Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020 · Friedhofssatzung: 01.01.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 600 € für Verstorbene über 5 Jahre; für bis zu 5 Jahre: 230 € |
| Sargwahlgrab | 1.200 € je Grabstelle eines Wahlgrabes |
| Urnenreihengrab | 400 € Nutzungsrecht 25 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 800 € Nutzungsrecht 25 Jahre |
| Urnengrab anonym | 600 € Urnengemeinschaftsgrabstätte – anonym |
| Baumbestattung | 1.500 € als Urnengemeinschaftsgrabstätte 'am Baum' im Gemeinschaftsfeld |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 300 € (Sarg), 150 € (Urne) Mo-Fr bis 13 Uhr; Zuschläge für Fr ab 13 Uhr (+30%) und Sa (+50%) |
| Trauerhalle / Halle | 240 € im Text als 'Friedhofskapelle' bezeichnet; zzgl. 60 € bei Heizung |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
Friedhofssatzung der Gemeinde Katlenburg-Lindau
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
i.V.m. §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 41) sowie
der §§ 2 und 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) – alle Gesetze in der z.Z. geltenden Fassung –
hat der Rat der Gemeinde Katlenburg-Lindau am 29.08.2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
- § 1 – Geltungsbereich
- § 2 – Friedhofszweck
- § 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
- § 4 – Öffnungszeiten
- § 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 – Dienstleistungserbringer
3. Bestattungsvorschriften
- § 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- § 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- § 9 – Grabherstellung
- § 10 – Ruhezeit
- § 11 – Umbettungen und Ausgrabungen
4. Grabstätten
- § 12 – Arten der Grabstätten
- § 13 – Reihengrabstätten
- § 14 – Doppelreihengrabstätten
- § 15 – Wahlgrabstätten
- § 16 – Gemischte Grabstätten
- § 17 – Urnengrabstätten
- § 18 – Rasengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten
- § 19 – Anonyme Grabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
- § 20 – Gestaltungspflicht
6. Grabmale und bauliche Anlagen
- § 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- § 22 – Standsicherheit und Unterhaltung von Grabmalen
- § 23 – Zustimmungserfordernis
- § 24 – Versagung der Zustimmung
- § 25 – Entfernung
7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 26 – Herrichtung und Unterhaltung
- § 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
8. Leichenhallen und Trauerfeiern
- § 28 – Benutzung der Leichenhallen
- § 29 – Trauerfeiern
9. Gebühren
- § 30 – Gebührenpflicht
- § 31 – Gebührenschuldner
- § 32 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
10. Schlussvorschriften
- § 33 – Alte Rechte
- § 34 – Haftung
- § 35 – Ordnungswidrigkeiten
- § 36 – Inkrafttreten
1
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Katlenburg-Lindau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Berka,
b) Friedhof Elvershausen,
c) Friedhof Gillersheim,
d) Friedhof Katlenburg,
e) Friedhof Suterode,
f) Friedhof Wachenhausen.
(2) Auf dem kirchlichen Friedhof in Lindau unterhält die politische Gemeinde eine Friedhofskapelle. Die Bestimmungen des Abschnittes 8. sind entsprechend anzuwenden.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/in der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Gestattung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung verliert der Friedhof dann seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. (3) Die Schliebung oder die Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (4) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Die Aufhebung kann verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.
2
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Sommer von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr, im Winter von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet, sofern nicht andere Besuchzeiten an den Eingängen besteht gegeben werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen (auch Fahrrädern) aller Art zu befahren; Kinder-, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten durchzuführen,
d) gewerbsmäßig ohne vorherigen Auftrag eines Berechtigten zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Anlagen, Grabstätten und Einrichtungen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) mitgeführte Tiere frei umherlaufen zu lassen,
i) Wasserentnahmen zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege,
j) zu spielen, zu lärmen, Mobiltelefone oder ähnliche mobile Kommunikationseinrichtungen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
3
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen von Dienstleistern nur erbracht werden, wenn deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen nach dieser Satzung und den gewerberechtlichen Vorschriften zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, in Ausnahmefällen spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante / durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober beziehungsweise besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
3. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vollständig beizufügen. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Gleichzeitig ist die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Absprache mit den Bestattungspflichtigen oder seinen Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung (Trauerfeier und Beisetzung) fest.
(3) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Bestattungen sind außerhalb der allgemeinen Betriebszeiten des Bauhofs mit gesonderten Gebühren auf Antrag möglich.
4
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Sargbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Säre aus abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC- bzw. PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefahrndende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Gemeindeverwaltung bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Urnengräber konnen auch von den Bestattungsunternehmen verfüllt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens \(0,30\mathrm{m}\) starke Erdwände getrennt sein. (3) Soweit für das Ausheben der Gräber erforderlich, hat der Nutzungsberechtigte Grabmale einschließlich der Fundamente, Grabeinfassungen, Anpflanzungen und sonstiges Grabzubehör vorher vom Grab zu entfernen oder entfernen zu halten. Geschiet this nicht, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von Fachbetrieben durchführten zu halten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit nach jeder Bestattung beträgt bei Sargbestattungen 25 Jahre. (2) Bei Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit
- in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 25 Jahre,
- in Urnengemeinschaftsgrabstätten 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeiten können um jeweils 5 Jahre, bei nur teilweiser Belegung von Mehrfachgrabstätten auch um andere Zeiträume verlängert werden.
5
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben im Besitz des Friedhofsbetreibers. An ihren konnen befristete Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden
• bei Sargbestattungen in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c)Rasengrabstätten,
• bei Urnenbestattungen in
a) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten in den Formen
- mit Einzelgrabstelle und liegendem Grabstein im Kies
- mit Einzelgrabstelle, Gedenkstein und Gedenkplaketten „am Stein“
- mit Einzelgrabstelle „am Baum“, im Rondell angelegt
c) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof Gillersheim
6
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Art und Lage der Grabstätten werden in Belegungsplänen für jeden Friedhof festgelegt und dargestellt.
(5) Welche der in Abs. 2 genannten Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen angelegt oder ob darüber hinaus neue Grabarten eingeführt werden, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse von der Friedhofsverwaltung zu entscheiden.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Die Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden abgegeben werden. Die Lage der Reihengrabstätten bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Sargbeisetzung vorgenommen werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen wieder belegt oder zu anderen Zwecken benutzt.
§ 14 Doppelreihengrabstätten
(1) Doppelreihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, an denen grundsätzlich erst im Todesfalle auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig bestimmt wird.
(2) Doppelreihengrabstätten werden grundsätzlich nur vergeben, wenn der/die Inhaber/in des Nutzungsrechtes älter als 50 Jahre ist.
(3) Die Nutzungsrechte an Doppelreihengrabstätten werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ist unzulässig.
(4) Die zweite Beisetzung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die gesamte Doppelreihengrabstätte für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit erworben worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann über die Grabstätte anderweitig verfügen, wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist.
(6) Doppelreihengrabstätten können auf Antrag um weitere Grabstellen erweitert werden.
7
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten entsteht nach Zahlung der in der Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr. Der/die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und Gebühren möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht, wenn die Schließung und Aufhebung des Friedhofs gem. § 3 beabsichtigt ist oder die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nicht satzungsgemäß ausgeführt wird.
(5) Wenn durch eine Beisetzung die Ruhezeit (§ 10), die an dem Wahlgrab noch bestehende Nutzungszeit übersteigt, so darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Bei der Verleihung eines Nutzungsrechtes zu Lebzeiten soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen/ ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Bis zur ersten Belegung erfolgt die Pflege des unbelegten Wahlgrabes durch die Gemeinde Katlenburg-Lindau gegen Gebühr.
Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es von keinem/keiner Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten übernommen wird.
(7) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der/die Rechtsnachfolger/in hat bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der/die jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
8
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe wird an den/die Nutzungsberechtigte(n), die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr, zurückerstattet.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich oder falls er/sie nicht bekannt bzw. nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch einen öffentlichen Aushang hingewiesen.
§ 16 Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Sargbestattung belegte Wahl- oder Reihengräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu vier Urnen je Grabstätte (ein- oder mehrstellig) gestattet werden kann.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der bestehenden Ruhezeit. Jede weitere Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit erworben worden ist.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/ dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(3) In einem Urnenreihengrab und einem Urnenwahlgrab können auf Antrag je Grabstätte bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden.
(4) Soweit in der Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sinngemäß auch für Urnengrabstätten.
§ 18 Rasengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Rasengrabstätten dienen der Sargbeisetzung in einer Rasenfläche. Für sie wird erst im Todesfall auf Antrag das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Grabbeete und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
(2) Urnenrasengrabstätten werden in der Form
- mit liegendem Gedenkstein im Kies,
- mit zentralem Gedenkstein und Gedenkplakette „am Stein“ und
- als Urnengrabstätte „am Baum“ mit liegendem Gedenkstein im Kies eingerichtet.
9
§ 19 Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten dienen der Urnenbeisetzung in einer Rasenfläche ohne Beteiligung von Angehörigen oder weiteren Personen. Für sie wird erst im Todesfall auf Antrag das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ihr wesentlicher Sinn besteht darin, dass die einzelnen Grabstellen keine Kennzeichnung haben - weder Grabbeete, noch Grabdenkmäler und Grabeinfassung. Die Grabflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Gestaltungspflicht
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Kommt der/die Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle auf seine/ihre Kosten herrichten lassen.
(2) Jede Grabstätte ist bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
6. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen.
(2) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Naturstein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, sowie aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan und Kork;
b) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
10
(4) Stehende Grabmale auf Grabstätten für Sargbestattungen sollen allgemein nicht höher als 1,20 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.
Die Mindeststärke der Grabmale aus Naturstein beträgt bei einer Höhe
von 0,40 m - 0,80 m = 0,14 m
von 0,80 m - 1,00 m = 0,16 m
über 1,00 m = 0,18 m
(5) Stehende Grabmale auf Grabstätten für Urnenbestattungen müssen in ihren Ausmaßen der Größe der Grabstätte angemessen sein.
(6) Liegende Grabmale auf Urnengemeinschaftsgrabstätten müssen im Boden eingelassen werden und sind in einer Größe von 0,30 m x 0,20 m zulässig. Die Mindeststärke beträgt hier 0,10 – 0,12 cm.
(7) Grabmale auf Rasengrabstätten dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Feld aufgestellt werden und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(8) Kommt der/die Nutzungsberechtigte den allgemeinen Gestaltungspflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle auf seine/ihre Kosten entsprechend herrichten lassen.
(9) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen, insbesondere, wenn für einzelne Abteilungen Gestaltungsvorschriften des zuständigen Ortsrates beschlossen worden sind.
§ 22 Standsicherheit und Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst - Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie standsicher und dauerhaft sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen, noch sich senken können.
(2) Die Standsicherheit der Grabmale und baulichen Anlagen wird von der Friedhofsverwaltung jährlich geprüft.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(4) Scheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. sorgfältiges Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen.
(5) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.
11
(6) Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf dem Friedhof.
(7) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen, Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und die bauliche Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Evtl. vorgesehene Grabeinfassungen sind - ebenfalls zweifach - hinsichtlich des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Materialstärke zu beschreiben.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 24 Versagung der Zustimmung
(1) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. Gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmale.
(2) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale usw. können auf Kosten des/der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(3) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmalen angebracht werden.
§ 25 Entfernung
(1) Die in § 22 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsbetreibers im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
12
7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes wurdigen Weise gartnerisch angelegt und unterhalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Das Ablegen von Utensilien zur Grabpflege, Vasen etc. hinter dem Grabstein ist untersagt. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (4) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern,
b) das Einfrieden der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas o. ä. Materialien,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der/die Nutzungsberechtigte bzw. derjenige verantwortlich, der die Beerdigung veranlasst hat. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- u. Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik (Kranze, Trauergebinde, etc.) sowie im Grabschmuck sind zum Zeitpunkt der Entsorgung von den organischen Bestandteilen zu trennen und in den jeweils zur Abfalltrennung vorgesehenen Behälter/Ablagen zu entsorgen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstände auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinwiesen. Außen dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
13
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte einebnen, einsaen und
b) die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
8. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Friedhofskapellen dieren der Aufbewährung von Leichen und der Abhaltung von Trauerfeiern. Die Friedhofskapelle wird zur Aufbewährung einer Leiche langstens 4 Tage zur Verflügung gestellt. Eine langere Aufbewährung bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Überführung von Leichen zur Friedhofskapelle, wie auch die Überführung zur Grabstände, obliegt den Angehörigen. Bei der Überführung ist ein Sarg zu benutzen. (3) Der Zutritt zur Friedhofskapelle, außer bei der Trauerfeier, ist nur den Angehörigen gestattet. (4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. Das öffentliche Ausstellen von Leichen und die Öffnung des Sarges bei den Begräbnisfeierlichkeiten sind grundsätzlich unzulässig.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Für die Ausschmückung der Friedhofskapelle zu den Begräbnisfeierlichkeiten und für das Verbringen des Blumenschmucks zur Grabstelle sind die Angehörigen des/der Toten zuständig. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
14
9. Gebühren
§ 30 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der im Eigentum der Gemeinde stehenden oder von ihr unterhaltenden Friedhöfe sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 31 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. An seiner Stelle konnen der Nutzungsberechtigte, die Erben oder andere{nachste Angehörige in dieser Reihenfolge herangezogen werden. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
10. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Eine Veränderung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 34 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
15
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis 5.000,- € kann gem. § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- entgegen § 5 Abs. 4 Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt, fundamentiert oder nicht im verkehrssicherem Zustand hält,
- entgegen § 27 Abs. 6 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- entgegen § 27 Abs. 7 Kunststoffe nicht sachgerecht trennt,
- Grabstätten entgegen § 28 Abs. 1 vernachlässigt,
- die Friedhofskapellen entgegen § 29 Abs. 3 betritt.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Gemeinde Katlenburg-Lindau vom 13.06.2013, zuletzt geändert am 22.12.2015, außer Kraft.
Katlenburg-Lindau, den 29.08.2019
Gemeinde Katlenburg-Lindau
Uwe Ahrens Bürgermeister
16
- 1 -
| Gebührentarif zu § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Katlenburg-Lindau vom 29.08.2019 | ||
|---|---|---|
| 1. | Überlassung von Grabstellen | |
| 1.1 | Sargbestattungen (Nutzungsrecht 25 Jahre) | |
| 1.1.1 | je Einzelreihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren zusätzlich für Grünpflege bei Rasengräbern | 230 € 380 € |
| 1.1.2 | je Grabstelle eines Einzel- oder Doppelreihengrabes für Verstorbene über 5 Jahre zusätzlich für Grünpflege bei Rasengräbern | 600 € 980 € |
| 1.1.3 | je Grabstelle eines Wahlgrabes zusätzlich für Grünpflege bei Rasengräbern | 1.200 € 980 € |
| 1.2 | Urnenbestattungen (Nutzungsrecht 25 Jahre) | |
| 1.2.1 | je Urnenreihengrab | 400 € |
| 1.2.2 | je Urnenwahlgrab | 800 € |
| 1.3 | Urnenbestattungen im Gemeinschaftsfeld (Nutzungsrecht 20 Jahre) | |
| 1.3.1 | je Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit Einzelgrabplatte | 1.100 € |
| 1.3.2 | je Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit Einzelgrabplatte „am Baum“ | 1.500 € |
| 1.3.3 | je Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit Einzelgrabplatte „am Stein“ | 700 € |
| 1.3.4 | je Urnengemeinschaftsgrabstätte – anonym | 600 € |
| 2. | Verlängerung von Nutzungszeiten | |
| 2.1 | Sargbestattungen - Verlängerung um 5 Jahre | |
| 2.1.1 | je Einzelreihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren zusätzlich für Grünpflege bei Rasengräbern | 45 € 80 € |
| 2.1.2 | je Grabstelle eines Einzel-, Doppel- oder Mehrfachreihengrabes für Verstorbene über 5 Jahre zusätzlich für Grünpflege bei Rasengräbern | 150 € 195 € |
| 2.1.3 | je Grabstelle eines Wahlgrabes zusätzlich für Grünpflege bei Rasengräbern | 250 € 195 € |
| 2.2 | Urnenbestattungen - Verlängerung um 5 Jahre | |
| 2.2.1 | je Urnenreihengrab | 80 € |
| 2.2.2 | je Urnenwahlgrab | 160 € |
| 2.2.3 | je Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit Einzelgrabplatte inkl. Grünpflege | 275 € |
| 2.3 | Verlängerung bei teilweiser Belegung einer Doppel- oder Mehrfachgrabstelle (wenn die noch bestehende Nutzungszeit unzureichend ist und diese aufgrund der neuen Beisetzung entsprechend der Ruhezeit verlängert werden muss) | |
| 2.3.1 | Sargbestattung – Reihengrab pro Jahr und Grabstelle | 24 € |
| 2.3.2 | Sargbestattung – Wahlgrab pro Jahr und Grabstelle | 48 € |
| 2.3.3 | Urnenbestattung – Reihengrab pro Jahr und Grabstelle | 16 € |
| 2.3.4 | Urnenbestattung – Wahlgrab pro Jahr und Grabstelle | 32 € |
- 2 -
| 3. | Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an belegten Grabstellen | |||
|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Sarggräber - für jedes noch nicht abgelaufene Jahr der Nutzungszeit, bis zum Ende der Ruhefrist | 40 € | ||
| 3.2 | Urnengräber - für jedes noch nicht abgelaufene Jahr der Nutzungszeit, bis zum Ende der Ruhefrist | 25 € | ||
| 4. | Umwandlung einer Grabstelle | |||
| 4.1 | Sarggräber – Umwandlung in ein Rasengrab, für jedes noch nicht abgelaufene Jahr der Nutzungszeit, bis zum Ende der Ruhefrist | 45 € | ||
| 5. | Bestattungsgebühren | |||
| Bestattung von... | Montag bis Freitag (13 Uhr) | Freitag ab 13 Uhr + 30% | Samstag + 50 % | |
| 5.1 | Verstorbenen bis zu 5 Jahren | 160 € | 208 € | 240 € |
| 5.2 | Verstorbenen über 5 Jahren | 300 € | 390 € | 450 € |
| 5.3 | Verstorbenen im Urnengrab | 150 € | 195 € | 225 € |
| Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit des Bauhofs werden Zuschläge erhoben. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen. | ||||
| 6. | Umbettung und Ausgrabung | |||
| Die Gebührenberechnung erfolgt nach den tatsächlichen Selbstkosten der Verwaltung (Eigen- und Fremdrechnungen) | ||||
| 7. | Benutzung der Friedhofskapellen und des Kühlraumes | |||
| 7.1 | je Trauerfall für die Friedhofskapelle zusätzlich bei Heizung | 240 € 60 € | ||
| 7.2 | Benutzung des Leichenkühlraumes je angefangenen Tag | 70 € | ||
| 8. | Gestattungen und Nebenleistungen | |||
| 8.1 | Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung (ohne Grabstein) | 20 € | ||
| 8.2 | Genehmigung zur Errichtung eines Grabsteines inkl. Einfassung je Einzelgrab | 100 € | ||
| 8.3 | Genehmigung zur Errichtung eines Grabsteines inkl. Einfassung je Doppelgrab/Wahlgrab | 150 € | ||
| 8.4 | Ausstellen von Genehmigungen (z.B. Urnenanforderungenbescheinigung) | 15 € | ||
| 8.5 | Platten zur Abgrenzung von Urnen-, Einzel- und Doppelgrabstellen, je Platte | 3 € | ||
| 9. | Dieser Tarif ist gültig ab dem 01.01.2020 | |||