Ebersberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab760,00 € als Urnengrab (§ 3 Abs. 1 Ziff. 6) aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung1.325,00 € als Urnenbestattungsstelle an einem Gemeinschaftsbaum (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7) aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)79,00 € (Urne) / 231,00 € - 261,00 € (Sarg) getrennt als Bestattungsgebühren in § 6 aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Leichenhaus/Leichenhalle genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund der Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:

Gebührensatzung

für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1982 und mit Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 31.07.1984, der 2. Änderungssatzung vom 20.11.01, der 3. Änderungssatzung vom 02.04.2003, der 4. Änderungssatzung vom 27.02.2007, der 5. Änderungssatzung vom 10.03.2010, der 6. Änderungssatzung vom 19.12.2012 der 7. Änderungssatzung vom 23.07.2024 und der 8. Änderungssatzung vom 15.01.2025.

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Ebersberg erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Es werden erhoben

  1. 1. Grabgebühren (§3)
  2. 2. Leichenhausgebühren (§4)
  3. 3. Verwaltungsgebühren (§5)
  4. 4. Bestattungsgebühren (§6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat;
  2. 2. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt;
  3. 3. wer nach den Bestattungsvorschriften für die Bestattung oder die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 15 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) vom 1. März 2001) zu sorgen hat;
  4. 4. wer nach dem Kostengesetz die Kosten trägt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Grabgebühren

(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes bis zur jeweiligen Mindesttiefe (§ 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) oder für die Einräumung eines Nut-

Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS)

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zungsrechtes (§ 19 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt für die Dauer einer Ruhezeit (§ 8 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) für

  1. 1. ein Einzelgrab 760,00 €
  2. 2. ein Doppelgrab 1.515,00 €
  3. 3. ein Familiengrab 2.275,00 €
  4. 4. ein Besonderes Grab (§ 14 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) je qm 260,00 €
  5. 5. ein Kindergrab (§ 15 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 380,00 €
  6. 6. ein Urnengrab (§ 10 Abs. 2 Buchst. f der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 760,00 €
  7. 7. eine Urnenbestattungsstelle an einem Gemeinschaftsbaum (§ 10 Abs. 2 Buchst. h der Friedhofs- und Bestattungssatzung) einschl. der Rasen- und Baumpflege an der Urnenstelle zuzüglich der Auslagen für den Erwerb und die Anbringung einer Urnenplatte. 1.325,00 € (2) Wird ein Grab nach Abs.1 Ziff. 1-4 tiefer als die jeweilige Mindesttiefe (§ 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) genutzt (Tieferlegung), so beträgt die Gebühr für die Inanspruchnahme des Grabes über die Mindesttiefe hinaus für jede Tieferlegung zusätzlich 150,00 €. (3) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert, so wird für die Verlängerung die Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (4) Reicht eine Ruhefrist im Einzelfall über die Dauer des vorhandenen Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hinaus, so wird die Grabgebühr nach Abs. 1 anteilig nach Monaten für die Zeit vom Ende des Nutzungsrechtes bis zum Ende der Ruhefrist erhoben. Ein angefangener Monat gilt dabei als ganzer Monat. (5) Wird in einem Grab eine andere Person (§ 2 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) bestattet, so erhöht sich Gebühr nach Abs. 1 - 3 um 100 Prozent. (6) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet.

§ 4

Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

  1. 1. für Erdbestattungen
    • a) bei Erwachsenen und Kindern ab dem 7. Lebensjahr 220,00 €
    • b) bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 110,00 €
  2. 2. für Urnenbestattungen 170,00 €

Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS)

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  1. 3. für Heizung pro Tag zusätzlich 30,00 €
  2. 4. für die Reinigung der Leichenhalle zusätzlich 41,00 €
  3. 5. für die Benutzung der Kühlvitrinen pro Tag zusätzlich 50,00 €

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen für

  1. 1. die Erlaubnis zur Bestattung anderer Personen (§ 2 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) sowie zur Ausgrabung (§ 9 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 €
  2. 2. die Zulassung von Gewerbebetrieben einschl. von Bestattungsunternehmen (§§ 5 und 29 Abs.2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)
    • a) bei einmaliger Zulassung 50,00 €
    • b) bei Dauerzulassung bis zu 5 Jahren 315,00 €
  3. 3. die Genehmigung eines Grabmales, einer Einfriedung, einer Anpflanzung oder deren Entfernung (§§ 23 Abs.1 und 26 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 €
  4. 4. die Ausfertigung einer Graburkunde, einer Ersatzurkunde, und für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes je 15,00 €
  5. 5. die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist 15,00 €
  6. 6. die Ausstellung eines Leichenpasses 50,00 €.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen für

  1. 1. die Grunddekoration der Leichenhalle 80,00 €
  2. 2. das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes mit Anlegen eines provisorischen Grabhügels bei einem
    • a) Normalgrab bis 1,75 m Tiefe 231,00 €
    • b) Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 261,00 €
  3. 3. Frostzuschlag 52,00 €
  4. 4. die Bereitstellung der erforderlichen Träger (4 Personen) 193,00 €
  5. 5. das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 79,00 €

Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS)

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  1. 6. die Urnenbeisetzung incl. 1 Träger 79,00 €
  2. 7. die Beisetzung an der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder 112,00 € (2) Bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden 50 Prozent der Gebühren nach Abs. 1 Ziff. 1 - 6 erhoben.

§ 7

Sonderfälle

(1) Erbringt die Stadt eine Leistung, die gleichzeitig mehrere Verstorbene betrifft, so werden die Gebühren nach dieser Satzung grundsätzlich für jeden Verstorbenen erhoben. Die Gebühren sind jedoch angemessen zu mindern, wenn sich der städtische Aufwand durch die gleichzeitige Leistung nicht nur geringfügig mindert. Dabei sind das Ausmaß der Benutzung und der gemeindliche Aufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 8

Auslagen

Neben den Gebühren nach den §§ 3 bis 7 erhebt die Stadt ihre im Einzelnen angefallenen Auslagen.

§ 9

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird, bzw. die Stadt ein Recht einräumt. (2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Soweit die Stadt Leistungen erbringt, die über die nach den Bestattungsvorschriften gebotenen Mindestvoraussetzungen hinausgehen, kann sie Vorauszahlungen oder eine Sicherheit für ihre Gebührenansprüche verlangen

§ 10 *

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 31.10.1974 i. d. Fassung vom 20.11.1975 außer Kraft.

Ebersberg, den 27.07.1982

Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS)

4

gez.

Vollhardt\*

  1. 1. Bürgermeister

\* betrifft die Ursprungsfassung vom 27.07.1982

---Bekanntmachungsvermerk \*

Die Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS) wurde am 26.08.1982 in der Stadtverwaltung, Rathaus, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen städtischen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.08.1982 angeheftet und am 17.09.1982 wieder abgenommen.

Zusätzlich wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg Nr. 22 vom 24.09.1982, in der Ebersberger Zeitung vom 2./3.10.1982 und in den Ebersberger Neuesten Nachrichten vom 7.10.1982 auf den Erlass, das Inkrafttreten und die Genehmigung hingewiesen.

Ebersberg, den 7.10.1982

gez.

Vollhardt

  1. 1. Bürgermeister

Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Stadt Ebersberg (BestGS)

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund der Art. 23,24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:

Friedhof- und Bestattungssatzung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.08.1982 und mit Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 10.04.1984, 2. Änderungssatzung vom 20.11.01, 3. Änderungssatzung vom 10.09.2008, der 4. Änderungssatzung vom 18.12.2012 und der 5. Änderungssatzung vom 19.03.2024

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die städtischen Friedhöhe an der Rosenheimer Straße (Alter Friedhof) und bei der Landwirtschaftsschule (Neuer Friedhof).

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a) Einwohner der Stadt Ebersberg waren,

b) für die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte nach § 19 besteht,

c) innerhalb des Stadtgebietes oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine anderweitige Bestattung nicht möglich ist.

(2) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Stadt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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§ 4

Verhalten auf den Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – Kinderwagen, Rollstühle und zugelassene Arbeitsfahrzeuge ausgenommen – zu befahren.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, Reklame irgendwelcher Art zu betreiben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, - an Allerheiligen sind gärtnerische Arbeiten bis 12.00 Uhr erlaubt,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abfall außerhalb der dafür bestimmen Stellen abzulegen,

g) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen ( soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Blumen und dgl. von den Grabhügeln sowie Zweige von Bäumen und Sträuchern abzureißen,

h) zu lärmen und zu spielen.

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

j) unpassende Gefäße, wie Konservendosen und ähnliche Gegenstände auf den Grabstätten aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

k) Ruhe- und Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

§ 5

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten.

(3) Unbeschadet § 4 Abs. 3 Ziff. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Stadt festegesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise nicht

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mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht; Bestattungen finden im Allgemeinen nur werktags statt.

§ 7

Aushebung und Tiefe der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt oder einem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Mindesttiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle

a) bei Erdbestattungen: für Leibesfrüchte 0,90 m für Kindern unter 10 Jahren 1,25 m für die übrigen Verstorbenen 1,75 m

b) bei allen Urnenbeisetzungen 1,00 m (3) Für Erdbestattungen beträgt der Abstand zum nächsten Grab, gemessen von Sarg zu Sarg, mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Leibesfrüchten und bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 6 Jahre, im Übrigen 12 Jahre. (2) Bei besonders dauerhaftem Sargmaterial kann eine längere Ruhefrist festgesetzt werden.

§ 9

Ausgrabungen

(1) Ausgrabungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige. Der Nutzungsberechtigte hat die Zustimmung zu erteilen. (2) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von der Stadt oder von einem von der Stadt beauftragten oder zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen kann nur ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Familiengräber

d) Besondere Gräber

e) Kindergräber

f) Urnengräber

g) die Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

h) Aschenstätten unter Bäumen (Gemeinschaftsbäume).

(3) Die Lage, Art und Größe der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen. Sie sind innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und entsprechend verpflockt. Die Lage der Gemeinschaftsbäume auf dem Friedhof richtet sich nach den Bestandsplänen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11

Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind einstellige Grabstätten.

(2) In einem Einzelgrab kann innerhalb der Ruhezeit (8 Abs. 1) nur eine Person bestattet werden, es sei denn, dass die zuerst verstorbene Person auf 2,50 m Tiefe gelegt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.

§ 12

Doppelgräber

(1) Doppelgräber sind zweistellige Grabstätten.

(2) Es können während der Ruhezeit 2 Personen nebeneinander beigesetzt werden.

(3) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 13

Familiengräber

(1) Familiengräber sind dreistellige Grabstätten

(2) Es können während der Ruhezeit 3 Personen nebeneinander beigesetzt werden.

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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(3) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 14

Besondere Gräber

(1) Besondere Gräber werden von der Stadt von Fall zu Fall ausgemessen. (2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 15

Kindergräber

Kindergräber sind einstellige Grabstätten, die für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bestimmt sind. In Kindergräbern können im Bedarfsfalle auch Urnen beigesetzt werden.

§ 16

Beisetzungen von Urnen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Grabstätten nach § 10 Abs. 2 Buchst. a) bis f), für die ein Nutzungsrecht besteht oder erworben wird sowie

b) an Gemeinschaftsbäumen. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstätte nach Abs. 1 Buchst. a) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Beisetzung von Urnen übereinander ist möglich.

§ 17

Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

(1) Die Bestattung von Leibesfrüchten, Fehl-, Früh- und Totgeburten sowie von Säuglingen bis zu sechs Wochen Alter ist in der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder im Neuen Friedhof als Urnen- oder Erdbestattung auf Verlangen eines Berechtigten möglich. (2) Die Ausgrabung von Särgen oder Urnen nach erfolgter Beisetzung aus dieser Grabstätte ist ausgeschlossen. (3) Die in dieser Satzung samt Anlage B, Abschn. I. bis IV. aufgeführten Bestimmungen über die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmäler sowie die Anlegung und Pflege der Grabstätten gelten hier nicht.

§ 18

Gemeinschaftsbäume

(1) Gemeinschaftsbäume können nur als Gemeinschaftsbestattungsplätze belegt werden. (2) An Gemeinschaftsbäumen werden Urnen von Personen unterschiedlicher Herkunft und Abstammung am selben Baum beigesetzt. (3) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Umbettungen von Urnen an Gemeinschaftsbäumen sind ausgeschlossen. (4) § 17 Abs. 3 gilt analog.

§ 19

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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Nutzungsrecht

(1) An Grabstätten kann ein Nutzungsrecht begründet werden. Dass Nutzungsrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst seinen Ehegatten und die Verwandten bis zum zweiten Grad in einem bestimmten Grab beisetzen zu lassen. Ein Anspruch auf Begründung eines solchen Rechts besteht nicht.

(2) An der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit das Nutzungsrecht nicht übersteigt. Gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen und kann vor Ablauf des Rechtes um weitere 6 bzw. 12 Jahr verlängert werden. Über die Verleihung und Verlängerung wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 20

Übergang des Nutzungsrechts im Erbfall

Die Umschreibung des Nutzungsrechts auf sich kann verlangen

  1. 1. wem dieses Recht durch letztwillige Verfügung zugewandt ist;
  2. 2. der gesetzliche Erbe, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt und er zu dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreis gehört, unter mehreren Erben jedoch nur der Älteste.

§ 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21

Ablauf des Nutzungsrechts

(1) Der Berechtigte kann auf das Nutzungsrecht zugunsten seines Ehegatten oder eines Kindes verzichten. Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 8) kann auf ein darüber hinaus gehendes Nutzungsrecht verzichtet werden.

(2) An der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn das Grab nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Berechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtszeitig benachrichtigt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Nähere Einzelheiten hierzu regeln die Grabmal- und Gestaltungsvorschriften – Anlage A für den „Alten Friedhof“,

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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Anlage B für den „Neuen Friedhof“

Anlage C Grabschemaplan.

Der Gräberplan kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

§ 23

Genehmigung von Grabmälern

(1) Das Errichten oder Ändern eines Grabmales und der damit zusammenhängenden Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung ist durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen.

(2) Dem Antrag zweifach beizufügen

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Verankerung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzurechen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Jahren errichtet worden ist.

§23 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Alten Friedhof vor Aufstellung eines Grabmals ein ausreichendes Fundament zu erstellen. Im Neuen Friedhof sind Fundamente als durchgehende Streifen vorhanden.

(2) Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigungen sind mittels nicht rostender, ausreichend starker Materialien in genügender Länge vorzunehmen.

§ 25

Unterhaltung

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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(1) Alle Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte des Grabmals. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des Rathauses und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26

Entfernung

(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Grabstätten richtet sich nach den Grabmal- und Bepflanzungsordnungen. (3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monate nach der Beisetzung gärtnerischen angelegt sein. (5) Die Stadt kann verlangen, dass der frühere Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.

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(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(7) Die Gestaltung, der Unterhalt und die Pflege der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder obliegen ausschließlich der Stadt.

(8) Die Gestaltung, der Unterhalt und die Pflege der Gemeinschaftsbäume obliegen ausschließlich der Stadt. Bei Verlust oder notwendiger Entfernung eines Baumes bestimmt die Stadt, welche Art von Ersatzpflanzung vorzunehmen ist.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 28

Benutzungszwang

(1) In die Aussegnungshalle sind zu verbringen

  1. 1. die Leichen der im Stadtgebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen nach Durchführung der Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes;
  2. 2. unverzüglich die von außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen. Die Leichen verbleiben dort bis zur Beisetzung oder Überführung. Aschenreste Verstorbener sind in der Aussegnungshalle aufzubewahren.

(2) Leichen brauchen nicht in die Aussegnungshalle verbracht werden, wenn

  1. 1. der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und die Verstorbenen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Auswärts überführt werden sollen;
  2. 2. sie innerhalb der Frist von 12 Stunden nach Eintritt des Todes an
    • a) einen auswärtigen Bestattungsort oder
    • b) in eine kirchliche Aussegnungshalle überführt werden sollen.

§ 29

Vorbereitung der Bestattung

(1) Folgende Arbeiten sind von einem von der Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen:

  1. 1. das Waschen, Umkleiden und Einsargen von Leichen
  2. 2. der Transport von Leichen im Stadtgebiet Verstorbener innerhalb der Stadt
  3. 3. der Begleitdienst bei Überführungen
  4. 4. die Wahrnehmung der sonstigen mit der Bestattung verbundenen Aufgaben, insbesondere Mitwirkung bei der Aufbahrung und bei den Beerdigungsfeierlichkeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten können mit Erlaubnis der Stadt auch von anderen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird. Leichenträger im Bereich der Friedhöfe können auch Privatpersonen sein.

§ 30

Aufbahrung von Leichen

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(1) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) vom 1. März 2001) entscheiden, ob die Aufbahrung in einem offenen oder einem geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BestV bleiben unberührt.

(2) Die Aufbahrung in einem offenen Sarg ist unzulässig, wenn sie der Würde des Toten widerspricht.

(3) Währen der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 31

Sargbeisetzungen

(1) Für die Sargbeisetzungen sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird;

b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird;

c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.

(2) Für Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen- und Ablasstücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) und b) gilt entsprechend.

(3) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür vorgesehenen und geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2

Bestattungsverordnung (BestV) zugelassen werden. Sofern bei der Beisetzung hygienische Gründe auftreten, die der Beisetzung entgegenstehen, muss die Beisetzung mit Sarg erfolgen. Für den Transport der/ des Verstorbenen zum Grab und bei den Gebeten am Gebetsstein sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Ablasstücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

(4) Der von den Bestattungspflichtigen beauftragte Bestatter kann die ehrenamtliche Verfüllung der Grabstätte mit Erdmaterial durch Angehörige zulassen. Der Bestatter haftet für alle hierbei entstehenden Personen- und /oder Sachschäden

VIII: Schlussvorschriften

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§ 32

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 500,- € kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 4 Abs. 1 auf dem Friedhof ungebührlich verhält;
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 3 Buchst. a) und i) Wege befährt oder Tiere mitbringt;
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durchführt;
  4. 4. Grabmäler und Einfassungen entgegen § 23 Abs. 1 errichtet, entgegen § 26 Abs.1 entfernt oder entgegen § 26 Abs. 2 nicht entfernt;
  5. 5. entgegen § 28 Abs. 1 Leichen nicht oder nicht rechtzeitig in die Aussegnungshalle verbringt;
  6. 6. entgegen § 29 Abs. 1 die dort genannten Arbeiten nicht durch einen Bestattungsunternehmer durchführen lässt.

§ 33

Einzelanordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Stadt kann die zur Durchsetzung dieser Satzung erforderlichen Einzelanordnungen erlassen.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein anordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 34

Haftung

Die Stadt Ebersberg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhut- und Überwachungspflicht. Die Stadt Ebersberg haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 35 *

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.10.1974 in der Fassung vom 10.11.1977 außer Kraft.

Ebersberg, den 24.08.1982 STADT EBERSBERG

gez. Vollhardt

  1. 1. Bürgermeister

  • betrifft die Ursprungsfassung vom 24.08.1982

Bekanntmachungsvermerk

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Zusätzlich wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg Nr. 22 von 24.09.1982, in der Ebersberger Zeitung vom 2./3.10.1982 und in den Ebersberger Neuesten Nachrichten vom 07.10.1982 auf den Erlass, das Inkrafttreten und die Genehmigung hingewiesen.

Ebersberg, den 07.10.1982

gez.

Vollhardt

  1. 1. Bürgermeister

Anlage A

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Ebersberg

Grabmal- und Gestaltungsvorschriften

für den „Alten Friedhof“ an der Rosenheimer Straße (Stand: Mai 2013)

§ 1

Größe der Grabhügel

(1) Die Grabhügel im alten Friedhof, deren Höhe 10 cm nicht überschreiten darf, sollen nach den vorhandenen Schablonenrahmen angelegt werden.

(2) Die Ausmaße der Grabhügel werden wie folgt festgesetzt:

a) Einzelgräber 1,60 m lang und 0,70 m breit

b) Doppelgräber 1,60 m lang und 1,00 m breit

c) Familiengräber 1,60 m lang und 1,30 m breit

d) Kindergräber 0,80 m lang und 0,40 m breit

e) Urnengräber 0,60 m lang und 0,40 m breit diese Maße sind vom Grabstein aus zu bemessen und dürfen nicht überschritten werden.

(3) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern untersteht der ausschließlichen Nutzung der Stadt und wird von dieser unterhalten.

§ 2

Gestaltung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten.

a) Einzelgräber 1,50 m hoch und 0,80 m breit

b) Doppelgräber 1,60 m hoch und 1,30 m breit

c) Familiengräber 1,60 m hoch und 1,50 m breit

d) Kindergräber 0,80 m hoch und 0,50 m breit

e) Urnengräber 0,80 m hoch und 0,50 m breit

(2) Die Grabmäler müssen mindestens 12 cm stark sein (ausgenommen Grabmäler aus Holz oder Schmiedeeisen).

(3) Grabsockel sind möglich niedrig zu halten und dürfen nicht über 20 cm aus dem Erdboden herausragen. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen, wie das Grabmal (ausgenommen Grabmäler aus Holz und Schmiedeeisen).

(4) Sofern Grabeinfassungen angebracht werden, dürfen sie eine Breite von 10 cm und eine Höhe von 15 cm über dem Erdboden nicht überschreiten. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen, wie das Grabmal (ausgenommen Grabmäler aus Holz und Schmiedeeisen). Grabeinfas-

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sungen dürfen nicht aus Ziegelsteinen, Holz, Flaschen, Blech und dgl. bestehen. Die Grabumrandung mit Kieselsteinen ist nicht zulässig. Bei steigendem Gelände ist eine Einfassung aus Naturstein anzulegen und den jeweiligen Bodenverhältnissen anzugleichen. Die Stadt behält sich in Einzelfällen besondere Anordnungen vor.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

(6) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

(7) Grundsätzlich dürfen nicht verwendet werden:

a) Kunststeinsockel unter künstlerischen und geschichtlichen wertvollen Grabmälern,

b) Grabmäler aus gegossenem Zement, Terrazzo oder ähnlicher Masse,

c) Ölfarbenanstrich auf Grabmälern und Kreuzen. Im neueren Teil des Friedhofes:

a) tiefschwarze und diesen gleichzuachtende Werkstoffe in spiegelnd polierter Bearbeitung,

b) grellweiße Werkstoffe,

c) Lichtbilder.

§ 3

Bestattungen von Urnen unter den Gemeinschaftsbäumen (ausgewiesener Bereich)

(1) Nach Beisetzung der Urne darf nur ein Holzkreuz mit Namensschild für die Dauer von vier Wochen aufgestellt werden. Ferner darf nur natürlicher Blumenschmuck (Kränze oder Blumensträuße) ohne besondere Gefäße (wie z. B. Schalen usw.) auf dem Begräbnisplatz für die Dauer von vier Wochen niedergelegt werden. Danach ist eine individuelle Grabpflege nicht zulässig.

(2) Das Aufstellen von Grablichtern ist nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Frist aus Absatz 1 werden das Holzkreuz mit Namensschild, der Blumenschmuck und andere Gegenstände (wie z. B. Engelsfiguren, Vasen, Schalen usw.) vom Begräbnisplatz durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung legt dann in diesem Bereich eine Rasenfläche an.

(4) Die Urnengrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum kann auf vorherigen Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen ohne Kennzeichnung bleiben.

(5) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen mit Ausnahme des von der Stadt angebotenen Steines oder Steines mit Bronzeplatte. Auf dem Stein oder auf der Platte aus Bronze stehen der Name des Verstorbenen, sein Geburts- und Sterbedatum. Vom Steinmetz wird der Stein ebenerdig in die Wiese eingebracht.

Ebersberg, den 24.08.1982 STADT EBERSBERG

gez.

Vollhardt

  1. 1. Bürgermeister

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Anlage B

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Ebersberg

Grabmal- und Gestaltungsvorschriften

für den „Neuen Friedhof“ bei der Landwirtschaftsschule (Stand: Mai 2013)

I. Grabstellen

§ 1 Gestaltung der Grabstellen

Die Grabstellen sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild dem landschaftlichen Charakter des Friedhofs sorgfältig anzupassen

§ 2 Erwerb und Auswahl einer Grabstelle

(1) Vor Erwerb einer Grabstelle werden dem künftigen Nutzungsberechtigten diese Grabmal- und Gestaltungsvorschriften sowie der Gräberplan und das Grabschema in seiner jeweils gültigen Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt, damit er sich ein Grab auswählen kann, das seinen Wünschen entspricht. Die Wahl ist dann unwiderruflich und gilt auch für den Rechtsnachfolger. (2) An der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder besteht kein Wahlrecht, an welcher Stelle im Umfeld der Grabstätte eine Beisetzung erfolgt.

§ 3 Grabquartiere

Grundlage für die Grabmal- und Gestaltungsvorschriften sind der Gräberplan und das Grabschema in ihrer jeweils gültigen Fassung

II. Grabmale

§ 4 Allgemeines

(3) Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof soll durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussagen über den Verstorbenen enthalten und nicht die Visitenkarte der Angehörigen sein. (4) Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein.

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(5) Stehende und liegende Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und handwerklich hochwertige Grabmale in Metall oder Holz sind Sockel zugelassen, wenn sie die Vorschriften des Abs. 1 und 2 und des § 5 erfüllen.

(6) Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden und müssen im Erdboden eingefüttert sein.

(7) Bei Natursteinen kann der Name des Herstellers eingemeißelt, bei Holzkreuzen eingeschnitzt werden. Bei schmiedeeisernen Kreuzen darf das Firmenzeichen auf der Rückseite des rechten Kreuzbalkens angebracht werden.

§ 5

Werkstoffe und Bearbeitungsweisen

(1) Als Werkstoff für Grabmale sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:

a) Hartsteine Bei erhabener Schrift müssen die Schrifttrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabmales – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

b) Weichgesteine Alle Flächen sind gebeilt, scharriert, angeschliffen oder grob geschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark ausgeführt werden.

c) Holzgrabmale Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; farbiger Anstrich ist nicht gestattet.

d) Geschmiedete Grabmale Alle teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.

e) Gegossene Grabmale Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabmale kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schriftttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf dem Natursteinsockel oder zugeordneten Liegestein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet.

(2) Nicht zugelassen sind insbesondere folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

a) Politur

b) gestampfter Betonwerkstein und sog. Kunststein mit Natursteinvorsatz

c) kristalliner Marmor in weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung

d) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies

e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen

f) Silber- und Goldschrift

g) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

h) aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert und betrieben werden

i) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können

(3) Ausnahmen sind gestattet zu e) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün und grau zu f) Bronzebuchstaben, Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften bei der Gestaltung der Beschriftung zu g) Lichtbilder können auf Antrag und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

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§ 6

Abmessungen der Grabmale

(1) Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig: auf Einzelgräbern/Urnengräbern bis 0,54 m² Ansichtsfläche auf Doppelgräbern bis 0,84 m² Ansichtsfläche (2) Für Metall- und Holzgrabmale ohne Kreuzform gelten die gleichen Werte für die Ansichtsflächen. Als Ansichtsflächen zählen die Außenmaße (Breite und Höhe). Die Maximalhöhe von 1,85 m darf nicht überschritten werden. Bei Metall- und Holzgrabmalen in Kreuzform sind folgende Größen einzuhalten: auf Einzelgräbern/Urnengräbern bis 0,90 m² Ansichtsfläche Höhe bis 1,70 m Breite bis 0,65 m auf Doppelgräbern bis 1,40 m² Ansichtsfläche Höhe bis 1,85 m Breite bis 0,85 m Für Metall- und Holzgrabmale in Kreuzform zählen ebenfalls die Außenmaße (Breite und Höhe) als Ansichtsfläche. Stehende und liegende Grabmale müssen mindesten 20 cm stark sein. Die maximal zulässige Breite der Grabmale ergibt sich aus dem Grabschemaplan. (3) Abweichungen können nach fachlicher Prüfung der Anträge durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. (4) Grabmale dürfen erst dann aufgestellt werden, wenn sie vom zuständigen Gremium des Stadtrates abgenommen wurden.

III. Grabbepflanzung und Grabeinfassung

§ 7

Grabbepflanzung

(1) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten oder als Rasenfläche zu belassen. Geeignete Pflanzen sind aus der von der Stadt zu veröffentlichenden Pflanzenliste zu entnehmen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabfläche mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht statthaft. (2) Nicht heimisch oder exotisch wirkende Gehölze, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 0,80 m überschreiten, sind als Grabbepflanzung nicht gestattet. (3) Ein Grabhügel ist zulässig. Die Ausmaße sind dem Grabschemaplan zu entnehmen. Er darf maximal 15 cm Höhe nicht überschreiten.

§ 8

Grabeinfassung

Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Einfassung aus lebenden, polsterbildenden oder kriechenden Pflanzen.

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IV. Sonderbestimmungen:

§ 9

Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

Nach einer Beisetzung darf für die Dauer von bis zu vier Wochen zur Kennzeichnung nur ein Holzkreuz mit Namensschild aufgestellt und nur natürlicher Blumenschmuck (Kränze, Blumensträuße) ohne besondere Gefäße (Schalen, Vasen etc.) niedergelegt werden. Grablichter dürfen nur auf dem gepflasterten Bereich abgestellt werden.

Nach Ablauf dieser Frist entfernt die Friedhofsverwaltung das Holzkreuz mit Namensschild, verwelkten Blumenschmuck und andere Gegenstände (Stofftiere, Engelsfiguren etc.) vom Begräbnisplatz. Sie legt dann in diesem Bereich eine Rasenfläche an.

§ 10

Bestattungen von Urnen unter den Gemeinschaftsbäumen (ausgewiesener Bereich)

(1) Nach Beisetzung der Urne darf nur ein Holzkreuz mit Namensschild für die Dauer von vier Wochen aufgestellt werden. Ferner darf nur natürlicher Blumenschmuck (Kränze oder Blumensträuße) ohne besondere Gefäße (wie z. B. Schalen usw.) auf dem Begräbnisplatz für die Dauer von vier Wochen niedergelegt werden. Danach ist eine individuelle Grabpflege nicht zulässig. (2) Das Aufstellen von Grablichtern ist nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Frist aus Absatz 1 werden das Holzkreuz mit Namensschild, der Blumenschmuck und andere Gegenstände (wie z. B. Engelsfiguren, Vasen, Schalen usw.) vom Begräbnisplatz durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung legt dann in diesem Bereich eine Rasenfläche an. (4) Die Urnengrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum kann auf vorherigen Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen ohne Kennzeichnung bleiben. (5) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen mit Ausnahme des von der Stadt angebotenen Steines oder Steines mit Bronzeplatte. Auf dem Stein oder auf der Platte aus Bronze stehen der Name des Verstorbenen, sein Geburts- und Sterbedatum. Vom Steinmetz wird der Stein ebenerdig in die Wiese eingebracht.

Ebersberg, den 27.07.1982 STADT EBERSBERG

gez. Vollhardt

  1. 1. Bürgermeister

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Anlage C

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Ebersberg

Grabschemaplan

Friedhof- und Bestattungssatzung - gültig ab 01.01.2013

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