Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.04.2025 · Friedhofssatzung: 15.06.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Sargwahlgrab | 2.550,00 € entspricht Einzelgrab/Raseneinzelgrab (§ 8); Doppelgrabstätte: 4.800,00 € |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Urnenwahlgrab | 1.500,00 € Urnengrab (2 Urnen) (§ 9); 4 Urnen: 2.000,00 €; Rasenurnengrab: 1.300,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.100,00 € Beisetzungsstelle in einem anonymen Urnengrab (§ 10) |
| Baumbestattung | 1.200,00 € Beisetzungsstelle in einem Rasenbaumgrab (§ 10) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.150,00 € / 300,00 € Sargbeisetzung (Einzelgrab) 1.150,00 €; Urnenbeisetzung 300,00 € (§ 6); separat von Grabgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 380,00 € Nutzung Trauerhalle inkl. Reinigung (§ 5) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Erlensee
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 11 G über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 03.03.2025 (GVBl. Nr. 16), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Erlensee vom 15.06.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 24.04.2025 für die Friedhöfe der Stadt Erlensee folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Erlensee vom 15.06.2020, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a. Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d. Diejenigen Personen, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
Stand: Mai 2025
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§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Kühlzellen und der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:
a. Aufbewährung einer Leiche bis zu vier Tagen 190,00 € b. für jeder weiteren Tag 45,00 €
(2) Für die Durchführung von Trauerfeiern einschließlich Reinigung nach Beendigung der Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben: 380,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben
a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einem Einzelgrab 1.150,00 € in einer Raseneinzelgrab 1.150,00 €
- 2. in einer Doppelgrabstätte
2.1) Erstbestattung 1.150,00 € 2.2) Zweitbestattung 1.300,00 €
b. Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
- 1. in einem Einzelgrab 500,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung
a. in einer Urnengrabstätte 300,00 € b. in einer Grabstände für Erdbestattungen 300,00 € c. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 300,00 € d. in einer Rasenurnengrabstätte 300,00 € e. in eine Rasenbaumgrabstätte 300,00 €
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(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwände wird für den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schlieben in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 200,00 € (4) Bei der Beisetzung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und einer nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes oder einer Hebamme dem Friedhof zugefuhrt wird (ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in thisem Fall nicht), werden folgende Gebühren erhoben: 80,00 €
§ 7 Umbettungsgebühren
(1) Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeit der Gemeinde: Öffnen, Herausnehmen der Urne und Schließen des Grabes. Für die Umbettung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben: 300,00 €
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Einzelgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 1.500,00 € b. Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre 2.550,00 € c. Raseneinzelgrab 2.550,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrecht für Einzelgräber, gilt nur für Beilegungen von Urnen ((§ 18 (3) und § 25 (1) 1.6 der Friedhofsordnung)) werden folgende Gebühren erhoben:
Verlängerung bei Urnenbeilegungen in Einzelgräbern je Grabstätte und Jahr 70,00 €
Verlängerung bei Urnenbeilegungen Raseneinzelgräbern je Grabstätte und Jahr 90,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten und Urnengrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 23 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Doppelgrabstätte 4.800,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Urnengrab (2 Urnen) 1.500,00 € b. Urnengrab (4 Urnen) 2.000,00 €
(3) Für die Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrecht ((§ 17 (1) und (2) und § 27 der Friedhofsordnung)) werden folgende Gebühren erhoben:
a. bei Doppelgrabstätten je Grabstätte und Jahr 160,00 € b. bei Urnengrabstätten (2 Urnen) je Grabstätte und Jahr 50,00 € c. bei Urnengrabstätte (4 Urnen) je Grabstätte und Jahr 65,00 €
Stand: Mai 2025
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§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben a. Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen 2.250,00 € Urnenkammer zur Aufnahme von 4 Urnen 2.600,00 € b. Rasenurnengrab (2 Urnen) 1.300,00 € c. Beisetzungsstelle in einem anonymen Urnengrab 1.100,00 € d. Beisetzungsstelle in einem Rasenbaumgrab 1.200,00 €
(2) Für die Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand und in einem Rasenurnenwahlgrab werden folgende Gebühren erhoben: a. Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen je Grabstätte und Jahr 40,00 € b. Urnenkammer zur Aufnahme von 4 Urnen je Grabstätte und Jahr 50,00 € c. Rasenurnengrab (2 Urnen) je Grabstätte und Jahr 50,00 €
§ 11 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:
a. Doppelgrabstätte 650,00 € b. Einzelgrabstätte 280,00 € c. Urnengrabstätte (2 Urnen) 160,00 € d. Urnengrabstätte (4 Urnen) 240,00 €
§ 12 Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a. Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 25,00 €
- 2. für die Dauer von einem Jahr 75,00 € b. Für die Prüfung und Genehmigung der Einrichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattung (§ 35 der Friedhofsordnung) 60,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
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(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 15.06.2020 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
63526 Erlensee, 23.05.2025
Birgit Behr Erste Stadträtin
Stand: Mai 2025
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung
der Stadt Erlensee
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2025 (GVBl. Nr. 16), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in der Sitzung vom 24.04.2025 für die Friedhöfe der Stadt Erlensee folgende
Friedhofsordnung
beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Erlensee.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Friedhöfe dieren in erster Linie als Orte, an denen Verstorbene beigesetzt werden und an denen Angehörige und Freunde ihrer gedenken konnen. Sie sind Orte der Trauer, der Besinnung und der Erinnerung. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen,
2.1 die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Stadt Erlensee waren. 2.2 die zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht mehr in Erlensee lebten, aber den überwiegenden Teil ihres Lebens in Erlensee wohnhaft waren. 2.3 die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten. 2.4 die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. 2.5 die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben. 2.6 Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Foten konnen auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2.6 nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
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§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Eine Grabstätte ist ein bestimmter Bereich auf dem Friedhof, der für eine Bestattung vorgesehen ist. Es ist ein Ort, an dem ein Sarg oder eine Urne beigesetzt wird. Eine Grabstätte kann eine einzelne Grabstelle oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Eine Grabstelle ist ein bestimmter Bereich auf dem Friedhof, der für die Beisetzung eines Verstorbenen vorgesehen ist. Es ist der Teil einer Grabstätte, der zur Aufnahme eines Sarges oder einer Urne dient.
(3) Ein Nutzungsberechtigter ist jemand, dem von der Friedhofsverwaltung das Recht übertragen wurde, eine Grabstätte für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, Verstorbene in der Grabstätte beizusetzen und die Grabstätte zu pflegen.
(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf, damit die Totenruhe gewährleistet ist.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf den Friedhöfen vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (hierzu zählen auch Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards und Fahrräder), soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-
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hofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
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(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(10) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Die vor der Überführung Verstorbener auf den Friedhöfen notwendigen Maßnahmen sowie die Vermittlung kirchlicher Handlungen gehören nicht zu den Obliegenheiten der Friedhofsverwaltung.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(5) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen mindestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Totenbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder in eine sonstigen am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche
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Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen- sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Sargen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Sarge müssen festge-fegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Sarge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Sarge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzu-behor und- ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelungen des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Beschaffenheit Urnen
(1) Aschenkapseln und Überurnen für Bestattungen in der Erde müssen aus verrottbaren Material bestehen. Überurnen sollen hochstens 0,25 m Durchmesser und eine maximale Höhe von 0,35 m haben. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen und Überurnen erforderlich, ist die Stadt Erlensee bei der Anmeldung der Bestattung darüber zu informieren. Dies betriff nicht die Urnenwände. (2) Überurnen, die in Urnenwänden eingestellt werden sollen, *\(\text{dürfen}\) einen Durchmesser von 0,25 m und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiben.
§ 13 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 14 Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Totenruhe schützt die Würde der Verstorbenen und das Andenken an sie. Sie bedeutet, dass ein Grab nicht ohne triftigen Grund geöffnet oder verändert werden darf.
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(2) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (3) Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Zustimmung kann nur auf Antrag bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. (4) Umbettungen von Leichen müssen vom Berechtigten oder Antragsteller über ein zugelassenes Bestattungsinstitut besorgt werden. Die Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde ist vorzulegen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller bzw. der Berechtigte zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1.1 Einzelgrabstätten 1.2 Doppelgrabstätten 1.3 Urnengrabstätten 1.4 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 1.5 Kolumbarien / Urnenwände 1.6 Rasengrabstätten (Einzelgrab oder 2stelliges Urnengrab) 1.7 Rasenbaumgräber (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über diese Streitigkeit die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
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§ 17 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Mehrstelligen Grabstätten für Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen in der Erde oder in Urnenkammern, wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Grabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Grabstände ist die Einräumung einer zweiten Nutzungsszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungssrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsrkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Grabstände das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Grab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen
Die Beisetzung anderer Personen in dem mehrstelligen Grab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Grabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung oder nur auf Angehörige im Sinn des § 17 Abs. 4 übertragen werden. (6) Erwerbende einer mehrstelligen Grabstände sollen für den Fall ihres Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese sind aus dem in § 17 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 17 Abs. 4 genannter Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beiset-
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zung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Das Recht auf einer zusätzlichen Beisetzung von Urnen in einer Grabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung der Urne nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht verlängert wird.
§ 18 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle dar während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kindern in einem Sarg beizusetzen. (3) Neben einem Sarg)dürfen bis zu zwei Uren pro Grabstelle auch in Einzel- und Doppelgrabern beigesetzt werden.
§ 19 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A Einzelgrabstätten
§ 20 Definition der Einzelgrabstätte
Einzelgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu Bestattenden zugeteilt.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts, nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
Verlängerungen sind nur bei einer Urnenbeilegung möglich, sofern die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.
§ 21 Maße der Einzelgrabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
1.1 Einzelgraber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 1.2 Einzelgraber fur die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Einzelgräber haben folgende Maße:
2.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,40 m (zwischen den Gräbern)
2.2 Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Abstand: 0,40 m (zwischen den Gräbern)
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Stand: Mai 2025
§ 22 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Einzelgrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B Doppelgrabstätten
§ 23 Definition der Doppelgrabstätte
Doppelgrabstätten sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu Bestattenden zugeteilt.
§ 24 Maße der Doppelgrabstätten
Jede Doppelgrabstätte hat folgende Maße:
Doppelgrabstätte:
Länge: 2,00 m
Breite: 2,00 m
Abstand: 0,40 m (zwischen den Gräbern)
C Urnengrabstätten
§25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
1.1 Urnengrabstätten 1.2 Kolumbarien / Urnenwänden 1.3 Rasengrabstätten 1.4 einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 1.5 Rasenbaumgrabern 1.6 in Einzel- und Doppelgrabern.
(2) In Urnengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung, in Rasengrabstätten, in Rasenbaumgräber und in Grabstätten für Erdbestattungen können Urnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Stand: Mai 2025
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§ 26 Definition und Maße der Urnengrabstätte
(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte.
Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Friedhof Rückingen | Neuer Friedhof Langendiebach | ||
|---|---|---|---|
| Belegung mit 2 Urnen: | Belegung mit 2 Urnen: | ||
| Länge: | 0,90 m | Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,45 m | Breite: | 0,50 m |
| Abstand: | 0,40 m | Abstand: | 0,40 m (zwischen den Gräbern) |
| Belegung mit 4 Urnen: | Belegung mit 4 Urnen: | ||
| Länge: | 0,90 m | Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,90 m | Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,40 m | Abstand: | 0,40 m (zwischen den Gräbern) |
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 28 Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen in Erlensee angeboten. Die einzelnen Kammern haben eine Innen-Größe von:
| Belegung mit 2 Urnen: | Belegung mit 4 Urnen: | ||
|---|---|---|---|
| Höhe: | ca. 0,43 m | Länge: | ca. 0,43 m |
| Breite: | ca. 0,265 m | Breite: | ca. 0,53 m |
| Tiefe : | ca. 0,45 m | Tiefe: | ca. 0,45 m |
(2) Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und denen der Aufnahme von eins bis vier Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehaltnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Veränderung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Veränderung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer vier cm starken Platte dauerhaft zu verschreiben, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt.
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(6) Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor oder auf den Urnenkammern abgestellt werden. Die Stadtverwaltung wird in regelmäßigen Abständen Grabschmuck und Dekorationen, die vor Urnenwänden abgelegt wurden, entfernen. Die Gegenstände werden für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt und können von den Angehörigen abgeholt werden.
(7) Beigaben in Urnenkammern sind erlaubt.
§ 29 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck kann an der vorhanden allgemeinen Gedenkstätte niedergelegt werden.
D Rasengrabstätten
§ 30 Definition von Rasengrabstätten
(1) Rasengräber sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnengrabstätten für die Belegung von 2 Urnen. Dabei handelt es sich um ein Rasenfeld und um eine gartnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der nebeneinander bestattet wird. (2) Die Rasengräber haben folgende Maße:
Raseneinzelgrabstätten: Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Rasenurnengrabstätten: Länge: 0,60 m
Breite: 0,45 m
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgende Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden.
b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepast werden.
c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n/Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.
(4) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschicht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Die Stadtverwaltung wird in regelmäßigen Abständen Grabschmuck und Dekorationen, die abgelegt wurden, entfern. Die Gegenstände werden für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt und konnen von den Angehörigen abgeholt werden.
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31 Definition von Rasenbaumgräbern
(1) Rasenbaumgräber sind Reihengrabstätten für die Belegung von einer Urne. Dabei handelt es sich um einen Rasenhügel auf dem sich ein Baum befindet. Dies ist eine gartnerisch geschlossene gestaltete Grünanlage, auf der nebeneinander bestattet wird. (2) Das Nutzungsrecht an einer Rasenbaumgrabstätte wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Sollte der Baum beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Erlensee zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. (4) Die Grabstätte kann nicht gartnerisch hergerichtet werden. Nach erfolgter Beisetzung wird die Grabstätte geschlossen und mit Rasen versehen. Auch Blumenzwiebeln und sonstige sich zurückziehende Pflanzen sind hier nicht zulässig. (5) Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Einen Hinweis auf die Verstorbene/den Verstorbenen kann von der bzw. dem Nutzungsberechtigten mittels eines kleinen 10x6 cm großen Bronzeschildes an der darauf vorgesehenen Stelle erfolgen. Die Namensschilder auf denen die Vor- und der Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden können, sind um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Erlensee zu beziehen. Sie werden durch eine von der Stadt Erlensee beauftragte Fachfirma bestellt und angebracht. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Stadt Erlensee. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll die Rasenfläche nicht untergliedert oder verschiedentlich gestaltet sein.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 32 Allgemeine Gestaltung
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstände ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Rasengräber. (2) Die Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 35 sein. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (6) Grabmale dürfen nicht größter als die Grabstände selbst sein.
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§ 34 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1.1 Holzeinfassungen werden vorübergehend (bis max. ein Jahr) geduldet, wenn sie sich an die Grabgroße und die Wegausrichtung halten. Diese konnen von den Hinterlieben bzw. von einem Bestatter angebracht werden, wobei eine Einweisung und eine Überprüfung durch das Friedhofspersonal zu erfolgen hat. 1.2 Zur Herstellung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ist Natur- oder Kunststein zu bevorzugen. Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall ist als Werkstoff für Grabmale gestattet. 1.3 Grabmalsockel sind erlaubt. Das hierfür verwendete Material muss bezüglich seiner Haltbarkeit dem Material des Grabmales gleichkommen. 1.4 Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein. 1.5 Nicht zugelassen sind alle vorstehenden nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Mauersteine, Glas, Kunststoff, Emalie und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
2.1 auf Einzelgräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| stehende Grabmale: | Höhe: | bis | 0,80 m |
|---|---|---|---|
| Breite: | bis | 0,50 m | |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
| liegende Grabmale: | Breite: | bis | 0,35 m |
|---|---|---|---|
| Höchstlänge: | bis | 0,40 m | |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
2.2 auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
| stehende Grabmale: | Höhe: | bis | 1,20 m |
|---|---|---|---|
| Breite: | bis | 0,70 m | |
| Mindeststärke: | 0,16 m |
| liegende Grabmale: | Breite: | bis | 0,50 m |
|---|---|---|---|
| Höchstlänge: | bis | 0,70 m | |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
2.3 auf Doppelgrabstätten:
| stehende Grabmale: | Höhe: | bis | 1,30 m |
|---|---|---|---|
| Breite: | bis | 1,40 m | |
| Mindeststärke: | 0,22 m |
| liegende Grabmale: | Breite: | bis | 1,00 m |
|---|---|---|---|
| Höchstlänge: | bis | 1,20 m | |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
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(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
3.1 liegende Grabmale:
Urnengräber für die Belegung von 2 Urnen:
| Breite: | bis | 0,40 m |
|---|---|---|
| Tiefe: | bis | 0,40 m |
| Höhe der Hinterkante: | 0,15 m |
Urnengräber für die Belegung von 4 Urnen:
| Breite: | bis | 0,60 m |
|---|---|---|
| Tiefe: | bis | 0,50 m |
| Höhe der Hinterkante: | 0,15 m |
3.2 stehende Grabmale:
Urnengräber für die Belegung von 2 Urnen:
| Höhe: | bis | 0,90 m |
|---|---|---|
| Breite: | bis | 0,45 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
Urnengräber für die Belegung von 4 Urnen:
| Höhe: | bis | 0,90 m |
|---|---|---|
| Breite: | bis | 0,70 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
3.3 Rasenurnengräber (liegende Grabmale)
| Länge: | 0,45 m |
|---|---|
| Breite: | 0,60 m |
Raseneinzelgräber (liegende Grabmale)
| Länge: | 0,60 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(4) Liegende Grabmale als Gesamtabdeckung sind auf Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten zulässig. Soweit die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt hat, damit die Auflage max. 10 cm sightbar sein. (5) Grabeinfassungen sind zulässig; es gelten die Festlegungen gem. Abs. 1. Die Außenmaße richten sich nach der Höhe der Gräber. (6) Unbeschadet der Vorschrift des § 33 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 3 zulassen. (7) Bei Grabplatten für die Rasenurnen- und Raseneinzelgräbern sind nur gedeckte Farben und eingehauene oder sandgestrahlte Schriften zulässig.
§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei
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Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift, ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassungen oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ertellung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 35a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst damit sümttliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV oder TA-Grabmal.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaber der Grabstätten bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standsicherheit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich darauf ergebende Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trot schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festsetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
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Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 37 Beseitigung von Grabmalen und –einfassung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfern oder verändert werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterial von der Friedhofsverwaltung, den Inhabern, den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten entfern. Es ist erforderlich, die Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor Einebnung eines Grabes in Kenntnis zu setzen.
Kommen die Inhaber und Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtungen nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder auch sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder auch sonstige baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
Die Nutzungsberechtigten von Erd- und Urnengrabstätten werden drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes angeschrieben und müssen entscheiden, ob die Grabstätte wiedererworben oder geräumt werden soll. Ist die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, wird die Grabstätte von der Stadt Erlensee geräumt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Raseneinzel-, Rasenurnengräber und Rasenbaumgräber, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes insbesondere des Gewässer- und Bodenschutz zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken ist nicht zulässig. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
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(4) Verwelkte Blumen und Kranze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschicht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist Blumen und Kranze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kranze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck)dürfen nur in eigens dafur aufgestellte Behaltnisse bzw. den dafur eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) GieBkonnen, Spaten, Harken und andere Geräte)dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. (2) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 Übergangsreglung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet noch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassung und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzelgrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei mehrstelligen Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.
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§ 41 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
1.1 Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnengrabstätten und Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, 1.2 eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, 1.3 ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 42 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
e) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt,
f) entgegen § 9 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 €, geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
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(3) Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 15. Juni 2020 außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
63526 Erlensee, 23.05.2025
Birgit Behr Erste Stadträtin
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