Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.06.2018 · Friedhofssatzung: 23.06.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 500,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte |
| Sargwahlgrab | 1.000,00 € Rasengrabstätte (Doppelreihengrabstätte: 1.200,00 €) |
| Urnenreihengrab | 500,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 500,00 € Urnenrasengrabstätte an einem Baum |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 100 % der tatsächlichen Kosten separat nach Aufwand (Ausheben und Schließen der Gräber) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S a t z u n g
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dahlheim vom 23.06.2018
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller. (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 28.07.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.04.2016 außer Kraft.
Dahlheim, den 23.06.2018
Ortsgemeinde D a h l h e i m
Dennis Maxeiner Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.06.2018
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 500,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte je Berechtigte nach Nr. 1 500,00 €
- 3. Überlassung einer Reihen- oder Urnenrasengrabstätte je Berechtigte nach Nr. 1 500,00 € Pflegepauschale für die Grabfeldpflege durch die Gemeinde 450,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an einem Baum je Berechtigte nach Nr. 1 500,00 € Pauschale für Aufwand und die Grabfeldpflege durch die Gemeinde 650,00 €
- 5. Gemischte Grabstätten 500,00 € Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne
- 6. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Nr. 1 - 4 je Jahr 1/25 der jeweiligen Gebühr (inkl. Pflegepauschale)
- 7. Die Überlassung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihen-/ Urnenrasengrabstätte an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelreihengrabstätte 1.200,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr 1/25 der Gebühr nach Buchstabe a)
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Rasengrabstätte 1.000,00 € Pflegepauschale für die Grabfeldpflege durch die Gemeinde 900,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr 1/25 der Gebühr nach Buchstabe a) (inkl. Pflegepauschale)
- 3. Die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen wird der tatsächliche Aufwand den Gebührenschuldnern abgerechnet.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Dahlheim (Friedhofssatzung) vom
- 25. 06. 16
INHALTSÜBERSICHT:
1. Allgemeine Bestimmungen
\(\S 1\) Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särege § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Doppelreihengrabstätten § 15 Beisetzung von Urnen § 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale \(\S 21\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 22\) Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten \(\S 24\) Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
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9. Schlussvorschriften
\(\S 26\) Alte Rechte \(\S 27\) Haftung \(\S 28\) Ordnungswidrigkeiten \(\S 29\) Gebühren \(\S 30\) Inkrafttreten
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Friedhofssatzung
Der Ortsgemeinde Dahlheim vom 19. April 2016
Der Ortsgemeinderat von Dahlheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dahlheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von der Ortsgemeinde aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in der Ortsgemeinde wohnen;- den vorgenannten Personen sind gleichgestellt die Bewohner der Hofe Buschelbourn, Dachsbourn, Erlenborn, Neuborn Haus am Dachskopf und Haus Bergfried;
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin oder dessen/deren Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin gewerbsmäßig zu fotografieren. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind.
(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Diese sollen aber auch 0,50 m nicht überschreiben. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. In de Fällen von § 13a (3) und § 15 (2) kann die Ruhezeit für Urnen 15 Jahre betragen. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Nutzungszeit verlängert worden ist.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Doppelreihengrabstätten (Kaufgräber),
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Rasengrabstätten als Reihen-, Doppelreihen- oder Urnenrasengrabstätten,
e) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Soweit es den Planungen der Ortsgemeinde nicht zuwiderlauft, kann gegen eine Gebühr die Nutzungszeit verlangert werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich besteht gemacht und den Verantwortlichen gem. § 9 BestG mitgeteilt.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 kann durch vorherige Zustimmung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Doppelreihengrabstätten
(1) Doppelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur möglich, wenn der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Doppelreihengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Nutzungszeit verlangert worden ist. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelreihengrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (6) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
b) in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen,
c) in Reihengrabstätten (§ 13a)
d) in Doppelreihengrabstätten bis zu 2 Aschen (§ 14)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten mit einem Grundriss von 0,80 m Länge x 0,60 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die 2. Aschearf nur dann beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht der Grabstände noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,30 m Länge x 0,40 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Rasengrabstätten sind mit einer Steingedenkplatte zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist.
a) Die Platte für Urnenrasengrabstätten ist nur in den Abmaßen von 40 cm Breite x 30 cm Länge und mindestens 5 cm Stärke zulässig.
b) Für die Reihen- und Doppelreihenrasengrabstätten ist je Grab die Platte nur in den Abmaßen 70 cm Breite x 50 cm Länge und mindestens 8 cm Stärke zulässig.
Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z. B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Ortsgemeinde kann 2 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen mit Ausnahmen von Rasengrabstätten in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zwei mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Doppelreihengrabstätten (§ 14) der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchfuhren zu halten. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfern werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Doppelreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Das Entfernen von Grabmalern ist auch nach Ablauf der Ruhezeit der Ortsgemeinde anzuzeigen. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten durch die Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppelreihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzungarf noch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (5) Bei Urnenrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.
8. Leichenhalle
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin oder dessen/derer Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 2 Satz 1 bis 4),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.10.2011 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dahlheim, den 25. Juni 2016
Ortsgemeinde
Dahlheim
Dennis Maxeiner Ortsbürgermeister