Schöntal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.12.2023 · Friedhofssatzung: 01.03.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab3.460,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 10 Jahren (Ziffer 2.3.1)
Sargwahlgrab4.860,00 € Wahlgrab, Einzelgrabfläche - einfachtief (Ziffer 2.4.1); weitere Preise für doppeltief/Doppelgrabfläche vorhanden
Urnenreihengrab2.630,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes als Erdgrab (Ziffer 2.3.3); Wandgrab: 2.420,00 €
Urnenwahlgrab4.020,00 € Urnenwahlgrab als Erdgrab (Ziffer 2.4.5); Urnenwand/Steile: 3.810,00 €
Urnengrab anonym2.630,00 € Aufgeführt als 'Grünflächenurnenreihengrab als Erdgrab (auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)' (Ziffer 2.3.6); streng anonymes Grab nicht separat ausgewiesen
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)790,00 € (Sarg), 540,00 € (Urne) Separat als 'Bestattung (Grabanfertigung)' und 'Beisetzung von Aschen' ausgewiesen (Ziffer 2.1.1 / 2.2.1), nicht in der Grabüberlassungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle200,00 € Nutzung der Aussegnungshalle für die Aussegnung (Ziffer 2.6.1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Schöntal Hohenlohekreis

Friedhofssatzung

(Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)

vom 30.01.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.12.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Andere Verstorbene i.S.d. Abs. 1 sind Personen die

  1. 1. min. 10 Jahre in der Gemeinde Schöntal gewohnt haben
  2. 2. in der Gemeinde Schöntal gewohnt haben und wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben,
  3. 3. früher in der Gemeinde Schöntal gewohnt haben und noch zu dieser Zeit ein Wahlgrab reserviert haben oder
  4. 4. eine tiefe Verbindung zu der Gemeinde Schöntal haben. Hierbei erfolgt eine Einzelfallprüfung bei der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Bestattung ist eine Beschreibung über die Verbindung zur Gemeinde Schöntal entsprechend beizufügen.

Bei Bestattung anderer Verstorbener wird ein Zuschlag erhoben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(4) Die Friedhofssatzung gilt

  1. 1. für folgende Friedhöfe:

a) Friedhof Aschhausen

b) Friedhof Berlichingen

c) Friedhof Kloster Schöntal

d) Friedhof Rossach

e) Friedhof Marlach

f) Friedhof Oberkessach

g) Friedhof Winzenhofen

  1. 2. für folgende Friedhofsbereiche:

a) Aussegnungs- und Leichenhalle Bieringen

b) Aussegnungs- und Leichenhalle Sindeldorf

c) Aussegnungs- und Leichenhalle Westernhausen

(5) Die Verstorbenen sind auf einem der Friedhöfe des Ortsteils zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Ist in dem Ortsteil des Wohnsitzes kein gemeindeeigener Friedhof vorhanden, besteht Wahlmöglichkeit zwischen allen gemeindeeigenen Friedhöfen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof soll nur bis Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Anschließlich ist das Betreten nur auf eigene Gefahr möglich. (2) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen sind die Friedhöfe geschlossen und dürfen nicht betreten werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Warnungen vor markantem Wetter, Unwetterwarnungen sowie Warnungen vor extremem Unwetter, z. B. durch den Deutschen Wetterdienst. (3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. der Zutritt von Kindern unter 12 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  3. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten Dritter unberechtigterweise zu betreten,
  5. 5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder zu verkaufen,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Abraum und Abfälle sind von jedem mitzunehmen und selbständig ordnungsgemäß zu entsorgen. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Mit der Zulassung ist eine Gebühr verbunden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet und auf jederzeitigen Widerruf erteilt.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknahmen oder widerrufen. (6) Besitzer eines Berechtigungsscheins sind verpflichtet der Friedhofsverwaltung umgehend etwaige Änderungen in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder Zuverlösigkeit, mitzuteilen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,01 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Zubehör müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. § 39 Abs. 1 S. 2 BestattG bleibt hierbei unberührt.

(2) Urnen, Überurnen und Zubehör müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben im Eigentum der Gemeinde Schöntal. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Grünflächengräber,
  4. 4. Grünflächengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung,
  5. 5. Wahlgräber,
  6. 6. Urnenwahlgräber,
  7. 7. Kriegsgräber
  8. 8. Ehrengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Damit besteht kein Nutzungsrecht, sondern lediglich ein Verfügungsrecht über die Grabstätte.

Eine Verlängerung des Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann aufgrund von Umgestaltungen von Friedhöfen Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Auch vor Eintritt des Todesfalls kann auf Antrag einer natürlichen Person ein Wahlgrab gegen eine Gebühr reserviert werden. In der Regel wird die Reservierung für 20 Jahre zugesprochen. Eine Verlängerung der Reservierung des Grabes ist nur auf Antrag möglich und beträgt in der Regel weitere 20 Jahre. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der entsprechenden Gebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Gebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Über die Möglichkeit zur Schaffung eines Tiefgrabes ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine anteilige Kostenerstattung von der Gemeinde an den Nutzungsberechtigten erfolgt nicht.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Grünflächengräber

(1) Grünflächengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen. Sie können als Reihen-oder Wahlgrab ausgewiesen werden. (2) Bei Bestattungen in Grünflächengräbern erfolgt die Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine gartnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Weiter dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und andere nicht abgelegt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen, Hallen die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätte. Für die Beisetzung mehrerer Urnen ist vorab die Genehmigung der Verwaltung einzuholen. (4) An Kolumbarien bzw. Urnenwänden- oder stelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und andere nicht angebracht oder abgelegt werden. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

15 § Grünflächenurnen- und Grünflächenerdgemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung

(1) Eine Grünflächenurnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung ist eine Grabanlage für die Beisetzung von mehreren Urnen innerhalb einer größeren Rasenfläche. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt. (2) Eine Grünflächenerdgemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung ist eine Grabanlage für die Beisetzung von mehreren Särgen innerhalb einer größeren Rasenfläche. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt. (3) In allen Grünflächengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung erfolgt die teilanonyme Beisetzung als Einzelbeisetzung, an der die Angehörigen teilnehmer konnen. Der Bestattungsplatz ist damit besteht. (4) Der / Die Verflugungs- bzw. Nutzungsberechtigte bestellt jeweils eigenverantwortlich bei einem zugelassenen Betrieb die namentliche Kennzeichnung und das Anbringen der Kennzeichnung. Die jeweilig anfallenden Kosten für sãmtliche Arbeiten des Betriebes sind vom Verflugungsberechtigten zu tragen. (5) Für alle Grünflächengemeinschaftsanlagen gelten folgende Regeln: (a) Das Nutzungs- bzw. Verflugungsrecht für den Bestattungsplatz beschränkt sich auf die

beigesetzte Urne bzw. den Sarg.

(b) Die Gräber sind als Wahl- oder Reihengräber ausweisbar. Die Grabart legt die Verwaltung für entsprechende Felder vorab fest.

(c) Die Urnen bzw. die Särge können im Beisein der Hinterbliebenen und Trauergäste an dem jeweiligen Bestattungsort beigesetzt bzw. bestattet werden.

(d) Das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Pflege des Gemeinschaftsgrabfeldes erfolgt durch die Mitarbeiter der Gemeinde Schöntal bzw. Beauftragte Dritte.

(e) Das Ablegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Auf den Rasengrabfeldern ist dies nicht gestattet.

(f) Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen werden ohne Ankündigung von der Gemeindeverwaltung entfernt und entsorgt.

16 § Kriegsgräber

Kriegsehrengräber sind Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft, die dauernd bestehen bleiben. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz (GräbG) in der jeweils geltenden Fassung.

17 § Ehrengräber

Ehrengräber sind Grabstätten verdienstvoller Persönlichkeiten für die Gemeinde Schöntal. Im Antrag auf ein Ehrengrab ist ausführlich zu begründen, weshalb die Person eine verdienstvolle Persönlichkeit für die Gemeinde Schöntal war. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte trifft der Gemeinderat Schöntal.

Für Hinterbliebene, die im Besitz von Nutzungsrechten sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte, wird die Grabstätte in ein Grünflächengrab umgewandelt. Die Gemeinde Schöntal übernimmt die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit. Außer demjenigen, dem die Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, kann nur der Ehegatte / die Ehegattin oder eingetragen/r Lebenspartner/in in dieser Ehrengrabstätte beigesetzt werden.

Der Gemeinderat kann zu gegebener Zeit über die Entfernung oder Umsetzung des verbliebenen Grabsteins entscheiden. Den bekannten Hinterbliebenen ist vor Entfernung die Herausgabe des Grabsteins anzubieten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz und Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von

dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

(4) Auf dem Friedhof Marlach wird für die Verschlussplatte der Urnenstelen die Schriftart MM1 in der Farbe schwarz vorgeschrieben. Im linken oberen Teil der Verschlussplatte besteht Platz für ein frei wählbares Symbol, welches Abs. 1 nicht entgegensteht.

(5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(6) In Grabfeldern sind Bäume und Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken nicht zugelassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Der Standsicherheitsnachweis ist bei Beantragung auf Errichtung oder Änderung eines Grabmals zu erbringen.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Weiter ist das Grab einzuebnen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Werde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Kranze und anderes sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als

Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes i.V.m. § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 3

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet oder verkauft,

g) Druckschriften verteilt.

  1. 3. entgegen § 3 Abs. 3 Abraum und Abfälle nicht mitnimmt,

  1. 4. entgegen § 3 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung abhält oder nicht rechtzeitig anmeldet,

  1. 5. entgegen § 4 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Zulassung ausübt,

  1. 6. entgegen § 4 Abs. 4 die Friedhofswege nicht zur Ausübung der Tätigkeit oder nicht mit geeigneten Fahrzeugen befährt oder Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder nicht nur an den dafür bestimmten Stellen lagert oder die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,

  1. 7. entgegen § 4 Abs. 6 der Friedhofsverwaltung etwaige Änderungen nicht mitteilt,

  1. 8. entgegen § 5 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anmeldet oder das Nutzungsrecht nicht nachweist,

  1. 9. entgegen § 6 Abs. 1 in besonderen Fällen größere Särge ohne Zustimmung der Gemeinde bestattet oder Särge oder Zubehör aus nicht zugelassenem Material verwendet.

  1. 10. entgegen § 6 Abs. 2 Urnen, Überurnen oder Zubehör aus nicht biologisch abbaubarem Material verwendet,

  1. 11. entgegen § 9 Umbettungen ohne vorherigen Zustimmung der Gemeinde durchführen lässt oder selbst durchführt,

  1. 12. entgegen § 13 Abs. 2 S. 3 Grabschmuck und anderes auf den Rasengrabfeldern ablegt,

  1. 13. entgegen § 14 Abs. 4 Grabschmuck und anderes anbringt oder ablegt,

  1. 14. entgegen § 15 Nr. 5 e Grabschmuck und anderes auf den Rasengrabfeldern ablegt,

  1. 15. entgegen § 18 Abs. 3 Grabeinfassungen verwendet,

  1. 16. entgegen § 18 Abs. 4 Bäume oder Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen oder Bänken aufstellt,

  1. 17. entgegen § 19 Abs. 1 und 3 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder entfernt oder nach einer Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze nicht entfernt.

  1. 18. entgegen § 20 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht standsicher aufstellt oder nicht oder nicht ausreichend fundamentieret oder befestigt,

  1. 19. entgegen § 20 Steingrabmale nicht aus einem Stück herstellt oder die Mindeststärken unterschreitet,

  1. 20. entgegen § 20 Grabmale oder Grabeinfassungen als nicht fachkundige Person errichtet,

  1. 21. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in würdigem oder verkehrssicherem Zustand hält oder nicht überprüft,

  1. 22. entgegen § 21 Abs. 2 keine Abhilfe schafft, wenn die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet erscheint,

  1. 23. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde entfernt,

  1. 24. entgegen § 22 Abs. 2 Grabmale und die sonstige Grabausstattungen nicht entfernt oder das Grab nicht einebnet,

  1. 25. entgegen § 23 Abs. 1 Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend herrichtet oder nicht dauernd pflegt, verwelkte Blumen, Kränze und anderes nicht von den Grabstätten entfernt.

  1. 26. entgegen § 23 Abs. 2 Höhe oder Form der Grabhügel oder die Art ihrer Gestaltung nicht an den Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils oder der unmittelbaren Umgebung anpasst,

  1. 27. entgegen § 23 Abs. 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen beeinträchtigen,

  1. 28. entgegen § 23 Abs. 3 nicht für das Herrichten oder die Pflege der Grabstätte sorgt,

  1. 29. entgegen § 23 Abs. 4 die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Belegung herrichtet,

  1. 30. entgegen § 23 Abs. 6 außerhalb der Grabstätte Anlagen verändert,

  1. 31. entgegen § 24 die Grabstätte auch nicht auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung bringt,

  1. 32. entgegen § 25 die Leichenhalle ohne Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder ohne Zustimmung der Gemeinde betritt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf

dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 32 Umsatzsteuer

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 28.11.2023 der Gemeinde Schöntal) erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2024-außer Kraft. Das Gebührenverzeichnis vom 19.12.2023 bleibt unverändert in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO), oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbedenklich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt Schöntal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Schöntal, 30.01.2025

Joachim Scholz Bürgermeister

**Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schöntal vom

19.12.2023**

ZifferAmtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Tätigkeit der Friedhofsverwaltung (Bestattungserlaubnis allgemein)30,00
1.2Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals15,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen, Leichen und Gebeinen40,00
1.4Berechtigungsschein für gewerblich Tätige über 5 Jahre50,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung (Grabanfertigung)
2.1.1von Personen in einem Reihengrab790,00
2.1.2von Personen in einem Wahlgrab (Normaltiefe)790,00
2.1.3von Personen in einem Wahlgrab (Tiefgrab)910,00
2.1.4von Personen unter 10 Jahren in einem Kindergrab670,00
2.1.5von Tot- und Fehlgeburten540,00
2.1.6Zuschlag zu Ziffer 2.1.1 bis Ziffer 2.1.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen50%
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1in ein Urnenerdgrab540,00
2.2.2in eine Urnenkammer530,00
2.2.3Zuschlag zu Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen50%
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren3.460,00
2.3.2für Personen unter 10 Jahren2.070,00
2.3.3Überlassung eines Urnenreihengrabes als Erdgrab2.630,00
2.3.4Überlassung eines Urnenreihengrabes als Wandgrab2.420,00
2.3.5Überlassung eines Grünflächenreihengrabes als Erdgrab3.460,00
(auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)
2.3.5.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.3.5 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)380,00
2.3.6Überlassung eines Grünflächenurnenreihengrabes als Erdgrab2.630,00
(auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)
2.3.6.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.3.6 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)170,00
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:
2.4.1Wahlgrab, Einzelgrabfläche - einfachtief4.860,00
2.4.2Wahlgrab, Einzelgrabfläche - doppeltief6.260,00
2.4.3Wahlgrab, Doppelgrabfläche - einfachtief7.650,00
2.4.4Wahlgrab, Doppelgrabfläche - doppeltief11.840,00
2.4.5Urnenwahlgrab als Erdgrab4.020,00

2.4.6Urnenwahlgrab in der Urnenwand/Urnenstele3.810,00
2.4.7Grünflächenwahlgrab als Erdgrab (auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)4.860,00
2.4.7.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.4.7 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)380,00
2.4.8Grünflächenurnenwahlgrab als Erdgrab (auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)4.020,00
2.4.8.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.4.8 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)170,00
2.5Erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
2.5.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1 bis 2.4.8
2.5.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll berechnet.
2.6Benutzung der Leichenhalle / Aussegnungshallte
2.6.1Nur Aussegnungshalle für die Aussegnung200,00
2.6.2Benutzung der Leichenhalle / Kühlvitrine pro Tag170,00
2.8Sonstige Leistungen
2.8.1Zuschlag für eine Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1, Satz 3 zu Ziffer 2.1 bis 2.650%
2.8.2Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeinen470,00
2.8.3Zuschlag zu Ziffer 2.8.2 in besonders erschwerten Fällen50%
2.8.4Reservierungsgebühr für Wahlgräber, die Reservierungsgebühr entspricht 50% der jeweiligen Verlängerungsgebühr (siehe 2.5.2).50%

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Schöntal Hohenlohekreis

Friedhofssatzung

(Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)

vom 30.01.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.12.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Andere Verstorbene i.S.d. Abs. 1 sind Personen die

  1. 1. min. 10 Jahre in der Gemeinde Schöntal gewohnt haben
  2. 2. in der Gemeinde Schöntal gewohnt haben und wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben,
  3. 3. früher in der Gemeinde Schöntal gewohnt haben und noch zu dieser Zeit ein Wahlgrab reserviert haben oder
  4. 4. eine tiefe Verbindung zu der Gemeinde Schöntal haben. Hierbei erfolgt eine Einzelfallprüfung bei der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Bestattung ist eine Beschreibung über die Verbindung zur Gemeinde Schöntal entsprechend beizufügen.

Bei Bestattung anderer Verstorbener wird ein Zuschlag erhoben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(4) Die Friedhofssatzung gilt

  1. 1. für folgende Friedhöfe:

a) Friedhof Aschhausen

b) Friedhof Berlichingen

c) Friedhof Kloster Schöntal

d) Friedhof Rossach

e) Friedhof Marlach

f) Friedhof Oberkessach

g) Friedhof Winzenhofen

  1. 2. für folgende Friedhofsbereiche:

a) Aussegnungs- und Leichenhalle Bieringen

b) Aussegnungs- und Leichenhalle Sindeldorf

c) Aussegnungs- und Leichenhalle Westernhausen

(5) Die Verstorbenen sind auf einem der Friedhöfe des Ortsteils zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Ist in dem Ortsteil des Wohnsitzes kein gemeindeeigener Friedhof vorhanden, besteht Wahlmöglichkeit zwischen allen gemeindeeigenen Friedhöfen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof soll nur bis Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Anschließlich ist das Betreten nur auf eigene Gefahr möglich. (2) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen sind die Friedhöfe geschlossen und dürfen nicht betreten werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Warnungen vor markantem Wetter, Unwetterwarnungen sowie Warnungen vor extremem Unwetter, z. B. durch den Deutschen Wetterdienst. (3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. der Zutritt von Kindern unter 12 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  3. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten Dritter unberechtigterweise zu betreten,
  5. 5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder zu verkaufen,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Abraum und Abfälle sind von jedem mitzunehmen und selbständig ordnungsgemäß zu entsorgen. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Mit der Zulassung ist eine Gebühr verbunden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet und auf jederzeitigen Widerruf erteilt.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknahmen oder widerrufen. (6) Besitzer eines Berechtigungsscheins sind verpflichtet der Friedhofsverwaltung umgehend etwaige Änderungen in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder Zuverlösigkeit, mitzuteilen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,01 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Zubehör müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. § 39 Abs. 1 S. 2 BestattG bleibt hierbei unberührt.

(2) Urnen, Überurnen und Zubehör müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben im Eigentum der Gemeinde Schöntal. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Grünflächengräber,
  4. 4. Grünflächengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung,
  5. 5. Wahlgräber,
  6. 6. Urnenwahlgräber,
  7. 7. Kriegsgräber
  8. 8. Ehrengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Damit besteht kein Nutzungsrecht, sondern lediglich ein Verfügungsrecht über die Grabstätte.

Eine Verlängerung des Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann aufgrund von Umgestaltungen von Friedhöfen Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Auch vor Eintritt des Todesfalls kann auf Antrag einer natürlichen Person ein Wahlgrab gegen eine Gebühr reserviert werden. In der Regel wird die Reservierung für 20 Jahre zugesprochen. Eine Verlängerung der Reservierung des Grabes ist nur auf Antrag möglich und beträgt in der Regel weitere 20 Jahre. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der entsprechenden Gebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Gebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Über die Möglichkeit zur Schaffung eines Tiefgrabes ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine anteilige Kostenerstattung von der Gemeinde an den Nutzungsberechtigten erfolgt nicht.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Grünflächengräber

(1) Grünflächengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen. Sie können als Reihen-oder Wahlgrab ausgewiesen werden. (2) Bei Bestattungen in Grünflächengräbern erfolgt die Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine gartnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Weiter dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und andere nicht abgelegt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen, Hallen die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätte. Für die Beisetzung mehrerer Urnen ist vorab die Genehmigung der Verwaltung einzuholen. (4) An Kolumbarien bzw. Urnenwänden- oder stelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und andere nicht angebracht oder abgelegt werden. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

15 § Grünflächenurnen- und Grünflächenerdgemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung

(1) Eine Grünflächenurnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung ist eine Grabanlage für die Beisetzung von mehreren Urnen innerhalb einer größeren Rasenfläche. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt. (2) Eine Grünflächenerdgemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung ist eine Grabanlage für die Beisetzung von mehreren Särgen innerhalb einer größeren Rasenfläche. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt. (3) In allen Grünflächengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung erfolgt die teilanonyme Beisetzung als Einzelbeisetzung, an der die Angehörigen teilnehmer konnen. Der Bestattungsplatz ist damit besteht. (4) Der / Die Verflugungs- bzw. Nutzungsberechtigte bestellt jeweils eigenverantwortlich bei einem zugelassenen Betrieb die namentliche Kennzeichnung und das Anbringen der Kennzeichnung. Die jeweilig anfallenden Kosten für sãmtliche Arbeiten des Betriebes sind vom Verflugungsberechtigten zu tragen. (5) Für alle Grünflächengemeinschaftsanlagen gelten folgende Regeln: (a) Das Nutzungs- bzw. Verflugungsrecht für den Bestattungsplatz beschränkt sich auf die

beigesetzte Urne bzw. den Sarg.

(b) Die Gräber sind als Wahl- oder Reihengräber ausweisbar. Die Grabart legt die Verwaltung für entsprechende Felder vorab fest.

(c) Die Urnen bzw. die Särge können im Beisein der Hinterbliebenen und Trauergäste an dem jeweiligen Bestattungsort beigesetzt bzw. bestattet werden.

(d) Das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Pflege des Gemeinschaftsgrabfeldes erfolgt durch die Mitarbeiter der Gemeinde Schöntal bzw. Beauftragte Dritte.

(e) Das Ablegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Auf den Rasengrabfeldern ist dies nicht gestattet.

(f) Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen werden ohne Ankündigung von der Gemeindeverwaltung entfernt und entsorgt.

16 § Kriegsgräber

Kriegsehrengräber sind Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft, die dauernd bestehen bleiben. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz (GräbG) in der jeweils geltenden Fassung.

17 § Ehrengräber

Ehrengräber sind Grabstätten verdienstvoller Persönlichkeiten für die Gemeinde Schöntal. Im Antrag auf ein Ehrengrab ist ausführlich zu begründen, weshalb die Person eine verdienstvolle Persönlichkeit für die Gemeinde Schöntal war. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte trifft der Gemeinderat Schöntal.

Für Hinterbliebene, die im Besitz von Nutzungsrechten sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte, wird die Grabstätte in ein Grünflächengrab umgewandelt. Die Gemeinde Schöntal übernimmt die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit. Außer demjenigen, dem die Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, kann nur der Ehegatte / die Ehegattin oder eingetragen/r Lebenspartner/in in dieser Ehrengrabstätte beigesetzt werden.

Der Gemeinderat kann zu gegebener Zeit über die Entfernung oder Umsetzung des verbliebenen Grabsteins entscheiden. Den bekannten Hinterbliebenen ist vor Entfernung die Herausgabe des Grabsteins anzubieten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz und Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von

dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

(4) Auf dem Friedhof Marlach wird für die Verschlussplatte der Urnenstelen die Schriftart MM1 in der Farbe schwarz vorgeschrieben. Im linken oberen Teil der Verschlussplatte besteht Platz für ein frei wählbares Symbol, welches Abs. 1 nicht entgegensteht.

(5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(6) In Grabfeldern sind Bäume und Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken nicht zugelassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Der Standsicherheitsnachweis ist bei Beantragung auf Errichtung oder Änderung eines Grabmals zu erbringen.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Weiter ist das Grab einzuebnen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Werde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Kranze und anderes sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als

Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes i.V.m. § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 3

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet oder verkauft,

g) Druckschriften verteilt.

  1. 3. entgegen § 3 Abs. 3 Abraum und Abfälle nicht mitnimmt,

  1. 4. entgegen § 3 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung abhält oder nicht rechtzeitig anmeldet,

  1. 5. entgegen § 4 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Zulassung ausübt,

  1. 6. entgegen § 4 Abs. 4 die Friedhofswege nicht zur Ausübung der Tätigkeit oder nicht mit geeigneten Fahrzeugen befährt oder Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder nicht nur an den dafür bestimmten Stellen lagert oder die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,

  1. 7. entgegen § 4 Abs. 6 der Friedhofsverwaltung etwaige Änderungen nicht mitteilt,

  1. 8. entgegen § 5 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anmeldet oder das Nutzungsrecht nicht nachweist,

  1. 9. entgegen § 6 Abs. 1 in besonderen Fällen größere Särge ohne Zustimmung der Gemeinde bestattet oder Särge oder Zubehör aus nicht zugelassenem Material verwendet.

  1. 10. entgegen § 6 Abs. 2 Urnen, Überurnen oder Zubehör aus nicht biologisch abbaubarem Material verwendet,

  1. 11. entgegen § 9 Umbettungen ohne vorherigen Zustimmung der Gemeinde durchführen lässt oder selbst durchführt,

  1. 12. entgegen § 13 Abs. 2 S. 3 Grabschmuck und anderes auf den Rasengrabfeldern ablegt,

  1. 13. entgegen § 14 Abs. 4 Grabschmuck und anderes anbringt oder ablegt,

  1. 14. entgegen § 15 Nr. 5 e Grabschmuck und anderes auf den Rasengrabfeldern ablegt,

  1. 15. entgegen § 18 Abs. 3 Grabeinfassungen verwendet,

  1. 16. entgegen § 18 Abs. 4 Bäume oder Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen oder Bänken aufstellt,

  1. 17. entgegen § 19 Abs. 1 und 3 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder entfernt oder nach einer Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze nicht entfernt.

  1. 18. entgegen § 20 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht standsicher aufstellt oder nicht oder nicht ausreichend fundamentieret oder befestigt,

  1. 19. entgegen § 20 Steingrabmale nicht aus einem Stück herstellt oder die Mindeststärken unterschreitet,

  1. 20. entgegen § 20 Grabmale oder Grabeinfassungen als nicht fachkundige Person errichtet,

  1. 21. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in würdigem oder verkehrssicherem Zustand hält oder nicht überprüft,

  1. 22. entgegen § 21 Abs. 2 keine Abhilfe schafft, wenn die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet erscheint,

  1. 23. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde entfernt,

  1. 24. entgegen § 22 Abs. 2 Grabmale und die sonstige Grabausstattungen nicht entfernt oder das Grab nicht einebnet,

  1. 25. entgegen § 23 Abs. 1 Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend herrichtet oder nicht dauernd pflegt, verwelkte Blumen, Kränze und anderes nicht von den Grabstätten entfernt.

  1. 26. entgegen § 23 Abs. 2 Höhe oder Form der Grabhügel oder die Art ihrer Gestaltung nicht an den Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils oder der unmittelbaren Umgebung anpasst,

  1. 27. entgegen § 23 Abs. 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen beeinträchtigen,

  1. 28. entgegen § 23 Abs. 3 nicht für das Herrichten oder die Pflege der Grabstätte sorgt,

  1. 29. entgegen § 23 Abs. 4 die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Belegung herrichtet,

  1. 30. entgegen § 23 Abs. 6 außerhalb der Grabstätte Anlagen verändert,

  1. 31. entgegen § 24 die Grabstätte auch nicht auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung bringt,

  1. 32. entgegen § 25 die Leichenhalle ohne Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder ohne Zustimmung der Gemeinde betritt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf

dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 32 Umsatzsteuer

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 28.11.2023 der Gemeinde Schöntal) erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2024-außer Kraft. Das Gebührenverzeichnis vom 19.12.2023 bleibt unverändert in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO), oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbedenklich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt Schöntal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Schöntal, 30.01.2025

Joachim Scholz Bürgermeister

**Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schöntal vom

19.12.2023**

ZifferAmtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Tätigkeit der Friedhofsverwaltung (Bestattungserlaubnis allgemein)30,00
1.2Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals15,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen, Leichen und Gebeinen40,00
1.4Berechtigungsschein für gewerblich Tätige über 5 Jahre50,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung (Grabanfertigung)
2.1.1von Personen in einem Reihengrab790,00
2.1.2von Personen in einem Wahlgrab (Normaltiefe)790,00
2.1.3von Personen in einem Wahlgrab (Tiefgrab)910,00
2.1.4von Personen unter 10 Jahren in einem Kindergrab670,00
2.1.5von Tot- und Fehlgeburten540,00
2.1.6Zuschlag zu Ziffer 2.1.1 bis Ziffer 2.1.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen50%
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1in ein Urnenerdgrab540,00
2.2.2in eine Urnenkammer530,00
2.2.3Zuschlag zu Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen50%
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren3.460,00
2.3.2für Personen unter 10 Jahren2.070,00
2.3.3Überlassung eines Urnenreihengrabes als Erdgrab2.630,00
2.3.4Überlassung eines Urnenreihengrabes als Wandgrab2.420,00
2.3.5Überlassung eines Grünflächenreihengrabes als Erdgrab3.460,00
(auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)
2.3.5.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.3.5 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)380,00
2.3.6Überlassung eines Grünflächenurnenreihengrabes als Erdgrab2.630,00
(auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)
2.3.6.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.3.6 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)170,00
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:
2.4.1Wahlgrab, Einzelgrabfläche - einfachtief4.860,00
2.4.2Wahlgrab, Einzelgrabfläche - doppeltief6.260,00
2.4.3Wahlgrab, Doppelgrabfläche - einfachtief7.650,00
2.4.4Wahlgrab, Doppelgrabfläche - doppeltief11.840,00
2.4.5Urnenwahlgrab als Erdgrab4.020,00

2.4.6Urnenwahlgrab in der Urnenwand/Urnenstele3.810,00
2.4.7Grünflächenwahlgrab als Erdgrab (auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)4.860,00
2.4.7.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.4.7 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)380,00
2.4.8Grünflächenurnenwahlgrab als Erdgrab (auch in Gemeinschaftsanlagen teilanonym)4.020,00
2.4.8.1Pflegegebühr (pauschal) zu Ziffer 2.4.8 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (20 Jahre)170,00
2.5Erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
2.5.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1 bis 2.4.8
2.5.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll berechnet.
2.6Benutzung der Leichenhalle / Aussegnungshallte
2.6.1Nur Aussegnungshalle für die Aussegnung200,00
2.6.2Benutzung der Leichenhalle / Kühlvitrine pro Tag170,00
2.8Sonstige Leistungen
2.8.1Zuschlag für eine Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1, Satz 3 zu Ziffer 2.1 bis 2.650%
2.8.2Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeinen470,00
2.8.3Zuschlag zu Ziffer 2.8.2 in besonders erschwerten Fällen50%
2.8.4Reservierungsgebühr für Wahlgräber, die Reservierungsgebühr entspricht 50% der jeweiligen Verlängerungsgebühr (siehe 2.5.2).50%