Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 06.11.2008
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.140,00 € Belegungsrecht für 25 Jahre (§ 8 Abs. 1 b); Ausheben/Schließen separat: 790,00 € (§ 6 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | 2.280,00 € Nutzungsrecht für 40 Jahre, 1-stellig (§ 9); weitere Stellungen ab 4.100,00 € |
| Urnenreihengrab | 960,00 € Urnenerdgrab 1-stellig (§ 8 Abs. 2 a); 2-stellig: 1.080,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Wahlgräber sind pauschal als Familiengräber in § 9 gelistet (ab 2.280,00 €) |
| Urnengrab anonym | 960,00 € Belegungsrecht Urnenerdgrab anonym 1-stellig (§ 8 Abs. 2 a); Beisetzung separat: 310,00 € (§ 6 Abs. 2 c) |
| Baumbestattung | 1.810,00 € Urnbaum-/Urnengrünflächengrab (§ 8 Abs. 2 e) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 790,00 € / 390,00 € Separat nach § 6: Sarg Reihengrab 790,00 €, Urne Erdbestattung 390,00 €, Urnenwand/anonym 310,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 170,00 € Benutzung der Trauerhalle (Gernsheim) (§ 5 c) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Schöfferstadt Gernsheim
Der Magistrat---
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim
Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 37/2020
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Schöfferstadt Gernsheim
Der Magistrat
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2020 (GVBl. S. 201) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I. S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim in ihrer Sitzung am 26.08.2020 für die Friedhöfe der Stadt Gernsheim folgende
Friedhofsgebührenordnung der Schöfferstadt Gernsheim
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
##### § 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Gernsheimer und Allmendfelder Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim vom 06.11.2008 und deren Änderungen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
##### § 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- d) Diejenige Person, die sich der Schöfferstadt Gernsheim gegenüber schriftlich zur Trägung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Nutzung der Leichenhalle mit der Aufbewahrung eines Verstorbenen, je angefangenen Tag | 55,00 EUR |
|---|---|
| b) Nutzung der Kühlzelle, je angefangenen Tag | 17,50 EUR |
| c) Benutzung der Trauerhalle (Gernsheim) | 170,00 EUR |
| d) Benutzung des Sezierraums | 140,00 EUR |
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einem Reihengrab 790,00 EUR
- 2. in einem Familiengrab 790,00 EUR 2 a) für jede weitere Bestattung 790,00 EUR
- 3. für eine Tieferlegung erfolgt ein Zuschlag von 230,00 EUR
- 4. für die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche bei gleichzeitiger Beisetzung einer weiteren Leiche erfolgt ein Zuschlag von 870,00 EUR
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b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| 1. in einem Reihengrab | 470,00 EUR |
|---|---|
| 2. in einem Familiengrab | 470,00 EUR |
| 2 a) für jede weitere Bestattung | 470,00 EUR |
| 3. für eine Tieferlegung erfolgt ein Zuschlag von | 230,00 EUR |
| 4. für die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche bei gleichzeitiger Beisetzung einer weiteren Leiche erfolgt ein Zuschlag von | 470,00 EUR |
Der Transport des Sarges von der Leichen- bzw. Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges sind von Bestattungsunternehmen auszuführen, die zu gewährleisten haben, dass fachlich geeignetes Personal in pietätvoller Kleidung die Arbeiten ausführen.
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für eine Urnenbeisetzung als Erdbestattung | 390,00 EUR |
|---|---|
| b) für eine Urnenbeisetzung in der Urnenwand | 310,00 EUR |
| c) Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen | 310,00 EUR |
§ 7
Umbettungsgebühren
Für die Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) Umbettung einer Leiche ab fünf Jahren | |
|---|---|
| a) innerhalb des Friedhofs | 1.500,00 EUR |
| b) nach einem anderen Friedhof | 790,00 EUR |
| (2) Umbettung einer Kinderleiche unter fünf Jahren | |
| a) innerhalb des Friedhofs | 950,00 EUR |
| b) nach einem anderen Friedhof | 470,00 EUR |
| (3) Für die Umbettung einer Aschenurne | |
| a) innerhalb des Friedhofs | 550,00 EUR |
| b) nach einem anderen Friedhof | 310,00 EUR |
| (4) Für die Umbettung einer Aschenurne innerhalb der Urnenwand | 230,00 EUR |
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§ 8
Erwerb des Belegungsrechtes an einer Reihengrabstätte, einer Urnenerdgrabstätte, einer Urnennische (Urnenwand) sowie eines anonymen Urnenerdgrabes
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu fünf Jahren 780,00 EUR
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über fünf Jahre 1.140,00 EUR
(2) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenerdgrab (1-stellig), anonym 960,00 EUR
b) Urnenerdgrab (2-stellig) 1.080,00 EUR
c) Urnennische ohne Abdeckplatte (1- bis 2-stellig) 1.640,00 EUR
d) Urnennische mit Abdeckplatte (1- bis 2-stellig) nur in Friedhofsabteilung K 1.820,00 EUR (e) Urnenbaum-/Urnengrünflächengrab 1.810,00 EUR (ee) Kosten für eine Zweittafel Urnenbaumgrabstätte 30,00 EUR
(3) Für die Überlassung der Sternenkindergrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden 150,00 EUR erhoben.
Das Recht auf Beisetzung im Urnenerdgrab und der Urnennische läuft mit der Nutzungszeit aus. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung im zweistelligen Grab nur erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben ist.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| Familiengrab 1-stellig | 2.280,00 EUR |
|---|---|
| Familiengrab 2-stellig | 4.100,00 EUR |
| Familiengrab 3-stellig | 5.920,00 EUR |
| Familiengrab 4-stellig | 7.750,00 EUR |
| Familiengrab 5-stellig | 9.570,00 EUR |
| Familiengrab 10-stellig | 18.700,00 EUR |
(2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte (§ 21 der Friedhofsordnung) werden die vorstehend ermittelten Gebühren anteilmäßig für jedes Jahr der Verlängerung erhoben.
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§ 9a
Erwerb einer Patenschaft an historischen Grabmälern
Für die Überlassung einer Patenschaft für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 a (3) Friedhofsordnung) an einem historischem Grabmal und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden ermäßigt sich die Erwerbsgebühr um 30 % gemäß § 9 der Friedhofsgebührenordnung.
§ 10
Gebühren der Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialen, Grabeinfassungen und Gewächsen
| a) bei Reihengräbern und Wahlgräbern bis 1,00 m Breite | 290,00 EUR |
|---|---|
| für jeden weiteren angefangenen Meter Grabräumung | 140,00 EUR |
| b) bei Kindergräbern | 170,00 EUR |
| c) bei Urnenerdgräbern | 170,00 EUR |
| d) für die Urnennische | 72,50 EUR |
§ 11
Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Schöfferstadt Gernsheim folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
| 1) einmalig | 30,00 EUR |
|---|---|
| 2) für die Dauer von 1 Jahr | 190,00 EUR |
b) Folgende weitere Verwaltungsgebühren werden berechnet:
| 1) Ausstellung einer Graburkunde | 27,50 EUR |
|---|---|
| 2) Genehmigung eines Grabmal / Abdeckplatte | 35,00 EUR |
| 3) Genehmigung einer Grabmaleinfassung | 27,50 EUR |
| 4) Versand Urne | 32,50 EUR |
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Der Magistrat
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Schöfferstadt Gernsheim veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der Friedhofsverwaltung der Schöfferstadt Gernsheim abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten damit die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 12.06.2013 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Gernsheim, den 27.08.2020
Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim
D.S.
gez. Burger, Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde am 09.09.2020 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Schöfferstadt Gernsheim – der Ried-Info Nr. 37/2020 ortsüblich bekannt gemacht.
Gernsheim, den 10.09.2020
Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim
D.S.
gez. Burger, Bürgermeister
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