Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.11.2021 · Friedhofssatzung: 08.11.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.770,00 € Pos. 2.31 Reihengrab für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren |
| Sargwahlgrab | 2.030,00 € Pos. 2.41 Wahlgrab - normaltief (doppeltief: 2.520,00 €; Doppelgrab: 3.000,00 € / 3.960,00 €) |
| Urnenreihengrab | 970,00 € Pos. 2.32 Überlassung eines Urnenreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 1.940,00 € Pos. 2.45 Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 1.070,00 € Pos. 2.33 Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes oder Rasenurnenreihengrabes |
| Baumbestattung | 1.410,00 € Pos. 2.49 Bestattung unter Bäumen (2 Urnen) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 880,00 € Pos. 2.11 Bestattung Sarg (ab 7 J.); Urnenbeisetzung Pos. 2.21: 420,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Pos. 2.61 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung Ottersweier (2021)
Gemeinde Ottersweier Landkreis Rastatt
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 08. November 2021
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08. November 2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhofe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dieren der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhofe dieren auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Lindenfeld"; er umfasst das Gebiet des Hauptortes Ottersweier
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Unzhurst"; er umfasst das Gebiet des Teilortes Unzhurst. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstände eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe durren nur wahrend derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhofe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen auszuführen,
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde -Friedhofsamt- anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m (bei Kindergräbern höchstens 0,90 m) lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Urnen, die in Kolumbarien beigesetzt werden, dürfen höchstens 0,30m hoch sein. Bis zu vier Urnen können ohne Überurne pro Kammer beigesetzt werden. Deren Maße richten sich nach § 18 (3).
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(2) Särge, Sargausstattungen und Urnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Gemeinde Ottersweier gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde führt Erdbestattungen, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstände, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst aus. Dazu gehoren der Grabaushub sowie das Verschlieben der Grabstände. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m (bei Tieflegung mindestens 1,60 m), bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf allen Friedhöfen der Gemeinde
a) in Erdgrabern 25 Jahre;
b) in Grabkammern 15 Jahre;
c) bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
d) bei Schmetterlingsgrabern 15 Jahre.
Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen der Gemeinde 15 Jahre.
Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. anonyme Urnenreihengraber,
- 4. Wahlgraber,
- 5. Urnenwahlgraber,
- 6. Kinderwahlgraber
- 7. Graber für Fehl- und Totgeburten (Schmetterlingsgraber)
- 8. Rasengräber
- 9. Kolumbarien (Urnenstelen)
- 10. Grabstätten für Urnenbeisetzungen unter Bäumen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen (Ausnahme Schmetterlingsgraber) und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Wahlgraber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgraber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (3) Mehrkosten, die der Gemeinde Ottersweier beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (4) In Wahlgrabern konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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§ 13
Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist ohne Zubettung nur auf Antrag bei Erdgräbern bis zu zweimal sowie bei Kindergräbern und Grabkammern bis zu viermal auf jeweils 5 Jahre möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin und den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der (die) Älteste nutzungsberechtigt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 14
Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt,
- 1. wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist,
- 2. wenn durch Erklärung der Nutzungsberechtigte auf sein Recht verzichtet oder das Recht nicht mehr wahrnehmen kann. Hierbei werden keine Kosten zurückerstattet.
- 3. wenn die Grabstätte durch eine Umbettung frei wird,
- 4. bei Entzug des Nutzungsrechts
- 5. durch Entwidmung des Friedhofes oder Friedhofsteilen. (2) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
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(3) Verzichtet der Verantwortliche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf sein Nutzungsrecht, so fallen die Grabstände und die sonstigen Anlagen der Verfügungsberechtigung der Gemeinde anheim. Die Beseitigungspflicht ergibt sich aus § 26 dieser Satzung. (4) Erlischt mit der Genehmigung der Gemeinde Ottersweier das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in einem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab zu sperren, einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusam.
§ 15
Rasengräber
(1) Rasengräber werden in gesonderten Grabfeldern für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen als Reihen- und Wahlgräber ausgewiesen. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nur bei Wahlgräbern möglich. (2) Rasengräber konnen mit einer bodenbündig verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grablageplatte (mind. einer Stärke von 4 cm) gekennzeichnet werden. Die Grablageplatten dürfen bei Gräbern für Erdbestattungen eine maximale Kantenlänge von 40 x 40 cm und 30 x 30 cm bei Urnengräbern nicht überschreiben. Die Inschrift und sonstige Verzierungen müssen vertief ausgebildet sein. Weiteres Grabzubehör und Grabschmuck sind nicht zulässig und werden bei Pflegearbeiten des Friedhofsträgers entfern. (3) Die Anlage sowie die Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. durch dessen Beauftragte. Ein Recht auf individuelle Grabgestaltung besteht nicht. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. (4) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu raumen. Sie werden vom Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten eingeebnet und eingesät. (5) Ansonsten gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 16
Schmetterlingsgräber
(1) Schmetterlingsgräber sind Ruhestätten für Fehlgeburten und Ungeborene. (2) Die Bestattungsbehältnisse für die Schmetterlingsgräber werden von den Bestattern nach der erforderlichen Größe ausgewählt und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze der einzelnen oder auch gemeinsamen Beisetzungen erfolgt nicht. (3) Die gärnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde Ottersweier. Andere zusätzliche Grabausstattungen oder die Errichtung von Grabmalen auf den Schmetterlingsgräbern sind nicht gestattet. (4) Grabschmuck, Grabzubehör etc. ist nur auf dem ausgewiesenen Platz, welcher von der Friedhofsverwaltung eingerichtet worden ist, zulässig. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, die auf dem Grabfeld nicht zugelassenen Grabausstattungen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewährung ist die Gemeinde nicht verpflichtet. (6) Für Schmetterlingsgräber wird kein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 17
Umenreihengräber, anonyme Umenreihengräber und Urnenwahlgräber
(1) Umenreihengräber, anonyme Umenreihengräber und Umenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Kolumbarien (Urnenstelen), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Umenreihengräbern und anonymen Umenreihengräbern darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) In Umenwahlgräbern können bis zu 4 Umen beigesetzt werden; in Urnennischen von Urnenstelen gilt § 18 (3) gilt entsprechend.
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(4) Die Grabstätten von anonymen Urnenreihengrabern werden nicht gekennzeichnet. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 18
Urnengräber in Kolumbarien
(1) Urnengräber in Kolumbarien sind Aschenstätten in einer Urnenstelen bzw. Urnenwandanlage zur ausschließlich Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. (2) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts bis zu zweimal um weitere fünf Jahre verlangert werden. § 13 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. (3) Es konnen bis zu vier Urnenbestattungen (ohne Überme) pro Kammer staatfinden, solange die Gröbe der Urne der durchschnittlichen Gröbe entspricht (ohne Überme: 0 17 cm, Höhe: 22 cm). Mit Überme richtet sich die Anzahl der Urnenbestattungen pro Kammer nach der Kammergröbe. (4) Nach Ablauf der Nutzungsszeit wird die Abdeckplatte entfern und durch eine neutrale Platte ersetzt. (5) Für die Gestaltungsvorschriften gilt § 21 Abs. 8 entsprechend.
§ 19
Grabstätten für Urnenbeisetzung unter Bäumen
(Baumurnenwahlgräber)
(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich in unmittelbarer Höhe der Bäume. Die jeweiligen Grabstellen konnen von den Nutzungsberechtigten ausgewäht werden. Die Bäume und die freien Grabstellen werden durch die Friedhofsverwaltung sightbar markiert. (2) An der jeweiligen Baumgrabstelle kann eine Grabplatte angebracht werden. Die Grabliegeplatten müssen mind. eine Stärke von 4 cm vorweisen und)dürfen eine maximale Kantenlänge von \(30\times\) \(30~\mathrm{cm}\) nicht überschreiben. Die Inschrift und sonstige Verzierungen müssen vertief ausgebildet sein. Die Platzierung der Grabplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (3) Es ist nicht gestattet,
a. zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten b. Kerzen oder Lampen aufzustellen c. Anpflanzungen vorzunehmen
(4) Grabschmuck, Grabzubehör etc. ist nur auf dem ausgewiesenen Platz, welcher von der Friedhofsverwaltung eingerichtet worden ist, zulässig. (5) Die Pflege der Baumurnenwahlgräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Baumurnenwahlgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. (6) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts bis zu zweimal um weitere fünf Jahre verlangert werden. § 13 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. (7) Es konnen bis zu zwei Urnenbestattungen pro Baumurnenwahrgrab staatfinden. Hierbei dürfen die Maße einer Urne (inkl. Überme) von einem \( \varnothing 25\mathrm{cm} \) und der Höhe von \( 30\mathrm{cm} \) nicht übersritten werden. (8) Soweit in thisem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 20
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeurtenische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
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§ 21
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale müssen innerhalb der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Grabmalsockel sind nur bis zu einer Höhe von 12 cm und einer Breite von 20 cm zulässig. Die Sockelfläche wird auf die Ansichtsfläche nach Abs. 5 und 6 angerechnet.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschieden sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werk-gerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen auf Grabmalen nicht angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale (incl. Sockel) bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche und einer Höhe bis zu 1,30 m;
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche und einer Höhe bis zu 1,30 m.
- 3. Holz- und Eisenkreuze sind bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) An und auf Kolumbarien (Urmenstelen) ist die Anbringung von Kerzen nicht zulässig. Kränze und Blumengebinde sind am Sockel der Kolumbarien oder auf separat aufgestellten Kranzständern und Blumenbänken abzulegen. An den Verschlussplatten der Urmenstelen ist die Anbringung von Halterungen mit herausnehmbaren kleinen Blumenvasen zugelassen. Halterungen und Blumenvasen müssen aus oxydations- und korrosionsfreiem Material hergestellt sein.
Für die Beseitigung der verwelkten Pflanzen, Gebinde, Kränze und der Schalen sowie der Kerzen u. A. hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen.
Die Kammern der Kolumbarien werden ausschließlich mit den von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Verschlussplatten verschlossen. Die Öffnung und Schließung der Urmenkammern wird durch einen Bestattungsordner der Gemeinde vorgenommen.
Inschriften, Ornamente und Symbole auf den Verschlussplatten der Kolumbarien müssen aus oxydations- und korrosionsfreiem Material hergestellt sein. Sie müssen nach Größe und Anordnung zu der Größe der Verschlussplatte in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu den äußeren Rändern der Verschlussplatte ist jeweils ein Abstand von mindestens 3 cm einzuhalten.
(9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Die Unterhaltung dieser Platten obliegt während der Ruhezeit den Verfügungsberechtigten.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 22
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter
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Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 23
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,30 m Höhe: 16 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 21 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern sind insbesondere nicht zugelassen Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 28
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle am Friedhof Lindenfeld dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Den Angehörigen bzw. den jeweils beauftragten Unternehmen ist die Ausschmückung der Aussegnungshalle sowie des Sarges gestattet.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhr,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfern (§ 25 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 24 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 31
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 32
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
(1) Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung verliehen wurden, gelten die bisherigen Regelungen. (2) Umbettungen vom Friedhof „Tanzbühl“ auf den Friedhof „Lindenfeld“ sind unter Beachtung des § 9 dieser Satzung möglich, wenn an einer Grabstätte des Friedhofs „Lindenfeld“ bereits ein Nutzungsrecht besteht. (3) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Angehörigen kann ein Grabnutzungsrecht auf dem Friedhof „Tanzbühl“ auf einen mit der Gemeinde zu vereinbarenden Zeitraum, jedoch längstens bis 31.7.2032, verlängert werden, wenn die Nutzungsberechtigten sich gegenüber der Gemeinde schriftlich verpflichten, die Grabstätte in einem ordnungsgemäßen Pflegezustand zu halten. Diese Grabstätten werden den Antragstellern bis zur Aufgabe der übernommenen Pflegeverpflichtung unentgeltlich überlassen.
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§ 36
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. November 2015 außer Kraft.
ausgefertigt:
Ottersweier, 09.11.2021
Jürgen Pfetzer Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Anlage zur Friedhof- und Bestattungsgebührensatzung vom 08.11.2021
-Gebührenverzeichnis-
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 42,00 € |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 42,00 € |
| 1.3 | Befristete Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen | 18,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung (Öffnen und Schließen des Grabes) | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren | 880,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 7 Jahren | 410,00 € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten | 300,00 € |
| 2.14 | Zuschlag für Tieflegung in ein Wahlgrab | 100,00 € |
| 2.15 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.14 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je | 25% |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | in Urnenerdgräber | 420,00 € |
| 2.22 | in Kolumbarien | 340,00 € |
| 2.23 | ein Zuschlag zu 2.21 und 2.22 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je | 25% |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | Reihengrab für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren | 1.770,00 € |
| 2.311 | Rasenreihengrab für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren | 2.500,00 € |
| 2.32 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 970,00 € |
| 2.33 | Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes oder Rasenurnenreihengrabes | 1.070,00 € |
| 2.4 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.41 | Wahlgrab - normaltief | 2.030,00 € |
| 2.411 | Rasenwahlgrab - normaltief | 2.760,00 € |
| 2.42 | Wahlgrab - doppelttief | 2.520,00 € |
| 2.421 | Rasenwahlgrab - doppelttief | 3.240,00 € |
| 2.43 | Doppelwahlgrab - normaltief | 3.000,00 € |
| 2.44 | Doppelwahlgrab - doppelttief | 3.960,00 € |
| 2.45 | Urnenwahlgrab | 1.940,00 € |
| 2.451 | Rasenurnenwahlgrab | 2.040,00 € |
| 2.46 | Kinderwahlgrab für Personen unter 7 Jahren | 1.160,00 € |
| 2.47 | Wahlgrab - doppelttief in Grabkammer je Einzelgrabfläche | 1.620,00 € |
| 2.471 | Rasenwahlgrab - doppelttief in Grabkammer je Einzelgrabfläche | 2.350,00 € |
| 2.48 | Kolumbarium | 1.610,00 € |
| 2.49 | Bestattung unter Bäumen (2 Urnen) | 1.410,00 € |
| 2.50 | Zusätzliche Belegung von Urnen in Wahlgräber | 910,00 € |
| 2.5 | Verlängerung der Nutzungsrechte | |
| Für die Verlängerung der Nutzungsrechte wird jeweils 1/15 (bei Nr. 2.45 - 2.48 bzw. 1/25 (bei Nr. 2.41 - 2.44) der Gesamtgebühr berechnet. |
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.6 | Sonstige Leistungen | |
| 2.61 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 300,00 € |
| 2.7 | Weitere Leistungen | |
| 2.71 | Ausgrabungen, Umbettungen oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde | 52,00 € |
| 2.72 | Entfernung (Abräumung) von Grabdenkmalen, Fundamenten und Pflanzen im Falle der Ersatzvornahme je Hilfskraft und angefangene Stunde | 52,00 € |
| 2.73 | Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden nach Arbeits- und Materialaufwand erhoben. Arbeitszeit einer Hilfskraft je angefangene Stunde | 52,00 € |
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