Oberpleichfeld

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2007

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrabstätte' (9,00 €/Jahr) genannt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht aufgeführt
Urnenreihengrab9,00 € jährliche Grabgebühr laut § 4 Abs. 1 b
Urnenwahlgrab9,00 € jährliche Grabgebühr laut § 4 Abs. 1 b
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Grabherstellung/Aushub als Zulassung mit 30,00 €/Jahr in § 6 Abs. 3 genannt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht aufgeführt; nur Leichenhaus/Kühlzelle genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung der Gemeinde Oberpleichfeld

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungs- sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderats vom 15.11.2007

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Oberpleichfeld folgende Satzung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt oder verlangern lasst.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeinslichen Bestattungseinrichtung und der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung. Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts oder für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre/20 Jahre). (2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

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§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Familiengrabstände 12,00 €

b) eine Urnenreihe- oder Urnenwahlgrabstände 9,00 €

c) eine Einzelgrabstände 9,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (3) Wird die Grabstände vor Ablauf des Nutzungsrechts zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses

a) beträgt bis zu 4 Tagen 50,00 €

b) für jeder weiteren Tag 15,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die vorübergehende Verwahrung einer Leiche im Leichenhaus ohne Beerdigung in Oberpleichfeld je angefangener Tag 25,00 €

Nutzungsgebühr für die Kühlzelle je Tag 25,00 €

(2) Für die Reinigung des Leichenhauses nach einer vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Abs. 1 25,00 €

(3) Die Gebühr für die Erteilung von Zulassungen und Erlaubnissen (Durchführung von Beerdigungen einschließlich der Grabherstellung -Aushub und Schließung-, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc) beträgt jährlich 30,00 €

(4) Die Kosten für die Auflösung eines Grabes und Umbettungen durch die Gemeinde werden nach Aufwand abgerechnet.

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(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am 01.12.2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26.03.2007 außer Kraft.

Oberpleichfeld, 16.11.2007

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Oberpleichfeld (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 15.11.2007

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Oberpleichfeld folgende Satzung:

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-18),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§ 19).

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 22) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zuverrichten,
  5. 5. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

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(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

Die Grabmäler, Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung (VGem) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (§ 10),
  2. 2. Familiengrabstätten, § 11),
  3. 3. Urnenreihen- und Urnengrabwahlstätten (§ 12).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Einzelgrab zu.

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§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 21) des zu Bestattenden vergeben werden.

§ 11 Familiengrabstätten

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 21), langstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügbar werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

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§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt (von Norden nach Süden links nach rechts) und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 21) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Familiengräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wir von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten und Grabmälern

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10)

Länge: 2,00 m, Breite: 0,85 m

  1. 2. Familiengrabstätten (§ 11):

Länge: 2,00 m, Breite: 1,60 m

  1. 3. Urnenreihen und Urnenwahlgrabstätten ((§ 12)

Länge: 1,00 m, Breite 1,00 m

(2) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges beträgt weniger stens 1,80 m und bei Urnen 0,80 m. (3) Grabmäler)dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiben:

  1. 1. Einzelgrabstätten (§ 10 Abs. 1)

Höhe 1,50 m

  1. 2. Familiengrabstätten (§ 11 Abs. 1)

Höhe 1,50 m

  1. 3. Urnengrabstätten (§ 12 Abs.1 und 2)

Höhe 0,80 m

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände innerhalb von 6 Monaten wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in dieser

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Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die

benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Familiengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 24 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmaler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmaler entsprechend, sowie nicht andere bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis ermittel oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

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(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2)

Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Grübe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 19 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden,müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

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(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Bestattungsvorschriften

§ 20 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.

§ 21 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 22 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführten. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

Schlussbestimmungen

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§

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7),

  1. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 21 Abs. 1),
  2. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23),

§ 24 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 25 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am 01.12.2007 in Kraft. (2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtung vom 25.05.1979 in i.d.F. der 1. Änderungsatzung vom 19.12.1994 außer Kraft.

Oberpleichfeld, 16.11.2007

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