Wiesau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.02.2025 · Friedhofssatzung: 26.02.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab' (69,60 €/Jahr) und 'Familiengrab' gelistet
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengrab' (126,00 €/Jahr) gelistet
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym22,80 € als 'anonymes Urnenwiesengrab' aufgeführt (jährliche Grabnutzungsgebühr)
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)93,00 € (Urne) / 629,00 € (Sarg gesamt) Beisetzungskosten sind in § 5 als separate Gebühren aufgeführt (Leichenwart, Grabherstellung, Leichenhaus/Sargwagen/Versenkungsapparat, Urnenbeisetzung) und nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt

Wiesau

Satzung

über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Wiesau

vom 21.09.2022

eingearbeitet: 1. Änderungssatzung vom 22.11.2024

  1. 2. Änderungssatzung vom 26.02.2025

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Wiesau (Gemeinde) folgende

Satzung

über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Wiesau

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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Markt Wiesau • Marktplatz 1 • 95676 Wiesau • Tel. 09634/92000 • Fax 09634/2511 Verwaltungsgemeinschaft Wiesau • Postfach 1165 • 95672 Wiesau

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 6 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte, für welche die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Urnenfeld89,40 €
b) ein Urnengrab126,00 €
c) ein Einzelgrab69,60 €
d) ein Familiengrab
aa) zweistellig (Doppelgrab)139,20 €
bb) dreistellig208,80 €
cc) vierstellig278,40 €
e) eine Gruft einstellig139,20 €
f) eine Gruft zweistellig278,40 €
g) eine Gruft dreistellig417,60 €
h) ein anonymes Urnenwiesengrab22,80 €
i) eine Urnennische84,60 €

(2) Wird ein Grab zu einer Gruft ausgebaut, so wird vom Tage der Beendigung des Ausbaus die Nutzungszeit auf 40 Jahre neu festgesetzt und dafür die volle Grabgebühr für die nach der Stellenzahl entsprechenden Gruft gem. Abs. 1 Buchst. e) - g) erhoben.

(3) Die Grabgebühren für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden nach vollen Monaten berechnet. Sie sind im Voraus zu entrichten.

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§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenwärters bei einer Bestattung beträgt

a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren
einschl. Tot- und Fehlgeburten34,00 €
b) bei Verstorbenen über 5 Jahren67,00 €
c) bei einer Urnenbeisetzung67,00 €.

(2) Für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt die Gebühr

im Regelfallbei Tieferbettung
a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren118,00 €177,00 €
b) bei Verstorbenen über 5 Jahren262,00 €367,00 €
c) bei Tot- und Fehlgeburten und Kindern, die unmittelbar nach der Geburt verstorben sind, sowie Föten115,00 €173,00 €

(3) Für die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aufbahrung ohne Dekoration, des Friedhofgeläuts, des Sargwagens zum Grabe und des Versenkungsapparats beträgt die Gebühr

a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren150,00 €
b) bei Verstorbenen über 5 Jahren300,00 €
c) bei Tot- und Fehlgeburten und Kindern, die unmittelbar nach der Geburt verstorben sind, sowie Föten90,00 €

(4) Für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung wird eine Gebühr von 90,00 €

und für die Beisetzung oder Entnahme einer Urne

a) in oder aus einem Urnengrab, Urnenfeld oder sonstigem Grab eine Gebühr von93,00 €
b) in oder aus einer Gruft eine Gebühr von93,00 €
c) in oder aus einer Urnennische eine Gebühr von93,00 €

erhoben.

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

(1) Für die Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach auswärts, zur Umbettung oder zur Sektion

a) im Regelfall262,00 €
b) bei Tiefgrab367,00 €.

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(2) Für die Ausgrabung zur Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit

a) im Regelfall 245,00 €

b) bei Tiefgrab 343,00 €.

(3) Für das Öffnen und Schließen einer Gruft 245,00 €.

(4) Für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen pauschal für:

a) Urnennischen: 15,00 €

b) Urnenfelder: 50,00 €

c) Urnengräber: 100,00 €

d) Kinder-, Einzel- und Familiengräber: 100,00 €

e) Grüfte: 200,00 €.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2022 / 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Wiesau vom 25.11.2014 außer Kraft.

Wiesau, 21.09.2022 / 22.11.2024 / 26.02.2025 Markt Wiesau

Gez.

Toni Dutz Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt

Wiesau

Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Wiesau

vom 21.09.2022

eingearbeitet: 1. Änderungssatzung vom 22.11.2024

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Wiesau (Gemeinde) folgende

Friedhof- und Bestattungssatzung

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Markt Wiesau • Marktplatz 1 • 95676 Wiesau • Tel. 09634/92000 • Fax 09634/2511 Verwaltungsgemeinschaft Wiesau • Postfach 1165 • 95672 Wiesau

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen § 2 Bestattungsanspruch § 3 Nutzungszwang

II. Bestattungsvorschriften

§ 4 Anzeigepflicht § 5 Aufbahrung von Leichen § 6 Ruhezeiten § 7 Umbettungen auf Antrag § 8 Musikalische Darbietungen während der Trauerfeier

III. Grabstätten

§ 9 Arten der Grabstätten § 9a Beschaffenheit der Grabstätten § 10 Größe der Grabstätten, Grabtiefe § 11 Aufteilungspläne § 12 Einzel-, Familien-, Doppelgräber, Grüfte § 13 Grabstätten für Urnenbestattung § 14 Rechte an Grabstätten § 15 Übertragung des Grabnutzungsrechts § 16 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht § 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Errichtung und Entfernen von Grabanlagen § 19 Größe der Grabmäler § 20 Gestaltung der Grabmäler § 21 Standsicherheit § 22 Beschaffenheit von Urnen § 23 Pflege der Grabstätten

V. Ordnungsvorschriften

§ 24 Öffnungszeiten § 25 Verhalten auf dem Friedhof § 26 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

VI. Schlussvorschriften

§ 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde folgende Bestattungseinrichtungen:

  1. 1. einen Friedhof mit einem Leichenhaus
  2. 2. die Leichentransportmittel
  3. 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden bestattet:

a) Verstorbene, die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hatten, oder

b) Verstorbene, für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder

c) Verstorbene, für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird, oder

d) sog. „Sternenkinder“, sowie Totgeburten, deren Mutter oder Vater den gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat oder ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachweisen kann, oder

e) Verstorbene ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Wiesau, wenn der Platzbedarf dies zulässt.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen und tot Aufgefundenen gestattet.

(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

§ 3

Nutzungszwang

(1) Der Markt Wiesau erbringt auf dem Friedhof gem. § 1 Abs. 1 dieser Satzung folgende hoheitlichen Leistungen:

a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, spätestens 24 Stunden vor der Bestattung,

b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnung und Schließen des Grabes, Nutzung des Sargwagens, Versenken des Sarges),

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c) Bestattung von Urnen,

d) Ausgrabungen, Umbettungen, einschl. notwendiger Umsargungen. (2) Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden. (3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und ein entsprechender fach- und sachkundiger Nachweis des alternativ beauftragten Unternehmens erbracht worden ist. (4) Leistungen nach Abs. 1 können nur durch den Markt Wiesau erbracht werden (Nutzungszwang). Der Markt Wiesau kann sich hinsichtlich der Erfüllung dieser Leistungen eines Bestattungsunternehmers als Erfüllungsgehilfen bedienen. (5) § 3 Abs. 1 Buchstabe a) gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- und Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist;

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird;

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

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§ 5

Aufbahrung von Leichen

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 6

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Fehlgeburten (auch sog. Sternenkindern) und Totgeburten 10 Jahre. Bei Aschenresten beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 7

Umbettungen auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

§ 8

Musikalische Darbietungen während der Trauerfeier

Musikalische Darbietungen, die während und zu einer Trauerfeier und Bestattung abgehalten werden sollen, bedürfen der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall musikalische Darbietungen untersagen.

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III. Grabstätten

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Grüfte

d) Urnengräber

e) Urnenfelder

f) Anonymes Urnenwiesengrab

g) Urnennischen

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 9a

Beschaffenheit der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte - ausgenommen Urnenfelder, Anonymes Urnenwiesengrab und Urnennischen - ist entweder mit einem Grabstein, Holz- oder Metallkreuz, einer Grabplatte oder einem Pultstein zu versehen. Abweichende Einzelfälle sind von der Gemeinde zu genehmigen.

(2) Jede Grabstätte - ausgenommen Urnenfelder, Anonymes Urnenwiesengrab und Urnennischen - ist einzufassen.

(3) Für Urnenfelder ist das Setzen eines Quadersteines in der gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. e) vorgeschriebenen Größe verpflichtend. Dieser ist zentriert auf das jeweilige Urnenfeld zu setzen.

§ 10

Größe der Grabstätten, Grabtiefe

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Einzelgrab:Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
Familien-, Doppelgrab und Gruft:Länge 2,10 m, Breite 0,90 m je Stelle Bei Grüften und besonderen Grabplätzen können im Einzelfall Ausnahmen von diesen Maßen von der Gemeinde genehmigt werden
Urnengrab:Länge 1,50 m, Breite 0,70 m
Urnenfeld:Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Anonymes Urnenwiesengrab:Länge 0,50 m, Breite 0,50 m
Urnennische:Länge 0,48 m, Breite 0,35 m, Höhe 0,43 m

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(2) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt:

bei Kindern bis 5 Jahren, Tot- und Fehlgeburten:1,10 m
bei Personen über 5 Jahren:1,80 m
bei Tieferbettungen:2,20 m

Die Bestattungstiefe für Urnen beträgt: 0,70 m.

§ 11

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde, verbunden mit einer Gräberkartei. Die in einzelne Gruppen eingeteilten Grabplätze sind fortlaufend nummeriert.

§ 12

Einzel-, Familien-, Doppelgräber, Grüfte

(1) Einzelgräber sind einstellige Gräber. (2) Familien- und Doppelgräber sind mehrstellige Gräber, in der Regel zweistellig. (3) Grüfte sind ausgemauerte Gräber. (4) In den Gräbern und Grüften werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von Nichtangehörigen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (5) Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten oder Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten oder Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen. (6) Gräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden.

§ 13

Grabstätten für Urnenbestattung

(1) Für Urnenbestattungen stehen besondere Urnengräber, Urnenfelder, Anonyme Urnenwiesengräber und Urnennischen, sowie die anderen Arten von Gräbern zur Verfügung. (2) Urnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. (3) Urnen können nur unterirdisch oder in Urnennischen beigesetzt werden. (4) In einem Grab dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen je Quadratmeter. In einem Urnenfeld dürfen

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abweichend davon bis zu 4 Urnen pro Feld beigesetzt werden. Im Anonymen Urnenwiesengrab kann nur jeweils eine Urne pro Stelle beigesetzt werden. In einer Urnennische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Mit Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erlischt auch das Recht zur Bestattung der Urnen. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beizusetzen.

§ 14

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte – Grabnutzungsrechte – nach dieser Satzung.

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen verliehen. Darüber wird dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt.

(3) Die Dauer des erstmaligen Nutzungsrechts an Grabstätten entspricht der Dauer der Ruhezeit (§ 6); bei Grüften beträgt sie abweichend 40 Jahre, bei Urnengräbern, Urnenfeldern und Urnennischen abweichend 15 Jahre und bei Aschenresten in Einzel-, Familien- und Doppelgräbern bei Erwerb abweichend 20 Jahre.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde verständigt.

(5) Das Nutzungsrecht bei Einzel-, Doppel-, Familien- und Urnengräbern, Urnenfeldern, sowie Urnennischen kann auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre, bei Anonymen Urnenwiesengräbern um 10 Jahre, bei Grüften um 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(6) Während der Dauer eines Grabnutzungsrechts darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

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§ 15

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen, sowie auf einen in einer Verfügung von Todes wegen Begünstigten übertragen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 16

Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.

§ 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Bei Grabherstellungen und Bestattungsarbeiten sind Maßnahmen zur Überbauung bestehender Grabanlagen und der damit verbundenen Einschränkung der Grabnutzung vom Nutzungsberechtigten der überbauten und eingeschränkten Grabstellen zu dulden.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Errichtung und Entfernen von Grabanlagen

(1) Die Errichtung von Grabstätten, Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Inschriften und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Genehmigung der Gemeinde.

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(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes, einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10, bzw. eine Zeichnung der Verschlussplatte bei Urnennischen;

b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;

c) eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

(5) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Beendigung des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind Grabmäler und alle weiteren Grabanlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten zu entfernen. Grüfte sind vollständig zurückzubauen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der vormals Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten durch die Gemeinde getroffen werden.

§ 19

Größe der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Einzelgrab:Höhe 1,25 m Breite 0,80 m
b) Familien-, Doppelgrab und Gruft:Höhe 1,60 m Breite 0,80 m je Stelle
c) Urnengrab:Höhe 1,10 m Breite 0,60 m
d) Urnenfeld: (nur Quaderstein zulässig)Länge 0,40 m Breite 0,40 m Höhe 0,15 m (Maße zwingend vorgeschrieben)

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Längen und Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

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a) Länge 2,10 m, Breite 0,90 m bei Einzelgräbern

b) Länge 2,10 m, Breite 0,90 m je Stelle bei Familien-, Doppelgräbern und Grüften

c) Länge 1,50 m, Breite 0,70 m bei Urnengräbern

§ 20

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung, sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.

(4) Als Material der Verschlussplatten der Urnennischen darf ausschließlich afrikanischer Impala-Granit verwendet werden. Für die Inschrift der Verschlussplatten ist die Schriftart frei wählbar. An der Verschlussplatte ist ausschließlich eine von der Gemeinde vorgegebene LED-Kerzenhalterung zulässig.

§ 21

Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

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§ 22

Beschaffenheit von Urnen

(1) Die Urnen müssen bei unterirdischer Bestattung genauso wie die wahlweise mit verwendeten Überurnen aus absolut verrottbarem Material bestehen. Gefäße aus Metall, Kunststoff oder sonstigem nicht verrottbaren Material sind verboten.

(2) Bei Bestattung in Urnennischen müssen Urnen aus nicht verrottbarem Material verwendet werden.

§ 23

Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(3) Verwelkte Blumen, Kränze, sowie saisonale Anpflanzungen sind von den Grabstätten zu entfernen und können in den dafür aufgestellten Behältern entsorgt werden.

(4) Grabschmuck ist auf Urnenfeldern nur beschränkt zugelassen.

(5) Für das Anonyme Urnenwiesenfeld und für die Urnennischen ist keine Ablage von Grabschmuck jeglicher Art (Blumen, Pflanzen, Grabdekoration, Grablichter und sonst. Gegenstände) erlaubt.

V. Ordnungsvorschriften

§ 24

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 25

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Den Besuchern des Friedhofes ist insbesondere nicht gestattet:

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a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art; ausgenommen hiervon sind Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge);

b) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blinden- und Begleithunde, deren Ausbildung als Blinden- und Begleithund nachgewiesen werden kann;

c) Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, oder diesbezüglich zu werben;

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

e) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzustellen bzw. zu lagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 26

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Erlaubnis versagen.

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VI. Schlussvorschriften

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Vorschriften der § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, §§ 19 bis 24, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)).

§ 28 Gebühren

Für die Nutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Wiesau nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2022 / 02.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Wiesau vom 25.11.2014 außer Kraft.

Wiesau, 21.09.2022 / 22.11.2024 Markt Wiesau

Gez.

Toni Dutz Erster Bürgermeister

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