Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.02.2020 · Friedhofssatzung: 15.12.2004
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 490,00 € Reihengrab: Erdbestattung von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 490,00 € Nutzungsgebühren an Wahlgrabstätten: Erdbestattung je Grabstelle |
| Urnenreihengrab | 490,00 € Nutzungsgebühr an Reihengrabstätten: Urnenbeisetzung |
| Urnenwahlgrab | 490,00 € Nutzungsgebühren an Wahlgrabstätten: Urnenbeisetzung je Grabstelle |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'stilles Grabfeld II' und 'Gemeinschaftsgrabfeld' mit anteiligen Grabpflegekosten genannt. |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Keine separate Gebühr; in den Nutzungsgebühren für Grabstätten enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 370,00 € Benutzung der Friedhofshalle (Aufbahrungsraum, Trauerhalle); kurzfristig 150,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührenordnung
zur Friedhofsordnung vom 15.12.2004
der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius in Recke
§ 1 Gebührenpflicht und Fälligkeit
- 1. Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
- 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.
- 3. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
- 4. Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsverwaltung entstanden sind.
- 5. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid und wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- 6. Der Friedhofsträger kann Bestattungen und Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind.
- 7. Gegen Gebührenbescheide nach dieser Ordnung ist als Rechtsmittel nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats möglich. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Preußischen Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassung (GS.S. 221) in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Grabstelleninhaber bzw. die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Friedhöfe oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Auslagen
Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührenordnung vorgesehene Amtshandlungen sowie nachweisbar erbrachte Vorausleistungen sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
§ 4 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
1. Nutzungsgebühr an Reihengrabstätten
1.1. Erdbestattung von Totgeburten möglich 1.2. Kindergrab: Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 € 1.3. Reihengrab: Erdbestattung von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 490,00 € 1.4. Urnenbeisetzung 490,00 €
Die Nutzungszeit beträgt jeweils 30 Jahre.
1.5 Verlängerung des Verfügungsrechtes an einem Reihengrab je Jahr 16,30 €
2. Nutzungsgebühren an Wahlgrabstätten
2.1. Erdbestattung je Grabstelle 490,00 € 2.2. Urnenbeisetzung je Grabstelle 490,00 €
Die Nutzungszeit beträgt jeweils 30 Jahre.
2.3 Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Wird in einer Wahlgrabstätte ein Verstorbener beigesetzt, dessen Ruhefrist über die Dauer des Nutzungsrechtes hinausgeht, so ist für den Zeitraum vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist der Letztbestattung für die gesamte Grabstätte das Nutzungsrecht zu verlängern. Jedes angefangene Jahr ist dabei voll zu berechnen.
Dieses gilt auch bei Überbeerdigungen von Urnen auf vorhandene Grabstätten.
Die Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten beträgt je Grabstelle und Jahr 16,30 €
2.4 Überbeerdigung von Urnen auf vorhandene Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Urne 400,00 € 2.5 Aufgabe von Nutzungsrechten
Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit. Bei Aufgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist beträgt die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist der Letztbestattung pro Jahr und Grabstelle 100,00 €
II. Grabpflegekosten
Wird die Grabpflege durch den Friedhofsträger übernommen, sind die hierfür anfallenden Kosten zu erstatten und im Voraus für die gesamte Ruhezeit zu entrichten.
- 1. stilles Grabfeld II (fur Verstorbene, die keine Angehörigen haben) anteilige Grabpflegekosten je Grabstelle 2.250,00 €
- 2. Gemeinschaftsgrabfeld, Priester und Ordensleute anteilige Grabpflegekosten je Grabstelle 5.000,00 €
- 3. Dauergrabpflege in der Gemeinschaftsgrabanlage anteilige Grabpflegekosten je Grabstelle 5.000,00 €
3.1 Reservierung einer pflegefreien Grabstätte
Bei Reservierung einer Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauer-grabpflege sind bis zum Eintritt der Beisetzung zusätzliche Pflegegebühren von jährlich 100,00 € zu entrichten.
III. Bestattungsgebühren
Benutzung der Friedhofshalle (Aufbahrungsraum, Trauerhalle) 370,00 €
Im Falle einer kurzfristigen Aufbahrung in der Trauerhalle werden Gebühren erhoben in Höhe von 150,00 €
Dies gilt z. B. bei auswärtig zu beerdigenden Verstorbenen, die nicht anschließend auf dem Friedhof in Recke beigesetzt werden und nur bis zu 1 Tag in der Trauerhalle aufgebahrt werden. Gleiches gilt für auswärtig zu Bestattende, die vorübergehend aufgebahrt werden, um am folgenden Tag z. B. zum Krematorium gebracht zu werden. Ebenfalls gilt es für ggf. Unfallopfer, deren weiterer Verbringungsort noch nicht bekannt ist.
IV. Grabeinfassungen
Gemäß § 20 (2) der Friedhofsordnung der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius, Recke erhalten alle Grabstätten eine einheitliche Einfassung. Die hierfür vom Träger verauslagten Kosten sind vom Nutzungsberechtigten bei Anlegen der Grabstätte im Voraus zu erstatten.
V. Gebühren für Ausbettungen und Umbettungen
- 1. Für die Ausbettung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 150,00 €
- 2. Für Einbettungen fallen Gebühren für die neue Grabstätte wie bei Erstbestattungen an.
VI. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 75,00 €
§ 5 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Friedhofsgebührenordnung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
- 1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
- 2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 31 (2) der Friedhofsordnung der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius, Recke.
§ 7 Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung verliert die bisherige Friedhofsgebührenordnung ihre Gültigkeit.
Recke, den 12.02.2020

Für die Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Recke Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender)(KV-Mitglied)(KV-Mitglied)
Die staatsaufsichtliche Genehmigung ist aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom
- 13. April 2000 – AZ: 48.4.2 (Friedhofsgebühren) – erteilt.
AZ: 110-KKG#50172/2015
kirchenaufsichtlich G e n e h m i g t
Münster, 07.04.2020
Bischöfliches Generalvikariat i. V.
Dr. L. Wilken
