1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Hohenahr
Aufgrund der
§§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 1992 I S. 142), zuletzt geändert Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381),
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in der Sitzung vom 10. Dezember 2021 für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenahr folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Hohenahr:
a) Friedhof Erda,
b) Friedhof Hohensolms,
c) Friedhof Ahrdt,
d) Friedhof Großaltenstädten,
e) Friedhof Altenkirchen und
f) Friedhof Mudersbach.
§ 2 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Hohenahr. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (3) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hohenahr waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Hohenahr beigesetzt werden oder
d) früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
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e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hohenahr waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 3 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstände ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstände einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die{nahere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstände nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung besteht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestände der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
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Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher haben sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der zugelassenen Steinmetzbetriebe, Gärtnereien und der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 8,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
j) die Wasserentnahme zu einem anderen Zweck als der Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
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§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind - Qualifikationen und Gewerbeanmeldung sind vorher nachzuweisen - und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage aller Unterlagen entschieden.
Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. (5) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeine Regelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
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(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen und Trauerfeiern finden von Montag bis Freitag bis 16.00 Uhrstatt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 10 Leichenhallen / Überführungsfrist / Schließung des Sarges / Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbar öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde Hohenahr haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem darauf bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofs abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstände erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsinstitutes oder von Angehörigen beauftragten Personen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 11 Öffnen und Schließen der Gräber / Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Ruhefrist für Grabstätten um weitere 10, 20 oder 30 Jahre verlangert werden.
§ 12 Totenruhe / Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften sind Umbettungen von Leichen und Aschen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Umbettungen können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen von Leichen und Aschen nach einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Hohenahr sind in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen von Leichen und Aschen innerhalb der Gemeinde Hohenahr sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabarten
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a. Reihengrab, b. Wahlerdgrab, c. Reihengrab, anonyme Erdbestattung, d. Urnenreihengrab, e. Urnenwahlgrab,
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f. Urnenreihengrab in Urnenwänden bzw. -stelen, g. Urnenwahlgrab in Urnenwänden bzw. -stelen, h. Urnenrasengrab, i. Anonyme Urnenbestattung, j. Baumgrabstätten.
§ 14 Nutzungsrechte / Eigentumsverhältnisse
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Hohenahr. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 15 Beisetzung
Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
A. Erdgrabstätten
§ 17 Reihengrab
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren des zu-Bestattenden zugeteilt. (2) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten konnen in besonderen Fällen Ausnahmen von § 17 Abs. 1 Satz 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. (3) Es werden eingerichtet:
a) Reihengraber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Kindergräber), mit folgenden Maßen: Länge: 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m.
b) Reihengraber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 7. Lebensjahr, mit folgenden Maßen: Länge: 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,50 m.
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§ 18 Mögliche Folgebeisetzungen im Reihengrab
(1) In einem Reihengrab dürfen bis zu drei Aschenurnen beigesetzt werden.
Die Aschenbeisetzung auf einem Reihengrab ist nur innerhalb der ersten 15 Jahre der Ruhefrist der Grabstätte zulässig.
Durch die Aschenbeisetzung beginnt keine neue Ruhefrist für dieses Reihengrab.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist für das belegte Reihengrab endet auch das Nutzungsrecht für die auf diesem Reihengrab beigesetzten Aschenurnen.
§ 19 Abräumung bzw. Wiederbelegung von Reihengräbern
Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 20 Pflegefreies Reihengrab und anonyme Bestattung in einem Erdgrab
(1) Pflegefreie Reihengräber und anonyme Erdgräber werden in einem gemeinsamen separaten Bereich (Grabfeld) als einheitliche Rasenfläche angelegt. (2) Für das pflegefreie Reihengrab gelten besondere Gestaltungsvorschriften.
Material: Naturstein,
Platte: max. Maße 40 cm (Breite) x 60 cm (Länge);
Buchstaben und Ziffern: offen
(3) Das Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik ist nicht zulässig. (4) Eine nachträgliche Beisetzung von Aschenurnen in einem pflegefreien Reihengrab ist nicht möglich. (5) Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonderss kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstände kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Ein Bepflanzen durch Privatpersonen oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist untersagt.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Wahlgrab / Nutzungsrechte
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgrab), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) nach der letzten Beisetzung verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstände. (2) Jede Grabstelle hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m.
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(3) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer zweistelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 3 übertragen werden. (5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall des Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolgen auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) In Wahlgräbern dürfen bis zu drei Aschenurnen je Grabstelle beigesetzt werden.
C. Urnengrabstätten
§ 22 Urnenreihengrab
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (2) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten konnen in besonderen Fällen Ausnahmen von § 22 Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. (3) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite 0,70 m, Abstand 0,50 m. und Grabtiefe: 0,80 m. (4) In Urnenreihengrabstätten konnen Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (5) Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. (6) Innerhalb der ersten 15 Jahre darf eine weitere Urne beigesetzt werden.
§ 23 Urnenwahlgrab (Mehrfachurnengrab)
(1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, an den auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren nach der letzten Beisetzung verliehen wird.
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(2) In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu drei Aschenurnen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgräber haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite 0,70 m, Abstand 0,50 m. und Grabtiefe: 0,80 m. (4) In Urnenwahlgrabstätten konnen Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Urnenreihengrab in Urnenwänden bzw. -stelen
(1) Einzelurnengrabstätten in Urnenwänden bzw. -stelen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (2) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten konnen in besonderen Fällen Ausnahmen von § 24 Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden.
§ 25 Urnenwahlgrab in Urnenwänden bzw. -stelen
Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden bzw. -stelen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) nach der letzten Beisetzung verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, ist auf zwei begrenzt.
§ 26 Urnenrasengrab
(1) Das Urnenrasengrab (Reihengrab) wird der Reihe nach mit einer Urne belegt. (2) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten konnen in besonderen Fällen Ausnahmen von § 26 Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. (3) Für das Urnenrasengrab (Reihengrab) gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Material: Naturstein, Platte: max. Maße 40 cm (Breite) x 60 cm (Länge) x mind. 6 cm; Aufbau: max. Maße 20 cm (Breite) x 40 cm (Länge) x 80 cm (Höhe); Buchstaben und Ziffern: offen Die Umrahmung (Freifläche zu allen Seiten der Natursteinplatte) beträgt mind. 10 cm. (4) Ein Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. (5) Das Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik ist nicht zulässig.
§ 27 Anonyme Urnenbestattung
Aschenurnen können anonym beigesetzt werden, wo eine entsprechende Rasenfläche zur Verfügung gestellt wird. Dabei handelt es sich um Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
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Der Beisetzungstermin wird in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung bestimmt.
§ 27a Baumgrabstätten (Einzelgrab)
(1) Bestattungen von Aschenresten sind auf den Friedhofen der Gemeinde Hohenahr auf besonderss ausgewiesenen Grabflächen und an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume der Reihe nach möglich. (2) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können in besonderen Fällen Ausnahmen von § 27 Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. (3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde Hohenahr zur Ersatzpflanzung eines neuen Bauens berechtigt. (4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen im Bereich der Baumgrabstätten ist nicht gestattet. (5) Die Anlage und Pflege der Grabfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde Hohenahr. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (6) Im Zutrittsbereich zur der besonderen Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, die Name der beigesetzten Personen auf einer Tafel/ Stele eintragen zu halten. Die Eintragung wird von der Gemeinde Hohenahr auf Antrag der Nutzungsberechtigten veranlasst. (7) Die Gestaltungsvorschriften der communalen Friedhofs- und Bestattungssatzung (§§ 31 ff) gelten nicht für Baumgrabstätten.
§ 28 Ergänzender Regelungshinweis
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Reihen- und Urnenbeisetzungen, pflegefreie Rasengräber und pflegefreie Urnenrasengräber, Urnenwände, Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten. (2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
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(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m. (5) Firmenbezeichnungen)dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (6) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (7) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 30 Urnenbestattung
(1) Für Urnenbestattungen in Erdgrabern sind vergängliche Urnen zu verwenden. (2) Für die Urnenwände und -stelen gilt jedoch, dass keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehaltnisses (Überurnen) verwendet werden)dürfen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Allgemeines
(1) Auf den Friedhofen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 32 Grabmale mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 7 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: 0,60 bis 0,80 m
Breite: bis 0,50 m,
Mindeststärke: 0,10 m.
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis 0,35 m,
Höchstlänge: 0,50 m,
Mindeststärke: 0,6 m.
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b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 7 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,80 m,
Mindeststärke: 0,12 m.
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis 0,55 m,
Höchstlänge: 0,80 m,
Mindeststärke: 0,06 m.
c) auf den Reihengrabstätten auf dem neuen Teil des Friedhofes Erda für Verstorbene über 7 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,80 m,
Mindeststärke: 0,12 m.
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis 0,55 m,
Höchstlänge: 0,80 m,
Mindeststärke: 0,06 m.
d) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
bei zweistelligen Wahlgräbern im Hochformat sind folgende Maße zulässig:
Höhe: bis 1,20 m,
Breite: bis 1,40 m,
Mindeststärke: 0,11 m.
- 2. liegende Grabmale:
bei zweistelligen Grabstätten
Breite: bis 1,00 m,
Länge: bis 1,20 m,
Mindesthöhe 0,06 m.
e) auf den Wahlgrabstätten auf dem neuen Teil des Friedhofes Erda für Verstorbene über 7 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,80 m,
Mindeststärke: 0,12 m.
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis 0,55 m,
Höchstlänge: 0,80 m,
Mindeststärke: 0,06 m.
(2) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. stehende Grabmale:
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Breite max.: 0,50 m, Höhe: bis 0,80 m, Mindeststärke: 0,06 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite max.: 0,55 m, Höchstlänge: 0,65 m Höhe der Hinterkante: 0,12 m.
(3) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (4) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 32a Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen und Urnenwände
(1) Die Verschlussplatten sind allseitig 0,02 m von Symbolen und Schriftzeichen und Halter von Trauerfloristik freizuhalten. (2) Verwelkte Trauerfloristik ist durch die Angehörigen zu entfernen. (3) Das Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik unmittelbar vor den Urnenstelen oder -wänden ist nicht zulässig.
§ 33 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig. Dieses Provisorium ist den Maßen der Grabstände anzupassen. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu
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verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst damit sümttliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (7) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 35 Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten.
Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Hohenahr ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
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Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 36 Abräumung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabstellen durch die Gemeinde oder durch eine vor ihr beauftragten Dritten abgeräumt. Die Nutzungsberechtigten werden früherzeitig durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan darüber informiert. (3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Hohenahr über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. (4) Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 37 Anlegen, Unterhalten und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise (§ 29) gartnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche
Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
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Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
§ 38 Fristen
Erd- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 1 Jahr nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 1 Jahr nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
Urnenrasengräber und pflegefreie Reihengräber sind nach der Beisetzung innerhalb von 3 Monaten herzurichten.
Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhefrist oder während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung, die öffentliche Bekanntmachung und der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie die Grabmale und sonstigen Baulichen Anlagen beseitigen lassen.
Sollte der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat er nachträglich die Kosten zu tagen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 39 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Hohenahr bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(2) Die in dieser Satzung genannten Maße hinsichtlich der Grabgestaltung und Festlegung der Abstände zwischen den Grabstätten sind ab der Anlage neuer Grabfelder
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anzuwenden. Bis zur vollständigen Belegung angefangener Felder werden die bisherigen bzw. örtlich vorhandenen Maße und Abstände beibehalten.
§ 40 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 41 Listen und Verzeichnisse
(1) Bei der Friedhofsverwaltung werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengraber, der Wahlgraber, der anonymen Grabstätten, der Baumgraber und der Aschengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 42 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Haftungsausschluss
Die Gemeinde Hohenahr haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhalt,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befind,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
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f) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
j) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt,
k) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt, I) entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt, (2) Die Ordnungswidrig kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen. Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr.
§ 45 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften einhalten wurden.
Hohenahr, d. 13. Dezember 2021
Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenahr
Frink
Bürgermeister
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Veröffentlichung
Vorstehende Satzung wurde im Nachrichten- und Anzeigenblatt der Gemeinde Hohenahr, Ausgabe Nr. 51 vom 24. Dezember 2021, veröffentlicht.
Hohenahr, den 24. Dezember 2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr
Frink Bürgermeister