Oberfell

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.12.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung)
Sargwahlgrab700,00 € Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Erdbestattung)
Urnenreihengrab300,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrab500,00 € Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
Urnengrab anonym250,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte (Baumbestattung)
Baumbestattung250,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte (Baumbestattung); teilanonym 300,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600,00 € / 160,00 € Ausheben und Schließen der Gräber (Sarg: 600,00 €; Urne: 160,00 €)
Trauerhalle / Halle70,00 € Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle je Bestattung oder Beisetzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Gemeinde Oberfell vom 01.12.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

\(\S 1\) Allgemeines 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ... 3

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) 3
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 3
  3. 3. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Erdbestattung) 3
  4. 4. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten 3
  5. 5. Ausheben und Schlieben der Graber 3
  6. 6. Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle 3
  7. 7. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 3
  8. 8. Räumung von Grabstätten 3

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§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsrecht verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.11.2008 außer Kraft.

Oberfell, den 01.12.2022

Sabine Meurer Ortsbürgermeisterin

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung)

1.1. Reihengrabstätte 400,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

2.1. Urnenreihengrabstätte 300,00 € 2.2. Urnenreihengrabstätte als Kissengrab 300,00 € Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 800,00 € 2.3. Anonyme Urnenreihengrabstätte (Baumbestattung) 250,00 € Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 800,00 € 2.4. Teilanonyme Urnenreihengrabstätte (Baumbestattung) 300,00 € Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 800,00 € Plakette für Stele 30,00 €

3. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Erdbestattung)

3.1. Einzelgrabstätte (Tiefengrab) 700,00 € 3.2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts 700,00 € 3.3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr 30,00 €/Jahr

4. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten

4.1. Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 500,00 € 4.1.1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts 500,00 € 4.1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr 30,00 €/Jahr 4.2. Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab 500,00 € 4.2.1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts 500,00 € 4.2.2. Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 1.300,00 € 4.2.3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr 50,00 €/Jahr

5. Ausheben und Schließen der Gräber

5.1. Einzelgrabstätte als Reihengrab (Erdbestattung) 600,00 € 5.2. Wahlgrab (Tiefengrab) bei Erstbelegung 700,00 € 5.3. Wahlgrab (Tiefengrab) bei Zweitbelegung 600,00 € 5.4. Beisetzung je Urne in einem Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab 160,00 €

6. Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle

6.1. je Bestattung oder Beisetzung 70,00 €

7. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

8. Räumung von Grabstätten

Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstiger Baulicher Anlagen einer

8.1. Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte 300,00 € 8.2. Urnenreihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 250,00 € 8.3. Kissengrabstätte 50,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Oberfell vom 01.12.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberfell hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2, Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch3
§ 3 Schließung und Aufhebung3
2. Ordnungsvorschriften4
§ 4 Öffnungszeiten4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit5
§ 8 Särge5
§ 9 Grabherstellung6
§ 10 Ruhezeit6
§ 11 Umbettungen6
4. Grabstätten7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten7
§ 13 Reihengrabstätten7
§ 14 Wahlgrabstätten7
§ 15 Spezielle Wahlgräber9
§ 16 Ehrengrabstätten9
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale9
§ 17 Wahlmöglichkeit9
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften10
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften10
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen11
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit11
§ 21 Standsicherheit der Grabmale12
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale12

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§ 23 Entfernen von Grabmalen...12

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten...13 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten...13 § 25 Vernachlässigte Grabstätten...13
  2. 7. Leichenhalle...13 § 26 Benutzen der Leichenhalle/Friedhofshalle...13
  3. 8. Schlussvorschriften...14 § 27 Alte Rechte...14 § 28 Haftung...14 § 29 Ordnungswidrigkeiten...14 § 30 Gebühren...14 § 31 Inkrafttreten...15

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Oberfell gelegenen Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof darf ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei

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Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Gemeinde kann Öffnungszeiten festlegen. Diese werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\(\text{dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein}\), soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

c) Spezielle Wahlgräber

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

Einzelgrabfelder für Verstorbene

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Die Gräber haben folgende Maße:

Reihengrabstätten:

Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,50 m

Urnenreihengrabstätten:

Länge: 0,70 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

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(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, als Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. In den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind maximal bis zu 3 Beisetzungen zulässig, aber maximal 2 Leichen. In Urnenwahlgrabstätten sind bis zu maximal bis zu 3 Urnen zulässig.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

(11) Die Gräber haben folgende Maße:

Wahlgrabstätten (Tiefengräber):

Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,50 m

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Urnenwahlgrabstätten:

Länge: 0,70 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m

§ 15

Spezielle Wahlgräber

(1) Anonyme Urnengrabstätten (Baumgrabstätten)

Anonyme Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten (Einzelgrabstätten) im Bereich eines Baumes, in denen Urnen in einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Es dürfen nur verottbare Urnen beigesetzt werden. Eine Beschriftung/Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt nicht. Die Gestaltung und gärtnerische Unterhaltung obliegt dem Friedhofsträger. Grabmale, Grabplatten, sowie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für anonyme Baumgrabstätten.

(2) Teilanonyme Urnengrabstätten (Baumgrabstätten)

Teilanonyme Baumgrabstätten sind Urnengräber (Einzelgräber) im Bereich eines Baumes, in denen Urnen in einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Es dürfen nur verottbare Urnen beigesetzt werden. Eine Beschriftung/Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt nicht, jedoch sind an einer von dem Friedhofträger zur Verfügung gestellten Stele, Plaketten mit den Daten der Verstorbenen anzubringen. Grabmale, sowie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Gestaltung und gärtnerische Unterhaltung obliegt dem Friedhofsträger. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für teilanonyme Baumgrabstätten.

(3) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten in der Rasenfläche

Kissengrabstätten als Rasengrab sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten auf bestimmten Grabfeldern, in denen Urnen in einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m Abstand: 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beigesetzt werden. In den Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten sind maximal bis zu 2 Beisetzungen zulässig. Auf der Grabstätte sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Diese Grabplatte hat die Maße 0,30 m x 0,30 m x 0,04 m und muss der beigefügten Anlage 2 entsprechen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die gärtnerische Gestaltung der Flächen außerhalb der Grabmale, obliegt dem Friedhofträger (z.B. Bäume oder Weinreben). Das eigenständige Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege, obliegt ausschließlich der Gemeinde. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Kissengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.

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(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind Holz, Metalle oder Natursteine wie Granit, Marmor oder Basalt zu verwenden.

b) Die Inschriften sind aus Bronze-, Alu- oder Edelstahl anzufertigen oder werden in Gravuren ausgeführt.

c) Jede Grabstätte benötigt eine Grabeinfassung, welche aus den o.g. Materialien gefertigt ist.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten:

Grabeinfassung: 2,00 m x 0,80 m

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Höhe bis 0,14 m.

b) Wahlgrabstätten (Tiefengräber):

Grabeinfassung: 2,00 m x 0,80 m

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,20 m, Höhe bis 0,30 m.

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(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten:

Grabeinfassung: 0,70 m x 0,60 m

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 0,50 m, Breite bis 0,60 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,70 m, Länge 0,60 m, Höhe: bis 0,14 m.

(4) Teilanonyme Urnengrabstätten (Baumgrabstätten):

An einer von dem Friedhofträger zur Verfügung gestellten Stele sind Plaketten mit den Daten der Verstorbenen anzubringen. Die Plaketten müssen in ihrer Gestaltung der beigefügten Anlage 1 entsprechen. Grabmale, sowie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(5) Urnengrabstätten als Kissengrabstätten in der Rasenfläche:

Auf den Kissengrabstätten sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Die Kissensteine sind in ihrer Gestaltung der beigefügten Anlage 2 anzupassen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(6) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten, sowie bei reinen Urnengrabstätten sind Vollddeckungen zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. (7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar halt.

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sümmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.¹

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

¹ Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

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6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle/Friedhofshalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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8. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 19),
  7. 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern (§ 23 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
  13. 13. die Leichenhalle/Friedhofshalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.11.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Oberfell, den 01.12.2022

Sabine Meurer Ortsbürgermeisterin

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  1. 1. 2017年1月1日

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberfell

Vorschriften für die Gestaltung von Plaketten zur Anbringung an Grabstelen (Teilanonyme Baumgrabstätten)

10 cm

7 cm

Max Mustermann

  • 28.11.1948

† 30.10.2022

An einer von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Stele sind Plaketten mit den Daten der/des Verstorbenen anzubringen.

Die Plaketten müssen die Maße (L x B x H):

10 cm x 7 cm; Materialstärke max. 0,1 cm einhalten.

Material: Gravoply gold

Schriftart: Times New Roman, *, †

Die Angabe des Vor- und Zunamens sind verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt.

Der Entwurf über die Gestaltung der Plakette ist vorab schriftlich bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Die Anbringung der Plaketten erfolgt durch die Gemeinde.

Anlage 2 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberfell

Vorschriften für die Gestaltung von Grabplatten für Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern (Kissengräber)

Auf jede Grabstätte, welche im Bereich der gärtnerisch gepflegten Grabfelder liegt, muss eine Grabplatte (ein sogenannter Kissenstein) verlegt werden.

Die Grabplatte ist ebenerdig zu verlegen, damit diese bei der Rasenpflege nicht beschädigt wird.

Des Weiteren unterliegt die Gestaltung der Grabplatte den nachfolgenden Vorschriften:

Vorgaben zur Grabplatte:

Maße (L x B x H): 0,30 m x 0,30 m x 0,04 m, die Kanten gefast

Material: Gestein

Farbe der Grabplatte: grau meliert

Vorgaben zur Beschriftung:

Schriftart: die Buchstaben, sowie Symbole und Verzierungen dürfen nicht aufgesetzt sein. Es sind ausschließlich eingehauene Buchstaben zulässig.

Die Angabe des Vor- und Zunamens ist verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt (Verzierungen, wie z. B. Blumenmotive, sind im Regelfall zulässig).

Vor dem Verlegen der Grabplatte ist der Gemeindeverwaltung ein schriftlicher Entwurf der Grabplatte vorzulegen.