Billigheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.03.2025 · Friedhofssatzung: 11.03.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Sargwahlgrab2.150,00 € Wahlgrab einfachbreit, einfach tief (2.11); weitere Größen ab 2.550,00 €
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Urnenwahlgrab1.300,00 € Pos. 2.15
Urnengrab anonym750,00 € Urnenzubettung in einem anonymen Urnengrabfeld (2.20)
Baumbestattung1.250,00 € Baum- und Wiesenbestattung bis 2 Beisetzungen (2.17); alternativ 800,00 € für 1 Beisetzung (2.18)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht separat aufgeführt, vermutlich in der Grabnutzungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle150,00 € Nutzung pro Tag (2.2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 11.03.2025

- Gebührenverzeichnis -

1. Verwaltungsgebühren

1.1Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (befristet auf ein Jahr) im Einzelfall26,00 €
1.2Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege bei Pflege von 5 bis 10 Gräbern26,00 €
bei Pflege von mehr als 10 Gräbern51,00 €
1.3Sonstige gewerbliche Tätigkeit26,00 – 102,00 €
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen26,00 – 102,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1Verleihung von Grabnutzungsrechten 2.11 bis 2.18 Nutzungszeit 20 Jahre
2.11Wahlgrab einfachbreit, einfach tief2.150,00 €
2.12Wahlgrab einfachbreit, doppelt tief2.550,00 €
2.13Wahlgrab doppelbreit, einfach tief3.100,00 €
2.14Wahlgrab doppelbreit, doppelt tief4.000,00 €
2.15Urnenwahlgrab1.300,00 €
2.16Wahlgrab Kinder einfachbreit, einfach tief130,00 €
2.17Baum- und Wiesenbestattung (bis 2 Beisetzungen)1.250,00 €
2.18Baum- und Wiesenbestattung (nur 1 Beisetzung möglich)800,00 €
2.19für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts: - für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.11 bis 2.18 - für die davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet.
2.20Urnenzubettung in einem anonymen Urnengrabfeld750,00 €

(Ruhezeit 15 Jahre)

2.2Nutzung der Leichenhalle je Bestattungsfall und Tag (angefangene Tage zählen als ganze Tage) Kühlzelle pro Tag Es werden maximal 3 Tage abgerechnet. Trauerhalle pro Tag125,00 € 150,00 €
2.3Zuschlag für nicht in der Gemeinde wohnhaft gewesene Verstorbene50% der jew. Gebühr

3. Räumungsgebühren

3.1Räumung eines Wahlgrabes, Einzelgrabfläche400,00 EUR
3.2.Räumung eines Wahlgrabes, Doppelgrabfläche500,00 EUR
3.3.Räumung eines Urnenwahlgrabes300,00 EUR

Bekanntgegeben am 13.03.2025

gez. Diblik, Bürgermeister

Signiert von MARTIN DIBLIK am 13.03.2025

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Billigheim Neckar-Odenwald-Kreis

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11.03.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 11 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Allfeld

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Billigheim

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Katzental

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sulzbach

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Waldmühlbach

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig

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und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorrübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

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§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde überträgt die Aufgabe zur Herstellung der Gräber (Ausheben und Verfüllung) an zugelassene private Unternehmer. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte. (3) Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

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a) Wahlgräber

b) Urnenwahlgräber

c) Baumgrabstätten

d) Wiesengrabstätten

e) anonyme Urnengräber (nur auf dem Friedhof Billigheim).

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte, Grabdenkmale und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt bei allen Grabstätten 20 Jahre. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern für 5, 10 oder 20 Jahre erneut erworben werden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Auf Antrag können in einem einstelligen Wahlgrab zusätzlich bis zu 2 Urnen, in einem mehrstelligen Wahlgrab bis zu 4 Urnen bestattet werden. Ein Anspruch auf Mehrfachbelegung besteht jedoch nicht und muss im Einzelfall geprüft und genehmigt werden.

4.1. Urnenwahlgräber können mit bis zu zwei Urnen belegt werden. Im Einzelfall kann ein Urnenwahlgrab auf Antrag mit bis zu vier Urnen belegt werden. Ein Anspruch auf Mehrfachbelegung besteht jedoch nicht und muss geprüft und genehmigt werden. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 12

Baumgrabstätten / Wiesengrabstätten

(1) Baumbestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich und werden auf den von der Gemeinde festgelegten Bereichen angeboten. In Wiesengrabstätten erhält jede Urne einen von der Gemeinde festgelegten Bestattungsplatz. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

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(2) In einer Baumgrabstätte bzw. Wiesengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf Mehrfachbelegung besteht jedoch nicht und muss im Einzelfall geprüft und genehmigt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten und Wiesengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jede Grabstätte kann nach Ablauf des Nutzungsrechts für 5, 10 oder 20 Jahre erneut erworben werden.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Gemeinde Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(5) Die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen werden an einem zentralen Gedenkstein, einer Stele, der Friedhofsmauer oder auf einzelnen Steinplatten angebracht. Abweichend von § 14 Abs. 2 d ist die Verwendung von Floatglas zulässig. Die Schilder bzw. Steinplatten werden von der Gemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck, der nur aus Naturmaterialien bestehen darf, ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

(7) Die Pflege des Grabfeldes, Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Grabbepflanzungen sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig.

§ 13

Nutzungsrecht

(1) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(2) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

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g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (3) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 3 an seine Stelle. (4) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 2 genannten Personen übertragen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 2 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (7) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (8) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (9) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. (10) Die Anlage und Unterhaltung der anonymen Urnengräber obliegt der Gemeinde. Ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. § 14 Nr. 1 und 2 sowie §§ 15 bis 21 der Satzung finden keine Anwendung.

§ 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

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d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Bei anonymen Urnengräbern ist zur Wahrung der Anonymität der Verstorbenen eine individuelle Kennzeichnung des Bestattungsplatzes durch Grabmale oder Grabschmuck nicht gestattet.

§ 15

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine mit Vorsatz, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale einschließlich Sockel bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche,

c) auf Urnengrabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche.

(4) Die Höhe des Grabmals einschließlich Sockel darf bei einstelligen, zwei- und mehrstelligen Grabstätten 1,20 m, bei Urnengrabstätten 0,80 m nicht überschreiten.

(5) Die Anbringung von Grababdeckplatten ist zulässig.

(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten zu belegen sind. Die Trittplatten, deren Materialausführung von der Gemeinde zu bestimmen ist, werden durch die Gemeinde verlegt.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei stehenden Grabmalen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und Nichtinanspruchnahme der Verlängerungsmöglichkeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen - einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien - und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen nach Fristablauf entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können entsorgt werden.

Die Kosten für das Entfernen werden ab Inkrafttreten der Satzung nach der Friedhofsgebührenordnung bei der Bestattung mit berechnet oder bei früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nur unwesentlich höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume (öffentliches Grün) die Grabstätte überragen. Durch Bäume und Mäharbeiten verursachte Verunreinigungen auf dem Grab und unmittelbar um das Grab herum beseitigt der Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde haftet nicht für durch Baumwurzeln entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernen öffentlicher Bäume besteht nicht.

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§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Gemeinde kann in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen

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Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (4) als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

VIII. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnungen sowie Bestattungsgebühren-satzungen mit allen etwaigen Änderungen der Gemeinden Billigheim, Allfeld, Katzental, Sulzbach und Waldmühlbach außer Kraft.

Billigheim, 11.03.2025

gez. Diblik, Bürgermeister

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Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Billigheim, 11.03.2025

gez. Diblik, Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde in der Gemeinderatssitzung am 11.03.2025 öffentlich beschlossen, auf der Homepage der Gemeinde nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung am 13.03.2025 öffentlich bekannt gemacht und am 13.03.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Billigheim, 12.03.2025

gez. Diblik, Bürgermeister

Signiert von MARTIN DIBLIK am 13.03.2025