Satteldorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20. Januar 2025 · Friedhofssatzung: 20. Januar 2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.030,00 € Je nach Ort/Alter unterschiedlich: 1.030,00 € (25 Jahre) oder 1.200,00 € (Gröningen, 30 Jahre); Kinder/Totgeborene 580,00 €
Sargwahlgrab2.180,00 € Je nach Größe/Ort: 2.180,00 € (einfachbreit, doppeltief) bis 4.420,00 € (doppelbreit, Gröningen)
Urnenreihengrabnicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; Beisetzung erfolgt über Reihengrabgebühr (2.4) oder als zusätzliche Urne in bestehendem Reihengrab (2.61/2.62)
Urnenwahlgrab1.020,00 € 15 Jahre Nutzungszeit
Urnengrab anonym1.020,00 € Wird unter Nr. 2.52.1 zusammen mit Urnenwahlgrab aufgeführt ('auch anonym')
Baumbestattung950,00 € Als 'Urnenwahlgrab unter Bäumen' (15 Jahre); zzgl. pauschale Pflegegebühr 445,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)780,00 € / 420,00 € 780,00 € für Sargbestattung (ab 6 J.), 420,00 € für Urnenbeisetzung; Zuschläge für Freitagnachmittag möglich
Trauerhalle / Halle75,00 € Benutzung Aussegnungshalle; mit Aufbahrungs- und Kühleinrichtung am 1. Tag 230,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung Satteldorf (Friedhofssatzung undu00a0Gebu00fchrenu00fc)

Satteldorf

Friedhofssatzung

der Gemeinde Satteldorf

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung - FriedS) vom 20. Januar 2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Satteldorf hat am 20. Januar 2025 aufgrund von § 4 Gemeindeordnung sowie von § 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Entscheidung über eine Bestattung obliegt der Gemeinde.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt is( gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Satteldorf; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Satteldorf.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gröningen; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Gröningen mit Ausnahme der Ortsteile Bölgental, Bronnholzheim und Schleehardshof.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bölgental; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bölgental.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bronnholzheim; er umfasst das Gebiet der Ortsteile Bronnholzheim und Schleehardshof.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ellrichshausen; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Ellrichshausen.

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Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten und bei Tageslicht betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

d) Tiere mitzubringen. Ausgenommen sind Hunde, die dem Schutz blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Holzeinfassungen, die vorübergehend der Umrandung der Grabstätte dienen, dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen,

h) Zu lärmen und zu spielen, zu rauchen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Stein metze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur auf den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gemeinde kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer für Gewerbetreibende zurücknehmen oder widerrufen, wenn diese gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Art, Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.

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§6

Särge und Urnen

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Aus Gründen der besonderen Bodenbeschaffenheit müssen Särge und Urnen so beschaffen sein, dass sie sich innerhalb der jeweiligen Ruhezeiten unter natürlichen Bedingungen vollständig und schadstofffrei im Boden zersetzen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern mindestens 1A0 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Der Sarg kann von Angehörigen oder Bekannten des Verstorbenen bis zur Grabstätte transportiert werden. Auf Wunsch können auch Gemeindemitarbeiter den Sarg oder die Urne bis zur Grabstätte transportieren. Dies muss vom Bestatter im Bestattungsantrag vermerkt werden.

§8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen mit einer Erdbestattung beträgt 25 Jahre, auf dem Friedhof Gröningen 30 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Die Beisetzung von Urnen in Reihen- und Wahlgräbern ist möglich, wenn für diese Gräber noch eine Restnutzungsdauer von mindestens 15 Jahren vorhanden ist oder ein Antrag auf Verlängerung der Grabstätte gestellt und genehmigt wurde. Für Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene sowie bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

§9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt (in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Asche Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist (von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Naturbelassene Rasenreihengräber

d) Naturbelassene Rasenwahlgräber

e) Urnenwahlgräber

f) Urnenwahlgräber unter Bäumen

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine

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Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet ha(

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (Kindergräber\

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten sechsten Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann zusätzlich die Beisetzung von Urnen zulassen, wenn die Mindestruhezeit der Aschen nach § 8 eingehalten wird und die Ruhezeit des ersten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 11a

Naturbelassene Rasenreihengräber

(1) Die Gemeinde stellt neben herkömmlichen Grabfeldern auch Flächen für naturbelassene Rasenreihengräber zur Verfügung. Die Grabflächen werden nicht durch Wege oder Grabeinfassungen gekennzeichnet( sondern liegen einheitlich in einer geschlossenen naturbelassenen Rasenfläche, die von der Gemeinde unterhalten wird.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt( gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für naturbelassene Rasenreihengräber.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung einer Nutzungsurkunde bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf den Gemeindefriedhöfen auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für den Friedhof Gröningen auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt is( sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

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(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auf Antrag auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab wird an den überlebenden Ehegatten nur verliehen, wenn dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat.

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§ 12a

Naturbelassene Rasenwahlgräber

(1) Die Gemeinde stellt neben herkömmlichen Grabfeldern auch Flächen für naturbelassene Rasenwahlgräber zur Verfügung. Die Grabflächen werden nicht durch Wege oder Grabeinfassungen gekennzeichnet, sondern liegen einheitlich in einer geschlossenen naturbelassenen Rasenfläche, die von der Gemeinde unterhalten wird.

(2) Nutzungsrechte an Rasenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren verliehen. In Gröningen beträgt die Nutzungszeit 35 Jahre.

(3) Die naturbelassenen Rasenwahlgräber sind mehrstellige Grabstellen. Entweder werden die Verstorbenen untereinander oder nebeneinander beerdigt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für naturbelassene Rasenwahlgräber.

§ 13

Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können auf Antrag maximal drei Urnen beigesetzt werden. Die Regelnutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften von Wahlgräbern entsprechend für Urnenwahlgräber.

(4) Ein anonymes Urnengrabfeld besteht nur auf dem Friedhof Satteldorf. Die Vergabe eines anonymisierten Urnengrabes wird im Einzelfall auf Antrag geprüft.

§ 13a

Urnenwahlgräber unter Bäumen

(1) Urnenwahlgräber unter Bäumen sind Aschegrabstätten in Grabfeldern mit einem Röhrensystem. Die Gestaltungsvorschriften werden von der Gemeinde vorgegeben.

(2) Die Ruhe- und die Nutzungszeit belaufen sich auf 15 Jahre. In einem Urnenwahlgrab unter Bäumen, also in einer Röhre, können auf Antrag maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Regelnutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.

(3) Die Urnen befinden sich in Feldern, die die Gemeinde pflegt. Die Felder dürfen nicht betreten werden. Es dürfen keine Ablagerungen auf den Röhren oder in den Feldern vorgenommen werden. Ablagerungen werden ohne Vorwarnung von Gemeindemitarbeitern entfernt.

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(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften von Wahlgräbern entsprechend für Urnenwahlgräber unter Bäumen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15

Gestaltungsvorschriften für Grabfelder und Grabmale

(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabmale dürfen einen Sockel bis zu einer Höhe von maximal 12 cm und einer Tiefe von maximal 25 cm inkl. der Grabeinfassung bei Reihengräbern und doppeltiefen Wahlgräbern, sowie 30 cm inkl. der Grabeinfassung bei mehrstelligen Wahlgräbern haben. Bei der Bemessung des Sockels sind die Regelungen des § 15 Abs. 9 hinsichtlich des maximal zulässigen Flächenanteils zwingend zu beachten.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Abbildungen des Verstorbenen auf dem Grabstein.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche.

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(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche,

b) liegende Grabmale dürfen bis zu 100 Prozent der Fläche abdecken,

c) die maximale Höhe eines Grabmals darf auf Urnengrabstätten 80 cm nicht überschreiten. (7) liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, ausgenommen bei zusätzlichen Belegungen eines Grabes durch nachträglich bestattete Urnen. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Grabeinfassungen aus Stein sind bis zu einer Höhe von maximal 10 cm und inklusive Sockel, Gestaltungs- und Grababdeckplatten sowie Abdeckungen aus sonstigen wasserundurchlässigen Materialien auf einem Flächenanteil von maximal 50 Prozent der Grabflächen zulässig. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15a

Besondere Gestaltungsvorschriften

für naturbelassene Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder

(1) In naturbelassenen Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Ferner darf das verwendete Material keine bruchrauhen Kanten, Seiten oder Oberflächen aufweisen. Die Oberfläche muss poliert oder geschliffen sein oder eine entsprechende handwerkliche Bearbeitung aufweisen. (3) Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder, deren Belegung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genutzt werden und damit zumindest teilweise belegt sind, werden weiterhin mit liegenden Grabmalen ausgestattet, um ein einheitliches Erscheinungsbild der jeweiligen Felder zu gewährleisten. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung liegender Grabmale in bestehenden Rasengrabfeldern gilt, dass die liegenden Grabmale für Rasenreihengräber und einstellige doppeltiefe Rasenwahlgräber 60 cm breit und 40 cm tief sein müssen; Grabmale zweistelliger Rasenwahlgräber müssen 80 cm breit und 50 cm tief sein. Die Stärke des Grabmals muss 14 cm betragen. (4) Für Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder, die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung in neuen Grabfeldern genutzt und damit belegt werden, gilt, dass stehende Grabmale errichtet werden. Es sind nur stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche

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von OAO m² und einer maximalen Höhe von 80 cm erlaubt. Um die Grabmale muss eine Rasenmähkante mit 15 cm Breite verlegt werden.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind darüber hinaus folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Eine Bepflanzung der Rasengrabstätte ist nicht zulässig. Blumenschmuck ist lediglich auf der Fläche des Grabsteins zulässig. Im Bedarfsfall kann ein liegender Grabstein mit einem sogenannten Vasenring versehen werden.

b) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind bei liegenden Grabmalen nicht zulässig. (6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 und damit auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (7) Die Vorschriften der §§ 20 und 21 gelten nicht für Rasengräber. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeinde.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren muss ein Antrag in Textform auf Aufstellung eines Grabmals gestellt werden. Wird ein Grabmal ohne einen Antrag aufgestellt behält sich die Gemeinde vor, den Antrag nachzufordern und die nicht eingehaltenen Vorschriften nachzubessern. Zudem wird eine zehnfache Gebühr gemäß Bestattungsgebührenverzeichnis erhoben. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals und der Grabeinfassungen im Maßstab 1:10, in zweifacher Ausfertigung bei schriftlichem Antrag, beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

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(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Nach der Aufstellung des Grabmals muss die Gemeinde benachrichtigt werden, sodass eine Prüfung über die Einhaltung der Vorschriften erfolgen kann. Erfüllt das Grabmal die satzungsgemäßen Vorschriften nicht, muss eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.

§ 17

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, gemäß Technischer Anleitung zur Standsicherheit von Grabmaianlagen (TA Grabmal) der deutschen Naturstein Akademie e.V. sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(3) Stehende Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten.

(4) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Rasengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Das Auffüllen der Grabstätte übernimmt bis zur Grabmaierrichtung, jedoch bis maximal zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beisetzung, die Gemeinde. Danach sorgen die Berechtigten für das Auffüllen der Grabstätte.

(3) Außerhalb der Grabstätte dürfen keine Ablagerungen von Pflegeutensilien, Vasen und sonstigen Gegenständen vorgenommen werden. Sämtliche Utensilien, die außerhalb der Grabstätte vorgefunden werden, können von der Gemeinde ohne Vorwarnung entsorgt werden. Bei naturbelassenen Rasenreihen- und Wahlgrabstätten darf nur auf dem Grabmal etwas abgestellt werden. Werden Blumentöpfe, -schalen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Grabmals abgestellt, können diese ebenfalls von der Gemeinde entsorgt werden.

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(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, entfernte Grabmale oder sonstige entfernte Grabausstattung aufzubewahren. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden dem verantwortlichen Berechtigten gemäß Bestattungsgebührenverzeichnis in Rechnung gestellt.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Auf dem Friedhof Gröningen gilt für Grabstätten gemäß §§ 11, 11a, 12 und 12a, dass Grabmale und sonstige Grabausstattungen frühestens sieben Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden dürfen.

(2) Mit Beginn des letzten Jahres der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Berechtigten über den Ablauf der Frist benachrichtigt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Diese Verpflichtung kann gegen Entrichtung einer Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung auf die Gemeinde übertragen werden. Wird die Verpflichtung nicht auf die Gemeinde übertragen und auch trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entfernen lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufzubewahren.

(4) Bei der Auflösung der Grabstätte ist zu beachten, dass sämtliche Fundamente, Verankerungen, Einfassungen, Grabmale und sonstige Grabausstattung entfernt und eigenständig entsorgt werden. Der Boden muss bis zur Grasnarbe mit feingesiebtem Humus eingeebnet sein und es muss Rasensaatgut (20 g/m²) ausgebracht werden. Zudem ist zu beachten, dass der Friedhof nicht mit Fahrzeugen befahren werden darf. Ein Termin zur Abräumung ist mit der Gemeinde mindestens drei Tage zuvor abzustimmen, damit es zu keinen Terminüberschneidungen mit Beerdigungen kommt.

(5) Die Berechtigung für eine Grabstätte erlischt erst mit der Abnahme der abgeräumten Grabstelle durch die Gemeinde. Bei der Abnahme wird insbesondere darauf geachtet, ob Fundamente, Einfassungen und Grabmale sowie sonstige Ausstattung

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satzungsgemäß entfernt wurden und ob die Grabstätte eingeebnet und eingesät wurde.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Unkraut, verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. 3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt nach der Abräumung der Grabstätte und der Abnahme dieser durch die Gemeinde (siehe §19 Abs. 5).
  4. 4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  5. 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Außerhalb und in unmittelbarer Umgebung der Grabstätte ist nur gemeindeeigener feiner Kies zu verwenden, um die Begehbarkeit zu gewährleisten. Dieser darf nur nach Absprache mit der Gemeinde ausgebracht werden; die Unkrautentfernung ist in diesem Bereich sodann Obliegenheit der Berechtigten. Andere Kies- bzw. Ziersteinarten sind nicht erlaubt. Werden entgegen dieser Festlegung andere Kies- und Ziersteine ausgebracht, kann die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz die Umgebung der Grabstätte in Ordnung bringen lassen.
  7. 7. (7) Es ist mindestens die Hälfte der Grabfläche einer Grabstätte zu bepflanzen. Die restliche Fläche darf mit wasserdurchlässigen Materialien bedeckt werden. Pflanzen und sonstige Ausstattung dürfen die Grabeinfassung nicht überschreiten. Die gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab einer Höhe von 80 cm, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Der Name des Verstorbenen auf dem Grabmal muss sichtbar sein und darf nicht von Pflanzen bedeckt sein. Urnengräber

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dürfen bis zu 100 Prozent der Gesamtfläche in Form von verbreiterten Einfassungen bedeckt werden.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepfleg( so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 22

Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet

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die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Absatz 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt

e) Tiere mitbringt ausgenommen sind Hunde von hilfsbedürftigen Personen (siehe § 3 Absatz 2 lit. d))

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablager(

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet

h) Druckschriften verteil(

(4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1\

(5) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichte( verändert(§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt(§ 19 Absatz 1),

(6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  • b) wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist bzw. sind verpflichtet

  • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  • b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  • b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

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(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezei( Nutzungsrecht und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach der jeweiligen Bestattungsform dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten oder der zuletzt bestatteten Asche.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 17. Mai 2010 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Satteldorf, 24. Januar 2025

gez. Thomas Haas Bürgermeister

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**ÜBERSICHT ÜBER DIE

ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2025 - 2027**

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Nr.LeistungGebühr lt. gültiger Gebühren- ordnung
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals15,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21Einzelfall15,00 €
1.22Befristete Zulassung20,00 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege10,00 €
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeitbis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen25,00 € bis 50,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Leichenbesorgung
2.2Bestattung
2.21von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren780,00 €
2.22von Personen unter 6 Jahren500,00 €
2.23von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen500,00 €
2.24Zuschlag für eine Tieferlegung50%
2.25Zuschlag zu 2.21 bis 2.23 für Bestattungen am Freitagnachmittag15%
2.3Beisetzung von Aschen
2.31regelmäßig420,00 €
2.32für Urnenwahlgrab unter Bäumen230,00 €
2.33Zuschlag zu 2.31 und 2.32 für Beisetzungen am Freitagnachmittag15%

Stand 01/2025

**ÜBERSICHT ÜBER DIE

ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2025 - 2027**

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Nr.LeistungGebühr lt. gültiger Gebühren- ordnung
2.Benutzungsgebühren
2.4Überlassung eines Reihengrabes
2.41für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren im Friedhof Gröningen (Ruhezeit 30 Jahre)1.200,00 €
2.42für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren (Ruhezeit 25 Jahre)1.030,00 €
2.43für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Ruhezeit 15 Jahre)580,00 €
2.44Rasenreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre) im Friedhof Gröningen1.200,00 €
2.44.1Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.44 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Ruhezeit 30 Jahre) im Friedhof Gröningen890,00 €
2.45Rasenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre)1.030,00 €
2.45.1Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.45 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Ruhezeit 25 Jahre)742,00 €
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.51.1Wahlgrab doppelbreit, einfachtief (35 Jahre Nutzungszeit) im Friedhof Gröningen4.420,00 €
2.51.2Wahlgrab doppelbreit, einfachtief (30 Jahre Nutzungszeit) in den Friedhöfen Bölgental und Bronnholzheim3.820,00 €
2.51.3Wahlgrab einfachbreit, doppeltief (30 Jahre Nutzungszeit)2.180,00 €
2.51.4Rasenwahlgrab doppelbreit, einfachtief (35 Jahre Nutzungszeit) im Friedhof Gröningen4.420,00 €
2.51.5Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.51.4 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Nutzungszeit 35 Jahre)2.077,00 €
2.51.6Rasenwahlgrab doppelbreit, einfachtief (30 Jahre Nutzungszeit) in den Friedhöfen Bölgental und Bronnholzheim3.820,00 €
2.51.7Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.51.6 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Nutzungszeit 30 Jahre)1.780,00 €
2.51.8Rasenwahlgrab einfachbreit, doppeltief (30 Jahre Nutzungszeit)2.180,00 €
2.51.9Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.51.8 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Nutzungszeit 30 Jahre)890,00 €
2.52.1Urnenwahlgrab (15 Jahre Nutzungszeit), auch anonym1.020,00 €
2.52.2Urnenwahlgrab unter Bäumen (15 Jahre Nutzungszeit)950,00 €
2.52.3Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.52.2 für Pflegeaufwand bei Urnenwahlgräbern unter Bäumen (Nutzungszeit 15 Jahre)445,00 €
2.52.4Namenstafel auf Stele zu 2.52.3

Stand 01/2025

**ÜBERSICHT ÜBER DIE

ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2025 - 2027**

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Nr.LeistungGebühr lt. gültiger Gebühren- ordnung
2.Benutzungsgebühren
2.53Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.53.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 und 2.52
2.53.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet.
2.6Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab, Restnutzungsdauer von mindestens 15 Jahren muss vorhanden sein.
2.61Zusätzliche Urne in einem Reihengrab (30 Jahre Ruhezeit) im Friedhof Gröningen490,00 €
2.62Zusätzliche Urne in einem Reihengrab (25 Jahre Ruhezeit)410,00 €
2.7Benutzung der Aussegnungshalle75,00 €
2.71Benutzung der Aussegnungshalle mit Aufbahrungs- und Kühleinrichtung am ersten Tag der Benutzung230,00 €
2.72Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen pro weiterer Tag80,00 €
2.8Sonstige Leistungen
2.81Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je angefangene Stunde56,00 €
2.82Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine, je angefangene Stunde56,00 €
2.83Inanspruchnahme von Sargträgern über die Gemeinde, pro Person56,00 €
2.84Abräumen von Gräbern (Entfernen und Beseitigen des Grabsteins und der Grabeinfassung)
2.84.1Sarggrab350,00 €
2.84.2Urnengrab250,00 €
2.85Freiräumung eines Urnengrabes nach Ablauf der Ruhezeit300,00 €

Stand 01/2025

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung Satteldorf (Friedhofssatzung undu00a0Gebu00fchrenu00fc)

Satteldorf

Friedhofssatzung

der Gemeinde Satteldorf

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung - FriedS) vom 20. Januar 2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Satteldorf hat am 20. Januar 2025 aufgrund von § 4 Gemeindeordnung sowie von § 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Entscheidung über eine Bestattung obliegt der Gemeinde.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt is( gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Satteldorf; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Satteldorf.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gröningen; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Gröningen mit Ausnahme der Ortsteile Bölgental, Bronnholzheim und Schleehardshof.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bölgental; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bölgental.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bronnholzheim; er umfasst das Gebiet der Ortsteile Bronnholzheim und Schleehardshof.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ellrichshausen; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Ellrichshausen.

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Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten und bei Tageslicht betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

d) Tiere mitzubringen. Ausgenommen sind Hunde, die dem Schutz blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Holzeinfassungen, die vorübergehend der Umrandung der Grabstätte dienen, dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen,

h) Zu lärmen und zu spielen, zu rauchen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Stein metze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur auf den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gemeinde kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer für Gewerbetreibende zurücknehmen oder widerrufen, wenn diese gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Art, Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.

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§6

Särge und Urnen

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Aus Gründen der besonderen Bodenbeschaffenheit müssen Särge und Urnen so beschaffen sein, dass sie sich innerhalb der jeweiligen Ruhezeiten unter natürlichen Bedingungen vollständig und schadstofffrei im Boden zersetzen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern mindestens 1A0 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Der Sarg kann von Angehörigen oder Bekannten des Verstorbenen bis zur Grabstätte transportiert werden. Auf Wunsch können auch Gemeindemitarbeiter den Sarg oder die Urne bis zur Grabstätte transportieren. Dies muss vom Bestatter im Bestattungsantrag vermerkt werden.

§8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen mit einer Erdbestattung beträgt 25 Jahre, auf dem Friedhof Gröningen 30 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Die Beisetzung von Urnen in Reihen- und Wahlgräbern ist möglich, wenn für diese Gräber noch eine Restnutzungsdauer von mindestens 15 Jahren vorhanden ist oder ein Antrag auf Verlängerung der Grabstätte gestellt und genehmigt wurde. Für Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene sowie bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

§9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt (in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Asche Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist (von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Naturbelassene Rasenreihengräber

d) Naturbelassene Rasenwahlgräber

e) Urnenwahlgräber

f) Urnenwahlgräber unter Bäumen

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine

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Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet ha(

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (Kindergräber\

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten sechsten Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann zusätzlich die Beisetzung von Urnen zulassen, wenn die Mindestruhezeit der Aschen nach § 8 eingehalten wird und die Ruhezeit des ersten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 11a

Naturbelassene Rasenreihengräber

(1) Die Gemeinde stellt neben herkömmlichen Grabfeldern auch Flächen für naturbelassene Rasenreihengräber zur Verfügung. Die Grabflächen werden nicht durch Wege oder Grabeinfassungen gekennzeichnet( sondern liegen einheitlich in einer geschlossenen naturbelassenen Rasenfläche, die von der Gemeinde unterhalten wird.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt( gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für naturbelassene Rasenreihengräber.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung einer Nutzungsurkunde bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf den Gemeindefriedhöfen auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für den Friedhof Gröningen auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt is( sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

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(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auf Antrag auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab wird an den überlebenden Ehegatten nur verliehen, wenn dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat.

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§ 12a

Naturbelassene Rasenwahlgräber

(1) Die Gemeinde stellt neben herkömmlichen Grabfeldern auch Flächen für naturbelassene Rasenwahlgräber zur Verfügung. Die Grabflächen werden nicht durch Wege oder Grabeinfassungen gekennzeichnet, sondern liegen einheitlich in einer geschlossenen naturbelassenen Rasenfläche, die von der Gemeinde unterhalten wird.

(2) Nutzungsrechte an Rasenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren verliehen. In Gröningen beträgt die Nutzungszeit 35 Jahre.

(3) Die naturbelassenen Rasenwahlgräber sind mehrstellige Grabstellen. Entweder werden die Verstorbenen untereinander oder nebeneinander beerdigt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für naturbelassene Rasenwahlgräber.

§ 13

Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können auf Antrag maximal drei Urnen beigesetzt werden. Die Regelnutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften von Wahlgräbern entsprechend für Urnenwahlgräber.

(4) Ein anonymes Urnengrabfeld besteht nur auf dem Friedhof Satteldorf. Die Vergabe eines anonymisierten Urnengrabes wird im Einzelfall auf Antrag geprüft.

§ 13a

Urnenwahlgräber unter Bäumen

(1) Urnenwahlgräber unter Bäumen sind Aschegrabstätten in Grabfeldern mit einem Röhrensystem. Die Gestaltungsvorschriften werden von der Gemeinde vorgegeben.

(2) Die Ruhe- und die Nutzungszeit belaufen sich auf 15 Jahre. In einem Urnenwahlgrab unter Bäumen, also in einer Röhre, können auf Antrag maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Regelnutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.

(3) Die Urnen befinden sich in Feldern, die die Gemeinde pflegt. Die Felder dürfen nicht betreten werden. Es dürfen keine Ablagerungen auf den Röhren oder in den Feldern vorgenommen werden. Ablagerungen werden ohne Vorwarnung von Gemeindemitarbeitern entfernt.

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(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften von Wahlgräbern entsprechend für Urnenwahlgräber unter Bäumen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15

Gestaltungsvorschriften für Grabfelder und Grabmale

(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabmale dürfen einen Sockel bis zu einer Höhe von maximal 12 cm und einer Tiefe von maximal 25 cm inkl. der Grabeinfassung bei Reihengräbern und doppeltiefen Wahlgräbern, sowie 30 cm inkl. der Grabeinfassung bei mehrstelligen Wahlgräbern haben. Bei der Bemessung des Sockels sind die Regelungen des § 15 Abs. 9 hinsichtlich des maximal zulässigen Flächenanteils zwingend zu beachten.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Abbildungen des Verstorbenen auf dem Grabstein.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche.

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(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche,

b) liegende Grabmale dürfen bis zu 100 Prozent der Fläche abdecken,

c) die maximale Höhe eines Grabmals darf auf Urnengrabstätten 80 cm nicht überschreiten. (7) liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, ausgenommen bei zusätzlichen Belegungen eines Grabes durch nachträglich bestattete Urnen. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Grabeinfassungen aus Stein sind bis zu einer Höhe von maximal 10 cm und inklusive Sockel, Gestaltungs- und Grababdeckplatten sowie Abdeckungen aus sonstigen wasserundurchlässigen Materialien auf einem Flächenanteil von maximal 50 Prozent der Grabflächen zulässig. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15a

Besondere Gestaltungsvorschriften

für naturbelassene Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder

(1) In naturbelassenen Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Ferner darf das verwendete Material keine bruchrauhen Kanten, Seiten oder Oberflächen aufweisen. Die Oberfläche muss poliert oder geschliffen sein oder eine entsprechende handwerkliche Bearbeitung aufweisen. (3) Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder, deren Belegung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genutzt werden und damit zumindest teilweise belegt sind, werden weiterhin mit liegenden Grabmalen ausgestattet, um ein einheitliches Erscheinungsbild der jeweiligen Felder zu gewährleisten. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung liegender Grabmale in bestehenden Rasengrabfeldern gilt, dass die liegenden Grabmale für Rasenreihengräber und einstellige doppeltiefe Rasenwahlgräber 60 cm breit und 40 cm tief sein müssen; Grabmale zweistelliger Rasenwahlgräber müssen 80 cm breit und 50 cm tief sein. Die Stärke des Grabmals muss 14 cm betragen. (4) Für Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder, die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung in neuen Grabfeldern genutzt und damit belegt werden, gilt, dass stehende Grabmale errichtet werden. Es sind nur stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche

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von OAO m² und einer maximalen Höhe von 80 cm erlaubt. Um die Grabmale muss eine Rasenmähkante mit 15 cm Breite verlegt werden.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind darüber hinaus folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Eine Bepflanzung der Rasengrabstätte ist nicht zulässig. Blumenschmuck ist lediglich auf der Fläche des Grabsteins zulässig. Im Bedarfsfall kann ein liegender Grabstein mit einem sogenannten Vasenring versehen werden.

b) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind bei liegenden Grabmalen nicht zulässig. (6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 und damit auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (7) Die Vorschriften der §§ 20 und 21 gelten nicht für Rasengräber. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeinde.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren muss ein Antrag in Textform auf Aufstellung eines Grabmals gestellt werden. Wird ein Grabmal ohne einen Antrag aufgestellt behält sich die Gemeinde vor, den Antrag nachzufordern und die nicht eingehaltenen Vorschriften nachzubessern. Zudem wird eine zehnfache Gebühr gemäß Bestattungsgebührenverzeichnis erhoben. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals und der Grabeinfassungen im Maßstab 1:10, in zweifacher Ausfertigung bei schriftlichem Antrag, beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

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(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Nach der Aufstellung des Grabmals muss die Gemeinde benachrichtigt werden, sodass eine Prüfung über die Einhaltung der Vorschriften erfolgen kann. Erfüllt das Grabmal die satzungsgemäßen Vorschriften nicht, muss eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.

§ 17

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, gemäß Technischer Anleitung zur Standsicherheit von Grabmaianlagen (TA Grabmal) der deutschen Naturstein Akademie e.V. sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(3) Stehende Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten.

(4) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Rasengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Das Auffüllen der Grabstätte übernimmt bis zur Grabmaierrichtung, jedoch bis maximal zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beisetzung, die Gemeinde. Danach sorgen die Berechtigten für das Auffüllen der Grabstätte.

(3) Außerhalb der Grabstätte dürfen keine Ablagerungen von Pflegeutensilien, Vasen und sonstigen Gegenständen vorgenommen werden. Sämtliche Utensilien, die außerhalb der Grabstätte vorgefunden werden, können von der Gemeinde ohne Vorwarnung entsorgt werden. Bei naturbelassenen Rasenreihen- und Wahlgrabstätten darf nur auf dem Grabmal etwas abgestellt werden. Werden Blumentöpfe, -schalen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Grabmals abgestellt, können diese ebenfalls von der Gemeinde entsorgt werden.

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(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, entfernte Grabmale oder sonstige entfernte Grabausstattung aufzubewahren. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden dem verantwortlichen Berechtigten gemäß Bestattungsgebührenverzeichnis in Rechnung gestellt.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Auf dem Friedhof Gröningen gilt für Grabstätten gemäß §§ 11, 11a, 12 und 12a, dass Grabmale und sonstige Grabausstattungen frühestens sieben Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden dürfen.

(2) Mit Beginn des letzten Jahres der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Berechtigten über den Ablauf der Frist benachrichtigt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Diese Verpflichtung kann gegen Entrichtung einer Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung auf die Gemeinde übertragen werden. Wird die Verpflichtung nicht auf die Gemeinde übertragen und auch trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entfernen lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufzubewahren.

(4) Bei der Auflösung der Grabstätte ist zu beachten, dass sämtliche Fundamente, Verankerungen, Einfassungen, Grabmale und sonstige Grabausstattung entfernt und eigenständig entsorgt werden. Der Boden muss bis zur Grasnarbe mit feingesiebtem Humus eingeebnet sein und es muss Rasensaatgut (20 g/m²) ausgebracht werden. Zudem ist zu beachten, dass der Friedhof nicht mit Fahrzeugen befahren werden darf. Ein Termin zur Abräumung ist mit der Gemeinde mindestens drei Tage zuvor abzustimmen, damit es zu keinen Terminüberschneidungen mit Beerdigungen kommt.

(5) Die Berechtigung für eine Grabstätte erlischt erst mit der Abnahme der abgeräumten Grabstelle durch die Gemeinde. Bei der Abnahme wird insbesondere darauf geachtet, ob Fundamente, Einfassungen und Grabmale sowie sonstige Ausstattung

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satzungsgemäß entfernt wurden und ob die Grabstätte eingeebnet und eingesät wurde.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Unkraut, verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. 3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt nach der Abräumung der Grabstätte und der Abnahme dieser durch die Gemeinde (siehe §19 Abs. 5).
  4. 4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  5. 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Außerhalb und in unmittelbarer Umgebung der Grabstätte ist nur gemeindeeigener feiner Kies zu verwenden, um die Begehbarkeit zu gewährleisten. Dieser darf nur nach Absprache mit der Gemeinde ausgebracht werden; die Unkrautentfernung ist in diesem Bereich sodann Obliegenheit der Berechtigten. Andere Kies- bzw. Ziersteinarten sind nicht erlaubt. Werden entgegen dieser Festlegung andere Kies- und Ziersteine ausgebracht, kann die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz die Umgebung der Grabstätte in Ordnung bringen lassen.
  7. 7. (7) Es ist mindestens die Hälfte der Grabfläche einer Grabstätte zu bepflanzen. Die restliche Fläche darf mit wasserdurchlässigen Materialien bedeckt werden. Pflanzen und sonstige Ausstattung dürfen die Grabeinfassung nicht überschreiten. Die gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab einer Höhe von 80 cm, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Der Name des Verstorbenen auf dem Grabmal muss sichtbar sein und darf nicht von Pflanzen bedeckt sein. Urnengräber

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dürfen bis zu 100 Prozent der Gesamtfläche in Form von verbreiterten Einfassungen bedeckt werden.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepfleg( so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 22

Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet

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die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Absatz 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt

e) Tiere mitbringt ausgenommen sind Hunde von hilfsbedürftigen Personen (siehe § 3 Absatz 2 lit. d))

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablager(

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet

h) Druckschriften verteil(

(4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1\

(5) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichte( verändert(§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt(§ 19 Absatz 1),

(6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  • b) wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist bzw. sind verpflichtet

  • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  • b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  • b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

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(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezei( Nutzungsrecht und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach der jeweiligen Bestattungsform dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten oder der zuletzt bestatteten Asche.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 17. Mai 2010 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Satteldorf, 24. Januar 2025

gez. Thomas Haas Bürgermeister

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**ÜBERSICHT ÜBER DIE

ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2025 - 2027**

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Nr.LeistungGebühr lt. gültiger Gebühren- ordnung
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals15,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21Einzelfall15,00 €
1.22Befristete Zulassung20,00 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege10,00 €
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeitbis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen25,00 € bis 50,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Leichenbesorgung
2.2Bestattung
2.21von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren780,00 €
2.22von Personen unter 6 Jahren500,00 €
2.23von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen500,00 €
2.24Zuschlag für eine Tieferlegung50%
2.25Zuschlag zu 2.21 bis 2.23 für Bestattungen am Freitagnachmittag15%
2.3Beisetzung von Aschen
2.31regelmäßig420,00 €
2.32für Urnenwahlgrab unter Bäumen230,00 €
2.33Zuschlag zu 2.31 und 2.32 für Beisetzungen am Freitagnachmittag15%

Stand 01/2025

**ÜBERSICHT ÜBER DIE

ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2025 - 2027**

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Nr.LeistungGebühr lt. gültiger Gebühren- ordnung
2.Benutzungsgebühren
2.4Überlassung eines Reihengrabes
2.41für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren im Friedhof Gröningen (Ruhezeit 30 Jahre)1.200,00 €
2.42für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren (Ruhezeit 25 Jahre)1.030,00 €
2.43für Personen unter 6 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Ruhezeit 15 Jahre)580,00 €
2.44Rasenreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre) im Friedhof Gröningen1.200,00 €
2.44.1Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.44 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Ruhezeit 30 Jahre) im Friedhof Gröningen890,00 €
2.45Rasenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre)1.030,00 €
2.45.1Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.45 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Ruhezeit 25 Jahre)742,00 €
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.51.1Wahlgrab doppelbreit, einfachtief (35 Jahre Nutzungszeit) im Friedhof Gröningen4.420,00 €
2.51.2Wahlgrab doppelbreit, einfachtief (30 Jahre Nutzungszeit) in den Friedhöfen Bölgental und Bronnholzheim3.820,00 €
2.51.3Wahlgrab einfachbreit, doppeltief (30 Jahre Nutzungszeit)2.180,00 €
2.51.4Rasenwahlgrab doppelbreit, einfachtief (35 Jahre Nutzungszeit) im Friedhof Gröningen4.420,00 €
2.51.5Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.51.4 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Nutzungszeit 35 Jahre)2.077,00 €
2.51.6Rasenwahlgrab doppelbreit, einfachtief (30 Jahre Nutzungszeit) in den Friedhöfen Bölgental und Bronnholzheim3.820,00 €
2.51.7Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.51.6 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Nutzungszeit 30 Jahre)1.780,00 €
2.51.8Rasenwahlgrab einfachbreit, doppeltief (30 Jahre Nutzungszeit)2.180,00 €
2.51.9Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.51.8 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (Nutzungszeit 30 Jahre)890,00 €
2.52.1Urnenwahlgrab (15 Jahre Nutzungszeit), auch anonym1.020,00 €
2.52.2Urnenwahlgrab unter Bäumen (15 Jahre Nutzungszeit)950,00 €
2.52.3Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.52.2 für Pflegeaufwand bei Urnenwahlgräbern unter Bäumen (Nutzungszeit 15 Jahre)445,00 €
2.52.4Namenstafel auf Stele zu 2.52.3

Stand 01/2025

**ÜBERSICHT ÜBER DIE

ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2025 - 2027**

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Nr.LeistungGebühr lt. gültiger Gebühren- ordnung
2.Benutzungsgebühren
2.53Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.53.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 und 2.52
2.53.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet.
2.6Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab, Restnutzungsdauer von mindestens 15 Jahren muss vorhanden sein.
2.61Zusätzliche Urne in einem Reihengrab (30 Jahre Ruhezeit) im Friedhof Gröningen490,00 €
2.62Zusätzliche Urne in einem Reihengrab (25 Jahre Ruhezeit)410,00 €
2.7Benutzung der Aussegnungshalle75,00 €
2.71Benutzung der Aussegnungshalle mit Aufbahrungs- und Kühleinrichtung am ersten Tag der Benutzung230,00 €
2.72Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen pro weiterer Tag80,00 €
2.8Sonstige Leistungen
2.81Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je angefangene Stunde56,00 €
2.82Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine, je angefangene Stunde56,00 €
2.83Inanspruchnahme von Sargträgern über die Gemeinde, pro Person56,00 €
2.84Abräumen von Gräbern (Entfernen und Beseitigen des Grabsteins und der Grabeinfassung)
2.84.1Sarggrab350,00 €
2.84.2Urnengrab250,00 €
2.85Freiräumung eines Urnengrabes nach Ablauf der Ruhezeit300,00 €

Stand 01/2025