Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.06.2012 · Friedhofssatzung: 01.03.2004
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 450,00 € (250,00 €) Nutzungsrecht für 30 Jahre (1 Grabstelle); Beisetzung gesondert in § 7 |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 200,00 € (130,00 €) Nutzungsrecht für 1 Grabstätte; Beisetzung gesondert in § 7 |
| Urnengrab anonym | 300,00 € (0,00 €) für eine anonyme Urnengrabstelle |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarg: 600,00 € (400,00 €) / Urne: 150,00 € (110,00 €) gesondert nach § 7 erhoben |
| Trauerhalle / Halle | 50,00 € (43,00 €) Benutzung Friedhofshalle/Aufbahrungsraum; zzgl. Aufbewahrung und Reinigung gesondert |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
2. Nachtrag
zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Guxhagen
Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBL. I, S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBL. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBL. I S. 54) und des § 30 der Friedhofsordnung der Gemeinde Guxhagen vom 1. März 2004 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 25.06.2012 folgenden 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Guxhagen beschlossen:
Art. 1
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle- erhält folgende Fassung:
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche 50,00 € (30,00 €)
b) Benutzung einer Kühlzelle 15,00 € (10,00 €)
(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Friedhofshalle (Aufbahrungsraum) 50,00 € (43,00 €)
b) Reinigung der Friedhofshalle 50,00 € (30,00 €)
c) Reinigung der Leichenhalle 25,00 € (15,00 €)
Art. 2
§ 6 – Gebühren für Sargträger – erhält folgende Fassung:
a. Bestellung der Sargträger insgesamt: 20,00 € (13,00 €) b. Gebühr pro Sargträger, wenn Gemeinde stellt: 30,00 € (23,00 €)
Art. 3
§ 7 – Bestattungsgebühren – erhält folgende Fassung:
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab werden folgende Gebühren erhoben:;
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
in einem Wahlgrab 600,00 € (400,00 €)
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Wahlgrab 120,00 € (70,00 €) (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 150,00 € (110,00 €) (3) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird: 80,00 € (50,00 €) (4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht. 20,00 € (15,00 €) (5) Bei Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Guxhagen soll in der Regel der Erdcontainer Verwendung finden. Da wo es technisch möglich ist, kann auf Wunsch der Angehörigen darauf verzichtet werden. In solchen Fällen ist eine zusätzliche Gebühr für das Schließen des Grabes in Höhe von 150,00 € (75,00 €) zu zahlen. (6) Für das Ausschmücken der Grabstätte wird eine Gebühr von 50,00 € (40,00 €) erhoben.
Art. 4
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätte und
Rasengrabstätten – erhält folgende Fassung:
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 16 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle 450,00 € (250,00 €)
b) für zwei Grabstellen 900,00 € (500,00 €)
c) für drei Grabstellen 1350,00 € (750,00 €)
d) für vier Grabstellen 1800,00 € (1000,00 €) (2) Für die Überlassung eines Grabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 150,00 € (75,00 €) (3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben:
a) für eine Grabstätte 200,00 € (130,00 €)
b) für zwei Grabstätten 400,00 € (260,00 €)
c) für eine anonyme Urnengrabstelle 300,00 € (0,00 €) (4) Für die Überlassung einer Rasengrabstätte einschl. Rasenpflege 1.200,00 € (neu)
(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts in den Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen ist anteilig der Verlängerung eine Gebühr pro Jahr zu zahlen (1/30 pro Jahr).
Art. 5
§ 11 – Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen – erhält folgende Fassung:
Für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmälern Werden erhoben: 50,00 € (40,00 €)
Art. 6
§ 12 – Gebühren für Grabräumung – erhält folgende Fassung:
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 24 Abs. 2 der Friedhofsordnung9 werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Einfriedungen usw. bei Erdbestattungen
- a) bei Wahlgräbern – je Grabstelle 200,00 € (150,00 €)
- b) bei Kindergräbern (Kinder bis zum 5. Lj.) 100,00 € (75,00 €)
- 2. Für die Beseitigung von Aschenresten – je Grabstelle 75,00 € (50,00 €)
Art. 7
Dieser 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Guxhagen tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Guxhagen, 26.06.2012
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen
Slawik Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Guxhagen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl I S. 218) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen in der Sitzung vom 13.12.2013 für die Friedhöfe der Gemeinde Guxhagen folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Guxhagen:
- a) Friedhof Sellestraße, OT Guxhagen
- b) Friedhöfe im OT Albshausen (Ober- und Unteralbshausen)
- c) Friedhof OT Büchenwerra
- d) Friedhof OT Ellenberg
- e) Friedhof OT Grebenau
- f) Friedhof OT Wollrode
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
Friedhofsordnung – Satzungsmuster HSGB (04/2012)
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§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Guxhagen waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
f) nicht Einwohner der Gemeinde sind, wenn die nutzungsberechtigten Angehörigen Bürger der Gemeinde sind und ein Grab besteht, welches bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit nachgekauft werden kann. Hier ist nur eine Urnenbeisetzung möglich.
g) nicht Einwohner der Gemeinde sind, wenn die Angehörigen nach § 18 Abs. 4 Bürger der Gemeinde sind. Hier ist nur eine Urnenbeisetzung auf dem anonymen Urnengrabfeld möglich.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
Friedhofsordnung – Satzungsmuster HSGB (04/2012)
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§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
Friedhofsordnung – Satzungsmuster HSGB (04/2012)
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f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
Friedhofsordnung – Satzungsmuster HSGB (04/2012)
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(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht ggf. nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung
Friedhofsordnung – Satzungsmuster HSGB (04/2012)
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in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleiben unberührt.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhallen einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Der Transport des Sarges zur Grabstätte durch Angehörige eines Vereines ist ebenfalls zugelassen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen, bei Bestattungen in bestehenden Gräbern, kann bis auf 15 Jahre verkürzt werden.
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§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Wahlgrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
d) Rasenwahlgrabstätten,
e) Urnenrasenwahlgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
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§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Wahlgrabstätten/Rasenwahlgrabstätten
§ 18 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Rechnung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Der Erwerb von mehrstelligen Wahlgräbern ist nur möglich, wenn die Angehörigen im Sinne der nachfolgenden Definition des Verstorbenen das 50. Lebensjahr vollendet haben. Sollte der Nutzungsberechtigte/Angehörige das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine einstellige Wahlgrabstätte (Einzelgrab) zu wählen.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten oder Lebensgefährten
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
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§ 19 Maße der Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte
(1) Jede Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr hat folgende Maße:
für eine Grabstätte:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m
für zwei Grabstätten:
Länge: 2,20 m
Breite: 2,20 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,45 m.
(2) Jede Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr hat folgende Maße:
Länge: 1,40 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den Walgrabstätten beträgt 0,45 m.
B. Urnengrabstätten
§ 20 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnenrasenwahlgrabstätten,
c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
d) Grabstätten für Erdbestattungen.
(2) In Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Grabstätten für Erdbestattungen und in Urnenrasenwahlgrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 21 Definition der Urnenwahlgrabstätte und Urnenrasenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
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(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20 m².
§ 22 Maße der Urnengrabstätten
Jede Grabstelle eines Urnengrabes hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt 0,45 m
§ 23 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht
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Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 29 sein.
- 4. Für stehende Grabmale gelten folgende Höchstmaße
a) Gräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Höhe: bis maximal 0,80 m Breite: bis maximal 0,45 m
b) bei einstelligen Wahlgräbern
Höhe: bis maximal 1,20 m, Breite: bis maximal 0,60 m
c) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern
Höhe: bis maximal 1,20 m, Breite: bis maximal 1,40 m,
d) bei Urnengrabstätten
Höhe: bis maximal 0,80 m; Breite: bis maximal 0,50 m
- 5. Die Größe der zulässigen Grabeinfassungen ergibt sich aus den Grabgrößen gemäß den §§ 19 und 22 dieser Friedhofsordnung.
- 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
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- 7. Die Verkleinerung einer Grabstätte in einem Grabfeld ist auf Antrag möglich. Für die verbleibenden Jahre des Nutzungsrechts ist die anteilige Gebühr für ein Rasengrab entsprechend der Gebührenordnung nach zu entrichten. Die Verkleinerung darf nur von der dem Grabmal gegenüberliegenden Seite her erfolgen.
- 8. Diese Gebührenregelung gilt auch bei der Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit.
- 9. Die Umrandung einer eingefassten Grabstelle hat durch Platten, Pflastersteine oder Gras zu erfolgen. Eine Umrandung durch Kies wird nicht gestattet. Diese Regelung gilt mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung, die bisherigen, mit Kies umrandeten Gräber genießen Bestandsschutz.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengrabstätten
(1) Es ist ein stehendes oder liegendes Grabmal zulässig.
(2) Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen um das stehende oder liegende Grabmal mindestens 0,15 m Abstand eingehalten werden. Dieser Abstand wird durch liegende Platten oder Natursteine gestaltet. Die Platten oder Natursteine sind in das Erdreich so abzusenken, dass die Mäharbeiten nicht durch liegende Platten/Steine beeinträchtigt werden. Kies darf nicht verwendet werden.
(3) Bei Gräbern von Erdbestattungen können die ebenerdigen Platten/Natursteine, die entweder ohne Grabstein belassen oder den Untergrund für die Grabsteine bilden, bis zu 1/3 der jeweiligen Grabstätte einnehmen. Die Grabsteine sollen in einer Flucht am Kopfende des Grabes angelegt werden. Die Flucht wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(4) Die im § 26 Ziffer 4fest gelegten Höchstmaße für Grabmale gelten auch für die Rasengrabstätten.
(5) Bei Gräbern mit Urnenbestattungen können die ebenerdigen Platten/Natursteine, die entweder ohne Grabstein belassen oder den Untergrund für die Grabsteine bilden, bis zu ½ der jeweiligen Grabstätte einnehmen. Die Grabsteine sollen in einer Flucht am Kopfende des Grabes angelegt werden. Die Flucht wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(6) Das Abstellen von Blumenschmuck o.ä. auf Rasengrabstätten ist gestattet, soweit die Mäharbeiten nicht behindert werden.
§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Bei Rasengrabstätten dürfen nur Holztafeln verendet werden, die ebenerdig in das Erdreich eingelassen werden.
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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 29 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhabe-
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rinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Rasengrabstätte werden Grabmale, Platten oder Natursteine einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 31 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und der Rasengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die nicht höher als 1,00 m werden und die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
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(3) Wird eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 33 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 34 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
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(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 35 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit-
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
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(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.03.2004 einschl. der erlassenen Nachträge außer Kraft. § 33 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Guxhagen, den 16.12.2013
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Guxhagen
gez. Slawik Bürgermeister
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