Kisdorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab390,00 € Reihengrab für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres
Sargwahlgrab390,00 € Wahlgrab je Grabstelle
Urnenreihengrab390,00 € Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab390,00 € Urnenwahlgrab je Grabstelle
Urnengrab anonym390,00 € Anonymes Urnengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)590,00 € / 160,00 € Ausheben und Schließen eines Grabes (Sarg / Urne)
Trauerhalle / Halle180,00 € Benutzung der Trauerhalle

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

GF_Gebuehrensatzung.pdf

Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Kisdorf über die Ordnung auf dem Friedhof in der Fassung der 2. Nachtragssatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein und § 34 der Friedhofsordnung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kisdorf vom 05.01.2006, 28.01.2010 und 05.12.2016 folgende Satzung erlassen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:

Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 10.01.2006, in Kraft getreten am 19.01.2006, die 1. Nachtragssatzung vom 04.02.2010, in Kraft getreten am 25.02.2010, die 2. Nachtragssatzung vom 06.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017:

§ 1 - Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.

§ 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensätze

(1) Die Gebühr wird für Grabnutzung, Beerdigung, Umbettung, Friedhofsunterhaltung und Verwaltungstätigkeit getrennt erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt:

*A Grabnutzungsgebühren*

1. a) Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres€ 170,00
b) Reihengrab für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres€ 390,00
2. Wahlgrab je Grabstelle€ 390,00
3. Anonymes Reihengrab€ 390,00
4. Urnenreihengrab€ 390,00
5. Urnenwahlgrab je Grabstelle€ 390,00
6. Anonymes Urnengrab€ 390,00
7. Urnengrab auf dem Gemeinschaftsurnenfeld€ 460,00
8. Reihengrab auf dem Rasenfeld€ 390,00
9. Wahlgrab auf dem Rasenfeld€ 390,00
10. Urnenreihengrab auf dem Rasenfeld€ 460,00

Wenn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung eine Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab beigesetzt wird, ist eine Gebühr in Höhe von 390,00 € zu zahlen. In der Gebühr nach Ziffer 7 sind nicht die Kosten für die Beschriftung des Grabsteines enthalten.

*B Beerdigungsgebühren*

1. Benutzung der Trauerhalle€ 180,00
2. Ausheben und Schließen eines Grabes
a) für einen Sarg€ 590,00
b) für eine Urne€ 160,00

*C Umbettungen*

  1. 1. Ausgrabungen

  • § 2 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten

  • § 2 Abs. 2 ist geändert und am 01.01.2017 in Kraft getreten.

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Ausgrabungen von Leichen werden der/ dem Nutzungsberechtigten nach Auslagenersatz der beauftragten Firma berechnet. Für die Antragsbearbeitung wird die Verwaltungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Buchst. E Nr. 4 Gebührensatzung fällig.

  1. 2. Ausgraben einer Urne € 160,00

Der Auslagenersatz nach Ziffer 1. schließt nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen zu § 2 Abs. 2 Buchst. A und Buchst. B zu entrichten.

D Friedhofsunterhaltungsgebühren

  1. 1. Reihengrab € 875,00
  2. 2. Wahlgrab je Grabstelle und Jahr € 35,00
  3. 3. Anonymes Reihengrab € 975,00
  4. 4. Urnenreihengrab € 450,00
  5. 5. Urnenwahlgrab je Grabstelle und Jahr € 18,00
  6. 6. Anonymes Urnengrab € 475,00
  7. 7. Urnengrab auf dem Gemeinschaftsurnenfeld € 475,00
  8. 8. Reihengrab auf dem Rasenfeld € 975,00
  9. 9. Wahlgrab auf dem Rasenfeld je Grabstelle und Jahr € 39,00
  10. 10. Urnenreihengrab auf dem Rasenfeld € 475,00

Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Reihengräber, anonyme Reihengräber, Urnenreihengräber, anonyme Urnengräber, Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld und Urnen nach §15 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung werden im Voraus für die Dauer der Ruhezeit erhoben. Die Gebühren nach Ziffer 2 und Ziffer 9 für Wahlgräber und die Gebühren nach Ziffer 5 für Urnenwahlgräber werden für die einzelnen Grabstellen getrennt erhoben, und zwar wird die Gebühr für die jeweilige Grabstelle vom Zeitpunkt der ersten Bestattung in dieser Grabstelle an für jedes volle Jahr bis zum Ende der Nutzungszeit erhoben, wobei Beisetzungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr ist im Voraus zu zahlen. Im Falle einer Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt eine Nachveranlagung.

  1. 11. Die Pflegegebühren für nicht belegte und nicht selbst gepflegte Gräber betragen

a) bei Wahlgrabern je Grabstelle und Jahr € 39,00

b) bei Reihengrabern im Jahr € 39,00

c) bei Urnenwahlgrabern je Grabstelle und Jahr € 19,00

E Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellung eines Grabbriefes € 36,00
  2. 2. Umschreibung eines Grabbriefes auf einen anderen Nutzungsberechtigten € 36,00
  3. 3. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einer Grabeinfassung sowie einer Grababdeckung € 36,00
  4. 4. Genehmigung zum Ausgraben einer Leiche € 36,00

§ 3 - Überschreiten der Nutzungszeit *

Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern ist für jedes volle Jahr, um das die Nutzungszeit verlängert wird, für sämtliche Grabstellen 1/25 der Gebühr nach § 2 Abs. 2 Buchstabe A Ziffer 2, § 2 Abs. 2 Buchstabe A Ziffer 5 bzw. § 2 Abs. 2 Buchstabe A Ziffer 9 zu entrichten.

§ 4 - Entstehen der Gebührenpflicht **

Die Gebührenpflicht entsteht im Falle des § 2 (2) A Ziffer 1 bis 10 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes, im Falle des § 2 (2) A Satz 1 mit der jeweiligen Beisetzung. In den Fällen des § 2 (2) B, C und E entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung durch die Friedhofsverwaltung. Die Gebührenpflicht nach § 2 (2) D Ziffer 1 bis 10 und Satz 1 bis 6 entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechts, der Bestattung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Die Gebührenpflicht

  • § 3 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

  • § 4 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten

  • § 4 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

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nach

§ 2 (2) D Ziffer 11 und § 3 mit der Verleihung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

§ 5 - Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig ist der Grabnutzungsberechtigte.

§ 6 - Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranzierung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 7 – Inkrafttreten (s. Hinweis)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Kisdorf vom 24.04.1991 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 27.09.2001 außer Kraft.

Kisdorf, den 10. Januar 2006

Gez. Harro Schmidt Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Kattendorf, den 11. Januar 2006

Gez. Klaus Mehrens Amtsvorsteher

  • Bekanntmachung in der Umschau am 18.01.2006.

Hinweis:

Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung ist am 19.01.2006 in Kraft getreten. Das In-Kraft-Treten der Änderungen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Nachtragssatzung. Soweit einzelne Bestimmungen nicht mit der Ursprungsfassung in Kraft getreten sind, ist das Datum des In-Kraft-Tretens jeweils als Fußnote vermerkt.

Die 1. Nachtragssatzung ist am 04.02.2010 ausgefertigt und am 25.02.2010 in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung ist am 06.12.2016 ausgefertigt, am 14.12.2016bekannt gemacht und am 01.01.2017 in Kraft getreten.

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