Kestert

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.08.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab650,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab400,00 € 400,00 € für erste Urne, 400,00 € für zweite Urne
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben 100% der tatsächlichen Kosten (keine Pauschale)
Trauerhalle / Halle100,00 € im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet (Aufbewahrung Leiche/Urne)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kestert vom 19.08.2013

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2007 außer Kraft.

Kestert, den 19.08.2013

Ortsgemeinde

Kestert

Josef Stein Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 19.08.2013

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 der Friedhofssatzung 650,00 €
  2. 2. Überlassung einer gemischten Grabstände an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 400,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 14 der Friedhofssatzung
    • a) für die Beisetzung der ersten Urne 400,00 €
    • b) für die Beisetzung der zweiten Urne 400,00 €
  4. 4. Überlassung einer Urnenrasengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 14 der Friedhofssatzung 900,00 €
  5. 5. Die Entgelte für die Überlassung einer Reihengrabstätte/ gemischten Grabstätte/ Urnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

II. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch

a) durch Beauftragte der Ortsgemeinde oder

b) gewerbliche Unternehmen

vorgenommen.

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche 100,00 €

b) einer Urne 100,00 €

Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Kestert vom 19.08.2013

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kestert hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kestert gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren bzw. sich von Kestert aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Kestert wohnen,

b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an dem Eingang durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahre)dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;

i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14. (2) Der Ortsbürgermeister setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens o,9o m, bis zur Oberkante der Urne mindestens o,5o m.

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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Näheres bestimmt der Friedhofsbelegungsplan.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Rasengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

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(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach beegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden Einzelgrabfelder für alle Verstorbene eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestat-tet werden.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Aschen durch den Ortsbürgermeister gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Beisetzung von Urnen erhält folgende Fassung:

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
  2. 2. in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen,
  3. 3. in Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13a),

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten mit einem Grundriss von \(0,80\mathrm{m}\times 0,60\mathrm{m}\), die der Reihe nach beegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,40 m Länge X 0,40 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Die Beisetzung einer 2. Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (5) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des

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Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen von 40 cm Länge x 40 cm Breite und mindestens 5 cm Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Ortsgemeinde kann 2 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen.

6. Grabmale

§ 16 Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen, mit Ausnahme von Urnenrasengrabstätten, in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 17

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erichtet bzw. geändert worden ist.

§ 18

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 19

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 20

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände durch die Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung von innerhalb hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (5) Bei Urnenrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. den von der Ortsgemeinde Beauftragten. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

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§ 22

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

8. Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmten Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 24

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

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  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  2. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  3. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
  4. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  5. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 14 Abs. 2 und 3)
  6. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 17 Abs. 1 und 3),
  7. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 20 Abs. 1),
  8. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 18, 19 und 21), -
  9. 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 21 bepflanzt bzw. herrichtet,
  10. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
  11. 12. die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.05.1968 (BGBl. I. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 27

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.08.2005 und die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 08.03.2010 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kestert, den 19.08.2013

Ortsgemeinde Kestert

Josef Stein Ortsbürgermeister