Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.240,00€ Für Personen ab 10 Jahren; unter 10 Jahren: 810,00€ |
| Sargwahlgrab | 1.870,00€ Wahlgrab für Erdbestattungen (Nr. 2.6.1) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Position im Gebührenverzeichnis (Nr. 2.4) vorhanden, aber Preis leer/nicht angegeben |
| Urnenwahlgrab | 1.300,00€ Nr. 2.6.2 |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt; anonyme Bestattungen nur im Kolumbarium-Sockel erwähnt |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text erwähnt / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.350,00€ Sargbestattung ab 10 J.; Urnenbeisetzung: 460,00€ |
| Trauerhalle / Halle | 390,00€ Benutzung der Aussegnungshalle (Friedhofshalle, Nr. 2.7.1) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung Bischweier (Friedhofsatzung(PDF|5,6MB))
Friedhofssatzung
der Gemeinde Bischweier
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
in der Fassung vom 7. November 2024,
in Kraft getreten am 1. Januar .2025
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften...1
§ 1 Widmung...1
II. Ordnungsvorschriften...1
§ 2 Öffnungszeiten...1
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof...1
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof...2
III. Bestattungsvorschriften...3
§ 5 Allgemeines...3
§ 6 Särge...3
§ 7 Ausheben der Gräber...3
§ 8 Ruhezeit...3
§ 9 Umbettungen...3
IV. Grabstätten...4
§ 10 Allgemeines...4
§ 11 Reihengräber...5
§ 12 Wahlgräber...5
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber...7
§ 14 Kolumbarien...7 § 15 Gärtnergepflegte Grabanlage...7 V. Errichtung, Gestaltung und Pflege...8 § 16 Allgemeiner Grundsatz...8 § 17 Allgemeine Vorschriften für die Errichtung von Grabmalen...8 § 18 Gestaltungsvorschriften für Gräber...8 § 19 Gestaltungsvorschriften für Kolumbarien...9 § 20 Allgemeine Vorschriften für die Pflege...10 § 21 Vernachlässigung der Grabpflege...10 § 22 Genehmigungserfordernis...11 § 23 Unterhaltung...11 § 24 Entfernung...12 VII. Benutzung der Leichenhalle...12 § 25 Benutzung der Leichenhalle...12 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten...12 § 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung...12 § 27 Ordnungswidrigkeiten...13 IX. Bestattungsgebühren...14 § 28 Erhebungsgrundsatz...14 § 29 Gebührenschuldner...14 § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren...14 § 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren...15 X. Übergangs- und Schlussvorschriften...15 § 32 Alte Rechte...15 § 33 In-Kraft-Treten...15 XI. Gebührenverzeichnis...16
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 07. November 2024 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verflügung besteht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mit zu bringen, ausgenommen Blindhunde,
e) Abraum oder Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
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f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf bis zu 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Einritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zu fullen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber,
b) Wahlgraber,
c) Urnenreihengraber,
d) Urnenwahlgraber,
e) Kolumbarien,
f) Kindergräber,
g) gartnergepflegtes Grabfeld fur Erd- und Urnenbestattungen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
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(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
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(6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.
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§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen einheitlicher Höhe in Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann in Ausnahmefallen eine weitere Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind Grabstätten zur Bestattung von Urnen. (2) Sie können wahlweise mit bis zu drei Urnen belegt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Für Zweitbelegungen gelten die übrigen Bestimmungen des § 12. (3) Die Kaverne im Sockel der Urnenwand (Block „B") dient der Aufnahme der Asche:
a) nach Ablauf der Ruhezeit,
b) bei anonymen Bestattungen.
§ 15 Gärtnergepflegte Grabanlage
(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine gartnergepflegte Grabanlage für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb these Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit einem bestimmten, von der Gemeinde zu benennenden privaten Gartenbaubetrieb oder einer Vereinigung von Gartenbaubetrieben abschieden. (2) In der gartnergepflegten Grabanlage werden die in § 10 Abs. 2 Buchstabe c) bis d) aufgeführten Grabarten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Anpflanzungen und Eigengestaltungen jeglicher Art sind nicht erlaubt. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, Steckvasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache mit dem privaten Gartenbaubetrieb möglich.
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V. Errichtung, Gestaltung und Pflege
§ 16 Allgemeiner Grundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Allgemeine Vorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Sargbestattungen
Höhe max. 120 cm
Urnengrabstätten
Höhe max. 100 cm
Stehende Tafeln
Höhe max. 100 cm
Gärtnergepflegtes Grabfeld
liegende Tafeln
max. 40 cm x 40 cm
Urnengrab + stehend
Höhe: 100 cm x Breite: 40 cm
Sarggrab + stehend
Höhe: 120 cm x Breite: 50 cm
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. Sie sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück sein. (3) Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt bis zu einer Höhe von 1,20 m 14 cm. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Grabmale und Grabeinfassungen sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. (6) Grabmale und Grabeinfassungen)dürfen nur von fachkundigem Personal (i.d.R. Steinmetze oder Bildhauer) erreicht werden.
§ 18 Gestaltungsvorschriften für Gräber
(1) Die Grabstätten)dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Dies gilt entsprechend für den gesamten Grabschmuck. (2) Die Gräber sollen mit Pflanzen bedeckt sein. Grababdeckungen mit Steinplatten, Kies oder Splitt sind nur bis zu einem Anteil von max. 40 % der Grabfläche zulässig. Grababdeckungen mit Folien, Glas, farbigen Steinen oder anderen Boden versiegelnden Materialien sind untersagt.
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(3) Die Gräber sollen mit Pflanzen eingefasst sein, soweit eine Einfassung gewünscht ist. Auch zugelassen sind Stein- oder andere Grabbeeteinfassungen, mit Ausnahme bei den Urnengräbern. Die Seitenteile und das Vorderteil sollen je aus einem Stein bestehen, der max. 10 cm breit und gleichmäßig gearbeitet ist. Sie sollen mit der Einfassung des Nachbargrabes in gleicher Höhe abschließen.
§ 19 Gestaltungsvorschriften für Kolumbarien
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschrifteten Nischenplatten in einheitlicher Ausführung sowie bestimmte Beschriftungsarten und Elemente zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetz vornehmen zu halten. (2) Die Schrifthöhen und der Inhalt der Beschriftung erfolgen auf der gesamten Urnenwand einheitlich. Die Beschriftung darf nur enthalten:
a) Vor- und Zuname
b) Akademischer Titel
c) Geburts- und Sterbedatum
(3) Alle mit der Beschriftung, Gestaltung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Nischenplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde, eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. (4) Ohne Genehmigung der Gemeinde ist es nicht zulässig, Änderungen an der Urnenwand vorzunehmen. (5) Im gesamten Bereich der Vorfläche)dürfen keine Pflanzen, Blumen, Kerzen, Grabschmuck o.A. abgestellt werden. Kranze oder Blumenschmuck der Beisetzung sind spätestens 14 Tage nach der Urnenbeisetzung durch die Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. An bestimmten Feiertagen (Allerheiligen, Weihnachten) ist nur das Ablegen von Schnittblumen unterhalb der Urnenwand erlaubt. Hier ist insbesondere § 20 Abs. 3 zu beachten (6) Die Friedhofsmitarbeiter sind berechtigt, Blumen, Pflanzen, Gefäße und sonstige Gegenstände bei Beeinträchtigung zu entfernen. (7) Um Verschmutzung und Schäden durch Wachsreste an den Kammern zu vermeiden, sind nur Kerzen in einem Schutzglas oder elektrisch betriebene Kerzen zugelassen. (8) Um Schäden an der Beschriftung zu vermeiden, ist darauf zu achten, diese vor der Wasserung der Blumen zu schützen.
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§ 20 Allgemeine Vorschriften für die Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
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Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 22 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir die Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere
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entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 und § 4
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seiner Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Friedhofsabraum und -abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
- 3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 22 Abs.1 und 3) oder entfernt (§ 24 Abs.1),
- 4. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs.1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Gemeinde Bischweier
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Friedhofssatzung
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenverordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 1. Januar 2023 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Bischweier, den 08.11.2024
Robert Wein Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bischweier, Bahnhofstr. 17, 76476 Bischweier geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Friedhofssatzung
XI. Gebührenverzeichnis
| Lfd. Nr. | Amtshandlung | Gebühren für Amtshandlung |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühr | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 20,00€ |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 80,00€ |
| 1.3 | Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (Dauergenehmigung) | 30,00€ |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungen | |
| 2.1.1 | Von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.350,00€ |
| 2.1.2 | Von Personen unter 10 Jahren | 150,00€ |
| 2.1.3 | Von Tot- und Fehlgeburten | 150,00€ |
| 2.1.4 | Tiefbettung bei vorgesehener Mehrbelegung (Wahlgrab) | 30,00€ |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | regelmäßig | 460,00€ |
| 2.2.2 | Beisetzung in der Urnenwand | 410,00€ |
| 2.2.2 | Ein Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50% |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.3.1 | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.240,00€ |
| 2.3.2 | Für Personen unter 10 Jahren | 810,00€ |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 2.5 | Überlassung eines Urnengrabes in Kolumbarium | |
| 2.5.1 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | 1.430,00€ |
| 2.6 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.6.1 | Wahlgrab | 1.870,00€ |
| 2.6.2 | Urnenwahlgrab | 1.300,00€ |
| 2.6.3 | Für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.6.1 bzw. 2.6.2 |
| 2.6.4 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.6.5 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll berechnet. | |
| 2.7 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | |
| 2.7.1 | Benutzung der Aussegnungshalle | 390,00€ |
| 2.7.2 | Benutzung der Leichenzelle (je angefangenen Tag) | 57,00€ |
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Friedhofssatzung
| 3. | Sonstige Leistungen | |
|---|---|---|
| 3.1 | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen | wie Nr. 2 |
| 3.2 | Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Aschenresten oder zum Versand | 110,00€ |
| 3.3 | Für Ausgrabungen und Umbettungen von Verstorbenen im Erdgrab | 1.800,00€ |
| 3.4 | Stellung von Leichenträgern nach Aufwand (pauschal für vier Träger) | 220,00€ |
| 3.5 | Abräumen von Gräbern inkl. Fundamente durch den Bauhof (pro Mitarbeiter und Stunde) zzgl. Kosten für Entsorgung Grabstein und Fundament nach Aufwand | 50,00 € |
| 3.6 | Sonstige Tätigkeiten (z.B. Umlegungen) werden auf Antrag und gegen Kostenersatz der Aufwendungen des Dienstleiters ausgeführt |
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