Dörscheid

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 31.10.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 € (bis 6. LJ) / 500,00 € (ab 6. LJ) Reihengrabstätte für Verstorbene
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten (nur Verlängerungsgebühr für Doppelgrabstätte genannt)
Urnenreihengrab250,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym200,00 € Überlassung einer anonymen Grabstätte
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben enthalten / 100 % Kostenersatz für Ausheben und Schließen
Trauerhalle / Halle100,00 € als Leichenhalle (Aufbewahrung) geführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dörscheid vom 31.10.2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.04.2005 außer Kraft.

Dörscheid, den 31.10.2018

Ortsgemeinde Dörscheid

Donald Thomas Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 400,00 €
    • b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 500,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 Für die Beisetzung je Urne 250,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 Für die Beisetzung je Urne 200,00 €
  4. 4. Überlassung einer gemischten Grabstände an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 13 a der Friedhofssatzung Für die Beisetzung einer Urne 250,00 €
  5. 5. Überlassung einer anonymen Grabstände an Berechtigte nach Nr. 1 Für die Beisetzung einer Urne 200,00 €
  6. 6. Die Überlassung einer Urnengrabstätte an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

II. Verlängerung von Nutzungsrechten an bestehenden Wahlgrabstätten

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späterer Beisetzung/Bestattung je Jahr für eine Doppelgrabstätte 60,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen bzw. durch Beauftragte der Ortsgemeinde vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten einschließlich aller notwendigen Nebenkosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche 100,00 €

b) einer Urne 100,00 €

  1. 2. Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

VI. Gebühren für die Grabräumung gemäß § 21 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen von:

a) Reihengrabstätten vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 300,00 €

b) Doppelwahlgrabstätten 400,00 €

c) Kinder- oder Urnenreihengrabstätten 150,00 €

d) Urnenrasengrabstätten 50,00 €

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 05.11.2018

Verbandsgemeindeverwaltung Loreley

Werner Groß Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Dörscheid (Friedhofssatzung) vom 22.10.2018

INHALTSVERZEICHNIS

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särege § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale \(\S 20\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 21\) Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

§ 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörscheid hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dörscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von Dörscheid aus in einem Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus diesem Grund nicht mehr in Dörscheid wohnen;

b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind;

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in bereits vorhandenen Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit

noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:

a) vom 01.04. – 30.09. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr

b) vom 01.10. – 31.03. von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Auftrag eines Verantwortlichen nach § 9 BestG bzw. ohne Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum abzuladen;

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die/der Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der/dem Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Die/Der Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Verantwortlichen haben Grabzubehör vorher auf deren Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die Verantwortlichen der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörddliche

oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

##### § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnengrabstätten als Reihen-, Anonym- und Rasengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

##### § 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

##### § 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag die jeweiligen Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die/den Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister gestattet werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Dörscheid werden keine neuen Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten verliehen. Bisher bestehende Wahlgrabstätten sowie verliehene Nutzungsrechte werden bis zur letzten Belegung der Grabstätte fortgeführt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 10) für die Wahlgrabstätte nicht wieder verliehen werden.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.

(4) Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen

b) Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen

c) anonymen Urnenrasengrabstätten 1 Asche

d) Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13 a)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten haben eine Größe von 0,80 m Länge x 0,60 m Breite.

(3) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Maßen von 0,40 m Breite x 0,30 m Länge und mindestens 0,05 m Stärke zu versehen, welche ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss die Inschrift des Vor- und Nachnamens enthalten. Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen etc. sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden, welche jedoch innerhalb von 14 Tagen wieder zu entfernen sind. Bei Nichtbefolgung, werden niedergelegte Kränze, Blumen-schalen etc. kostenpflichtig entfernt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an Urnenrasengrabstätten ist die Ortsgemeinde berechtigt, jeweils vor Beginn, den Grabschmuck, Blumen etc. zu entfernen. In einer Urnenrasengrabstätte können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Für die Beisetzung der zweiten Asche gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. Der Seitenabstand zwischen den Urnenrasengräbern beträgt mindestens 0,50 m, der Reihenabstand 0,50 m. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde.

(4) Auf dem Friedhof wird ein anonymes Grabfeld ausgewiesen. Die Ruhezeit beginnt mit Beisetzung der Urne. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege des anonymen Grabfeldes obliegt allein der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten. Im anonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassung, sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art zugelassen. Es dürfen nur leicht verrottbare Urnen ohne Überurnen beigesetzt werden.

(5) Für die Beisetzung einer zweiten Asche richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung. Die zweite Beisetzung der Asche

darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(6) Die Beisetzung ist bei der/beim Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung mit Ausnahme von Urnenrasengrabstätten (§ 15 Abs. 3) keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13, 13 a) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbescheides nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen, geht das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofträgers über. Die Nutzungsberechtigten können nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachfirma vornehmen lassen oder in Eigenleistung durchführen. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 gezahlten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Bei Urnenrasengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beauftragten. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 23

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre Kosten herrichten lassen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

8. Leichenhalle

§ 24

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 25

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig :

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§18),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 17, 19, 20),
  9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  11. 11. Die Leichenhalle entgegen § 24 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.06.2005 sowie die 1. Änderung vom 17.03.2010 außer Kraft.

Dörscheid, den

22.10.2018

Ortsgemeinde Dörscheid

Donald Thomas Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 05.11.2018

Verbandsgemeindeverwaltung Loreley

Werner Groß Bürgermeister