Filsen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 Euro Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Kinder bis 5. Lj.: 180,00 Euro)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab250,00 Euro Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)410,00 Euro (Sarg ab 5. Lj.) / 286,00 Euro (Urne) Ausheben und Schließen der Gräber; separate Gebühr zur Grabüberlassung
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

der Ortsgemeinde Filsen über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der zur Zeit gültigen Fassung

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Nicht abgedruckt

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Filsen

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr180,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an400,00 Euro

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1250,00 Euro

  1. 3. Mitbenutzung Reihengrabstätte zur

Urnenbeisetzung

250,00 Euro

II. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an

c) Beisetzung einer Urne

205,00 Euro

410,00 Euro

286,00 Euro

  1. 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen

a) an Samstagen, wird ein Zuschlag berechnet von 50 v. H.

b) an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zu- schlag berechnet von 100 v. H.

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihengrabstätten für das Ausgraben einer Leiche bei einer Liegezeit

a) von 10 bis 20 Jahren 1.023,00 Euro

b) von mehr als 20 Jahren 512,00 Euro

c) für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ermäßigt sich die Gebühr um 50 %.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit von unter 10 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

d) für das Ausgraben von Aschen 286,00 Euro

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt II erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

für Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen, Grababdeckungen

26,00 EURO

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung

der Ortsgemeinde Filsen in der zur Zeit gültigen Fassung

INHALTSVERZEICHNIS

1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 8 Särge
  • § 9 Grabherstellung
  • § 10 Ruhezeit
  • § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • § 13 Reihengrabstätten
  • § 13 a) Gemischte Grabstätten
  • § 14 Wahlgrabstätten
  • § 15 Urnengrabstätten
  • § 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

  • § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

  • § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
  • § 20 Standsicherheit der Grabmale
  • § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Filsen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,

d) unmittelbar vor der Anmeldung im Alten- oder Pflegeheim, Einwohner der Ortsgemeinde Filsen waren oder sich in privater Pflege außerhalb der Ortsgemeinde befanden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden (vgl. § 7 Bestattungsgesetz BestG).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (15 Jahre für Aschen in Ausnahmefällen § 13 a). Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhezeit der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung (Oktober bis März).

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnengrabstätten

c) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihen-grabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen wird vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Gräber, in denen auf Antrag der Angehörigen zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche kann nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten

Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Filsen werden keine Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten

1.a in belegte Reihengräber, wenn die Restruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.

  1. 2. in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

(1) Auf dem Friedhof werden keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sondern nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für die Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz- und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche und unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
  6. 6. Figuren in Gold, Silber und Bronze sind zugelassen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche. Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

Grababdeckplatten bis zu 100 % der Fläche

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal (im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Angehörigen der Verstorbenen. Material hierfür (Splitt) wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

§ 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen in vollem Umfange sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Teilabdeckungen bis zu 75 % sind bei Reihengrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,20 m Höhe.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

9. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden auf die Dauer der Nutzungszeit der zuletzt beigesetzten Leiche in der Erwerbsurkunde festgesetzten Nutzungszeit begrenzt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6)
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über die Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Nicht abgedruckt