Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.10.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.510,00 € für Personen ab 10 Jahren; Kinder unter 10 Jahren: 629,00 € |
| Sargwahlgrab | 3.659,00 € einstellig; zweistellig: 6.274,00 € |
| Urnenreihengrab | 1.215,00 € als Urnenerdgrab im Reihengrabfeld |
| Urnenwahlgrab | 1.971,00 € Urnenerdwahlgrab |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text/Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 870,00 € / 380,00 € Sargbestattung ab 10 J.: 870,00 €; Urnenbeisetzung in Grabfeldern: 380,00 €; weitere Differenzierungen im Gebührenverzeichnis |
| Trauerhalle / Halle | 500,00 € im Text als Friedhofskapelle (Aussegnungshalle) bezeichnet |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
Landkreis Karlsruhe Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen vom 05.12.2017
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 22.10.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 29 Abs. 1 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 22.10.2024.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.10.2024
Für den Gemeinderat
(Lukas Lang) Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.10.2024
(Lukas Lang) Bürgermeister
1Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen Landkreis Karlsruhe
Anlage zu § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) in der Fassung vom 22.10.2024
Gebührenverzeichnis
§ 1 Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 48,00 €
- 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
a. Einzelfall 54,00 € b. befristete Zulassung auf 3 Jahre 54,00 €
- 3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
a. Einzelfall 54,00 € b. befristete Zulassung auf 3 Jahre 54,00 €
- 4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 54,00 €
- 5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 72,00 €
- 6. Ausstellung eines Leichenpasses 144,00 €
- 7. Ausstellung einer Grabplatzbestätigung oder Urnenanforderung 12,00 €
§ 2 Benutzungsgebühren
1. Bestattung
1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
1.1.1. Normallage 870,00 € 1.1.2.Tieferlegung 910,00 €
1.2.vonPersonen unter 10 Jahren 480,00 € 1.3.von Tot- und Fehlgeburten 240,00 € 1.4.von Aschen in Grabfeldern 380,00 € 1.5.von Aschen in Kolumbarien 350,00 €1.6.von Aschen in Urnenstelen 350,00 € 1.7. Durchführung der Bestattung inkl. Ordnungsdienst 250,00 €
ohne Nutzung der Aussegnungshalle
1.8. Durchführung der Bestattung inkl. Ordnungsdienst 300,00 €
mit Nutzung der Aussegnungshalle
1.9. Ordnungsdienst in der Aussegnungshalle ohne 300,00 €
Beisetzung
1.10. Zuschlag für Bestattungen außerhalb normaler Zeiten
1.10.1 an Samstagen 50% 1.10.2 an Sonn- und Feiertagen 50%
auf die Gebühren nach 1.7. bis 1.9.
2. Überlassung eines Reihengrabes
2.1. für Personen ab 10 Jahren 2.510,00 € 2.2. für Personen unter 10 Jahren 629,00 € 2.3.Urnenerdgrab 1.215,00 €
3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
3.1. Erdbestattungswahlgrab, einstellig 3.659,00 € 3.2. Erdbestattungswahlgrab, zweistellig 6.274,00 € 3.3.Urnenerdwahlgrab 1.971,00 € 3.4.Urnennische im Kolumbarium Eggenstein
3.4.1 Standardgebühr 1.898,00 € 3.4.2 ermaßigte Gebühr für untere Reihe 1.436,00 €
3.5. Urnennische Kolumbarium Leopoldshafen 1.986,00 €3.6. Urnennische Urnenstele Leopoldshafen 1.862,00 € 3.7 Urnennische Urnenstele Eggenstein 1.862,00 € 3.8 Urnenwiesengrab Friedhof Leopoldshafen 1.796,00 € 3.9. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
3.9.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.1,
3.2., 3.3., 3.4., 3.5., 3.6., 3.7 oder 3.8
3.9.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer
anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode
zur erneuten Nutzungsdauer.
Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.
4. Benutzung von Einrichtungen
4.1. Benutzung der Friedhofskapelle (Aussegnungshalle) 500,00 € 4.2. Benutzung der Leichenzelle 433,00 €
Eggenstein-Leopoldshafen, 22.10.2024
Lukas Lang
(Bürgermeister)
2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen Landkreis Karlsruhe
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 22.10.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften...2 § 1 Widmung ...2 § 2 Außerdienststellung und Entwidmung ...2 II. Ordnungsvorschriften...3 § 3 Öffnungszeiten ...3 § 4 Verhalten auf den Friedhöfen ...3 III. Bestattungsvorschriften ...4 § 6 Allgemeines ...4 § 7 Särge...4 § 7 a Urnen ...5 § 8 Ausheben der Gräber ...5 § 9 Ruhezeit ...5 § 10 Umbettung ...5 IV. Grabstätten ...6 § 11 Allgemeines ...6 § 12 Reihengräber ...6 V. Grabmale und sonstige Grabausstattung ...10 § 14 Auswahlmöglichkeiten ...10 § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften...11 § 17 Standsicherheit ...11 § 18 Genehmigungserfordernis ...12 § 19 Unterhaltung ...12 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte...13 § 21 Allgemeines ...13 § 22 Vernachlässigung der Grabpflege ...14 VII. Benutzung der Leichenhalle ...14 § 23 Benutzung der Leichenhalle ...14
1VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ... 14 § 24 Obhuts- und Überwachungspflichten, Haftung ... 14 § 25 Ordnungswidrigkeiten ... 15 IX. Bestattungsgebühren ... 15 § 26 Erhebungsgrundsatz ... 15 § 27 Gebührenschuldner ... 15 § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 16 § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 16 X. Übergangs- und Schlussvorschriften ... 16 § 30 Alte Rechte ... 16 § 31 Inkrafttreten ... 16
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in Eggenstein-Leopoldshafen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen mehr statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2(5) Außerdienststellung und Entwidmung werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben, bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Tageszeit zum Besuch der Gräber und der Grabpflege sowie anlässlich von Trauerfeiern und Bestattungen betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwägen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen sowie
- 8. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
3(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 7 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde mindestens 2 Werktage vor der geplanten Bestattung einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
4## § 7 a Urnen
(1) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
(2) Aschen von Urnen aus aufgelösten Urnennischen werden fachgerecht in Urnen aus biologisch abbaubarem Material umgefüllt und im anonymen Urnengrabfeld beigesetzt.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei der Beisetzung von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 10 Umbettung
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei der Umbettung aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts
5wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Alle Bestattungsanlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihenerdgräber
- 2. Urnenreihenerdgräber
- 3. Erdwahlgräber
- 4. Urnenerdwahlgräber
- 5. Nischen in der Urnenwand (Kolumbarium)
- 6. Nischen in der Urnenstele
- 7. Wiesengrabstätten (nur Friedhof Leopoldshafen)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.
6(4) Es gelten grundsätzlich folgende Maße:
a) Erdbestattungen für Personen ab dem 10. Lebensjahr:
Länge 2,10 m,
Breite 0,90 m,
Abstand zwischen den Grabreihen 0,50 m.
für Kinder bis zum 10. Lebensjahr:
Länge 1,40 m,
Breite 0,70 m,
Abstand zwischen den Grabreihen 0,50 m.
b) Aschenbeisetzungen Länge 0,70 m
Breite 0,50 m
Abstand zwischen den Grabreihen 0,50 m.
Wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann von den Vorgaben abgewichen werden. Erhebliche Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsbehörde.
(5) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(6) In einem belegten Reihengrab können zusätzlich Gebeine beigesetzt werden. Dies bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(7) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Die bestehende Pflicht zur Abräumung der Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Zur Abräumung der Grabstätte ist der Verfügungsberechtigte nach Absatz 1 verpflichtet.
(9) Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Gemeinde gepflegt. Grabhügel und Grabzeichen sind hier nicht gestattet.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzungen von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.
7(2) Für Wahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße:
a) Erdbestattungswahlgräber
einstellige Gräber:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Abstand zwischen den Grabreihen 0,50 m
b) mehrstellige Gräber:
Länge: 2,10 m
Breite: 2,10 m
Abstand zwischen den Grabreihen 0,50 m
c) Urnenerdwahlgräber
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Abstand zwischen den Grabreihen 0,50 m.
d) Urnennische Kolumbarium Friedhof Eggenstein (Innenmaße):
Breite: 58,80 cm
Höhe: 45,00 cm
Tiefe: 44,00 cm
e) Urnennische Kolumbarium Friedhof Leopoldshafen (Innenmaße)
Breite: 29,00 cm
Höhe: 36,00 cm
Tiefe: 58,00 cm
f) Urnennische Urnenstele Friedhof Leopoldshafen (Innenmaße)
Breite: 23,00 cm
Höhe: 34,00 cm
Tiefe: 49,00 cm
8g) Wiesenurnengräber
Länge: 0,40 m
Breite: 0,30 m
Abstand zwischen den Grabreihen 0,40 m.
(3) Wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann von den Vorgaben abgewichen werden. Erhebliche Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsbehörde.
(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nur auf Antrag auf die Dauer der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Ruhezeit und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrabstätte gleichmäßig verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte.
(7) Erdbestattungswahlgräber können ein- oder mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Bestattungen übereinander zulässig, in einem zweistelligen Wahlgrab (Doppelgrab) kann eine dritte bzw. vierte Person im Rahmen der Tieferlegung beigesetzt werden.
(8) In Urnenerdwahlgräbern, in Urnenwiesengräbern, in den Kolumbarien und Urnenstellen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die nach den Vorschriften dieser Satzung bestimmte Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(10) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht und die hieraus resultierende Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den Ehegatten/Ehegattin, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 96. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(11) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 10 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(12) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Gemeinde jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.
(13) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 10 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(14) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten durch Bezahlung der in der Bestattungsgebührenordnung festgesetzten Gebühr verlängert werden, wenn der Verlängerung keine öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen. Die Mindestdauer der Verlängerung beträgt fünf Jahre. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Falle einer erneuten Bestattung zur Sicherung der vorgeschriebenen Ruhezeit eine kürzere Zeitspanne ausreicht.
(15) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(16) In einer Erdwahlgrabstätte kann auch zusätzlich eine Urne beigesetzt werden (Zubettung), sofern die Mindestruhezeit der Urne das Nutzungsrecht des Wahlgrabes nicht übersteigt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(17) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach dem Erlöschen des oder dem Verzicht auf das Nutzungsrecht kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen in Eggenstein und Leopoldshafen sind Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die hierfür geltenden Gestaltungsvorschriften nach § 16 einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
10## § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Insbesondere dürfen Firmenbezeichnungen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Ausgenommen hiervon sind Urnenerdgräber.
(2) Die Schriftplatten für die Kolumbarien auf dem Friedhof Eggenstein sind nur nach den Vorschriften der Anlage 1 zu § 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung zugelassen. Die zulässigen Farbvarianten können der Anlage zu dieser Satzung entnommen werden.
(3) Im Wiesengrabfeld auf dem Friedhof in Leopoldshafen sind lediglich Schmuckplatten mit der Größe von 0,40 x 0,30 m und einer Mindeststärke von 6 cm zugelassen. Die Schmuckplatte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung anzubringen. Die Oberfläche der Platte inkl. der evtl. vorhandenen aufgesetzten Schriften, Ornamenten und Symbolen muss niveaugleich zum Wiesenboden abschließen, um ein Mähen der Fläche auch über die Schmuckplatten zu ermöglichen. Auf der Schmuckplatte ist die Anbringung von Schriften sowie Symbolen und Ornamenten erhaben, vertieft oder aufgesetzt möglich. Auf der gesamten Wiesengrabfläche darf kein Grabschmuck aufgestellt werden. Widerrechtlich aufgestellte Gegenstände werden von der Gemeinde auf Kosten des Verursachers entfernt.
(4) In den Kolumbarien auf dem Friedhof in Leopoldshafen und in den Urnenstelen sind die bereits an der zugeteilten Nische angebrachten Schmuckplatten zu verwenden. Die Verwendung anderer Schmuckplatten ist nicht zulässig.
(5) Auf den Schmuckplatten der Kolumbarien und Stelen ist die Anbringung von Schriften, Ornamenten und Symbolen erhaben, vertieft oder aufgesetzt möglich. Das Anbringen von echten Kerzen und Blumen an der Schmuckplatte ist nicht gestattet. Entgegen dieser Vorschrift angebrachte Gegenstände werden von der Gemeinde auf Kosten des Verursachers entfernt.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind die Schmuckplatten der Wiesengräber. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
11| Höhe: | Mindeststärke: |
| --- | --- |
| bis 1,20 m | 14 cm |
| bis 1,40 m | 16 cm |
| ab 1,40 m | 18 cm |
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und von sonstigen Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holzkreuze auf den Erdgräbern zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das geplante Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) In besonderen Fällen kann durch die Gemeinde angeordnet werden, dass Grabmale und sonstige Grabausstattungen so zu liefern sind, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde auf ihre Zulässigkeit geprüft werden können.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
12# § 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nach dieser Satzung oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen, § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 S. 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von dem nach § 19 Abs. 1 Verantwortlichen abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die Unterhaltung und Pflege der Urnennischen obliegt der Gemeinde. An den Urnennischen ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung eine Schriftplatte anzubringen. Blumenschmuck, Kerzen u.ä. dürfen nur auf der am Fuß der Mauer vorgesehenen Ablage niedergelegt werden und nicht zu Beeinträchtigungen der übrigen Grabstätten führen.
(8) Die Anlage, Unterhaltung und Pflege der Ehrengräber und Kriegsopfergräber obliegt der Gemeinde.
(9) Die Unterhaltung und Pflege der Wiesengräberfläche erfolgt durch die Gemeinde.
13## § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 19 Abs. 1 S. 2 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids auf eigene Kosten zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes im Zuge der Ersatzvornahme entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher schriftlich anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals, eines Bestattungsunternehmens oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten Abschied nehmen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflichten, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten
14entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) auf dem Friedhof lärmt, spielt, isst und trinkt sowie lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung gemäß § 5 Absatz 1 ausübt,
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 5 Abs. 1) sowie
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 152. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 22.10.2024.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften der Satzung, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung Gültigkeit besitzt.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung vom 01.01.2018 außer Kraft.
16Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.10.2024
Für den Gemeinderat:
(Lukas Lang)
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.10.2024
Für den Gemeinderat:
(Lukas Lang)
Bürgermeister
17Anlage 1 zu § 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung v. 01.01.2025
Farbliche Gestaltung der Abdeckplatten der Kolumbariennischen im Friedhof Eggenstein:
Es sind in der Kolumbarienwand folgende Farbvarianten zulässig:
dunkler Granit poliert:
- Impala-Granit
- SSY
heller Granit poliert:
- Silver-Cloud
- Hallandia
heller Granit diamantgeschliffen:
- Silver-Cloud
- Taiva
- Hallandia
Auf den Schmuckplatten des Kolumbariums Eggenstein ist die Anbringung von Schriften, Ornamenten und Symbolen erhaben, vertieft oder aufgesetzt möglich.
Hinweis: Muster der Abdeckplatten liegen im Rathaus Eggenstein, Zimmer EG 2 aus.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.10.2024
(Lukas Lang)
Bürgermeister
18Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen Landkreis Karlsruhe
**Anlage zu § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) in der Fassung vom
22.10.2024**
Gebührenverzeichnis
§ 1 Verwaltungsgebühren
| 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 48,00 € |
|---|---|
| 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| a. Einzelfall | 54,00 € |
| b. befristete Zulassung auf 3 Jahre | 54,00 € |
| 3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | |
| a. Einzelfall | 54,00 € |
| b. Befristete Zulassung auf 3 Jahre | 54,00 € |
| 4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 54,00 € |
| 5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 72,00 € |
| 6. Ausstellung eines Leichenpasses | 144,00 € |
| 7. Ausstellung einer Grabplatzbestätigung oder Urnenanforderung | 12,00 € |
§ 2 Benutzungsgebühren
1. Bestattung
| 1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | |
|---|---|
| 1.1.1. Normallage | 870,00 € |
| 1.1.2. Tieferlegung | 910,00 € |
| 1.2. von Personen unter 10 Jahren | 480,00 € |
| 1.3. von Tot- und Fehlgeburten | 240,00 € |
| 1.4. von Aschen in Grabfeldern | 380,00 € |
| 1.5. von Aschen in Kolumbarien | 350,00 € |
19| 1.6. von Aschen in Urnenstelen | 350,00 € |
| --- | --- |
| 1.7. Durchführung der Bestattung inkl. Ordnungsdienst ohne Nutzung der Aussegnungshalle | 250,00 € |
| 1.8. Durchführung der Bestattung inkl. Ordnungsdienst mit Nutzung der Aussegnungshalle | 300,00 € |
| 1.9. Ordnungsdienst in der Aussegnungshalle ohne Beisetzung | 300,00 € |
| 1.10. Zuschlag für Bestattungen außerhalb normaler Zeiten | |
| 1.10.1 an Samstagen | 50 % |
| 1.10.2 an Sonn- und Feiertagen | 50 % |
| auf die Gebühren nach 1.1. bis 1.9. | |
2. Überlassung eines Reihengrabes
| 2.1. für Personen ab 10 Jahren | 2.510,00 € |
|---|---|
| 2.2. für Personen unter 10 Jahren | 629,00 € |
| 2.3. Urnenerdgrab | 1.215,00 € |
3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
| 3.1. Wahlgrab, einstellig - Tieferlegung | 3.659,00 € |
|---|---|
| 3.2. Wahlgrab, zweistellig - Tieferlegung | 6.274,00 € |
| 3.3. Urnenerdwahlgrab | 1.971,00 € |
| 3.4. Urnennische im Kolumbarium Eggenstein | |
| 3.4.1 Standardgebühr | 1.898,00 € |
| 3.4.2 ermäßigte Gebühr für untere Reihe | 1.436,00 € |
| 3.5. Urnennische Kolumbarium Leopoldshafen | 1.986,00 € |
| 3.6. Urnennische Urnenstele Leopoldshafen | 1.862,00 € |
203.7 Urnennische Urnenstele Eggenstein 1.862,00 € 3.8 Urnenwiesengrab Friedhof Leopoldshafen 1796,00 € 3.9. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 3.9.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.1, 3.2., 3.3., 3.4., 3.5., 3.6. oder 3.7. 3.9.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.
4. Benutzung von Einrichtungen
4.1. Benutzung der Friedhofskapelle (Aussegnungshalle) 500,00 € 4.2. Benutzung der Leichenzelle 433,00 €
Eggenstein-Leopoldshafen, 22.10.2024
Lukas Lang
(Bürgermeister)
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