Denklingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2026 · Friedhofssatzung: 01.03.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab900,00 € als Standardgrab (bis zu 4 Erd- oder Urnenbestattungen) geführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Standardgrab und Einzelgrab genannt)
Urnenreihengrab450,00 € als Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenbestattungen) geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym650,00 € als Urnenwand-Nische (keine alleinige Nutzung) geführt
Baumbestattung1.250,00 € Bestattungsplatz unter Bäumen (keine alleinige Nutzung)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)180,00 € Gebühr für Benutzung des Leichenhauses pro Beisetzung incl. Reinigung
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Gemeinde Denklingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde Denklingen aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung

a) Grabnutzungsgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) Sonstige Gebühren

d) Gebühren in besonderen Fällen

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 5 Grabnutzungsgebühren

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden Grabnutzungsgebühren erhoben.

Die Grabnutzungsgebühren sind für nachfolgende Grabarten wie folgt festgesetzt:

Nutzungsrecht an einem Standardgrab für 15 Jahre (bis zu 4 Erd- oder Urnenbestattungen) 900,00 €

Nutzungsrecht an einem Einzelgrab für 15 Jahre (bis zu 2 Erd- oder Urnenbestattungen) 550,00 €

Nutzungsrecht an einem Kindergrab für 15 Jahre 450,00 €

Nutzungsrecht an einem Urnenerdgrab für 10 Jahre (bis zu 4 Urnenbestattungen) 450,00 €

Nutzungsrecht zum Einstellen einer Urne in die Urnenwand für 10 Jahre (keine alleinige Nutzung der Nische) 650,00 €

Nutzungsrecht an einer 2er-Nische in der Urnenwand für 10 Jahre (bis zu 2 Urnen) 1.300,00 €

Nutzungsrecht an einer 4er-Nische in der Urnenwand für 10 Jahre (bis zu 4 Urnen) 2.600,00 €

Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz unter Bäumen für 10 Jahre (keine alleinige Nutzung des Baumbestattungssystems) 1.250,00 €

Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz unter Bäumen für 10 Jahre (alleinige Nutzung des Baumbestattungssystems für bis zu 4 Urnen) 5.000,00 €

(2) Bei nicht belegten Grabstätten sind die Grabnutzungsgebühren für die Dauer von 10 bzw. 15 Jahren zu entrichten. Bei Belegung der Grabstätte sind die Grabnutzungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten. Erfolgt in einer Grabstätte innerhalb der Ruhezeit eine weitere Bestattung, so ist das Grabnutzungsrecht mindestens für die Dauer der neuen Ruhezeit nachzukaufen. Bei Verlängerungen des Nutzungsrechtes ohne die Notwendigkeit einer Ruhefrist sind die Grabnutzungsgebühren ebenfalls für die Dauer von 10 bzw. 15 Jahren zu entrichten. Die Gebühren sind jeweils im Voraus zu entrichten.

§ 6 Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für jede Beisetzung incl. Reinigung 180,00 €.

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 20,00 €. (2) Die Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens für fünf Jahre beträgt 100,00 €. (3) Weitere sonstige Gebühren werden nach der jeweils geltenden gemeinslichen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis für Einzelanordnungen erhoben. (4) Für jeder Ausnahmegenehmigung, die in dieser Gebührensatzung oder in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde nicht gesondert aufgeführ ist, werden Gebühren im Rahmen der jeweiligen kostenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt und erhoben.

§ 8 Gebühren in besonderen Fällen

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, und für Leistungen, welche nach Art, Zeit und Arbeitsleistung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.04.2007 inkl. Änderungen vom 23.09.2016, 12.04.2019 und 26.09.2022 außer Kraft.

Denklingen, 09.02.2026

Andreas Braunegger Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Denklingen

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den Friedhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 241 der Gemarkung Denklingen
  2. 2. den Friedhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 348 und Teilfläche von Fl.Nr. 250 der Gemarkung Denklingen mit Urnenwänden und Bestattungssystemen unter Bäumen
  3. 3. den Friedhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 71 der Gemarkung Epfach mit Urnenwänden und Bestattungssystemen unter Bäumen
  4. 4. den Friedhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 73 der Gemarkung Epfach
  5. 5. das Leichenhaus in Denklingen
  6. 6. das Leichenhaus in Epfach

(2) Für die Benutzung dieser Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

ZWEITER TEIL

Die Friedhöfe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die Friedhöfe sind den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeinslichen Friedhofen ist die Beisetzung aller Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Aschen zu gestatten, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Denklingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Die Bestattung anderer Personen kann im Einzelfall von der Gemeinde zugelassen werden.

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis -untergang, sowie aus Anlass kirchlicher Veranstaltungen geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kindern unter 7 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhofen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde, Assistenz- oder Behindertenbegleithunde),
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  5. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7 Allgemeines

Ein Räum- und Streudienst wird nur auf den Hauptwegen der Friedhöfe durchgeführt.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten (Grabmäler, Urnenwände und Bestattungsplätze unter Bäumen)

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen), die Bestandteile dieser Satzung sind und die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihren sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

a) Erdgraber und Urnenerdgraber

b) Urnenbestattungspläte für einzelne Urnen und Urnennischen für bis zu 4 Urnen in den Urnenwänden

c) Urnenbestattungspläte unter Bäumen

§ 9 Nutzungsrechte an Erdgräbern und Urnenerdgräbern

(1) Zur Erdbestattung konnen Nutzungrechte an Erdgrabern und Urnenerdgrabern erworben werden. Urnenerdgraber dieren ausschließlich zur Erdbestattung von Urnen. Alle anderen Erdgraber dieren Erd- und Urnenbestattungen. An ihren kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 19) begründet werden. (2) Wahrend der Ruhezeit dar eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlangert worden ist. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung

übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern.

f) auf die Enkelkinder,

g) auf die Geschwister. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Jüngste.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit Zustimmung der Gemeinde übertragen. (6) Verlängerungen ohne die Notwendigkeit einer Ruhefrist werden für die Dauer einer Ruhefrist gewährt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an (teil)belegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Zustimmung der Gemeinde wirksam. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden.

§ 9a Nutzungsrechte an Urnenbestattungsplätzen in der Urnenwand und Urnennischen

(1) Für einzelne Urnen kann in den Nischen der Urnenwand ein Nutzungsrecht erworben werden. Für diesen Fall ist die alleinige Nutzung der Nische ausgeschlossen. (2) Darüber hinaus können Nutzungsrechte an Urnennischen erworben werden. Es werden folgende Arten von Urnennischen unterschieden: (a) Nischen für 2 Urnen (b) Nischen für 4 Urnen (3) Die Bestimmungen für Gräber in § 9 gelten für Urnennischen entsprechend.

§ 9b Nutzungsrechte an Urnenbestattungsplätzen unter Bäumen

(1) In den Bestattungsplätzen des Urnengrabsystems für Baumbestattungen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Es kann ein Nutzungsrecht für einzelne Urnen erworben werden. Für diesen Fall ist die alleinige Nutzung des Urnengrabsystems (Baumbestattungsröhre) ausgeschlossen. (3) Darüber hinaus können Nutzungsrechte an einem Baumbestattungsystem für bis zu vier Urnen zur alleinigen Nutzung erworben werden.

(4) Die Bestimmungen für Gräber in § 9 gelten für Urnennischen entsprechend.

§ 10 Ausmaße der Gräber

(1) Die Ausmaße der Gräber ergeben sich aus den Friedhofsplänen (Belegungsplänen). (2) Erdgraber zur Sargbestattung sind als Stockbettungsgraber auszugestalten. Die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt bei der ersten Belegung 2,40 m.

§ 11 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Sechs Monate nach einer Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts sind Erdgraber und Urnenerdgraber wurdig und dem Gesamtcharakter des Friedhofes entsprechend herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die öffentlichen Flächen, benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung des Grabes nicht beeinträchtigen. Im Falle des freiwilligen oder angeordneten Entfernens von Bäumen oder Strauchern sind diese einschließlich Wurzelstock zu beseitigen. (2) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (3) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung des Grabes verpflichtet. Entspricht der Zustandriotz Aufforderung mit Fristsetzung zur Abhilfe nicht den Vorschriften dieser Satzung, so wird die Abräumung und Einebnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Rahmen der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben und das Nutzungsrecht entzogen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 12 Errichtung von Grabmälern

(1) Das Errichten und wesentliche Ändern von Grabmälern bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Für Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Grabeinfassungen müssen als geschlossene Umrandungen beantragt werden, nicht in offenen, einzelnen Steinen. (3) Die Genehmigung istrechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung in einem geeigneten Maßstab zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farbe und Bearbeitung

sind dabei anzugeben. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage den Vorschriften dieser Satzung widerspricht, oder nach Art, Groß, Werkstoff oder Beschriftung der Wurde und Eigenart des Friedhofs nicht entspricht. (5) Wird ein Grabmal, eine Einfassung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung erreicht, so kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen. Das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage kann auf Kosten des Grabinhabers entfern werden, wenn der Antragriotz Aufforderung nach Fristsetzung nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist. (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung der Grabmäler, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 12a Verbot von Grabmälern aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

  1. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte davon bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 13 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Groß dauerhaft gegrundet werden. Die Benutzung des in der Grabreihe durchgehenden Streifenfundamentes wird vorgeschreiben. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Hierfür gelten die Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der Fassung Stand Februar 2019 (TA Grabmal). Der Antragsteller ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde einen Mangel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger Fristsetzung und vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 14 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 19) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in die Verfugungsgewalt der Gemeinde über. (3) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts nach abgelaufener Ruhezeit mussen Grabmäler und Grabeinfassungen entfern werden. Dies gilt entsprechend für Grabfundamente von Grabmälern, sofern das Fundament nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurde.

(4) Die Bepflanzung und das Erdreich sind 20 cm tief zu entfernen und mit Kieselsteinen aufzufullen. (5) Die Fertigstellung des Rückbaus ist der Friedhofsverwaltung besteht zu geben und vom Bauhof abzunehmen.

Abschnitt 3

Die Urnenwände und Bestattung unter Bäumen

§ 14a Allgemeines

Die Urnenwände stellen eine Bestattungsanlage dar, die aufgrund der engen Benachbarung der einzelnen Bestattungsplätze ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme des Einzelnen erfordert, um die gestalterische Einheit und die würdevolle Wirkung der Anlage zu wahren. Die gesamten Urnenwände, insbesondere die zur Gestaltung zur Verfügung stehenden Urnenabdeckplatten stehen im Eigentum der Gemeinde.

§ 14b Gestaltung der Urnenabdeckplatten

(1) Die Oberflächenbearbeitung der Platten (geschliffen) darf nicht verändert werden. Insbesondere dürfen die Platten nicht poliert werden. Es dürfen keine anderen Platten verwendet werden, als die von der Gemeinde Denklingen vorgegebenen. (2) Zur Beschriftung der Abdeckplatten ist folgender einheitlicher Schrifttyp aus gravierten Buchstaben vorgegeben: Antiqua ohne Serifen, Schriftgroße 25 - 30 mm, Fassung hellgrau. Am oberen und unteren Rand ist die Abdeckplatte jeweils auf einer Breite von 6 cm von Schrift und Applikationen freizuhalten. (3) Symbole (z. B. Kreuze) sind nur in gravierter Form zugelassen. Das Anbringen von Applikationen aus anderen Materialien ist unzulässig. (4) Zugelassen ist die Anbringung von Fotos (ausschließlich Porzellan), vorgegebenes Format einheitlich oval, \(4 \times 6\) cm, Farbton sepia, als Vollbild ohne Rand, Anordnung links geben dem zugehörigen Schriftzug (Name / Datum). (5) Die Bestimmungen des § 12 in Bezug auf Grabmäler gelten für die Urnenabdeckplatten mit der Maßgabe, dass als Zeichnungsmaßstab 1:2 zu wahren ist, sinngemäß.

§ 14c Schmücken der Grabstätte

Kerzen, Blumen und Garnituren (z.B. Laternen, Blumenvasen) dürfen weder vor oder auf der Urnenwand abgestellt noch an ihr oder davor fest montiert werden. Die Gemeinde wird bei Verstoß die abgestellten Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entfernen. Eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht der Gemeinde besteht nicht. Sie ist nicht dazu verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Für das

Anzünden einer Kerze steht die von der Gemeinde Denklingen angebrachte Stele auf dem Friedhof Denklingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) zur Verfügung.

§ 14 d Bestattung unter Bäumen

(1) Baumgrabstätten sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Ein Baumbestattungssystem ist ein abgegrenzter Raum mit einem Durchmesser von 25 cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. In den Bestattungsplätzen unter Bäumen ist die Bestattung von bis zu vier Urnen möglich.

(2) Die Bestattungsplätze sind mit Abdeckplatten der Urnengrabsysteme sowie Messingschildern zur Beschriftung mit z.B. Name, Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten versehen. Die Urnengrabsysteme samt zugehörigem Verschlusssystem werden von Gemeinde zur Verfügung gestellt. Es dürfen keine, außer den für dieses Grabsystem vorgesehenen Systeme, Verschlusssysteme, Abdeckungen und Schilder verwendet werden. Die anzubringenden Messingschilder können kostenpflichtig erworben werden. Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Art der Anbringung wird von der Gemeinde bestimmt. Die Kosten hierfür trägt ebenfalls der Grabnutzungsberechtigte.

(3) Mit dem Erwerb eines Bestattungsplatzes unter Bäumen verzichtet der Erwerber auf die individuelle Grabgestaltung. Die Pflege der Baumbestattungsanlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es dürfen keinerlei Gegenstände niedergelegt oder aufgestellt werden. Insbesondere dürfen keine Blumen, Gestecke Ornamente, Kerzen, Kunststoffblumen, Gegenstände aus Plastik, Glas oder Ähnliches abgelegt werden.

(4) Das Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz unter Bäumen endet mit Ablauf der Ruhezeit (§ 19 dieser Satzung). Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

VIERTER TEIL

Gemeindliche Leichenhäuser

§ 15 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen gemäß § 4, bis sie bestattet oder überführt werden.

  1. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Totensorgeberechtigten (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 16 Bestattungsunternehmen

(1) Das Ausschachten, Öffnen und Schließen des Grabes sowie die eigentliche Grablegung für Säre und Urnen inkl. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des Erdhugels mit Matten/Tannengrün, der Transport von Sarg oder Urne auf dem Friedhof ist alleine den von der Gemeinde hierfür zugelassenen Bestattungsunternehmen gestattet. Diese Bestattungsunternehmen werden nicht von der Gemeinde beauftragt; die Leistung wird auch nicht von der Gemeinde vergütet. (2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Das Befahren der Wegestufen im Friedhof nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist ausnahmslos unzulässig. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde durch Beschcheid zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebenderiotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung oder gegen Anordnungen der Gemeinde Denklingen verstoßen hat. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich. (5) Die Zulassung wird auf fünf Jahre erteilt. (6) Folgende Verrichtungen dürfen auch von den Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführrt werden: Das Tragen des Sarges oder der Urne während des Trauerzuges.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 17 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind zeitnah nach Eintritt des Todes unter der Beachtung der gesetzlichen Bestattungsfrist bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist diese Recht auf Anforderung der Gemeinde nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 18 Särge und Urnen

(1) Im Friedhof Fl.Nr. 241 der Gemarkung Denklingen gilt für Säre die Höchstlänge von 185 cm. (2) Bei einer Urnenbestattung in Gräber darf die Urne ausschließlich aus leicht ver-gänglichem Material beschaffen sein.

§ 19 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre und für Aschen 10 Jahre.

§ 20 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann durch die Totensorgeberechtigten beantragt werden. Außer dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 21 Haftung

Die Gemeinde Denklingen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung ihrer Friedhöfe und Leichenhäuser durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 1 missachtet,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 Tiere (ausgenommen Blindenhunde, Assistenz- oder Behindertenbegleithunde) mitführt,
  3. 3. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 die Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, befährt,
  4. 4. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
  5. 5. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind oder
  6. 6. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 während oder in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten verrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 12.06.2007 inkl. Änderungen vom 23.09.2016 und 12.04.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Denklingen, 09.02.2026

Andreas Braunegger Erster Bürgermeister