Hövelhof, Sennegemeinde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020 · Friedhofssatzung: 12.12.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab377,00 € für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 251,00 €
Sargwahlgrab604,00 € je Stelle
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Urnenwahlgrab327,00 € für 2 Stellen (1 m x 1 m)
Urnengrab anonym956,00 € geführt als pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab
Baumbestattung881,00 € geführt als Baumgrab
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)684,00 € (Sarg ab 6 J.), 399,00 € (Sarg bis 5 J.), 358,00 € (Urne) gesonderte Bestattungsgebühren nach § 5 I
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht vorhanden; stattdessen Friedhofskapelle (193,00 €/Tag) und Aufbahrungsräume (41,00 €/Tag)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtsblatt

für die Sennegemeinde Hövelhof

  1. 45. Jahrgang

16.12.2019

Nr. 55 / S. 1

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gebührensatzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Sennegemeinde Hövelhof vom 12.12.2019

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 in der zurzeit gültigen Fassung (GV NW.S 666/SGV NW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW. 610), in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Sennegemeinde Hövelhof in seiner Sitzung am 12.12.2019 zur Ausführung der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Sennegemeinde Hövelhof vom 12.12.2019 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des kommunalen Friedhofs sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Sennegemeinde Hövelhof werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen des kommunalen Friedhofs nach Beantragung Abstand genommen oder werden bereits gestellte Anträge zurückgezogen, sind dem Friedhofsträger die Kosten von den Gebührenpflichtigen zu erstatten, die bereits durch die vorbereitenden Arbeiten entstanden sind. (3) Werden beantragte Leistungen der Friedhofsverwaltung nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist

a) derjenige, der die Amtshandlung oder die Leistung des Friedhofsträgers veranlasst oder durch sie begünstigt wird,

b) derjenige, der die Einrichtungen des kommunalen Friedhofs in Anspruch nimmt,

c) derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

d) derjenige, der sich gegenüber dem Friedhofsträger zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

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S. 2

§ 3 Entrichtung und Beitreibung von Gebühren

(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Hövelhof. Die Gebühren werden dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung des Gebührenbescheides bekanntgegeben.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Zur Vermeidung von Härten und in besonders gelagerten Fällen kann die Sennegemeinde Hövelhof im Einzelfall auf Antrag Gebühren herabsetzen, stunden oder niederschlagen. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden.

§ 5 Gebührenverzeichnis

I Bestattungsgebühren

1.1 für die Sargbestattung

1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten in einem Kinder, Reihen- oder Wahlgrab 399,00 €

1.1.2 für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an in einem Reihen- oder Wahlgrab 684,00 €

2.2 für eine Urnenbeisetzung In einem Reihen-, Wahl-, Urnenwahl- bzw. pflegefreien Urnengrab 358,00 €

II Nutzungsgebühren für Begräbnisplätze

1. Reihengräber

1.1 Sargbeisetzungen

1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 251,00 €

1.1.2 für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 377,00 €

1.1.3 für ein pflegefreies Reihengemeinschaftsgrab 1.737,00 €

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1.2 Urnengräber

1.2.1 fur ein Urnenwahlgrab 2 Stellen (1 m x 1 m) 327,00 € 1.2.3 fur ein pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab 956,00 € 1.2.4 fur ein Baumgrab 881,00 €

2. Wahlgräber

In einem Wahlgrab bestehen pro Stelle folgende Beisetzungsmöglichkeiten:

1 Sargbestattung 1 Sargbestattung und zuss. nach der Sargbestattung noch 2 Urnenbeisetzungen oder 2 Urnenbeisetzungen

Eine Sargbestattung nach der vorher erfolgten Urnenbeisetzung ist aus rechtlichen Gründen (Störung der Totenruhe) ausgeschlossen.

2.1 Wahlgrab fur Sargbeisetzungen je Stelle 604,00 € 2.2 Wahlgrab fur Urnenbeisetzungen je Stelle 604,00 € 2.3 Verlangerungen von Nutzungsrechten

Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige Verlängerungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden. Die nachfolgenden Verlängerungsgebühren gelten pro Jahr und Grabstelle. Im Rahmen der Abrechnung werden diese Gebühren im Bedarfsfall jedoch auf den genau Monat ausgerechnet. Die Verlängerungen erfolgen jedoch nur für ganze Monate.

2.4 Verlangerung einer Wahlgrabstätte pro Stelle 30,00 € 2.5 Verlangerung Urnenwahlgrab 2 Stellen 24,00 € 2.6 Verlangerung pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab 71,00 € 2.7 Verlangerung pflegefreies Reihengemeinschaftsgrab 86,00 € 2.8 Verlangerung Baumgrab 66,00 €

III Nutzungsgebühren für die Friedhofskapelle und die Aufbahrungsräume

  1. 1. Benutzung der Friedhofskapelle /pro Tag 193,00 €
  2. 2. Benutzung der Aufbahrungsräume / pro Tag 41,00 €

Die Benutzung der Friedhofskapelle für das Totengebet und die Aussegnungsfeier zählen als 1 Tag.

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IV Grabpflege bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist

  1. 1. Grabpflege für ein Sarggrab / pro Jahr Stelle 174,00 €
  2. 2. Grabpflege für ein Urnengrab / pro Jahr 63,00 €

V Genehmigung von Grabmalen und Einfassungen

  1. 1. Genehmigung eines Grabmals 77,00 €
  2. 2. Genehmigung einer Einfassung 51,00 €

Erfolgt für die Genehmigung eines Grabmals und einer Einfassung nur ein Antrag, so wird lediglich die Grabmalgenehmigungsgebühr erhoben.

VI Einebnung von Grabstätten

Für die Einebnung von Grabstätten, die vor dem 01.01.2020 erworben worden sind, gelten die bisherigen Gebührensätze wie folgt:

  1. 1. Einebnung eines Wahlgrabes / pro Stelle 81,50 €
  2. 2. Einebnung eines Reihengrabes 66,00 €
  3. 3. Einebnung eines Urnengrabes 53,00 €

Für die Einebnung von Gräbern, die nach dem 01.01.2020 erworben worden sind, ist die Einebnungsgebühr bereits in der Nutzungsgebühr für die Grabstätten enthalten, so dass keine gesonderte Einebnungsgebühr für diese Grabstätten mehr erhoben wird.

VII Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
  2. 2. Für eine Umbettung/Wiederbeisetzung innerhalb des kommunalen Friedhofs wird zusätzlich eine Bestattungsgebühr nach Ziffer I sowie evtl. eine anteilige Nutzungs- bzw. Verlängerungsgebühr nach Ziffer II für die neu gewählte Grabstätte geltend gemacht.

VIII Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

  1. 1. Umschreibung des Nutzungsrechts 25,00 € an Wahlgräbern, Urnenwahlgräbern, pflegefreien Urnen- und Reihengräbern
  2. 2. Zweitausfertigungen von Urkunden 25,00 €

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Amtsblatt der Sennegemeinde Hövelhof

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IX Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche, in dieser Gebührensatzung nicht erfasste Leistungen des Friedhofs- und Verwaltungspersonals werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die in dieser Gebührensatzung in § 5 festgesetzten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangs-verfahren. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW vom 01.01.1958 in der z. Z. geltenden Fassung.

Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 01.04.1960 in der zz. geltenden Fassung und dem Justizgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2011 in der z. Z. geltenden Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Sennegemeinde Hövelhof vom 19.12.2001 mit den dazu erlassenen Änderungssatzungen 1 bis 3 außer Kraft.

Hövelhof, den 16.12.2019

Der Bürgermeister

Herausgeber:

Sennegemeinde Hövelhof, Schloßstraße 14, 33161 Hövelhof

Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Gemeindeverwaltung Hövelhof abholen bzw. sich auf Antrag zuschicken lassen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtsblatt

für die Sennegemeinde Hövelhof

  1. 45. Jahrgang

16.12.2019

Nr. 54 / S. 1

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Sennegemeinde Hövelhof vom 12.12.2019

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Sennegemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Sennegemeinde Hövelhof am 12.12.2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof an der Geha-/Industriestraße/ Bielefelder Straße in Hövelhof. Der Friedhof besteht aus folgenden Teilen: a. alter Friedhofsteil an der Geha-/Industriestraße / südlich der TWE-Linie b. neuer Friedhofsteil zwischen Industriestraße und Bielefelder Straße / nördlich der TWE-Linie (2) Die Satzung regelt auch die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle an der Geha-/Industriestraße. (3) Friedhofsträger ist die Sennegemeinde Hövelhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt des Friedhofsträgers. (2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Sargbestattung) oder Beisetzung (Urnenbeisetzung). Es können die Verstorbenen beigesetzt werden, die bei ihrem Ableben Einwohner der Sennegemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Sennegemeinde innehatten. Für die Beisetzung von Sternenkindern (Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte) gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 4 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

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S. 2

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Bezug zur Sennegemeinde (z. B. beisetzungsberechtigte Angehörige sind Einwohner der Sennegemeinde) nachgewiesen wird. (4) Die Aufsicht über den Friedhof, seine Verwaltung und die Aufgaben des Bestattungswesens obliegen der Sennegemeinde Hövelhof bzw. deren Beauftragten. (5) Der Friedhof erfüllt auf Grund seiner Gestaltung als Wald-/Parkfriedhof auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Dazu gilt die Beschränkung nach § 37 dieser Satzung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstände, nach Vorlage des schriftlichen Einverständnisses, durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Abs. 4 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sãmtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verpfugung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen wurde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entscheidigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entscheidigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schliebung für eine einzeln Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

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(4) Die Schließung bzw. Entwidmung wird öffentlich bekanntgemacht. Bei Wahlgrabstätten erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigten –soweit erkennbar– zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. (2) Der Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragte kann den Friedhof aus besonderem Anlass schließen oder teil- und zeitweise sperren.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Insbesondere ist auf dem Friedhof untersagt:

a) Die Ruhe des Friedhofs und der Trauerfeiern zu stören.

b) Einfriedigungen zu übersteigen, Hecken und Pflanzungen zu durchbrechen, Rasenflächen, Anpflanzungen und Grabstätten zu betreten bzw. zu beschädigen, Blumen und Pflanzen abzupflücken;

c) Rauchen und Lärmen sowie das Abspielen von Musik aus Radios u.ä.;

d) Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde;

e) Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahren mit Fahrrädern (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie die in § 7 Abs. 4 genannten gewerblichen Fahrzeuge);

f) Gräber, Wege, Plätze usw. zu verunreinigen, verwelkte Kränze oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen;

g) Druckschriften usw. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind). Waren aller Art, besonders Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

h) die Friedhofskapelle ohne Erlaubnis zu betreten;

i) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

j) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

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(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der öffentlichen Ordnung vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 18:00 Uhr –, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Für das Befahren der Friedhofswege mit gewerblichen Fahrzeugen gilt Abs. 2 entsprechend.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

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  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. (7) Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen oder Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles bei dem Friedhofsträger anzumelden. Bei der Anmeldung ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen. Die Anmeldung hat spätestens 2 Tage vor der beabsichtigten Bestattung oder Beisetzung zwecks Festlegung der Grabstätte und des Begräbnistermins zu erfolgen. Der Anmeldung ist ebenfalls eine Bestätigung über die Entrichtung der Gebühren nach der Friedhofsgebührenordnung beizufügen. (2) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9

##### Ausheben und Belegen der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers bzw. dessen Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das jeweils von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bei Kindergräbern mindestens 0,75 m bis zur Oberkante des Sarges, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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a. In Reihengräbern für eine Sargbestattung darf innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Sargbestattung zusätzlich 1 Urne beigesetzt werden, so dass ein zeitgleicher Ablauf der Ruhefristen beider Bestattungen gewährleistet ist. b. In Wahlgräbern für Sargbestattungen dürfen auf jeder Grabstelle nach der Sargbestattung zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden. c. In pflegefreien Reihengräbern darf jeweils nur eine Sargbestattung erfolgen. d. In pflegefreien Urnengräbern darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kann die Beisetzung einer nicht meldepflichtigen Leibesfrucht sowie eines totgeborenes Kindes und eines Kindes unter einem Jahr auf einer bereits belegten Grabstätte erfolgen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beiden Leichen in einer Grabstände beigesetzt werden. (5) Leichen, für deren Beisetzung niemand sorgt, sind spätestens 96 Stunden nach dem Tod beizusetzen. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 29 Abs. 6 entsprechend.

§ 10

Särge, Urnen und Ruhefristen

(1) Die Bestattung eines Leichnams ist ausschließlich in einem Sarg zulässig. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefahrndenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leichen soll aus leicht verrottbaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen. (4) Särge müssen in ihren Abmessungen so beschaffen sein, dass sie problemlos in einer Grabstände für Erwachsene zur Höhe von 2,50 x 1,25 m und für Kinder bis zu 5 Jahren zu einer Höhe von 1,20 x 0,60 m beigesetzt werden können. (5) Die Ruhefrist auf dem gemeinslichen Friedhof beträgt für Erdbestattungen von Personen über 5 Jahre 30 Jahre, für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. (6) Die Ruhefrist für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre

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§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ordnungsbehörde und des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag erteilt werden. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des gemeinslichen Friedhofs sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung bzw. der Ausgrabung. Die Kosten sind vom Antragsteller zu zahlen. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Wird eine Umbettung beantragt, ist mit dem Antrag das Einverständnis der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten vorzulegen. Die Umbettung oder Ausgrabung von Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, kann in den Sommermonaten vom Friedhofsträger abgeleht werden. (5) Für Schäden, die durch Ausgrabung bzw. Umbettung an benachbarten Grabstätten, Grabmälern, Anlagen, Wegen usw. entstanden sind, haftet der Antragsteller, es sei dann, der Schaden ist durch einen Bediensteten oder Beauftragten des Friedhofsträgers vorsätzlich oder grob fahrlösig verursacht worden. (6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Eine Gebührenerstattung für die nicht in Anspruch genommene Restnutzungszeit erfolgt nur, wenn der Friedhofsträger die frei Grabstätte wieder vergeben hat. Hierzu bedarf es des schriftlichen Antrags des Nutzungsberechtigten.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. Bei Streitigkeiten über Rechte an einer Grabstätte, über die Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals ist der Friedhofsträger berechtigt, bis zur endgültigen (auch gerichtlichen) Klärung der Streitigkeiten eine Zwischenregelung zu treffen. (2) Die Grabstätten werden angelegt als: a. Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres b. Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr

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c. Pflegefreie Reihengrabstätten als Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbe-stattungen d. Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen e. Urnenwahlgrabstätten f. Pflegefreie Urnengrabstätten als Gemeinschaftsgrabstätten g. Baumgrabstätten (nur für Urnenbeisetzungen) h. Kriegsgräber i. Ehrengräber

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.

Es werden eingerichtet:

a) Reihengraber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengraber für Erwachsene bzw. Kinder ab dem 6. Lebensjahr,

c) Reihengraber für Erwachsene bzw. Kinder ab dem 6. Lebensjahr als pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätte. Diese Grabstätten können verlangert und wiedererworben werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Sargbestattung erfolgen. Abweichend hiervon gilt § 9 Abs. 2 Buchstaben a) und c) sowie Abs. 3 entsprechend. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 1 Monat) vorher amtlich besteht gemacht; zusätzlich wird auf die Maßnahme durch Hinweisschilder im Bereich der Grabstätten hingewiesen. Nach Ablauf dieser Frist gehen alle noch aufstehenden Grabanlagen in das Eigentum des Friedhofsträgers über und werden entfern.

§ 14

Pflegefreie Reihengrabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten werden in einer Fläche mit Bodendeckern für Erdbestattungen ausschließlich als Reihengräber zur Verfügung gestellt. Sie können verlängert bzw. wiedererworben werden. Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche eingelegte Grabtafel mit dem Namen und den Lebensdaten des/der Verstorbenen. Die Gestaltung und Pflege der Grabflächen erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragte. Das Aufbringen der Grabtafeln wird ebenfalls durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragte veranlasst.

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(2) Das Ablegen von Blumenschmuck und Trauerfloristik jeglicher Art sowie das Aufstellen von Grabvasen und Grablaternen ist aus pflegetechnischen Gründen ausschließlich auf den eigens dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt.

(3) Bei Zuwiderhandlungen sind der Friedhofsträger bzw. seine Beauftragten berechtigt, die Gegenstände gem. Abs. 2 zu entfernen.

(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Frist auf Antrag des Berechtigten gegen Entrichtung der Erwerbsgebühr wieder erworben werden. Dieses Recht kann für zunächst 10 Jahre wieder erworben werden, mit der Möglichkeit noch zweimal um 10 Jahre auf insgesamt 30 Jahre Nutzungszeit zu verlängern. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts kann auch im Rahmen der Reservierung erfolgen. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Nutzungsberechtigten im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten abgestimmt.

(2) Es werden Nutzungsrechte an ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen zu befinden und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der jeweils gültigen Friedhofsordnung zu entscheiden. Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Dies gilt auch für noch nicht belegte, reservierte Grabstätten.

(4) Ist nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf Verwandte 1., 2. und 3. Grades

c) auf die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis zu a) bis c) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Bestattungen, die zur Wahrung der 30-jährigen Ruhefrist eine Verlängerung der Nutzungszeit erfordern, können nur gegen Zahlung einer anteiligen Gebühr, entsprechend der erforderlichen Verlängerung der Ruhezeit, zugelassen werden.

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(8) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Frist auf Antrag des Berechtigten nach Entrichtung der Erwerbsgebühr wieder erworben werden. Dieses Recht kann für zunächst 10 Jahre wieder erworben werden, mit der Möglichkeit noch zweimal um 10 Jahre zu verlängern auf insgesamt 30 Jahre Nutzungszeit. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen Urnengrabstätten zur Verfügung.

(2) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet.

(3) Es werden Urnenwahlgräber in der Größe 1,00 m x 1,00 m angelegt. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften zu den Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.

§ 17

Pflegefreie Urnengrabstätten

(1) Pflegefreie Urnengrabstätten werden in einem Gemeinschaftsfeld mit einer bodendeckenden Bepflanzung zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche eingelegte Grabtafel mit dem Namen und den Lebensdaten des/der Verstorbenen. Die Gestaltung und Pflege der Grabflächen erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten. Das Aufbringen der Grabtafeln incl. Namen u. Lebensdaten wird ebenfalls durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten veranlasst.

(2) Pflegefreie Urnengräber haben eine Fläche von 0,62 x 0,62 m. Hier kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nach Ablauf der Frist auf Antrag des Berechtigten gegen Entrichtung der Erwerbsgebühr wieder erworben werden. Dieses Recht kann für zunächst 10 Jahre wieder erworben werden, mit der Möglichkeit noch einmal um 10 Jahre zu verlängern auf insgesamt 20 Jahre Nutzungszeit. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

(4) Die Vorschriften gem. § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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§ 18

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten werden ausschließlich für Urnenbeisetzungen im Rahmen zur Verfugung stehender Flächenressourcen vergeben. Sie können verlangert und wiedererworben werden. Die Flächen der Baumgrabstätten bleiben naturbelassen. Das Betreten dieser Flächen ist aus Pietatsgründen nicht gestattet. Die Flächenauswahl, die Gestaltung der Grabanlagen für Baumgräber sowie deren Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragte. Eine private Pflege oder Gestaltung dieser Gräber ist nicht gestattet. (2) An einemzentralen Platz innerhalb der Fläche für Baumbestattungen erinnert eine Gedenksteile an die Verstorbenen, die Dort beigesetzt worden sind. Dort wird jeweils eine Bronzetafel mit dem Namen des Verstorbenen sowie dem Geburts- und Sterbejahr angebracht. Das Anbringen und Beschriften der Bronzetafeln wird durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragte veranlasst. Andere Gedenkzeichen sind für die Baumgrabstätten nicht zugelassen. (3) Blumenschmuck darf nur auf der darauf vorgesehenen Fläche im Bereich der Stele abgelegt werden. Das Ablegen von Blumenschmuck direkt an der Grabstätte ist nicht gestattet. (4) Die Baumgrabstätten werden im Falle einer Urnenbeisetzung einzeln vergeben. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, z. B. für Ehepaare bzw. Familienmitglieder zusätzlich max. 1 Baumgrabstätte neben dem verstorbenen Ehepartner oder Familienmitglied gegen Entrichtung der entsprechenden Grabstättengebühr zu reservieren. (5) Abweichend von Abs. 4 besteht zusätzlich die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten die Reservierung von Baumgrabstätten zu beantragen. Eine solche Reservierung ist auf max. 2 Baumgrabstätten pro Antragsteller beschrankt. Abs. 1 Satz 1 gilt in thisem Zusammenhang entsprechend. (6) Zur Möglichkeit der Veränderung bzw. des Wiedererwerbs der Baumgrabstätten gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

§ 19

Kriegsgräber

Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengräber werden nur durch den Friedhofsträger verliehen. Die Überlassung der Grabstände und die Bestattung sind gebührenfrei. Das Nutzungsrecht an einer Ehrengrabstände wird mit allen Rechten und Pflichten den jeweiligen Angehörigen des in der Ehrengrabstände beigesetzten Verstorbenen übertragen. (2) Die Ruhezeit von Verstorbenen, die in einem Ehrengrab beigesetzt werden, endet gem. den Vorschriften des § 10 dieser Satzung.

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§ 21

Herrichten von Reihen- und Wahlgrabstätten

(1) Reihengräber sind bis spätestens 6 Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist instand zu halten.

(2) Geschieht eine ordnungsgemäße Anlegung bzw. Unterhaltung der Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Grabstätte auf Kosten des/der grabpflegenden Angehörigen / Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät oder bepflanzt werden. Alle Grabanlagen gehen in diesem Fall in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Wahlgrabstätten müssen bis spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der ersten Belegung gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist gepflegt werden. Der Friedhofsträger kann sowohl die Wahlgrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten anlegen und pflegen lassen, als auch das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt bzw. in der Unterhaltung vernachlässigt wird. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes muss den Berechtigten eine schriftliche Aufforderung zur Pflege der Grabstätten mit Fristsetzung zugestellt werden.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege und Einebnen von Grabstätten

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 1 Monat unbeachtet, kann der Friedhofsträger bzw. dessen Beauftrage im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der Angehörigen/Nutzungsberechtigten

die Grabmale und sonstige Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen oder bepflanzen.

Für Wahlgrabstätten gilt dies entsprechend.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen.

(3) Über den Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger schriftlich informiert. In diesem Zusammenhang haben sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zum künftigen Umgang mit der Grabstätte zu äußern. Nach Ablauf der 4-Wochenfrist entfernt der Friedhofsträger Grabmale, Fundamente sowie Grabausstattungen und ebnet die Grabstätte ein. Die Einebnung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2020 erworben worden ist, kann auch durch einen anerkannten Fachbetrieb, z. B. einen Gartenbau- oder Steinmetzbetrieb im Auftrag der Angehörigen bzw.

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Nutzungsberechtigten erfolgen. In diesem Fall ist jedoch die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich über die beabsichtigte Einebnung und den beauftragten Fachbetrieb zu informieren.

(4) Einebnungen von Gräbern, die nach dem 01.01.2020 erworben werden, erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten. (5) Die Einebnung durch den Friedhofträger erfolgt auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der aktuellen Friedhofsgebührensatzung.

V. Einteilung des Friedhofes

§ 23

Allgemeines

Auf dem Friedhof werden Felder mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Einteilung des Friedhofes nach Gestaltungsvorschriften ist der Anlage I), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen. Die Fortschreibung dieser Anlage obliegt je nach den vorhandenen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Bedarfslage dem Friedhofsträger.

§ 24

Wahlmöglichkeit

(1) Es besteht die Möglichkeit, eine Wahlgrabstätte in Feldern mit allgemeinen oder in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wahlen. Der Friedhofsträger weist vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf diese Wahlmöglichkeit hin. (2) Wird von der Wahlmöglichkeit trotz des Hinweises bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung kein Gebrauch gemacht, wird die Bestattung oder Beisetzung in einem Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorgenommen. (3) Die Beisetzung in einem Urnenwahlgrab erfolgt in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien. (4) Mit der Entscheidung für eine Grabstände in einem Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben die Angehörigen/Nutzungsberechtigten die Bereitschaft zur Einhaltung dieser Vorschriften schriftlich, im Rahmen der Bestattungsanmeldung, für sich und ihre Rechtsnachfolger zu erklaren.

VI Gestaltung der Grabstätten

§ 25

Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstände ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften so herzurichten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden. (2) Der Baumbestand und die Gestaltung der öffentlichen Bereiche, der pflegefreien Gemeinschaftsgrabstätten sowie der Baumgrabstätten obliegen dem Friedhofsträger

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bzw. dessen Beauftragten. Angehörige und Nutzungsberechtigte haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätten beeinträchtigt fühlen.

(3) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung entschieden hat, gelten die bisherigen Vorschriften. Neuanlagen und Änderungen sind jedoch dieser Satzung unterworfen.

§ 26

Grabmale auf Feldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen unterliegen über die Grundsätze des § 25 hinaus in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Kunststoffe sind nicht erlaubt.

(2) Der Standort der Grabmale hat sich an der Friedhofsplanung und den daraus resultierenden bestattungstechnischen Erfordernissen zu orientieren. Vor dem Aufstellen der Grabmale muss eine Abstimmung mit dem Friedhofsgärtner erfolgen.

(3) Für Reihengräber wird jedoch mit Blick auf den Gesamteindruck und aus pflegetechnischen Gründen eine Grabeinfassung empfohlen.

(4) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Standsicherheit die jeweils gültigen Regeln des Handwerks und der Technik erfüllen. Eine Mindeststärke von 0,10 m ist vorgeschrieben.

§ 27

Grabmale

auf Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Alle handwerklichen Bearbeitungen, wie Riffeln, Stocken und Beilen sind möglich. Politur und Schliff sind nicht zugelassen. Die Grabmale sind allseitig und gleichmäßig zu bearbeiten.

b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene untergeordnete Fläche einnehmen dürfen.

c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.

d) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Licht- und Porzellanbilder.

e) Grabeinfassungen und Grababdeckplatten für Wahlgräber sind nicht zugelassen

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(3) Auf jeder einstelligen Wahlgrabstände ist nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig. Auf mehrstelligen Wahlgrabstände sind entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal, oder pro Grabstände ein proportional der Gesamtgroße der Grabstände angepasstes Grabmal (je eine Stele, oder je ein liegendes Grabmal) gem. Abs. 5 zugelassen. (4) Für Grabmale werden folgende Abmessungen festgesetzt:

Einstellige Wahlgrabstätten:

Max. Ansicht qmMax. Höhe mMind. Stärke m
Stehende Grabmale0,601,350,14
Liegende Grabmale0,20 – 0,40 mind. - max.0,14

Zweistellige Wahlgrabstätten:

Max. Ansicht qmMax. Höhe mMind. Stärke m
Stehende Grabmale1,201,800,14
Liegende Grabmale/pro Grabstelle0,20 - 0,40 mind.- max.0,14
Liegende Grabmale f.d. gesamte Grabstätte0,600,14

Drei- und mehrstellige Wahlgrabstätten:

Max. Ansicht qmMax. Höhe mMind. Stärke m
Stehende Grabmale1,401,800,14
Liegende Grabmale/pro Grabstelle0,20 – 0,40 mind.- max.0,14
Liegende Grabmale f. d. gesamte Grabstätte1,200,14

§ 28

Zustimmungserfordernis zu Grabmalen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten über einen nach den Vorschriften des § 7 anerkannten Steinmetzbetrieb einzureichen. (2) Den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sind zweifach beizufugen:

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a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierungsart mit Tiefenangabe. Des Weiteren wird auf dem Genehmigungsantrag eine Angabe darüber gefordert, dass die Herstellung des Grabmals ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

c) Angaben über das Material der Einfassung sowie deren Gestaltung, Abmessung und Herkunft. Grabmale deren Herkunft aus

d) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz.

§ 29

Anlieferung, Standsicherheit

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Entwurf mitzuführen und dem Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

(2) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(3) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet

(4) Der Name des herstellenden Betriebes kann in unauffälliger Weise auf der Rückseite oder einer Seitenfläche unten am Grabmal auf einer Fläche von höchstens 25 x 100 mm eingehauen oder unauffällig befestigt werden.

(5) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

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(6) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(7) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Anschließend gilt § 30 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln; genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 30 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

VII Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften im Rahmen des § 21 gärtnerisch so herzurichten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.

(2) Bei der Friedhofs- und Grabpflege sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren.

(3) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Einfassungen, Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des

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Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(4) Der Einsatz von biologisch nicht abbaubaren Pflanzenschutz- und Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 32 Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gartnerische Ausgestaltung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 31 keinen besonderen zusätzlichen Anforderungen. Sie hat sich jedoch in ihrer Art dem Gesamtcharakter des Friedhofs und dem besonderen Charakter der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Gestaltung der Grabstätten wird eine flächig gehaltene Bepflanzung unter Verwendung heimischer bodendeckender Pflanzen und Gehölze empfohlen. (4) Das Aufbringen von auffälligen Materialien, wie z. B. Marmorkies, Splitt, Flusskies, Steinmehl, Asche, Sande, Beton ist nicht erlaubt.

§ 33

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und sich in ihrer gartnerischen Gestaltung dem Charakter des Wald-/Parkfriedhofes anpassen. Es sind standortgerechte Pflanzen u. Gehölze zu verwenden. (2) Für die Bepflanzung der Grabstätten werden folgende Richtlinien festgesetzt:

Wahlgräber:

a. Ein Teil der Grabfläche im Bereich des Grabmals ist mit einer Rahmenbepflanzung zu versehen. b. Die Hauptgrabfläche in der Mitte ist mit einer bodendeckenden, dauerhaften Bepflanzung zu versehen. Gröbe und Abstand der Pflanzen sind so zu setzen, dass sie durch ihren Zuwachs innerhalb von 2 Jahren eine geschlossene Decke bilden. Die Pflanzen dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiben. Die übrigen Grabfläche ist mit einer Wechselbepflanzung im Verlauf der Jahreszeiten zu bepflanzen. c. Für die Pflanzenauswahl wird empfohlen, sich an der Pflanzenliste der Anlage I), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu orientieren. Die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse sind damit zu berücksichtigten.

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IX. Friedhofskapelle

§ 34

Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Alle verstorbenen Personen, die auf dem Friedhof bestattet werden sollen, sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode in die Leichenhalle zu überführen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Die Erlaubnis gilt im Rahmen der Annahme der Bestattung durch den Friedhofsträger als erteilt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der Aufbahrungszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Für die Überführung und Aufbewahrung von Leichen gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Zur Durchführung der Begräbnisfeierlichkeiten steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

X Schlussvorschriften

§ 35

Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Sennegemeinde Hövelhof in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 36

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden, wenn a. die Vorschriften nach ihrem Wortlaut in das Ermessen des Friedhofsträgers gestellt sind oder eine Ausnahme vorgesehen ist und die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen, b. öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Von den zwingenden Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften können Befreiungen erteilt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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(3) Die Entscheidung über die Ausnahmen gem. Abs. 1 und 2 trifft der Friedhofsträger im Rahmen seiner Aufgabe zu Gewährleistung eines reibungslosen Bestattungsablaufs.

(4) Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung im Rahmen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden von dem zuständigen Fachausschuss bzw. vom Rat der Sennegemeinde Hövelhof getroffen.

§ 37

Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 38

Rechtsmittelverfahren

(1) Für das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und für das Beitreibungs- und Zwangsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sind bei dem Friedhofsträger in schriftlicher Form zu stellen. Deren Entscheidung obliegt dem Fachausschuss des Rates der Sennegemeinde Hövelhof. Die Vorschriften des § 36 bleiben unberührt.

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Sennegemeinde bzw. deren Beauftragten nicht folgt,

b) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Sennegemeinde durchführt,

c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird,

d) entgegen § 26 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

e) Grabmale entgegen § 27 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 3 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 4 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

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§ 40

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Sennegemeinde Hövelhof vom 27.06.2003 außer Kraft.

Hövelhof, den 16. 12. 2019

Der Bürgermeister

Berens

Herausgeber:

Sennegemeinde Hövelhof, Schloßstraße 14, 33161 Hövelhof

Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Gemeindeverwaltung Hövelhof abholen bzw. sich auf Antrag zuschicken lassen.

Sennegemeinde Hövelhof

Der Bürgermeister Friedhofsverwaltung

Anlage I) zu § 23 der Friedhofssatzung vom 01.01.2020

Einteilung des kommunalen Friedhofs Hövelhof

Grundlage dieser Gliederung des Friedhofes ist die Grabfeldeinteilung nach den Übersichtsplänen des kommunalen Friedhofs an der Geha-/Industriestraße/ L756.

Der Friedhof ist wie nachfolgend aufgeführt gegliedert in:

I. Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Wahlgräber: (2) Reihengräber: (3) Urnengräber: Sämtliche Wahl-; Reihen- und Urnengräber auf dem alten und neuen Friedhofsteil der Felder A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, P und U unterliegen den in § 23 der Friedhofssatzung festgelegten „Allgemeinen Gestaltungsrichtlinien“.

II. Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Wahlgräber: Die Wahlgräber auf dem neuen Friedhofsteil, Feld N, unterliegen den in § 24 festgelegten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

III. Pflegefreie Gemeinschaftsgräber

(1) Pflegefreie Reihengemeinschaftsgräber (2) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber (3) Baumgräber Die o. g. Gräber unterliegen den besonderen Vorschriften der §§ 14, 17 und 18 der Friedhofssatzung.

Mit der Wahl eines Grabes verpflichten sich die Nutzungsberechtigten, die jeweils für das Grabfeld geltenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Gleichzeitig besitzen sie damit die Gewähr für ein harmonisches und würdevolles Umfeld ihrer Grabstätte.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften – Bepflanzung -

Pflanzenlisten gem. § 30 Abs. 2 der Friedhofssatzung:

Rahmenpflanzung:

Raumbildende Gehölze zur Gliederung des Wahlgrabes:

* = Sonne = Halbschatten

  • = Schatten

2

Laubgehölze:

Acer palmatum „Dissectum“ Fächerahorn \*\*\*/\* Acer japonicum in Sorten Jap. Ahorn \*\*\*/\* Buxus sempervirens Buchsbaum \*\*\*/\* Buxus sempervirens „Rotundifolia“ Buchsbaum \*\*\*/\* Calluna vulgaris i.v.S Heide \*\*\*/\* Cornus stolon. „Kelsey“ Hartriegel \*\*/\* Cotoneaster adpressus niedrige Zwergmispel \*\*\*/\* Cotoneaster praecox Zwergmispel \*\*\*/\* Cotoneaster salic. floccosus Zwergmispel \*\*\*/\* Cytisus praecox Elfenbeinginster \*\*\* Daphne mezereum Seidelbast \*\*\*/\* Deutzia gracilis Zwerg- Deutzie \*\*\*/\* Enkianthus campanulatus Prachtglocke \*\*/\* Euonymus fort. „Minimus“ Spindelbaum \*\*/\* Hamamellis mollis Zaubernuss \*\*/\* Hydrangea serr. „Blue Bird“ Hortensie \*\*\*/\* Hydrangea serr. „Preciosa“ Hortensie \*\*\*/\* Ilex in Arten und Sorten Stechpalme \*\*\*/\* Kalmia in Arten und Sorten Lorbeerrose \*\*/\* Lonicera nitida „Maigrün“ Heckenkirsche \*\*/\* Mahonia in Arten und Sorten Fiederberberitze \*\*\*/\* Pieris jap. in Arten und Sorten Lavendelheide \*\*/\* Potentilla in Arten und Sorten Fingerkraut \*\*\* Prunus lauro. „Otto Luyken“ Kirschlorbeer \*\*\*/\* Pyracantha cocc. „Koralle“ Feuerdorn \*\*\*

Rosen:

Schneeflocke, Heidetraum, Schöne Dortmunderin, Sommermelodie \*\*\*/\*

Rhododendron und Azaleen in kleinwachsenden Spezies: \*\*/\*

Rh. yakushimanum in Sorten Rh. impeditum in Sorten Azalea japonica klblg.

Spiraea jap. „Little Princess“ Spierstrauch \*\*\* Viburnum carlcephalum Duftschneeball \*\*\* Viburnum carlesii Duftschneeball \*\*\* Viburnum davidii immergrüner Kissenschneeb.\*\*\*

Nadelgehölze:

Chamacyparis obtusa nana gracilis Muschelzypresse \*\*\* Chamacyparis pisifera filifera Fadenzypresse \*\*\* Juniperus com. Hibernica Säulenwacholder \*\*\* Juniperus sab. Tamariscifolia Zwergwacholder \*\*\* Juniperus squamata in Zwergsorten Zwergwacholder \*\*\* Picea abies „Nidiformis“ Zwergfichte \*\*\* Picea glauca in Zwergsorten Zwergfichte \*\*\* Pinus mugo „Mops“ Zwergkiefer \*\*\* Pinus mugo „Humpy“ Zwergkiefer \*\*\* Pinus strobus „Radiata“ Zwergsilberkiefer \*\*\* Taxus „Repandens“ bodendeckende Eibe \*\*\*/\* Taxus „Fastigiata“ Säuleneibe \*\*\*/\*

3

Taxus „Straight Hedge“ kompakte Eibe ***/*

Bodendecker:

Andromeda polif. Compacta Lavendelheide **/* Buxus microph. „Herrenhausen“ Buchsbaum */ Cotoneaster dammeri „Streibs Findling“ Zwergmispel * Cotoneaster dammeri „Frieders Evergreen“ Zwergmispel * Erica carnea und vivellii Erika * Hedera helix „Plattensee“ Efeu /* Hedera helix „Hartworthiensis“ Efeu **/* Pachysandra term. „Green Carpet“ Dickmännchen **/* Potentilla verna „Nana“ Fingerstrauch *** Vinca minor in Sorten Immergrün *

Bodendeckerstauden:

Acaena buchananii Stachelnüßchen * Anthenaria dioica Katzenpfötchen * Asarum caudatum Haselwurz **/* Azorella trifurcata Rosettenpolster */ Dryas octopetala Silberwurz * Malricaria cauc. Teppichkamille * Sedum spurium in Sorten Fetthenne * Thymus serphyllum in Sorten Thymian *

Wechselbepflanzung:

Blühende Pflanzen für die Wechselbepflanzung: Frühjahrs- Sommerbepflanzung von März bis Mitte Mai

März Stiefmütterchen in Sorten ***/* Bellis in Sorten Marienblümchen */ Primeln in Sorten */ Vergißmeinnicht ***

Mai Begonia semp. In Sorten Begonien */ Impatiens wall. In Sorten Fleißiges Ließchen */ Pelargonium zonale in Sorten Geranie * Petunia in Sorten Petunie * Fuchsia in Sorten Fuchsie * Ageratum in Sorten Ageratum *

Herbstbepflanzung:

Okt. Stiefmütterchen in Sorten ***/* Erica gracilis Erika */ Calluna in Sorten Heide * Chrysanthemen in Sorten */ Cylamen in Sorten */**

4

Hinweise zu den Kindergräbern

Für das Kindergrabfeld auf dem bestehenden Friedhof (Feld E/b) gelten grundsätzlich keine zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltung der Gräber bleibt den Eltern/Angehörigen im Sinne eines angemessenen Gedenkens an die verstorbenen Kinder überlassen; sie hat sich jedoch den Rahmenbedingungen des dortigen Bereiches anzupassen. Es sind nur Bepflanzungen und Gestaltungen zugelassen, die sich der Dimension der kleinen Gräber anpassen und unterordnen. Aus pflegetechnischen Gründen wird auch hier eine Einfassung empfohlen.

TÄTIGKEITSANZEIGE

Per Telefax:

Gemeinde Hövelhof

Friedhofsverwaltung

Schlossstraße 14

33161 Hövelhof

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Mobil:

E-Mail:

Datum:

Ausführung von Friedhofsarbeiten auf dem kommunalen Friedhof Hövelhof

Sehr geehrte Damen und Herren,

gem. § 7 der Friedhofssatzung der Sennegemeinde Hövelhof vom 01.01.2020 zeigen wir an, dass wir beabsichtigen, auf dem kommunalen Friedhof Hövelhof Arbeiten durchzuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie als Anlage beigefügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Firmenbezeichnung

(Unterschrift)

Anlage: Versicherungsbescheinigung