Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.01.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.200,00 € ab 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 875,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.500,00 € Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte 3.000,00 € |
| Urnenreihengrab | 650,00 € je Urne |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Urnenwandgrabstätte (1.300,00 €) und allgemeine Wahlgrabstätten gelistet |
| Urnengrab anonym | 1.600,00 € im anonymen Grabfeld |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 640,00 € / 100,00 € separat als Ausheben/Schließen; Sarg bis 5 J. 340,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Nutzung Kapelle/Leichenhalle; Aufbewahrung separat (ab 80,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Kopie FBl: 2
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt St. Goarshausen vom 11. Jan. 2018
101.02
Der Stadtrat der Stadt St. Goarshausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.05.2009 außer Kraft.
St. Goarshausen, 11. Jan. 2018
Manfred Baumert Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt St. Goarshausen
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 875,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.200,00 €
- c) für die Verlängerung der Ruhezeit an einer Reihengrabstätte werden 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Verlängerungsjahr berechnet.
- 2. Überlassung einer
a) Urnenreihengrabstätte je Berechtigte nach Nr. 1 je Urne 650,00 €
b) Urnenrasengrabstätte je Berechtigte nach Nr. 1 je Urne 1.600,00 €
c) anonymen Urnengrabstätte im anonymen Grabfeld 1.600,00 €
- 3. Gemischte Grabstätte
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 750,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Urnenwandgrabstätten (§ 15 Abs. 4 Friedhofssatzung)
a) Urnenwandbeisetzungen je Urne 1.300,00 € b)Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 100,00 €
- 2. Wahlgrabstätten (§ 14 der Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstätte 1.500,00 €
b) Doppelgrabstätte 3.000,00 €
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Bestattung/Beisetzung je Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 100,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 150,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätten (§§ 13, 13 a der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 340,00 €
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 640,00 €
c) Urnenbeisetzungen je Beisetzung 100,00 €
- 2. Urnengrabstätten (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
a) Urnenbeisetzung je Beisetzung 100,00 €
- 3. Wahlgrabstätten (§ 14 der Friedhofssatzung)
a) Doppelgrabstätte 800,00 €
b) Einzelgrabstätte 640,00 €
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 100,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100 % der Kosten erhoben, die der Stadt für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenkosten entstehen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung in der Leichenhalle
a) einer Leiche
in der Friedhofshalle St. Goarshausen bis zu 5 Tage 80,00 €
jeder weitere Tag 17,00 €
b) einer Urne
in der Friedhofshalle St. Goarshausen und Ortsteil Wellmich bis zu 5 Tage 80,00 €
jeder weitere Tag 17,00 €
- 2. Für die Benutzung der Leichenhalle/Kapelle
a) Benutzung der Kapelle einschl. Reinigung, Lauten und personellem Aufwand 150,00 €
b) Bei Gestellung von Hilfskräften (Berechnung nach Aufwand)
c) Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung (Gebühr nach Aufwand)
VI. Gebühren für die Grabräumung
Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bei:
a)Reihengrabstätten bis 5 Jahre 100,00 €
b) Reihen(wahl)grabstätten ab 5 Jahre 220,00 €
c) Urnenreihengrabstätten 100,00 €
d) Urnenwand- und Urnenrasengrabstätten 50,00 €
e) Doppel(wahl)grabstätten 400,00 €
VII. Sonstige Gebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten,
Einfriedungen und Grababdeckungen 30,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung für die Friedhöfe der Stadt St. Goarshausen (Friedhofssatzung) vom 11. Jan. 2018
INHALTSVERZEICHNIS
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten
Friedhofssatzung
Der Stadtrat von St. Goarshausen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt St. Goarshausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, bzw. sich von der Stadt aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in St. Goarshausen wohnen,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen (Heimbewohner etc.) bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) ohne Auftrag der Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Gegenstände auf Gräbern aufzustellen oder zwischen den Gräbern abzustellen, die mit der Würde des Friedhofes nicht in Einklang zu bringen sind. Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurück zu bringen. Die Stadtbürgermeisterin/der Stadtbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der/des Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteilmit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Urnenrasengrabstätten mit Doppelbelegung muss die 1. Urne dementsprechend tiefer gelegt werden. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Diese sollen aber auch 0,50 m nicht überschreiben. (4) Die Verantwortlichen haben Grabzubehör vorher auf eigene Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Verantwortlichen an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre. (2) Bei besonderem Interesse der Nutzungsberechtigten an der Grabstände kann auf Antrag die Ruhezeit für Reihen- oder Urnenreihengrabstände um jeweils bis zu 5 Jahre verlangert werden. Ein Rechtsanspruch auf Veränderung besteht nicht. Für den Verlängerungs-zeitraum ist eine Benutzungsgebühr zu zahlen, die mit der Bewiligung fällig wird.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände in eine andere Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kostenträgt der jeweilige Antragsberechtigte/Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die damit entstehenden Kosten werden gesonderten abgerechnet. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen-, Wand-, Rasen- und anonyme Grabstätten,
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Belegung der Grabstätten, sowie der im Voraus erworbenen Grabstätten, richtet sich nach einem Belegungsplan. Es besteht keine Pflicht seitens der Stadt St. Goarshausen Urnenwandgrabstätten bereit zu halten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, mit einer Grundfläche von 1,20 m x 0,60 m für Kindergräber und 2,00 m x 1,00 m für die übrigen Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Beisetzungen in Reihengrabstätten sind nur auf dem Friedhof in St. Goarshausen möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich besteht gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b kann durch Beschluss des Stadtrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag dem Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleitung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Nutzungszeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden. (6) Schon bei der Verleitung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
b) Anonymen Urnengrabstätten 1 Asche,
c) Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13 a),
d) Wahlgrabstätten 2 Aschen (§ 14),
e) Urnenwandgrabstätten, je Wandnische bis zu 2 Aschen,
f) Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Einfassungen sind in der Größe von 0,70 m x 0,70 m (auf dem Friedhof Wellmich 0,70 m x 0,50 m) vorzunehmen, wobei die Abstände zwischen den Gräbern mindestens 0,40 m betragen müssen. Die Höhe der Grabsteine darf 0,50 m des Geländeniveaus nicht überschreiten.
(3) Auf dem Friedhof der Stadt St. Goarshausen wird ein anonymes Grabfeld ausgewiesen. Die Ruhezeit beginnt mit Beisetzung der Urne. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege des anonymen Grabfeldes obliegt allein der Stadt bzw. deren Beauftragten. In anonymen Grabfeldern sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassung, sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art zugelassen. Es dürfen nur verrottbare Urnen ohne Überurnen beigesetzt werden.
(4) Urnenwandgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit einer 2. beigesetzten Asche, ist nicht möglich. Die Beschriftung der Urnenwandplatte hat innerhalb von 3 Monaten nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen. Es dürfen keine erhabenen Verzierungen (Blumenvasen, Figuren etc.) an und auf der Urnenwand aufgestellt bzw. befestigt werden. Blumen, Sand etc. die bei der Beerdigung in der Urnenkammer beigelegt wurden, werden vor Schließung der Urnenkammer wieder entfernt. Zur Durchführung von Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an der Urnenwand ist die Stadt berechtigt, Grabschmuck, Blumen etc. zu entfernen.
(5) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Maßen von 0,50 m Breite x 0,50 m Länge und mindestens 0,04 m Stärke zu versehen, welche ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr enthalten. Die eingefärste Schrift ist über die Breite (bei 0,04 m Rand) der Steinplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen etc. sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden, welche jedoch innerhalb von 14 Tagen wieder zu entfernen sind. Bei Nichtbefolgung, werden niedergelegte Kränze, Blumenschalen etc. kostenpflichtig entfernt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an Urnenrasengrabstätten sowie in Abs. 4 an Urnenwandgrabstätten ist die Stadt berechtigt, jeweils vor Beginn, den Grabschmuck, Blumen etc. zu entfernen.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung mit Ausnahme von Urnenwandgrabstätten (§ 15 Abs. 4) und Urnenrasengrabstätten (§ 15 Abs. 5) keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Stadt in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Stadt schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Der Antrag ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstände (§ 14) die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz
schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbeschedes nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen, Goes das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Nutzungsberechtigten konnen nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachirma vornehmen setzen oder in Eigenleistung durchführten. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 gezahlten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfern't wurde.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten und ein Umfeld von 0,40 m müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und dem Umfeld von 0,40 m zu entfernen. Satz 3 gilt auch für die Urnenwandgrabstätten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Alle Gräber müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darauf noch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Unzulässig ist:
a) der Bewuchs mit Bäumen oder Strauchern über eine Höhe von 0,80 m oder einer Breite die über die Einfassung hinaus reicht,
b) das Einfassen der Grabstände mit Hecken über 0,50 m Höhe,
c) die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(6) Bei Urnenrasen- und Anonymengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Stadt bzw. von den durch die Stadt Beauftragten. (7) Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Verantwortlichen für die Gräber. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt oder das Umfeld der Grabstätte \((0,30\mathrm{m})\) nicht gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte und deren Umfeld innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten halten. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der/des Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters bzw. deren Vertreter betreten werden. Die Stadt kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach Benutzung vom Inhaber der Grabzuweisung oder Nutzungsberechtigten besensauer zu reinigen und in sauberem Zustand an die/den Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeister bzw. deren Vertreter zurückzugeben.
9. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den neuen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 10 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 27
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der/des Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhalt (§ 17)
- 7. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§19 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19, 20 und 22),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 13. Wasser nicht für das Gießen von Gräbern sondern anderweitig verwendet. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 27.06.2009 sowie die 1. Änderung vom 04.11.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
St. Goarshausen, den 11. Jan. 2018
Stadt
St. Goarshausen
Manfred Baumert Stadtbürgermeister