Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.118,00 € Reihengrab mit Bepflanzung; alternativ mit Rasenfläche 1.713,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenreihengrab | 521,00 € Reihengrab mit Bepflanzung; alternativ mit Rasenfläche 728,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnengrab anonym | 489,00 € angegeben als (Teil-)Anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung

**Standorte des
kommunalen Friedhofes der Gemeinde Stuhr**
Fahrenhorst

Moordeich

Seckenhausen

Es gelten folgende Bestattungsbezirke innerhalb der Gemeinde Stuhr:
Für die Standorte:
Fahrenhorst
Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Fahrenhorst.
Moordeich
Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Stuhr, Moordeich und Varrel.
Seckenhausen
Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Seckenhausen.
Für die kirchlichen Friedhöfe:
Friedhof Brinkum
Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Brinkum.
Friedhof Heiligenrode
Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Heiligenrode und Groß Mackenstedt.
Friedhof Stuhr
Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Stuhr, Moordeich und Varrel.
Die Verstorbenen sollen innerhalb des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Etwas anderes gilt, wenn:
- 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte in einem anderen Bestattungsbezirk besteht,
- 2. Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Bestattungsbezirk bestattet sind,
- 3. entsprechende Arten der Grabstätten in dem Bestattungsbezirk nicht vorhanden sind (z. B. anonyme Grabstätten)
- 4. der letzte Wohnortwechsel und somit der Wegzug aus der Gemeinde Stuhr unmittelbar mit dem Einzug in eine Pflegeinrichtung zusammenhing.
Folgende Grabarten bieten wir an:
Reihengräber mit Bepflanzung
- für Sarg- oder Urnenbestattungen (auch mehrstellig möglich)
- Nutzungsrecht nach Grabablauf verlängerbar
- Gestaltung und Pflege durch die Angehörigen
- Ablage von Blumen auf der Grabstelle möglich
Reihengräber mit Rasenfläche
- für Sarg- oder Urnenbestattungen (auch mehrstellig möglich)
- Nutzungsrecht nach Grabablauf verlängerbar
- Gestaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung
- Ablage von Blumen auf der Grabstelle nur außerhalb der Mähsaison (April bis Oktober)
Gräber in anonymen
Totengedenkstätte
- für Sarg- oder Urnenbestattung (nur Einzelgräber möglich)
- Nutzungsrecht nach Grabablauf nicht verlängerbar
- Gestaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung
- Anbringung eines Namensschildes an einer Stele möglich
- keine Ablage von Blumen auf der Grabstelle möglich
Auszug aus der Gebührensatzung
Reihengrab mit Bepflanzung 1.118,00 € (Sargbestattung)
Reihengrab mit Bepflanzung 521,00 € (Urnenbestattung)
Reihengrab mit Rasenfläche 1.713,00 € (Sargbestattung)
Reihengrab mit Rasenfläche 2.902,00 € nach Umwandlung (Sargbestattung)
Reihengrab mit Rasenfläche 728,00 € (Urnenbestattung)
Reihengrab mit Rasenfläche 1.142,00 € nach Umwandlung (Urnenbestattung)
(Teil-)Anonymes Erdgrab 2.308,00 €
(Teil-)Anonymes Urnengrab 489,00 €
Kindergrab (Sargbestattung) 999,00 € (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
Gebühr für ein Namensschild 331,00 € an den Stelen der anonymen Gräberfelder
Weitere Regelungen aus der Friedhofssatzung können auf der Homepage der Gemeinde Stuhr www.stuhr.de abgerufen werden.
Ihre Ansprechpartnerinnen für die kommunalen Friedhöfe:
Frau Natascha Christ-Unruh Frau Anja Pollock Nebenstelle Rathaus Stuhr, Zimmer 604 Am Rathaus 3, 28816 Stuhr Telefon: 0421 5695-604 E-Mail: [email protected] [email protected]
Die Friedhöfe Brinkum, Heiligenrode und Stuhr befinden sich in kirchlicher Trägerschaft. Hierfür ist die jeweilige Kirchengemeinde zuständig
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Stuhr
Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Stuhr in seiner Sitzung am 18.09.2019 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Stuhr an folgenden Standorten:
- Fahrenhorst
- Moordeich
- Seckenhausen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof bildet eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Stuhr.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Stuhr waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Stuhr. Maßgebend sind hier die jeweiligen Bestattungsbezirke.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Für den kommunalen Friedhof werden folgende Bestattungsbezirke gebildet:
- 1. Bestattungsbezirk des Standorts Fahrenhorst Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Fahrenhorst.
- 2. Bestattungsbezirk des Standorts Moordeich Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Stuhr, Moordeich und Varrel.
- 3. Bestattungsbezirk des Standorts Seckenhausen Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Seckenhausen.
(2) Daneben bestehen für die kirchlichen Friedhöfe folgende Bestattungsbezirke:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Brinkum Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Brinkum.
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Heiligenrode Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Heiligenrode und Groß Mackenstedt.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Stuhr Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Stuhr, Moordeich und Varrel.
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(3) Die Verstorbenen sollen innerhalb des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
- 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte in einem anderen Bestattungsbezirk besteht,
- 2. Eltern, Kinder oder Geschwister in einem anderen Bestattungsbezirk bestattet sind,
- 3. entsprechende Arten der Grabstätten in dem Bestattungsbezirk nicht vorhanden sind (z. B. anonyme Grabstätten)
- 4. der letzte Wohnortwechsel und somit der Wegzug aus der Gemeinde Stuhr unmittelbar mit dem Einzug in eine Pflegeeinrichtung zusammenhing. (4) Die Gemeinde Stuhr kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsstandorte und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere entsprechende Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält darüber außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Flächen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofstandorte sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
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(2) Die Gemeinde Stuhr kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Standortes oder einzelner Teile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Standorten ist nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Gemeinde Stuhr und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Stuhr gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. der Aufenthalt von Tieren, ausgenommen Assistenzhunde wie z. B. Blindenhunde.
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
(3) Die Gemeinde Stuhr kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Als zugelassene Ausnahme gilt der Transport körperlich beeinträchtigter Menschen zur Trauerfeier bis zur Kapelle.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Stuhr; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Steinmetzinnen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestatter/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Stuhr. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Bewilligung ist alle 5 Jahre neu zu beantragen. (4) Hat die Gemeinde Stuhr über einen Antrag auf Zulassung im Sinne von Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Bewilligung gem. Abs. 3 Satz 1 nach Maßgabe der Vorschriften des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde Stuhr kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde Stuhr genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Gemeinde Stuhr kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Stuhr anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde Stuhr setzt Ort und Zeit der Bestattung mit den Beteiligten fest. Außerhalb der Arbeitszeiten des Friedhofspersonals finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer allgemeinen Totengedenkstätte bestattet.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge oder Urnen aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Zubehör und Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Gemeinde Stuhr bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Stuhr ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander und von der Zuwegung durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher spätestens 24 Stunden vor der Bestattung zu entfernen. § 18 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde Stuhr entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte der Gemeinde Stuhr zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
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§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Stuhr. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Stuhr in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Nutzungsurkunde vorzulegen. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde Stuhr durchgeführt. Die Gemeinde Stuhr bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen; ebenso hat er Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen zu erstatten, soweit kein schuldhaftes Verhalten des durchführenden Personals vorliegt. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Stuhr. Aus ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Beisetzung der Leichen und Aschen kann in folgenden Grabstätten erfolgen:
- 1. mit Bepflanzungsfläche
- 2. mit Rasenfläche
- 3. allgemeine Totengedenkstätte (anonym) (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Nutzungsrecht
(1) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
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(2) Das Nutzungsrecht entspricht dem Zeitraum der Ruhezeit ab dem Datum der Beisetzung. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt das Datum der letzten Beisetzung für die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht wird anlässlich einer Bestattung verliehen. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten im Rahmen der Erfordernisse einer sinnvollen Friedhofsbewirtschaftung bestimmt.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. Es kann in der Regel wieder erworben werden. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Teilung von Grabstätten bzw. die Rückgabe einzelner Stellen aus einer mehrstelligen Grabstätte ist nur nach Ablauf der Ruhezeiten möglich.
(4) Nutzungsrechte in allgemeinen Totengedenkstätten können nicht wieder erworben werden.
(5) Erneute Bestattungen von Leichen können nur nach Ablauf der Ruhezeit vorgenommen werden.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte falls die Adresse bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, drei Monate vorher schriftlich, und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihrer Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihre Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren/ihrer Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebensgefährte/Lebensgefährtin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die volljährigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1-7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nr. 2-4 und Nr. 6-7 wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r.
(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht einer Person seiner/ihrer Wahl übertragen. Die Person muss ihr Einverständnis gegenüber der Gemeinde Stuhr ggf. schriftlich erklären.
(9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Reihengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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(11) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Größe und Belegung von Grabstätten
(1) Grabstätten können aus höchstens sechs Grabstellen bestehen. In allgemeinen Totengedenkstätten sind nur einzelne Beisetzungen möglich.
(2) Die Größe einer Grabstelle für die Sargbestattung einer Leiche beträgt in der Regel 2,30 m x 1,25 m. Auf einer Grabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Größe einer Grabstelle für die Bestattung von Aschen beträgt 1 x 1 m. Es können auf einer Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) In allgemeinen Totengedenkstätten (anonyme Gräberfelder) werden Aschen und Leichen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung über den Schutz des Baum-, Hecken- und Gehölzbestandes in der Gemeinde Stuhr (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet des § 16 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen:
- 1. für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- 2. Natursteine dürfen nur dann verwendet werden, wenn
2.1 glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
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2.2 ein Nachweis nach Abs. 1 Nummer 2.4 vorliegt.
2.3 Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2.1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 2.1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
2.4 Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2.2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- Xertifix
2.5 Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
2.6 Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
2.7 Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
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- 3. Die Mindestdicke der stehenden Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1 m Höhe, 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. Die Mindestdicke bei liegenden Grabmalen beträgt mindestens 0,15 m. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
- 4. Auf Grabstätten mit Bepflanzungsfeld darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch einen liegenden Grabstein abgedeckt werden. Bei einem Urnengrab (1 x 1 m) beträgt die maximale Abdeckung die Hälfte der Grabfläche.
- 5. Auf Rasengräbern sind ausschließlich liegende Grabsteine erlaubt. Die maximale Abdeckung beträgt die Hälfte der Grabfläche. Der Grabstein muss bündig zur Erdoberkante versetzt werden. Erhabene bzw. metallene Beschriftungen oder andere Gestaltungselemente sind nicht zulässig.
(2) In allgemeinen Totengedenkstätten sind Grabmale jeglicher Art nicht erlaubt.
(3) Die Gemeinde Stuhr kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies für die Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Soweit es die Gemeinde Stuhr unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Stuhr. Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen ist nur durch fachkundige Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 dieser Satzung zulässig. Die Sachkunde ist nachzuweisen. Der/Die Antragsteller/in hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
- 3. Ggf. die Zertifizierung bzw. der Herkunftsnachweis zu verwendetem Naturstein gem. § 17 Abs. 1 dieser Satzung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Stuhr. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
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§ 19
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Gemeinde Stuhr auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie ggf. am Friedhofseingang von der Gemeinde Stuhr überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Gemeinde Stuhr bestimmen.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steindicke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindestdicke der Grabmale bestimmt sich nach den § 17.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen) sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Gräbern mit Bepflanzungsflächen als auch mit Rasenfläche der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Stuhr auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Stuhr nicht innerhalb von 6 Wochen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Stuhr berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde Stuhr kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 22
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Stuhr entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Gemeinde Stuhr die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der/die Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 18 schriftlich sein/ihr Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate, so ist die Gemeinde Stuhr berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde Stuhr ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Reihengrabstätten von der Gemeinde Stuhr abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Gemeinde Stuhr ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen. § 21 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Kerzen und Grablichter oder ähnliches mit echter Flamme sind nicht zulässig.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen/einer zugelassenen Friedhofsgärtner/in beauftragen. Die Gemeinde Stuhr kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Stuhr.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
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(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,50 m werden.
(10) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde Stuhr kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen binnen 6 Wochen verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde Stuhr die Pflanzen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(11) Die Grabstätte muss bepflanzt werden, ein Bestreuen oder Belegen mit Kies, Splitt, Folien oder ähnlichen Stoffen ist nicht zulässig.
(12) Nicht zulässig ist das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
(13) Die Umwandlung einer Grabstätte mit Bepflanzungsfläche in eine Grabstätte mit Rasenfläche ist möglich. Zuzüglich der Gebührendifferenz zur Grabstätte mit Rasenfläche wird dann ein Aufschlag wegen Mehraufwand erhoben. Die Bepflanzung etc. ist durch den/die Nutzungsberechtigten zu entfernen bzw. die Anlage erfolgt durch die Gemeinde Stuhr gegen Kostenerstattung.
§ 24
Herrichtung von Grabstätten mit Rasenflächen
(1) Die Herrichtung der Grabstätte, die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche erfolgt durch die Gemeinde Stuhr.
(2) Außer Rasen bzw. liegenden Grabmalen sind keine weiteren Gestaltungselemente zulässig.
(3) Die Ablage von Blumensträußen, Pflanzschalen, Vasen etc. ist während der Mähsaison (April – Oktober) nicht möglich. Die Gemeinde Stuhr ist berechtigt, die Materialien ersatzlos abzuräumen.
(4) Die Unterhaltung von Grabmalen erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Stuhr die Grabstätte innerhalb 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde Stuhr in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde Stuhr
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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(2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde Stuhr in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde Stuhr den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Stuhr betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes.
§ 27
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung außerhalb von Trauerfeiern auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Stuhr.
IX. Schlußvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Stuhr bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Verlängerungen der Nutzungszeit infolge Beisetzungen vor Ablauf einer vorherigen Nutzungsart erfolgen nach dieser Satzung.
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§ 29 Anordnung
Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 30 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.November 2011 außer Kraft.
Stuhr, den 28. Oktober 2019
Der Bürgermeister In Vertretung
Erster Gemeinderat
| Satzung | Datum | Verkündung | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|
| Friedhofssatzung der Gemeinde Stuhr | 28.10.2019 | 02.01.2020 | 03.01.2020 |
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ANLAGE zu § 17 der Friedhofssatzung
Erklärung über die Vorlage von
Nachweisen nach § 13 a Bestattungsgesetz (BestattG)
Zutreffen- des bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen (ILO 182) als eingehalten gilt, nämlich:
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Ge- biet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen (ILO 182) als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich:
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit
Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit
durch unangekümdigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung
des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort, Datum
Unterschrift