Köngen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27. Juli 2023 · Friedhofssatzung: 27. Juli 2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab3.820,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 10 Jahren. Erdrasengrab kostet 3.920,00 € zzgl. 2.920,00 € Pflegezuschlag.
Sargwahlgrab4.270,00 € Einfachbreit-einfachtief in der Reihe. Preise variieren je nach Größe und Lage (bis 14.520,00 €).
Urnenreihengrab1.630,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes (15 Jahre).
Urnenwahlgrab2.740,00 € Urnenwahlgrab in der Reihe. Preise variieren je nach Lage und Anzahl der Urnen (bis 4.550,00 €).
Urnengrab anonym1.350,00 € Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes (15 Jahre).
Baumbestattung1.850,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes im Friedhain (15 Jahre). Wahlgrab im Friedhain kostet 2.300,00 €.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.040,00 € / 660,00 € Separate Bestattungsgebühr (Sarg) bzw. Beisetzungsgebühr (Urne), nicht in der Grabgebühr enthalten.
Trauerhalle / Halle275,00 € / 334,00 € Benutzung der Aussegnungshalle (ohne Orgelspiel / mit Orgelspiel).

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Die unten aufgeführte Satzung ist eine durchgeschriebene Fassung inklusiver aller beschlossener Änderungen.

Gemeinde Köngen Landkreis Esslingen

Friedhofsatzung

(Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung)

  • Änderungssatzung vom 27. Juli 2023

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. Juli 2023 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,

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  1. 8. der Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener,

  1. 9. zu lärmen und zu spielen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Es sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 und der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. 1. Reihengräber (pflegefreie Erdrasengräber inbegriffen)
  2. 2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. 3. Wahlgräber, einfachbreit-einfachtief,
  4. 4. 4. Wahlgräber, einfachbreit-doppeltief,
  5. 5. 5. Wahlgräber, doppelbreit-einfachtief,
  6. 6. 6. Wahlgräber, doppelbreit-doppeltief,
  7. 7. 7. Urnenwahlgräber,
  8. 8. 8. Urnengarten mit Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern
  9. 9. 9. Grabfeld für Baumbestattungen (Friedhain) mit Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern

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(3) Die Gräber werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge belegt. Auf Antrag können von der Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden (Wahlgräber außer der Reihe). Diese Ausnahmeregelung besteht nicht für den Urnengarten und dem Grabfeld für Baumbestattungen (Friedhain).

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Die Grabzwischenwege werden von der Gemeinde in geeigneter Weise mit Platten belegt.

(7) Über Sonderfälle –wie Ehrengräber- entscheidet der Gemeinderat.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,

  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

  1. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Auf die Abräumpflicht von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird öffentlich, durch Hinweis auf dem betreffenden Grab oder durch direktes Anschreiben der Hinterbliebenen hingewiesen.

(6) Werden Reihengräber nicht innerhalb von 4 Wochen seit der Aufforderung zur Abräumung abgeräumt, so erfolgt die Räumung durch die Gemeinde. Grabsteine und sonstiges Grabzubehör gehen in diesem Fall in das Eigentum der Gemeinde über.

(7) Eine Übergehung oder Freilassung von Reihengräbern ist nicht möglich.

§ 11 a Urnengarten

(1) In einem Urnenwahlgrab können je nach Größe des Urnengrabes bis zu zwei Aschen oder vier Aschen beigesetzt werden.

(2) Die Grabanlage wird im Auftrag der Gemeinde angelegt und unterhalten.

(3) Der Urnengarten wird im Auftrag der Gemeinde einheitlich gestaltet. Auf jedem zugewiesenen Beisetzungsplatz wird ein Grabmal mit Hinweisen auf den Verstorbenen angebracht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Urnen in ein bestimmtes Feld mit Gemeinschaftsgrabmalen beigesetzt werden können. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihren Gräbern keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.

(4) Grabschmuck wie z.B. Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken, können nicht niedergelegt werden.

§ 11 b Baumbestattungen (Friedhain)

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(1) In dem Grabfeld für Baumbestattungen werden von der Gemeinde Bäume bestimmt, in deren Umkreis im Abstand von ca. einem Meter vom Baumstamm aus gemessen Urnenbestattungen zulässig sind. Der Umkreis jeden Baumes wird in bis zu zwölf Segmente unterteilt. Jedes dieser Segmente bildet einen Beisetzungsplatz (Baumgrab). Die Belegung erfolgt als Urnenreihengrab oder als Urnenwahlgrab mit bis zu 2 Urnen.

(2) Die Grabanlage wird durch die Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Die Oberflächengestaltung erfolgt durch Rasen bzw. Raseneinsaat.

(3) In die Oberfläche jeden Reihenbaumgrabes wird im Abstand von ca. einem Meter vom Baumstamm aus gemessen eine Gedenkplatte bodengleich eingelassen. Die Größe beträgt einheitlich 30x30x8 cm.

(4) Grabschmuck wie z.B. Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken, können nicht niedergelegt werden.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, bei Urnengräbern 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

  1. 2. auf die Kinder,

  1. 3. auf die Stiefkinder,

  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

  1. 5. auf die Eltern,

  1. 6. auf die Geschwister,

  1. 7. auf die Stiefgeschwister,

  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem

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Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen bestattet werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind maximal bis zu vier Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

Um ein möglichst ruhiges, harmonisch ausgeglichenes Friedhofsbild zu erreichen, sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Grabstätten für Erdbestattungen:

aa) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche

bb) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche

b) Grabstätten für Urnenbeisetzungen: bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche.

Liegende Grabmale sind bis zur Größe der Vollabdeckung der Grabstelle zulässig. Bei Gräbern zur Erdbestattung ist bei Vollabdeckung bis zur Größe der Grabstelle ein ausreichender Boden-Luftaustausch nachzuweisen. Zu bestehenden Grabwegplatten ist mit der Abdeckung ein Abstand von mindestens 1 cm einzuhalten.

c) Die Grabmale dürfen eine Gesamthöhe von 120 cm über Flur nicht überschreiten.

Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt (max. 10°) auf die Grabstätte gelegt werden.

§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

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(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Grabmale müssen nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist errichtet werden.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Farbanstriche oder Ölfarbenanstriche sind unzulässig.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

§16a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

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(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße

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Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

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  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Inkrafttreten*

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22.09.2014 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

*Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.

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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

- Gebührenverzeichnis -

I. Verwaltungsgebühren

1.Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Im Einzelfall19,00 €
Befristete Zulassung58,00 €
2.Befristete Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege34,00 €
3.Sonstige gewerbliche Tätigkeit34,00 €
4.Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen139,00 €
5.Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen69,00 €
6.Genehmigung zur Bestattung Auswärtiger200,00 €

Als Auswärtiger gilt nicht:

7.1 wer zum Zeitpunkt des Todes zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung bestimmten Personenkreis zugehört,

7.2 wer seine Wohnung in Köngen wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat,

7.3 wer früher in Köngen gewohnt und in dieser Zeit für sich und seinen Ehegatten ein Grabnutzungsrecht erworben hat, wenn er in diesem Grab bestattet wird.

II. Benutzungsgebühren

1.Bestattungsgebühr
1.1Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.040,00 €
1.2Zuschlag für Tiefbelegung280,00 €
1.3Bestattung von Personen unter 10 Jahren660,00 €
1.4Beisetzung von Aschen660,00 €
1.5Bestattungsaufsicht während einer Urnenbeisetzung150,00 €
1.6Pro Sargträger70,00 €
1.7Transport der Trauerspenden zum Grab, nach Aufwand70,00 €
2.Überlassung eines Reihengrabes
2.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren3.820,00 €
2.2für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren als Erdrasengrab3.920,00 €
Pflegezuschlag Erdrasengrab2.920,00 €
für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren als Erdrasengrab incl. Pflegezuschlag6.740,00 €
2.3für Personen unter 10 Jahren1.300,00 €
3.Urnenreihengrab
3.1Überlassung eines Urnenreihengrabes (15 Jahre)1.630,00 €
3.2Überlassung eine anonymen Urnenreihengrabes (15 Jahre)1.350,00 €
3.3Überlassung eines Urnenreihengrabes im Urnengarten (15 Jahre)1.470,00 €
3.4Überlassung eines Urnenreihengrabes im Friedhain (15 Jahre)1.850,00 €
4.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) für 25 Jahre bzw. 15 Jahre (Urnenwahlgrab)
4.1Einfachbreit-einfachtief in der Reihe 4.270,00 €außer der Reihe 6.970,00 €

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4.2 Einfachbreit-doppeltiefin der Reihe 4.810,00 €außer der Reihe 8.050,00 €
4.3 Doppelbreit-einfachtiefin der Reihe 6.970,00 €außer der Reihe 12.360,00 €
4.4 Doppelbreit-doppeltiefin der Reihe 8.050,00 €außer der Reihe 14.520,00 €
4.5 Urnenwahlgrabin der Reihe 2.740,00 €außer der Reihe 4.550,00 €
5.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) für 15 Jahre
5.1 Urnenwahlgrab im Urnengarten (4 Urnen)2.910,00 €
5.2 Urnenwahlgrab im Urnengarten (2 Urnen)1.900,00 €
5.3 Urnenwahlgrab im Friedhain (2 Urnen)2.300,00 €
6.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 4.1 bis 4.5 und 4.1 bis 5.3
6.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
7.Benutzung der Aussegnungshalle
7.1 mit Orgelspiel334,00 €
7.2 ohne Orgelspiel275,00 €
8.Benutzung einer Leichenzelle je Tag59,00 €
9.Sonstige Leistungen
9.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde66,00 €

III. Abräumen von Gräbern

Es werden erhoben für das

1. Abräumen durch Grabbesitzer (nur Entsorgungskosten)
1.1 Einzelgrab25,00 €
1.2 Doppelgrab37,00 €
1.3 Urnen- und Kindergrab25,00 €
2. Abräumen durch die Gemeinde
2.1 Einzelgrab158,00 €
2.2 Doppelgrab304,00 €
2.3 Urnen- und Kindergrab60,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Königen

BESTATTUNG

auf dem Friedhof in Köngen

BESTATTUNG –

ein Thema, über das sich viele zu wenig bis gar keine Gedanken machen. Dabei ist eines sicher, jeder wird irgendwann einmal mit diesem Thema konfrontiert werden.

Im Zustand der Trauer dann rationale Entscheidungen zu treffen ist eigentlich nicht möglich. Informieren Sie sich daher schon frühzeitig über Bestattungsarten und Bestattungsmöglichkeiten, machen Sie sich Gedanken und teilen Sie Ihre Vorstellungen auch Ihren Angehörigen mit.

Gerne können Sie sich bei uns oder auch bei jedem Bestatter über die verschiedenen Bestattungsformen erkundigen. Mit diesem Flyer wollen wir Ihnen die Bestattungsarten auf dem Köngener Friedhof näherbringen.

MÖGLICHKEITEN DER ERDBESTATTUNG AUF DEM KÖNGENER FRIEDHOF

Hier gibt es die Wahl zwischen einem Reihengrab und einem Wahlgrab.

In einem Erdreihengrab kann eine Erdbestattung erfolgen, die Laufzeit beträgt 25 Jahre. Es ist keine Verlängerung möglich. Da die Ruhezeit ebenfalls 25 Jahre beträgt, ist eine vorzeitige Grabauflösung nicht möglich.

Erdwahlgräber gibt es in unterschiedlichen Varianten:

  • Einfachbreit einfachtief:

Eine Erdbestattung und bis zu 4 Urnenbestattungen, Laufzeit 25 Jahre, Verlängerung möglich.

  • Einfachbreit doppeltief:

Zwei Erdbestattungen und bis zu 4 Urnenbestattungen, Laufzeit 25 Jahre, Verlängerung möglich.

  • Doppelbreit einfachtief:

Zwei Erdbestattungen, bis zu 8 Urnenbestattungen, Laufzeit 25 Jahre, Verlängerung möglich.

  • Doppelbreit doppeltief:

Vier Erdbestattungen, bis zu 8 Urnenbestattungen, Laufzeit 25 Jahre, Verlängerung möglich.

URNENBESTATTUNGEN

Auch hier gibt es Reihengräber und Wahlgräber.

Bei den Urnenreihengräbern ist eine Bestattung möglich, die Laufzeit beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Bei den Urnenwahlgräbern sind bis zu 4 Urnenbestattungen möglich. Die Laufzeit beträgt auch hier 15 Jahre, eine Verlängerung ist möglich.

ALTERNATIVE BESTATTUNGSFORMEN IN KÖNGEN

Urnengarten / Friedhain / Erdrasengräber

Im Zeitalter sich wandelnder Gesellschafts- und Familienstrukturen ist es oft nicht möglich, für die nächsten 15 bis 25 Jahre Grabstellen selbst dauerhaft zu pflegen. Um hier eine Alternative zur anonymen Bestattung zu haben gibt es den Friedhain, Urnengarten und die Erdrasengräber. Hier sind individuelle Bestattungen möglich, so dass die Hinterbliebenen einen Ort zum Trauern haben und dies, ohne dass eine Verpflichtung besteht, wegen der Grabpflege ständig auf den Friedhof zu müssen.

ERDRASENGRÄBER

Erdrasengräber als Reihengräber sind eine alternative Bestattungsform für Erdbestattungen, hier muss nur noch für den Grabstein selbst gesorgt werden.

URNENGARTEN – EIN GARTEN DER ERINNERUNG

Der parkähnlich angelegte Urnengarten ist zu jeder Jahreszeit gepflegt und schön bepflanzt. Angehörige haben von Beginn an eine optisch ansprechende Grabanlage in der man sich aufgehoben fühlt. Sitzbänke bieten die Möglichkeit des Innehaltens.

Gepflegte Gräber setzen ein bewusstes Zeichen gegen das Vergessen.

Die Grabstätten werden durch einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG sorgfältig und fachgerecht betreut. Sämtliche Pflanzarbeiten, das Gießen im Sommer und die regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie die Sorge, ob noch alles in Ordnung ist, fallen für Sie weg. Im Urnengarten des Köngener Friedhofs bietet die Gemeinde drei Arten von Gräbern an.

URNENGEMEINSCHAFTSFELD

Im Urnengemeinschaftsfeld ist der genaue Standort der Urne nicht bekannt. Ein Namensschild des Verstorbenen wird an einer der großen zentralen Stelen angebracht. Hier bleibt die Individualität, anders als bei der anonymen Bestattung, gewahrt.

Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.

URNENWAHLGRAB IM URNENGARTEN

Im Urnenwahlgrab können Menschen, die zeitlebens miteinander verbunden waren, beieinander bestattet werden. Ein Feld mit einer Stele enthält 4 Familiengräber mit bis zu 4 Urnenbeisetzungen. Eine an einer Stele befestigte Schriftplatte mit den persönlichen Daten erinnert an die Verstorbenen. Hier sind bis zu 4 Bestattungen möglich. Es gibt auch einen Wechselflor im Angebot.

Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung ist möglich.

URNENGRAB IM URNENGARTEN ALS REIHEN- (1 URNE) ODER PARTNERGRAB (BIS ZU 2 URNEN)

Dieses Urnengrab bietet die Möglichkeit eines eigenen Grabes mit individuellem Stein, entweder einer Stele oder einem Liegestein.

Auf Wunsch ist auch eine Bepflanzung mit Wechselflor möglich.

Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung beim Partnergrab (2 Urnen) ist möglich.

FRIEDHAIN

Im Friedhain erfolgt die Bestattung unter einem Baum. Das Grabmal in Form eines liegenden Steines (30x30 cm, 8 cm dick) wird direkt über der Urne platziert. Bei den Partnergräbern werden die Gräber hintereinander angeordnet.

Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, eine Verlängerung ist nur beim Partnergrab möglich.

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