Heiligkreuzsteinach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.10.2022 · Friedhofssatzung: 29.09.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 Euro Überlassung eines Reihengrabes (2.21)
Sargwahlgrab800,00 Euro Überlassung Erdwahlgrab Einzelgrabfläche (2.41)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur halbanonym/anonym unter 2.31/2.32)
Urnenwahlgrab500,00 Euro Überlassung Urnenwahlgrab (2.46)
Urnengrab anonym250,00 Euro Überlassung anonymes Urnengrabfeld (2.32)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)850,00 Euro Erdbestattung Reihen-/Wahlgrab (2.11); Urnenbeisetzung separat 400,00 € (2.14)
Trauerhalle / Halle320,00 Euro Benutzung der Aussegnungshalle (2.62)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEMEINDE HEILIGKREUZSTEINACH

RHEIN-NECKAR-KREIS

Neufassung der

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

\(\S 2\) Öffnungszteiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof \(\S 4\) Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof \(\S 5\) Ausführung gewerblicher Arbeitsen auf dem Friedhof § 6 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Särge \(\S 9\) Ausheben und Schlieben der Graber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 12 Allgemeines § 13 Reihengraber § 14 Wahlgraber § 15 Urnenwahlgrabstätten § 16 Urnennische (Urnenwand) § 17 halbanonymes Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof § 18 Anonymes Grabfeld

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Auswahlmöglichkeiten \(\S 20\) Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz \(\S 21\) Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften \(\S 22\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften \(\S 23\) Genehmigungserfordernis \(\S 24\) Standsicherheit \(\S 25\) Unterhaltung § 26 Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege Grabstätten

§ 27 Allgemeines \(\S 28\) Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

\(\S 30\) Obhuts- u. Überwachungspflicht, Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 32Erhebungsgrundsatz § 33 Gebührenschuldner \(\S 34\) Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte § 37 In-Kraft-Treten

1

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. September 2022 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeinde-einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung liegt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird nicht in Bestattungsbeirke aufgeilt.

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden (§ 4),

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe ruhestörende Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck und -lichter unberechtigt zu entfernen,

f) Abfall außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzuladen,

g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, Erde von frisch ausgehobenen Gräbern zu entfernen, Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung zu errichten,

2

h) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

i) Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen,

j) für jegliche Zwecke zu sammeln;

k) Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen,

l) zu rauchen, zu lärmen, insbesondere der Betrieb von Rundfunk-, Musik- oder anderer akustischen Geräten abzuspielen und zu spielen,

m) ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren,

Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung und Würde auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Das Verwenden von Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden ist untersagt.

(4) Wer schwerwiegend gegen die Regeln des Absätze 2 bis 3 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(5) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(6) Auf dem Friedhof und in den Friedhofseinrichtungen gefundene Sachen sind unverzüglich dem Fundbüro der Gemeinde abzuliefern. § 965 ff BGB sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann auf den Friedhof oder in die Friedhofseinrichtungen eingebrachte Sachen in Verwahrung nehmen, soweit die Friedhofsbenutzer (Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte – auch frühere -, Gewerbetreibende, Besucher, usw.) verpflichtet sind, diese Sachen zu entfernen. Dies ist dem Benutzer unter Setzung einer angemessenen Frist anzudrohen. Soweit der Besitzer nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, gilt auch derjenige als Benutzer, der die Sachen gebracht hat. Die Friedhofsverwaltung kann sich auch an den Eigentümer der Sache oder den sonst an der Sache Berechtigten wenden; insoweit gelten auch diese als Benutzer. Ist der Benutzer nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte, falls es sich um Sachen handelt, die zu einer bestimmten Grabstätte gehören; bei sonstigen Sachen genügt in diesem Fall ein Anschlag an der Leichenhalle. Nach Ablauf einer angemessenen Verwahrfrist kann die Friedhofsverwaltung diese Sachen verwerten; der Reinerlös steht dem Benutzer zu; ist ein Reinerlös nicht zu erwarten, kann die Friedhofsverwaltung diese Sachen vernichten. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Benutzer. Bei Gefahr im Verzuge oder bei leicht verderblichen oder wertlosen Sachen kann auf Androhungen und Fristen verzichtet werden.

(8) Die Friedhofsbenutzer sind zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bis auf Widerruf befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

3

(4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Auf § 4 Abs. 3 wird verwiesen. Weiterhin haften die Gewerbetriebenden für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten im Friedhof)dürfen werktags nicht vor 06.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr abzuschlieben. An Wochenenden und an Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. (3) Materialien und Werkzeuge dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und damit den Verkehr nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in den früheren bzw. in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (4) Abraum und Abfall ist auf die vorgesehenen Plätze zu bringen bzw. vom Friedhof zu entfernen. Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente sind ebenfalls vom Friedhof zu entfernen und dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (5) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schlieben. Geräte dürfen an den Zapfstellen oder in den Wasserbehältern nicht gereinigt werden. (6) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend fachgerecht auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. (7) Zement und Mörtel)dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.

§ 6 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

(1) Gewerbetriebende, die für Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind, dürfen mit den für die Arbeiten erforderlichen Arbeitsfahrzeugen nur die darauf freigegebenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h benutzen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie mit den Gerätschaften wieder vom Friedhof zu entfernen. Der Friedhofsverwaltung ist vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen, welche Arbeitsfahrzeuge zum Einsatz kommt. Die Friedhofsverwaltung kann den Einsatz von bestimmten Fahrzeugen von Auflagen abhängig machen (z.B. max. große, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). (2) Zur Ein- und Ausfahr durren nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. Die Einfahr in den Friedhof istrechtzeitig, mindestens jedoch eine halbe Arbeitsstunde vorher der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, damit diese das Friedhofspersonal hierüber unterrichten kann.

4

(3) Die Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege gilt nicht an Sonn- und Feiertagen. Weiterhin kann die Gemeinde das Befahren der Wege aus besonderem Grund untersagen.

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34, 35 und 36 BestG erforderlichen Unterlagen persönlich vorzulegen. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung oder Trauerfeier werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungenstatt. (3) In besonderss begründeten Fällen konnen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 2 durch die Gemeinde zugelassen werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind von den Hinterbliebenen zu tragen. Nähres regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Heiligkreuzsteinach.

§ 8 Särge

(1) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Mit den Särgen)dürfen keine schwer zersetzbaren Chemikalien (z.B. persistente Mittel für Sarghygiene oder Holzschutz) in das Grab eingebracht werden.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gemeinde hebt, bzw. lasst die Gräber ausheben und unmittelbar nach Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung wieder verschreiben. (2) Zum Ausheben bzw. Öffnen des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwaig vorhandene Grabmale, Fundamente, Steinzeugfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfern den oder entfern den halten. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). (4) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung bzw. Öffnung des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung gemäß Abs. 2 dieser Gegenstände sorgt.

5

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Tot- oder Fehlgeburten und Ungeborene 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten acht Jahren der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Verstorbenen, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden aus hygienischen Gründen nicht in den Sommermonaten Mai bis September ausgegraben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen - oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einer Urne der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbenen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber:
    • a) Einzelgrab
    • b) Doppelgrab
  3. 3. Urnenwahlgrab
  4. 4. Urnennische (Urnenwand)
  5. 5. anonymes Grabfeld

6

  1. 6. halbanonymes Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof)

(3) Maße:Länge:Breite:
Einzelgräber2,00 m0,90 m
Doppelgräber2,00 m2,00 m
Urnenwahlgrabstätten0,70 m0,90 m

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Es können auch Urnen oder eine Bestattung einer Tot- bzw. Fehlgeburt zugelassen werden, wenn deren Ruhezeit eingehalten werden kann. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Kindergräbern und Urnengräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Die Nutzungsrechte können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

7

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der{nachste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;这点es Goes auf den nachsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Bei Streitigkeiten oder unklare Verhältnisse über das Nutzungsrecht an einer Grabstände, über ihre Belegung oder über die Verwendung oder Gestaltung der Grabstände oder des Grabmals kann eine Bestattung in der Grabstände bis zum Nachweis der endgültigen Belegung des Streits über die Nutzungsberechtigung abgeleht werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege bleibt unberührt. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist auf Antrag für hochstens 5 Jahre vor Ablauf möglich. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Wird die nach der Bestattungsgebührensatzung festgelegte Grabnutzungsgebühr nicht entrichtet, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. (15) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. (16) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß.

8

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Nutzungsrechte werden für 15 Jahre verliehen, können jedoch auf Antrag für die Dauer von weiteren 15 Jahre einmalig verlängert werden.

(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16 Urnennische (Urnenwand)

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Urnenerdgrabstätten auch Urnenkammer - Wahlgräber in Urnenstelen zur Verfügung. Die Nutzungsrechte werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen und können auf Antrag für die Dauer von weiteren 15 Jahren einmalig verlängert werden. Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, gilt § 14 (Wahlgräber) entsprechend.

(2) In einer Urnenkammer dürfen Aschen von 2 Verstorbenen beigesetzt werden.

(3) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern der Urnenstelen und Urnenwänden von einem Steinmetz anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist nur das Aufbringen von Metallbuchstaben zulässig. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich im Farbspektrum „helles Bronze“ bis „dunkles Kupfer“ zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.

(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z.B. Bilder, Verzierungen sind zulässig. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine maximale Höhe von 10 cm nicht überschreiten dürfen. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten.

(5) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetz ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetz). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absätze 1 und 2 die Genehmigung verweigern und sich die Verschlussplatte ersetzen lassen.

(6) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Verfügungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetz-firma direkt zu erstatten.

9

(7) Das Anbringen oder Ablegen von Blumen, Kunstblumen, Kerzen und sonstiger Grabausstattung an, neben, vor und auf der Urnenwand ist nicht erlaubt und kann durch die Gemeinde oder von der Gemeinde Beauftragte ohne Rücksprache entfernt werden. Ausnahmen hiervon gelten nur für

  1. 1. zwei Wochen nach einer Beisetzung
  2. 2. im November zwischen Allerheiligen und dem Totensonntag
  3. 3. zwischen Weihnachten und Heilige Drei König

§ 17 halbanonymes Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof)

(1) In der Grabstätte für halbanonyme Urnengrabstätten des alten Friedhofs werden nur kompostierbare Urnen zugelassen. jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Nutzungsrechte werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen und konnen nicht verlangert werden. (2) Auf der halbanonymen Grabanlage muss der Hinweis auf den Beigesetzten an einem Findlingsstein, auf dem der Name, Geburtstag und Todestag angegeben werden. Die Namensschilder werden über die Friedhofsverwaltung angebracht und sind über diese zu beziehen. Die Kosten sind zu erstatten. (3) Das Grabfeld ist als durchgehende Wiesenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofs gemäß wird. Innerhalb des Wiesengrabfeldes sind keinerlei Grabausstattungen oder Grabschmuck zulässig, gleich welcher Art (z.B.) Gedenkplatten, Grabsteine oder Kreuze, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Bepflanzung, „Ewiges Licht“, Kerzen, weg- oder Trittplatten usw.).

Ausnahmen hiervon gelten nur für

  1. 1. zwei Wochen nach der Beisetzung
  2. 2. im November zwischen Allerheiligen und dem Totensonntag
  3. 3. zwischen Weihnachten und Heilige Drei König

Ablagen sind nur auf der Sandsteinplatte vor dem Sandsteinfindling gestattet.

§ 18 Anonymes Grabfeld

(1) In der Grabstände für anonyme Urnen bzw. Erdgrabstände wird von der Gemeinde ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Auf der Grabstände dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabstände wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig. Anonyme Beisetzungen können mit oder ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und mit oder ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Gemeinde durchgeführt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber und Wahlgräber entsprechend für die Grabstände des anonymen Grabfeldes. (4) Für das Anonyme Grabfeld gelten die Vorschriften der §§ 12 und 15 entsprechend.

10

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 21 Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften

(1) Im Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die jeweiligen Urnengrabstätten sind \(1,0\mathrm{m}\) lang und \(0,70\mathrm{m}\) breit \((0,7\mathrm{m}^2)\), Dort ist die Beisetzung von 2 Urnen vorgesehen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Dem Nutzungsberechtigten obliegt die Verpflichtung, die jeweils linke Seite der Grabstände mit einer \(1,0\mathrm{m}\) langen und \(0,25\mathrm{m}\) breiten roten Granitplatte (Balmoral, Starke \(6,0~\mathrm{cm}\), Oberflächenbearbeitung geflammt) einfassen zu halten - andere Einfassungen sind nicht zulässig. Für die Grabumrandung ist ein Kostenersatz zu entrichten.
  3. 3. Auf den Grabstätten der Reihen 1, 2, 3 und 4 sind sowohl flache oder flachgeneigte Grabmale bis zur Hälfte \((0,35\mathrm{m}^2)\) der gesamten Ansichtsfläche \((0,70\mathrm{m}^2)\) als auch stehende Grabmale (Stelen) bis zu \(0.60\mathrm{m}\) Höhe zulässig sind.
  4. 4. Die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenwandkammern ist nur mittels Gravur zulässig.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen kein sichtbares Fundament haben.

11

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

d) Namen von früher verstorbenen Personen und in thisem Wahlgrab bestattete Angehörigen, für welche die Ruhefrist abgelaufen ist, dürfen auf dem vorhandenen Grabmal aufgebracht werden.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(3) Die Grabmale sind in ihrer Größe der jeweiligen Grabflächen anzupassen. Eine störende Übergröße (über 1,40 m) sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Breite ist nicht zulässig. Dabei darf folgende Ansichtsfläche nicht überschritten werden:

a) auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen bis zu \(0,7\mathrm{m}^2\)

b) auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattungen bis zu \(1,4\mathrm{m}^2\) und

c) Urnenerdgrabstätten konnen komplett abgedeckt werden

(4) Grababdeckungen (Grabplatten) dürfen die nach Abs. 3 festgelegten Ansichtsflächen nicht überschreiten. Bei Verwendung von Grababdeckungen ist die Fläche der Grabeinfassung die über das Mindestmaß von 10 cm hinausgeht, der Grababdeckung hinzuzurechnen. Grabplatten, die bereits vor dieser Satzungsänderung aufgebracht und genehmigt waren, dürfen bei einer weiteren Belegung der Grabstätte wieder aufgebracht werden.

§ 23 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuz zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden konnen. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 24 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

12

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessener Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Fundamente zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzen angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie störende Vegetation sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen. Die Beseitigung der störenden Vegetation bedarf einer Aufforderung mit ausreichender Frist und Androhung der Ersatzvornahme.

13

(2) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Pflanzen zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen, deren Früchte genießbar sind, sind nicht zulässig. Laub- und Nadelgehölze, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,00 m werden, dürfen nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung von Gehölzen, stark wuchernden oder absterbenden Pflanzen anordnen. In dringenden Fällen, z.B. zum Stellen des Erdcontainers vor Beerdigungen kann die Gemeinde den Schnitt selbst vornehmen bzw. vornehmen lasen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten mit ihren Ausstattungen müssen innerhalb eines Jahres nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten und die Unterhaltung um die Grabstätten obliegt in einem Umkreis von 25 cm um die Grabstätte dem Grabnutzungsberechtigten. Darüber hinaus obliegen das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen ausschließlich der Gemeinde.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

14

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Särge müssen vor der Verbringung aus der Leichenzelle geschlossen werden. Der Sarg einer schnell verwesenden Leiche ist sofort zu schließen und geschlossen zu halten. In der Regel ist der Sarg 30 Minuten vor dem Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen. (4) Die Leichen sämtlicher hier verstorbener Personen müssen alsbald nach der ersten Leichenschau, spätestens vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle überführt werden, sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. (5) Von auswärts gebrachte Verstorbene sind im verschlossenen Sarg direkt in die Leichenhalle zu verbringen.

Abschnitt VIII: Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhof-personals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden (§4),

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähre ruhestörende Arbeitsen ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen sind Blindenhunde,

f) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck und -lichter unberechtigt entfernt

g) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimten Stellen ablagert,

h) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,

i) Druckschriften verteilt und Plakate anbringt,

15

j) für jegliche Zwecke sammelt;

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 verstößt,
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 23 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
  3. 5. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen nach § 8 entsprechen,
  4. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Abs. 1).

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 32 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 33 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b. Wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach den als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

16

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 37 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: 30.09.2022

Heiligkreuzsteinach, den 30.09.2022

Sieglinde Pfahl Bürgermeisterin

17

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

The Ground Truth image displays a single, solid horizontal line. According to Rule 2 (UNDERSCORE & LINE RULES), this is a stylistic or background line, not a placeholder underscore. Therefore, the OCR result must ignore it and output nothing or only meaningful text. The provided OCR content is "____", which consists of four underscores. This is an incorrect interpretation of the line as a placeholder, violating the rule that stylistic lines must be ignored. The OCR has hallucinated placeholder underscores where none exist in the GT. Hence, the OCR result is inconsistent with the Ground Truth.

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

Gebührenverzeichnis zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebühren-verzeichnis Nr.LeistungGebühren-sätze ab 06.10.2022
1.Verwaltungsgebühren
1.1Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.11je Einzelfall15,00 Euro
1.12Befristete Zulassung auf 1 Jahr76,00 Euro
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
Erdbestattung
2.11Erdbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren850,00 Euro
2.12Erdbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab von Personen unter 6 Jahren650,00 Euro
2.13Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten650,00 Euro
Samstagszuschlag Positionen 2.11 bis 2.13 je 50 %
Bestattung von Aschenurnen
2.14Beisetzung von Aschenurnen in Gräbern400,00 Euro
2.15Beisetzung von Aschenurnen in Urnennischen230,00 Euro
2.16Beisetzung von Aschen im halbanonymen Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof)400,00 Euro
2.17Beisetzung von Aschen im anonymen Urnengrabfeld400,00 Euro
Samstagszuschlag Positionen 2.14 bis 2.16 je 50 %
2.2Überlassung eines Reihengrabes
2.21für Personen von 6 und mehr Jahren (2,0 m x 0,9 m)400,00 Euro
2.22für Personen unter 6 Jahren (2,0 m x 0,9 m)400,00 Euro
2.3Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.31halbanonymes Urnenreihengrab (Findlungsgrabfeld alter Friedhof)250,00 Euro
2.32anonymen Urnengrabfeld250,00 Euro
2.4Überlassung von Wahlgräbern
Erdwahlgräber
2.41je Einzelgrabfläche (2,0 m x 0,9 m)800,00 Euro
2.42Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr32,00 Euro
2.43Doppelgrabfläche (2,0 m x 2,0 m)1.600,00 Euro
2.44Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr64,00 Euro
2.45zusätzlich Urne im Erdgrab250,00 Euro
Urnenwahlgräber
2.46Urnenwahlgrab (0,9 m x 0,70 m)500,00 Euro
2.461Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr33,33 Euro
2.47Urnennische in Mauern und Stelen600,00 Euro
2.471Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr33,33 Euro
2.48Verschlussplatte für Urnennische100,00 Euro
2.5Zuschlag für Gräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
2.51Urnengräber in Grabfeldern mit besonderer Einfassung und Wegplatten80,00 Euro
2.6Benutzung der Friedhofshalle
2.61Benutzung der Leichenzelle150,00 Euro
2.62Benutzung der Aussegnungshalle320,00 Euro
2.7Sonstige Leistungen
2.71Umbettung oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangener Stunde innerhalb der Ruhezeit25,00 Euro
2.72Zuschlag zu 2.71 in besonders erschwerten Fällen 50 %

The following table provides the information in English:

项目2017年1-9月2016年1-9月2015年1-9月
营业收入3,489.53,489.53,489.5
营业成本2,000.02,000.02,000.0
销售费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
管理费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
财务费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
资产减值损失(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
投资收益(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
公允价值变动收益(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
信用减值损失(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
资产处置收益(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
营业外收入(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
营业外支出(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
所得税费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
归属于母公司所有者的净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
归属于母公司所有者的净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
归属于母公司所有者的净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEMEINDE HEILIGKREUZSTEINACH

RHEIN-NECKAR-KREIS

Neufassung der

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

\(\S 2\) Öffnungszteiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof \(\S 4\) Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof \(\S 5\) Ausführung gewerblicher Arbeitsen auf dem Friedhof § 6 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Särge \(\S 9\) Ausheben und Schlieben der Graber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 12 Allgemeines § 13 Reihengraber § 14 Wahlgraber § 15 Urnenwahlgrabstätten § 16 Urnennische (Urnenwand) § 17 halbanonymes Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof § 18 Anonymes Grabfeld

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Auswahlmöglichkeiten \(\S 20\) Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz \(\S 21\) Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften \(\S 22\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften \(\S 23\) Genehmigungserfordernis \(\S 24\) Standsicherheit \(\S 25\) Unterhaltung § 26 Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege Grabstätten

§ 27 Allgemeines \(\S 28\) Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

\(\S 30\) Obhuts- u. Überwachungspflicht, Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 32Erhebungsgrundsatz § 33 Gebührenschuldner \(\S 34\) Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte § 37 In-Kraft-Treten

1

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. September 2022 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeinde-einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung liegt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird nicht in Bestattungsbeirke aufgeilt.

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden (§ 4),

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe ruhestörende Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck und -lichter unberechtigt zu entfernen,

f) Abfall außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzuladen,

g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, Erde von frisch ausgehobenen Gräbern zu entfernen, Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung zu errichten,

2

h) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

i) Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen,

j) für jegliche Zwecke zu sammeln;

k) Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen,

l) zu rauchen, zu lärmen, insbesondere der Betrieb von Rundfunk-, Musik- oder anderer akustischen Geräten abzuspielen und zu spielen,

m) ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren,

Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung und Würde auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Das Verwenden von Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden ist untersagt.

(4) Wer schwerwiegend gegen die Regeln des Absätze 2 bis 3 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(5) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(6) Auf dem Friedhof und in den Friedhofseinrichtungen gefundene Sachen sind unverzüglich dem Fundbüro der Gemeinde abzuliefern. § 965 ff BGB sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann auf den Friedhof oder in die Friedhofseinrichtungen eingebrachte Sachen in Verwahrung nehmen, soweit die Friedhofsbenutzer (Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte – auch frühere -, Gewerbetreibende, Besucher, usw.) verpflichtet sind, diese Sachen zu entfernen. Dies ist dem Benutzer unter Setzung einer angemessenen Frist anzudrohen. Soweit der Besitzer nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, gilt auch derjenige als Benutzer, der die Sachen gebracht hat. Die Friedhofsverwaltung kann sich auch an den Eigentümer der Sache oder den sonst an der Sache Berechtigten wenden; insoweit gelten auch diese als Benutzer. Ist der Benutzer nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte, falls es sich um Sachen handelt, die zu einer bestimmten Grabstätte gehören; bei sonstigen Sachen genügt in diesem Fall ein Anschlag an der Leichenhalle. Nach Ablauf einer angemessenen Verwahrfrist kann die Friedhofsverwaltung diese Sachen verwerten; der Reinerlös steht dem Benutzer zu; ist ein Reinerlös nicht zu erwarten, kann die Friedhofsverwaltung diese Sachen vernichten. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Benutzer. Bei Gefahr im Verzuge oder bei leicht verderblichen oder wertlosen Sachen kann auf Androhungen und Fristen verzichtet werden.

(8) Die Friedhofsbenutzer sind zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bis auf Widerruf befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

3

(4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Auf § 4 Abs. 3 wird verwiesen. Weiterhin haften die Gewerbetriebenden für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten im Friedhof)dürfen werktags nicht vor 06.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr abzuschlieben. An Wochenenden und an Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. (3) Materialien und Werkzeuge dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und damit den Verkehr nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in den früheren bzw. in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (4) Abraum und Abfall ist auf die vorgesehenen Plätze zu bringen bzw. vom Friedhof zu entfernen. Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente sind ebenfalls vom Friedhof zu entfernen und dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (5) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schlieben. Geräte dürfen an den Zapfstellen oder in den Wasserbehältern nicht gereinigt werden. (6) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend fachgerecht auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. (7) Zement und Mörtel)dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.

§ 6 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

(1) Gewerbetriebende, die für Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind, dürfen mit den für die Arbeiten erforderlichen Arbeitsfahrzeugen nur die darauf freigegebenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h benutzen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie mit den Gerätschaften wieder vom Friedhof zu entfernen. Der Friedhofsverwaltung ist vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen, welche Arbeitsfahrzeuge zum Einsatz kommt. Die Friedhofsverwaltung kann den Einsatz von bestimmten Fahrzeugen von Auflagen abhängig machen (z.B. max. große, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). (2) Zur Ein- und Ausfahr durren nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. Die Einfahr in den Friedhof istrechtzeitig, mindestens jedoch eine halbe Arbeitsstunde vorher der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, damit diese das Friedhofspersonal hierüber unterrichten kann.

4

(3) Die Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege gilt nicht an Sonn- und Feiertagen. Weiterhin kann die Gemeinde das Befahren der Wege aus besonderem Grund untersagen.

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34, 35 und 36 BestG erforderlichen Unterlagen persönlich vorzulegen. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung oder Trauerfeier werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungenstatt. (3) In besonderss begründeten Fällen konnen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 2 durch die Gemeinde zugelassen werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind von den Hinterbliebenen zu tragen. Nähres regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Heiligkreuzsteinach.

§ 8 Särge

(1) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Mit den Särgen)dürfen keine schwer zersetzbaren Chemikalien (z.B. persistente Mittel für Sarghygiene oder Holzschutz) in das Grab eingebracht werden.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gemeinde hebt, bzw. lasst die Gräber ausheben und unmittelbar nach Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung wieder verschreiben. (2) Zum Ausheben bzw. Öffnen des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwaig vorhandene Grabmale, Fundamente, Steinzeugfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfern den oder entfern den halten. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). (4) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung bzw. Öffnung des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung gemäß Abs. 2 dieser Gegenstände sorgt.

5

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Tot- oder Fehlgeburten und Ungeborene 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten acht Jahren der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Verstorbenen, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden aus hygienischen Gründen nicht in den Sommermonaten Mai bis September ausgegraben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen - oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einer Urne der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbenen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber:
    • a) Einzelgrab
    • b) Doppelgrab
  3. 3. Urnenwahlgrab
  4. 4. Urnennische (Urnenwand)
  5. 5. anonymes Grabfeld

6

  1. 6. halbanonymes Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof)

(3) Maße:Länge:Breite:
Einzelgräber2,00 m0,90 m
Doppelgräber2,00 m2,00 m
Urnenwahlgrabstätten0,70 m0,90 m

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Es können auch Urnen oder eine Bestattung einer Tot- bzw. Fehlgeburt zugelassen werden, wenn deren Ruhezeit eingehalten werden kann. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Kindergräbern und Urnengräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Die Nutzungsrechte können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

7

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der{nachste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;这点es Goes auf den nachsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Bei Streitigkeiten oder unklare Verhältnisse über das Nutzungsrecht an einer Grabstände, über ihre Belegung oder über die Verwendung oder Gestaltung der Grabstände oder des Grabmals kann eine Bestattung in der Grabstände bis zum Nachweis der endgültigen Belegung des Streits über die Nutzungsberechtigung abgeleht werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege bleibt unberührt. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist auf Antrag für hochstens 5 Jahre vor Ablauf möglich. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Wird die nach der Bestattungsgebührensatzung festgelegte Grabnutzungsgebühr nicht entrichtet, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. (15) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. (16) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß.

8

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Nutzungsrechte werden für 15 Jahre verliehen, können jedoch auf Antrag für die Dauer von weiteren 15 Jahre einmalig verlängert werden.

(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16 Urnennische (Urnenwand)

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Urnenerdgrabstätten auch Urnenkammer - Wahlgräber in Urnenstelen zur Verfügung. Die Nutzungsrechte werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen und können auf Antrag für die Dauer von weiteren 15 Jahren einmalig verlängert werden. Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, gilt § 14 (Wahlgräber) entsprechend.

(2) In einer Urnenkammer dürfen Aschen von 2 Verstorbenen beigesetzt werden.

(3) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern der Urnenstelen und Urnenwänden von einem Steinmetz anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist nur das Aufbringen von Metallbuchstaben zulässig. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich im Farbspektrum „helles Bronze“ bis „dunkles Kupfer“ zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.

(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z.B. Bilder, Verzierungen sind zulässig. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine maximale Höhe von 10 cm nicht überschreiten dürfen. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten.

(5) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetz ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetz). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absätze 1 und 2 die Genehmigung verweigern und sich die Verschlussplatte ersetzen lassen.

(6) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Verfügungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetz-firma direkt zu erstatten.

9

(7) Das Anbringen oder Ablegen von Blumen, Kunstblumen, Kerzen und sonstiger Grabausstattung an, neben, vor und auf der Urnenwand ist nicht erlaubt und kann durch die Gemeinde oder von der Gemeinde Beauftragte ohne Rücksprache entfernt werden. Ausnahmen hiervon gelten nur für

  1. 1. zwei Wochen nach einer Beisetzung
  2. 2. im November zwischen Allerheiligen und dem Totensonntag
  3. 3. zwischen Weihnachten und Heilige Drei König

§ 17 halbanonymes Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof)

(1) In der Grabstätte für halbanonyme Urnengrabstätten des alten Friedhofs werden nur kompostierbare Urnen zugelassen. jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Nutzungsrechte werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen und konnen nicht verlangert werden. (2) Auf der halbanonymen Grabanlage muss der Hinweis auf den Beigesetzten an einem Findlingsstein, auf dem der Name, Geburtstag und Todestag angegeben werden. Die Namensschilder werden über die Friedhofsverwaltung angebracht und sind über diese zu beziehen. Die Kosten sind zu erstatten. (3) Das Grabfeld ist als durchgehende Wiesenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofs gemäß wird. Innerhalb des Wiesengrabfeldes sind keinerlei Grabausstattungen oder Grabschmuck zulässig, gleich welcher Art (z.B.) Gedenkplatten, Grabsteine oder Kreuze, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Bepflanzung, „Ewiges Licht“, Kerzen, weg- oder Trittplatten usw.).

Ausnahmen hiervon gelten nur für

  1. 1. zwei Wochen nach der Beisetzung
  2. 2. im November zwischen Allerheiligen und dem Totensonntag
  3. 3. zwischen Weihnachten und Heilige Drei König

Ablagen sind nur auf der Sandsteinplatte vor dem Sandsteinfindling gestattet.

§ 18 Anonymes Grabfeld

(1) In der Grabstände für anonyme Urnen bzw. Erdgrabstände wird von der Gemeinde ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Auf der Grabstände dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabstände wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig. Anonyme Beisetzungen können mit oder ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und mit oder ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Gemeinde durchgeführt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber und Wahlgräber entsprechend für die Grabstände des anonymen Grabfeldes. (4) Für das Anonyme Grabfeld gelten die Vorschriften der §§ 12 und 15 entsprechend.

10

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 21 Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften

(1) Im Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die jeweiligen Urnengrabstätten sind \(1,0\mathrm{m}\) lang und \(0,70\mathrm{m}\) breit \((0,7\mathrm{m}^2)\), Dort ist die Beisetzung von 2 Urnen vorgesehen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Dem Nutzungsberechtigten obliegt die Verpflichtung, die jeweils linke Seite der Grabstände mit einer \(1,0\mathrm{m}\) langen und \(0,25\mathrm{m}\) breiten roten Granitplatte (Balmoral, Starke \(6,0~\mathrm{cm}\), Oberflächenbearbeitung geflammt) einfassen zu halten - andere Einfassungen sind nicht zulässig. Für die Grabumrandung ist ein Kostenersatz zu entrichten.
  3. 3. Auf den Grabstätten der Reihen 1, 2, 3 und 4 sind sowohl flache oder flachgeneigte Grabmale bis zur Hälfte \((0,35\mathrm{m}^2)\) der gesamten Ansichtsfläche \((0,70\mathrm{m}^2)\) als auch stehende Grabmale (Stelen) bis zu \(0.60\mathrm{m}\) Höhe zulässig sind.
  4. 4. Die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenwandkammern ist nur mittels Gravur zulässig.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen kein sichtbares Fundament haben.

11

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

d) Namen von früher verstorbenen Personen und in thisem Wahlgrab bestattete Angehörigen, für welche die Ruhefrist abgelaufen ist, dürfen auf dem vorhandenen Grabmal aufgebracht werden.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(3) Die Grabmale sind in ihrer Größe der jeweiligen Grabflächen anzupassen. Eine störende Übergröße (über 1,40 m) sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Breite ist nicht zulässig. Dabei darf folgende Ansichtsfläche nicht überschritten werden:

a) auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen bis zu \(0,7\mathrm{m}^2\)

b) auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattungen bis zu \(1,4\mathrm{m}^2\) und

c) Urnenerdgrabstätten konnen komplett abgedeckt werden

(4) Grababdeckungen (Grabplatten) dürfen die nach Abs. 3 festgelegten Ansichtsflächen nicht überschreiten. Bei Verwendung von Grababdeckungen ist die Fläche der Grabeinfassung die über das Mindestmaß von 10 cm hinausgeht, der Grababdeckung hinzuzurechnen. Grabplatten, die bereits vor dieser Satzungsänderung aufgebracht und genehmigt waren, dürfen bei einer weiteren Belegung der Grabstätte wieder aufgebracht werden.

§ 23 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuz zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden konnen. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 24 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

12

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessener Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Fundamente zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzen angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie störende Vegetation sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen. Die Beseitigung der störenden Vegetation bedarf einer Aufforderung mit ausreichender Frist und Androhung der Ersatzvornahme.

13

(2) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Pflanzen zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen, deren Früchte genießbar sind, sind nicht zulässig. Laub- und Nadelgehölze, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,00 m werden, dürfen nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung von Gehölzen, stark wuchernden oder absterbenden Pflanzen anordnen. In dringenden Fällen, z.B. zum Stellen des Erdcontainers vor Beerdigungen kann die Gemeinde den Schnitt selbst vornehmen bzw. vornehmen lasen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten mit ihren Ausstattungen müssen innerhalb eines Jahres nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten und die Unterhaltung um die Grabstätten obliegt in einem Umkreis von 25 cm um die Grabstätte dem Grabnutzungsberechtigten. Darüber hinaus obliegen das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen ausschließlich der Gemeinde.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

14

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Särge müssen vor der Verbringung aus der Leichenzelle geschlossen werden. Der Sarg einer schnell verwesenden Leiche ist sofort zu schließen und geschlossen zu halten. In der Regel ist der Sarg 30 Minuten vor dem Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen. (4) Die Leichen sämtlicher hier verstorbener Personen müssen alsbald nach der ersten Leichenschau, spätestens vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle überführt werden, sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. (5) Von auswärts gebrachte Verstorbene sind im verschlossenen Sarg direkt in die Leichenhalle zu verbringen.

Abschnitt VIII: Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhof-personals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden (§4),

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähre ruhestörende Arbeitsen ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen sind Blindenhunde,

f) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck und -lichter unberechtigt entfernt

g) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimten Stellen ablagert,

h) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,

i) Druckschriften verteilt und Plakate anbringt,

15

j) für jegliche Zwecke sammelt;

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 verstößt,
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 23 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
  3. 5. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen nach § 8 entsprechen,
  4. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Abs. 1).

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 32 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 33 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b. Wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach den als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

16

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 37 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: 30.09.2022

Heiligkreuzsteinach, den 30.09.2022

Sieglinde Pfahl Bürgermeisterin

17

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

The Ground Truth image displays a single, solid horizontal line. According to Rule 2 (UNDERSCORE & LINE RULES), this is a stylistic or background line, not a placeholder underscore. Therefore, the OCR result must ignore it and output nothing or only meaningful text. The provided OCR content is "____", which consists of four underscores. This is an incorrect interpretation of the line as a placeholder, violating the rule that stylistic lines must be ignored. The OCR has hallucinated placeholder underscores where none exist in the GT. Hence, the OCR result is inconsistent with the Ground Truth.

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

Gebührenverzeichnis zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebühren-verzeichnis Nr.LeistungGebühren-sätze ab 06.10.2022
1.Verwaltungsgebühren
1.1Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.11je Einzelfall15,00 Euro
1.12Befristete Zulassung auf 1 Jahr76,00 Euro
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
Erdbestattung
2.11Erdbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren850,00 Euro
2.12Erdbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab von Personen unter 6 Jahren650,00 Euro
2.13Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten650,00 Euro
Samstagszuschlag Positionen 2.11 bis 2.13 je 50 %
Bestattung von Aschenurnen
2.14Beisetzung von Aschenurnen in Gräbern400,00 Euro
2.15Beisetzung von Aschenurnen in Urnennischen230,00 Euro
2.16Beisetzung von Aschen im halbanonymen Urnenreihengrab (Findlingsgrabfeld alter Friedhof)400,00 Euro
2.17Beisetzung von Aschen im anonymen Urnengrabfeld400,00 Euro
Samstagszuschlag Positionen 2.14 bis 2.16 je 50 %
2.2Überlassung eines Reihengrabes
2.21für Personen von 6 und mehr Jahren (2,0 m x 0,9 m)400,00 Euro
2.22für Personen unter 6 Jahren (2,0 m x 0,9 m)400,00 Euro
2.3Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.31halbanonymes Urnenreihengrab (Findlungsgrabfeld alter Friedhof)250,00 Euro
2.32anonymen Urnengrabfeld250,00 Euro
2.4Überlassung von Wahlgräbern
Erdwahlgräber
2.41je Einzelgrabfläche (2,0 m x 0,9 m)800,00 Euro
2.42Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr32,00 Euro
2.43Doppelgrabfläche (2,0 m x 2,0 m)1.600,00 Euro
2.44Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr64,00 Euro
2.45zusätzlich Urne im Erdgrab250,00 Euro
Urnenwahlgräber
2.46Urnenwahlgrab (0,9 m x 0,70 m)500,00 Euro
2.461Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr33,33 Euro
2.47Urnennische in Mauern und Stelen600,00 Euro
2.471Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr33,33 Euro
2.48Verschlussplatte für Urnennische100,00 Euro
2.5Zuschlag für Gräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
2.51Urnengräber in Grabfeldern mit besonderer Einfassung und Wegplatten80,00 Euro
2.6Benutzung der Friedhofshalle
2.61Benutzung der Leichenzelle150,00 Euro
2.62Benutzung der Aussegnungshalle320,00 Euro
2.7Sonstige Leistungen
2.71Umbettung oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangener Stunde innerhalb der Ruhezeit25,00 Euro
2.72Zuschlag zu 2.71 in besonders erschwerten Fällen 50 %

The following table provides the information in English:

项目2017年1-9月2016年1-9月2015年1-9月
营业收入3,489.53,489.53,489.5
营业成本2,000.02,000.02,000.0
销售费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
管理费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
财务费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
资产减值损失(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
投资收益(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
公允价值变动收益(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
信用减值损失(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
资产处置收益(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
营业外收入(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
营业外支出(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
所得税费用(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
归属于母公司所有者的净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
归属于母公司所有者的净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)
归属于母公司所有者的净利润(1,000.0)(1,000.0)(1,000.0)