Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht enthalten (laut § 7 werden Bestattungskosten durch Dritte direkt abgerechnet) |
| Trauerhalle / Halle | 55,00 € als Leichenhalle in § 5 genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Pastetten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in Reithofen inkl. Leichenhaus
(Friedhofsgebührensatzung)
Gemeinde Pastetten
Daten über Ausfertigung und Rechtswirksamkeit der Satzung
| 1. Beschluss des Gemeinderates | 28.04.2026 |
|---|---|
| 2. Ausfertigung | 29.04.2026 |
| 3. Tag der Bekanntmachung | 29.04.2026 |
| 4. Tag des Inkrafttretens | 01.05.2026 |
Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Pastetten folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Es werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu zahlen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts und werden vorab tagesgenau erhoben. Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.
(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Einzelfällen Ratenzahlung oder Stundung nach den gesetzlichen Vorschriften gewähren.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit unter Einhaltung der Ruhezeiten nach § 27 der Friedhofssatzung für
a) Einzelgrabstätten 40,00 € pro Jahr
b) Doppelgrabstätten 60,00 € pro Jahr
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt Abs. 1 entsprechend. Eine Verlängerung, die unabhängig von einem Sterbefall beantragt wird, kann bis zu 20 Jahre bewilligt werden.
(3) Wird ein Nutzungsrecht bei einem Sterbefall bis zum Ablauf einer Ruhefrist verlängert, ist die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr anteilig tagesgenau zu entrichten.
(4) Gibt der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht vorzeitig zurück, erfolgt eine anteilsmäßige Erstattung der Grabnutzungsgebühr für nicht in Anspruch genommene volle Jahre. Dies gilt nur, soweit die Grabstätte nicht mehr durch eine Ruhefrist gebunden ist.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt 55,00 €.
§ 6 Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
Für Amtshandlungen im Vollzug der Friedhofssatzung und sonstiger bestattungsrechtlicher Vorschriften werden Verwaltungskosten nach der Satzung über die Verwaltungskosten für Amtshandlungen des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Pastetten vom 26.03.2026 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Kommunalen Kostenverzeichnis erhoben.
§ 7 Weitere Kosten
Die Kosten der Bestattung, der Umbettung und der Ausschmückung, soweit diese durch ein Bestattungsunternehmen oder sonstige Dritte erbracht werden, sind nicht Gegenstand dieser Satzung und unmittelbar mit dem jeweiligen Leistungserbringer abzurechnen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Pastetten vom 16.12.2016 außer Kraft.
Pastetten, den 29.04.2026
Peter Deischl
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 29.04.2026 in der Verwaltung der Gemeinde Pastetten, Fröbelweg 1, 85669 Pastetten, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 29.04.2026 angeheftet und am 26.05.2026 wieder abgenommen.
Pastetten, den 29.04.2026
Peter Deischl Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pastetten
(Friedhofssatzung)
Gemeinde Pastetten
Daten über Ausfertigung und Rechtswirksamkeit der Satzung
- 1. Beschluss des Gemeinderates 28.04.2026
- 2. Ausfertigung 29.04.2026
- 3. Tag der Bekanntmachung 29.04.2026
- 4. Tag des Inkrafttretens 01.05.2026
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Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Pastetten folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Gemeinde Pastetten errichtet und unterhält für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen
- 1. den gemeindlichen Friedhof,
- 2. das gemeindliche Leichenhaus,
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal sowie die von der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragten Dritten, soweit diese Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof erbringen. (2) Art und Umfang der Einrichtungen bestimmt die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Friedhofszweck
Der gemeindliche Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung. Er dient den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof wird von der Gemeinde Pastetten verwaltet und beaufsichtigt. (2) Die Gemeinde führt ein Belegungs- und Bestattungsverzeichnis. Hieraus müssen insbesondere die Lage der Grabstätten, die beigesetzten Personen, die Dauer der Ruhefrist sowie die jeweiligen Grabnutzungsberechtigten ersichtlich sein. (3) Soweit erforderlich, kann der Belegungsplan während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt
- 1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Pastetten ihren Wohnsitz hatten,
- 2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte auf dem gemeindlichen Friedhof besitzen, sowie ihre Angehörigen,
- 3. die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
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(2) Mit Erlaubnis der Gemeinde Pastetten können in dem Friedhof auch auswärtige Personen bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Beisetzungen gesperrt oder geschlossen werden.
(2) Eine Entwidmung des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile ist nur zulässig, wenn sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind und bestehende Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für den Besucherverkehr geöffnet
- 1. in der Zeit vom 1. April bis 30. September täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
- 2. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass, insbesondere an Gedenktagen, bei Bestattungen, bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen, abweichende Öffnungszeiten festsetzen oder das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson gestattet.
(3) Den Anordnungen der Gemeinde und des von ihr eingesetzten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(4) Insbesondere ist es auf dem Friedhof untersagt,
- 1. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen,
- 2. Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden,
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- 3. Gefäße aller Art oder Gartengeräte zwischen den Gräbern, hinter den Grabsteinen oder in den Anpflanzungen aufzubewahren.
- 4. Tiere mitzuführen. Ausgenommen sind Assistenzhunde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,
- 5. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, Musikwiedergabegeräte störend zu benutzen oder sich in sonstiger Weise unwürdig zu verhalten,
- 6. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, vergleichbare Hilfsmittel sowie von der Gemeinde zugelassene Dienst- und Arbeitsfahrzeuge,
- 7. Waren aller Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerbliche oder sonstige Leistungen unaufgefordert anzubieten oder für solche Leistungen zu werben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Gedenkfeier erforderlich und üblich sind,
- 8. Abraum und Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen oder betriebsfremde Abfälle auf dem Friedhof zu entsorgen,
- 9. Grabstätten, Einfassungen, Grünanlagen oder sonstige Anlagen unberechtigt zu betreten, zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- 10. an Sonn- und Feiertagen, bzw. während einer Bestattung, Trauerfeier oder Totengedenkfeier störende Arbeiten in deren Nähe auszuführen. (5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Friedhofszweck, die Würde des Ortes sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende und ihre Hilfspersonen haben die Vorschriften dieser Satzung sowie die Anordnungen der Gemeinde zu beachten. Sie dürfen die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigen und haben auf Bestattungen und Trauerfeiern besondere Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Während einer Bestattung oder in deren unmittelbarer Nähe sind störende Arbeiten unzulässig. (3) Für Schäden, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof verursacht werden, haften die Gewerbetreibenden nach den gesetzlichen Vorschriften. (4) Friedhofswege dürfen nur mit den für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Fahrzeugen und nur mit Zustimmung der Gemeinde befahren werden. Es gilt Schrittgeschwindigkeit. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
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(5) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinde die weitere Tätigkeit auf dem Friedhof befristet oder auf Dauer untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letzten Bestattung bestimmt.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Gemeinde bestimmt die Lage der einzelnen Grabstätten.
(3) Bestattungen dürfen nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder Grabstätten erfolgen.
§ 10 Arten der Grabstätten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Erdgräber:
- 1. Einzelgrabstätten,
- 2. Doppelgrabstätten.
(2) Die Grabstätten werden gemäß Friedhofsplan fortlaufend nummeriert.
(3) In einem Einzelgrab darf innerhalb der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Die Beisetzung einer weiteren Leiche übereinander während der Ruhefrist ist nur zulässig, wenn die zuerst verstorbene Person in Tiefenlage bestattet wurde. Eine nachträgliche Tiefenlegung ist unzulässig.
(4) Doppelgräber bestehen aus zwei zusammenhängenden Grabstellen. Sie werden hinsichtlich der Belegung wie zwei Einzelgräber behandelt. In Doppelgräbern können der Erwerber des Nutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(5) Angehörige im Sinne dieser Satzung sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste Verstorbener dürfen nur in festen Urnen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 17 und 27 BestV) beigesetzt werden.
(2) Urnen können in Einzel- und Doppelgrabstätten beigesetzt werden.
(3) In einer Grabstätte dürfen zusätzlich Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, soweit die Beschaffenheit und die Platzverhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
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(4) Für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit Urnenbeisetzungen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird ein abgelaufenes Nutzungsrecht nicht verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, Aschenreste an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene, nicht verrottbare Urnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
§ 12 Grabmaße
(1) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Mindestmaße
a) Einzelgrabstätten: 2,10 m Länge und 0,80 m Breite
b) Doppelgrabstätten: 2,10 m Länge und 1,50 m Breite
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf, gemessen von Außenkante zu Außenkante, 0,40 m nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass die Grabsohle mindestens 1,80 m unter der Geländeoberfläche liegt, bei Tieferlegung 2,40 m. Bei Bestattungen von Kindern bis zu 2 Jahren genügt eine Tiefe von 1,10 m, bei Urnenbeisetzungen eine Tiefe von 1 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Erfolgt der Erwerb anlässlich eines Todesfalls, wird das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, wird es für 20 Jahre verliehen.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird einer einzelnen natürlichen Person nach Entrichtung der festgesetzten Gebühren des Gebührenbescheides verliehen. Nach einer vorzeitigen Grabauflösung oder einer Umbettung gibt es keine Gebührenerstattung.
(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt wird, die Zahlung erfolgte und der Friedhofs- oder Belegungsbedarf nicht entgegensteht. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Aufforderung durch die Gemeinde zu stellen.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Soweit Anschrift und Aufenthalt bekannt sind, sollen die bisherigen Nutzungsberechtigten vorher rechtzeitig benachrichtigt werden.
(5) Reicht die Dauer des Nutzungsrechts für eine beabsichtigte Bestattung oder Urnenbeisetzung wegen noch laufender Ruhefristen nicht aus, ist das Nutzungsrecht für den erforderlichen Zeitraum zu verlängern.
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(6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Grabnutzungsrecht entziehen, wenn der Grabnutzungsberechtigte in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der Friedhofsgebührensatzung verstößt, insbesondere die Grabstätte oder das Grabmal nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält, die Standsicherheit eines Grabmals nicht herstellt oder die Grabgebühr nicht entrichtet. Die Entziehung eines Grabnutzungsrechts ist erst zulässig, wenn der Grabnutzungsberechtigte trotz Aufforderung seine Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt.
(7) Beim Erlöschen des Grabnutzungsrechts (Ablauf oder Entzug) muss das Grab innerhalb von drei Monaten abgeräumt werden. Insbesondere sind Grabmal und Einfassung zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des früheren Grabnutzungsberechtigten veranlassen, dass die Grabstätte abgeräumt und Grabmal, Einfriedung und sonstige Bestandteile der Grabanlage entsorgt werden. Ist für den Abbau der Grabanlage eine Erlaubnis gem. Art. 6 bzw. Art. 10 BayDSchG erforderlich, so geht die Antragsberechtigung nach erfolglosem Ablauf der dem Grabnutzungsberechtigten gesetzten Frist auf die Gemeinde über. Wird die Erlaubnis durch die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht erteilt, geht die Grabanlage in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über.
(8) Ein Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn es aufgrund falscher Angaben verliehen oder übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 6 b).
(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann ein Grabnutzungsrecht auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder einen Abkömmling übertragen werden, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte schriftlich auf das Nutzungsrecht zugunsten dieser Person verzichtet.
(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten überträgt die Gemeinde das Grabnutzungsrecht einem Angehörigen, wenn dieser das beantragt, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte einen Gebührenbescheid. Durch die Entrichtung der Gebühren wird das Nutzungsrecht erworben.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten niemand die Umschreibung beantragt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der noch laufenden Ruhefrist zur Betreuung Personen überlassen werden, die zum Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Wird nach einer Bestattung weder das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 noch ein Betreuungsrecht nach Abs. 4 übernommen, kann die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist
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aufgelöst werden. Durch eine unwiderrufliche Verzichtserklärung geht das Grabnutzungsrecht in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte sind der Nutzungsberechtigte oder nach dessen Tod die in § 14 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet.
(3) Kommt der Verpflichtete seinen Pflichten nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter angemessener Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Herstellung oder Pflege auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme treffen.
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten nicht bekannt oder die Person nicht zu ermitteln, kann eine befristete öffentliche Aufforderung erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten, Wege oder sonstige Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Gestaltung muss sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen.
(2) Anpflanzungen zwischen den Gräbern und auf sonstigen Gemeinschaftsflächen werden ausschließlich von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn nachbarliche Belange und der Friedhofszweck nicht beeinträchtigt werden.
(3) Pflanzen, ab einer Höhe von 1,30 m, sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann den Rückschnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Gehölze anordnen. Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze und sonstiger Grabschmuck sind unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Grablichthüllen sollen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
(4) Nicht abgeräumte Gehölze gehen nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über.
(5) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
(6) Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet.
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§ 17 Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmälern, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig vor Ausführung durch den Nutzungsberechtigten schriftlich einzureichen. Insbesondere sind beizufügen:
Ein Entwurf im Maßstab 1:1 mit Dübelung, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Bei denkmalgeschützten Grabanlagen ist auch die denkmalpflegerische Erlaubnis für die beabsichtigte Maßnahme vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Vorhaben den Vorschriften dieser Satzung oder dem Friedhofszweck widerspricht.
(4) Ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtete oder geänderte Grabmäler oder bauliche Anlagen können nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. Ist dieser nicht erreichbar, kann die Gemeinde nach öffentlicher Aufforderung entsprechend verfahren.
§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Naturstein-Grabmale für Einzelgrabstätten dürfen eine Höhe von 1,40 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten.
(2) Naturstein-Grabmale für Doppelgrabstätten dürfen eine Höhe von 1,40 m und eine Breite von 1,50 m nicht überschreiten.
(3) Grabzeichen aus Holz oder Metall dürfen eine Höhe von 1,40 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten.
(4) Abweichungen können im begründeten Einzelfall zugelassen werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck und der Umgebung vereinbar sind.
(5) Einfassungen dürfen die Höhe von 10 cm über dem Gelände nicht überschreiten.
(6) Weihwasserkessel dürfen nicht größer als 0,20 m x 0,20 m sein und die Einfassung nicht höher als 0,20 m überragen.
§ 19 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Friedhofszweck Rechnung tragen und sich nach Werkstoff, Form, Bearbeitung und Farbgebung in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(2) Als Werkstoffe für Grabzeichen und Weihwasserkessel sind Naturstein sowie im gesamten Friedhofsbereich Kreuze aus Holz, Eisen oder Bronze in geschmiedeter oder gegossener Form zulässig.
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(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift sowie sonstige Symbole müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
- 1. (1) Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils aktuellen Ausgabe. Die jährliche Prüfung erfolgt durch die Gemeinde. Festgestellte Sicherheitsmängel sind von den Nutzungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen.
- 2. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für Schäden, die insbesondere durch Umstürzen oder Ablösen von Teilen entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 3. (3) Entspricht ein Grabmal nicht mehr den Sicherheitsanforderungen, kann die Gemeinde den Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung zur Instandsetzung oder Beseitigung auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
- 4. (4) Der Nutzungsberechtigte und die von ihm beauftragten Personen haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die bei der Errichtung, Änderung oder Entfernung von Grabmälern an Grabstätten, Wegen oder sonstigen Friedhofsanlagen verursacht werden.
- 5. (5) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
- 6. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen auf Aufforderung der Gemeinde innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
- 7. (7) Der Nutzungsberechtigte hat jeweils der Friedhofsträgerin die Beauftragung von privaten Dienstleistungserbringern (z.B. Steinmetze, Gärtner) anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens der Friedhofsträgerin innerhalb von einer Woche nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
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IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung oder Überführung sowie der Aufbewahrung von Urnen bis zu ihrer Beisetzung. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. Für Abschiednahmen und Besichtigungen gelten die Anordnungen der Gemeinde.
(2) Leichen sind grundsätzlich in geschlossenen Särgen aufzubahren. Eine Aufbahrung im offenen Sarg kann zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen oder sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen und die Würde des Verstorbenen gewahrt bleibt (§6 BestV).
(3) In infektiösen oder sonst gesundheitlich bedenklichen Fällen gelten die Anordnungen des Gesundheitsamts sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für Särge, Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen gelten die bestattungsrechtlichen Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Benutzung des Leichenhauses
(1) Zur Sicherstellung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 BestG kann die Gemeinde anordnen, dass eine Leiche vor der Beisetzung im gemeindlichen Leichenhaus aufzubewahren ist. In der Regel soll die Verbringung spätestens 24 Stunden vor dem Bestattungszeitpunkt erfolgen.
(2) Eine Anordnung nach Abs. 1 kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn
- 1. der Tod in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim, einem Altenheim oder einer vergleichbaren Einrichtung eingetreten ist und dort ein geeigneter Aufbewahrungsraum vorhanden ist,
- 2. die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben wurde und eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde anderweitig sichergestellt ist,
- 3. die Aufbewahrung in einem geeigneten Leichenraum eines Bestattungsunternehmens erfolgt und die Gemeinde ihre Überwachungsaufgaben dort sachgerecht wahrnehmen kann,
- 4. eine Feuerbestattung in einer Feuerbestattungsanlage durchgeführt werden soll und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 BestV durch den zuständigen Träger der Anlage zu prüfen sind.
(3) Vor einer Überführung nach auswärts kann die Gemeinde im Einzelfall anordnen, dass zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben am gemeindlichen Leichenhaus oder an einem anderen geeigneten Ort vorzufahren ist.
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§ 23 Leichenversorgung und Überführung
(1) Die Leichenversorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leiche) sowie die Überführung der Leichen und Urnen im Leichenwagen haben pietätvoll, hygienisch einwandfrei und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Bestattungsverordnung, zu erfolgen.
(2) Die Wahl eines geeigneten Bestattungsunternehmens obliegt den Bestattungspflichtigen, soweit nicht gesetzlich oder aufgrund dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung auf dem gemeindlichen Friedhof stehenden Verrichtungen werden von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten, z. B. ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen, hoheitlich vorgenommen, insbesondere
a) das Öffnen und Schließen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges oder der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) Ausgrabungen und Umbettungen (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
§ 25 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde.
(2) Eine Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urne endgültig in der Grabstätte eingesetzt worden ist.
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, ist dieses nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen fest. Soweit eine kirchliche oder sonstige Trauerfeier vorgesehen ist, soll auch deren zeitliche Organisation berücksichtigt werden.
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(4) Für den frühesten Bestattungszeitpunkt, die Bestattungs- und Beförderungsfrist sowie die erforderlichen Bestattungsunterlagen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 18 bis 20 BestV, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 27 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist für Urnen und Aschenresten beträgt 15 Jahre.
§ 28 Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätte. Soweit kein Nutzungsrecht besteht, ist der Antrag von den Bestattungspflichtigen zu stellen. (2) Ausgrabungen und Umbettungen aus privaten Gründen dürfen nur zugelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 21 BestV, erfüllt sind. Bei der Ausgrabung von Leichen ist das Gesundheitsamt einzubinden. (3) Soweit sie nicht von einer Behörde oder einem Gericht angeordnet werden, sollen Ausgrabungen und Umbettungen nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Öffnungszeiten vorgenommen werden. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen bei Exhumierungen und Umbettungen nicht anwesend sein. (5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 21 BestV).
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Pflichten Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung begründeten Handlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder der Pflichtige nicht erreichbar ist. (3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
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§ 30 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet für Schäden auf dem Friedhof nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Eine Haftung der Gemeinde ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhofsanlage, durch Dritte, deren Beauftragte, durch Tiere oder durch Naturereignisse verursacht werden, soweit nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Gemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Der Grabnutzungsberechtigte hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrechts (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau des Grabmals, Überdeckung des Grabebetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgänglich Notwendige beschränkt.
§ 31 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mind. 5 € und höchstens 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- 2. ohne Erlaubnis entgegen § 17 Grabmäler oder bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
- 3. entgegen §§ 15 und 16 Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält,
- 4. den Bestimmungen über die Öffnungszeiten und das Verhalten auf dem Friedhof in §§ 6 und 7 zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 8 gewerbliche Tätigkeiten ordnungswidrig ausführt,
- 6. entgegen § 20 Abs. 2 bis 6 Grabmäler nicht standsicher erhält oder nicht fristgerecht entfernt,
- 7. Bestattungen entgegen § 26 nicht unverzüglich anmeldet oder entgegen § 28 ohne Erlaubnis Exhumierungen oder Umbettungen veranlasst oder durchführt.
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die weitere Rechtsstellung nach den Vorschriften dieser Satzung.
(2) Bereits bestehende Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie unterliegen ab Inkrafttreten dieser Satzung den Vorschriften dieser Satzung.
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(3) Bereits vorhandene Grabmäler und Grabeinfassungen werden von den Gestaltungsvorschriften dieser Satzung nicht erfasst, soweit sie rechtmäßig errichtet wurden. Bei wesentlichen Änderungen oder einer Neuerrichtung gelten die Vorschriften dieser Satzung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und des Leichenhauses sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens gelten die Vorschriften der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung sowie der Kostensatzung der Gemeinde.
§ 34 Datenschutz
(1) Sofern aufgrund dieser Satzung Daten gemäß Art. 13 oder 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben und verarbeitet werden, werden die Betroffenen gesondert darauf hingewiesen.
(2) Die aufgrund dieser Satzung erhobenen Daten werden ausschließlich verarbeitet, um den Zweck dieser Satzung zu erfüllen. Seitens der verantwortlichen Stelle wird die ordnungsgemäße Verarbeitung gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Bayerisches Datenschutzgesetz –BayDSG– i.V.m. der DSGVO) versichert. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Betroffenen durch Einwilligung.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Pastetten vom 16.12.2016 außer Kraft.
Pastetten, den 29.04.2026
Peter Deischl
- 1. Bürgermeister
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Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 29.04.2026 in der Verwaltung der Gemeinde Pastetten, Fröbelweg 1, 85669 Pastetten, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 29.04.2026 angeheftet und am 26.05.2026 wieder abgenommen.
Pastetten, den 29.04.2026
Peter Deischl Erster Bürgermeister
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