Bockenheim an der Weinstraße

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 27.11.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab399,00 € ab vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab bis 5 Jahre: 199,00 €)
Sargwahlgrab399,00 € Einzelgrabstätte (Doppelgrabstätte: 798,00 €)
Urnenreihengrab153,00 € Nutzungszeit 15 Jahre
Urnenwahlgrab306,75 € Nutzungszeit 15 Jahre
Urnengrab anonym485,00 € als anonymes Wiesenurnengrab/Baumgrab, Nutzungszeit 15 Jahre
Baumbestattung485,00 € als anonymes Wiesenurnengrab/Baumgrab, Nutzungszeit 15 Jahre (identisch mit anonymem Urnengrab)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)811,00 € / 273,00 € separat in Anlage III (Ausheben/Schließen der Gräber); nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle135,00 € Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage (Aufbahrungsraum: 94,00 €; Urne: 114,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bockenheim an der Weinstraße

vom 02.12.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.02.2024 außer Kraft.

Bockenheim an der Weinstraße, den 02.12.2025 gez. Uli Keidel Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 199,00 EUR
    • b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 399,00 EUR
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (15 Jahre) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 153,00 EUR
  3. 3. Überlassung eines anonymen Wiesenurnengrabes/Baumgrabes 485,00 EUR (15 Jahre) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 399,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 798,00 EUR cc) jede weitere Grabstätte 399,00 EUR
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 14,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 27,00 EUR cc) jede weitere Grabstätte 14,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnen- wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (15 Jahre) durch Berechtigte nach Nr. 1a) 306,75 EUR
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 11,40 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

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c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.

  1. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1a) 1.690,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Beisetzung für jedes volle Jahr 57,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.

  1. 4. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesen-Urnengrabstätte/Baumgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (15 Jahre) durch Berechtigte nach Nr. 1a 485,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Beisetzung für jedes volle Jahr 32,35 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber (lt. Vertrag mit der beauftragten Firma)

1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber-811,00 EUR
2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung-1.020,00 EUR
3. Urnengräber273,00 EUR
4. Kindergräber (bis z. vollend. 5. Lebensjahr)238,00 EUR
5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand)98,00 EUR
6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand)63,00 EUR

Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber beauftragt die Gemeinde ein gewerbliches Unternehmen. Die zwischen der Ortsgemeinde und dem Unternehmen vereinbarten, unter Punkt III dieser Anlage genannten Gebührensätze werden von dem Unternehmen dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt. Anstelle des Unternehmens kann die Gemeinde die Gebühren erheben und an das Unternehmen abführen.

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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 135,00 EUR für jeden weiteren Tag 29,00 EUR in einer Kühlzelle je angefangenen Tag 38,00 EUR
    • b) einer Urne bis zu 10 Tagen 114,00 EUR für jeden weiteren Tag 13,00 EUR
    • c) Benutzung des Aufbahrungsraumes 94,00 EUR
  2. 2. Reinigung der Leichenhalle nach Ausschmückung 85,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR

VII. Schriftplatten für Baumgrabstätten

Erwerb und Anbringung einer Schriftplatte für eine Baumgrabstätte 50,00 EUR

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Bockenheim

vom 31.07.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bockenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 20.07.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15a Wiesengrabstätten § 15b Baumgrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

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5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeiten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 27 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den/die im Gebiet der Ortsgemeinde Bockenheim gelegenen Friedhof/Friedhöfe, der/die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bockenheim steht/stehen.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
    • c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
  2. 2. Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
  3. 3. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzung gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
  3. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten

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Beigesetzten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

  1. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

  1. 5. Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

  1. 2. Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  1. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    • b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.
  3. 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. 4. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 abs. 4.
  2. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  4. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  5. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
  2. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Für dabei entstehende Schäden in der unmittelbaren Umgebung (z.B. Nachbargräber) haftet der Schadensverursacher.

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  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,20 m.
  2. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  3. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Koste durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften*, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. 5. Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  • Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG)

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  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  2. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  3. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

##### § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, als Wiesenurnengrabstätten, als anonyme Wiesenurnenreihengrabstätten, als Baumgrabstätten und als anonyme Baumgrabstätten
    • d) Wiesengrabstätten für Erdbestattungen
    • e) Ehrengrabstätten
  2. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen könne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  3. 3. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

##### § 13 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
  3. 3. In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden.
  4. 4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem

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betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, soweit bekannt, sind vor Veröffentlichung über den Ablauf der Grabstätte zu benachrichtigen.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

  1. 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 13 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  2. 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
  3. 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
  2. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
  4. 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  5. 5. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, einer Verlängerung wegen gestalterischen Maßnahmen nicht zuzustimmen.
  6. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten
    • b) auf die Kinder

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c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf umschreiben zu lassen.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege zu entscheiden.

  1. 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

§ 15

Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen, nur in biologisch abbaubaren, leicht verrottbaren Aschenkapseln und Überurnen, beigesetzt werden
    • a) in Urnenreihengrabstätten,
    • b) Urnenwahlgrabstätten
    • c) in Reihengrabstätten
    • d) in Wahlgrabstätten (bis zu vier Aschen in einstelligen und entsprechender Anzahl in mehrstelligen)
    • e) in Wiesengrabstätten (s. § 15 a)
    • f) in Baumgrabstätten (s. § 15 b)

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.

  1. 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

  1. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

  1. 6. Die Größe von Urnengrabstätten/Urnenreihengrabstätten beträgt 1,20 m x 0,80 m.

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§ 15 a

Wiesengrabstätten

  1. 1. Wiesengrabstätten sind

a) Aschenstätten auf dem speziell hierfür angelegten Wiesengräberfeld. Auf Antrag wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen.

b) Grabstätten für Erdbestattungen auf dem speziell hierfür angelegten Wiesengräberfeld. Auf Antrag wird für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen.

  1. 2. In Wiesenurnengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen nur in leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäßen beigesetzt werden

Wiesengrabstätten für Erdbestattungen werden als einstellige Grabstätten, Einfach- oder Tiefgräber, vergeben.

  1. 3. Wiesenurnengrabstätten erhalten eine Länge von 1,0 m und eine Breite von 1,0 m. Wiesengrabstätten für Erdbestattungen erhalten eine Länge von 2,0 m und eine Breite von 1,0 m.

  1. 4. Grabmale in Form einer Schriftplatte sind nur in liegender Form zulässig. Die Größe der Platten für Wiesenurnengrabstätten und Wiesengrabstätten für Erdbestattungen beträgt 60 x 35 x 4 cm. Das Einbringen der Inschrift ist vertieft vorzunehmen und kann ansonsten vom Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden.

Aufgestellte Holzkreuze müssen innerhalb von drei Wochen nach der Beisetzung entfernt werden.

  1. 5. Wiesengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden! Grabschmuck ist nicht gestattet.

Die Pflege der Rasenfläche unterliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

  1. 6. Wiesenurnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen werden auf einer speziell bereit gestellten Fläche durch die Ortsgemeinde zugewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. In Wiesenurnenreihengrabstätten kann nur eine Urne bestattet werden. Die Grabstätte wird nicht kenntlich gemacht. Die Aufstellung von Grabsteinen, Kreuzen oder Tafeln ist nicht möglich.

§ 15 b

Baumgrabstätten

  1. 1. Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.

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  1. 2. In einer Baumgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden, eine Tieferlegung ist nicht möglich.
  2. 3. Die Asche muss in einer leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urne beigesetzt werden.
  3. 4. Die Bäume sind nummeriert und die Lage der Gräber in einem Baumkataster bzw. im Friedhofsprogramm und –plan dokumentiert. Anonyme Gräber sind möglich.
  4. 5. Grabschmuck, Gedenkplatten und Grabmale sind nicht zulässig.

Es besteht die Möglichkeit, eine Schriftplatte an der Friedhofsmauer oder sonstigen Einfriedung des Baumes, durch die Ortsgemeinde anbringen zu lassen. Die Kosten hierfür (lt. Friedhofsgebührensatzung) tragen die Angehörigen. Die Beschriftung der Platte kann von den Angehörigen individuell gestaltet werden.

  1. 6. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflege erfolgen ausschließlich durch die Ortsgemeinde.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 19,26) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25) eingerichtet.
  2. 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Bockenheim Nord, Feld F(FH).
  3. 3. Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

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§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Grabmale dürfen nur innerhalb der Grabfläche errichtet werden und müssen der Umgebung angepasst sein. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
  2. 2. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  3. 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  4. 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes (BIV) des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter

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Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabes, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Dies bedeutet: Entfernung der Bepflanzung, baulichen Anlage, Grabstein, Einfassung, vorhandene Fundamente müssen komplett ausgegraben werden. Alles muss ordnungsgemäß entfernt und entsorgt werden. Die Entsorgung auf dem Friedhof/Friedhofsgelände ist nicht gestattet. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/die Einfassung/etc. nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  4. 4. Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
  6. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Friedhof Bockenheim Nord, Feld F(FH)

  1. 1. Grababmessungen:

a) Einzelgrabstätten: 1,10 m x 2,50 m

b) Doppelgrabstätten: 2,20 m x 2,50 m

  1. 2. Belegung:

Es erfolgt eine „Kopf-an-Kopf-Belegung“

  1. 3. Abmessung der Wege und Zwischenräume:

Die Breite der Wege am Fußteil der Gräber beträgt 1,50 m. Die Breite der Zwischenräume an den Kopfseiten und an den Seiten der Gräber beträgt 0,30 m.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 26.

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§ 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100% der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (Höhe nicht über 1,20 m, die Bepflanzung darf nicht über die Grabfläche herausragen).

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einbeben.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 28

Benutzen der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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  1. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 30 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche

  1. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  3. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  5. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  6. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  8. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  9. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  10. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  11. 10. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 12. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt
  14. 13. andere als auf dem Friedhof entstandene Abfälle jeglicher Art in den Abfallbehältern des Friedhofes entsorgt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.03.2020 außer Kraft.

Bockenheim, den 31.07.2023 gez. Gunther Bechtel Ortsbürgermeister

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