Mörstadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab420,00 € (ab 5. Lebensjahr), 220,00 € (bis 5. Lebensjahr) siehe Anlage I.1 a/b
Sargwahlgrab550,00 € (Einzel), 1.100,00 € (Doppel) siehe Anlage II.1 a/b
Urnenreihengrab250,00 € siehe Anlage I.2
Urnenwahlgrab400,00 € siehe Anlage II.1 d
Urnengrab anonym450,00 € siehe Anlage I.3
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: als Auslagen zu ersetzen (gewerbliches Unternehmen); Urne: 200,00 € (Einfach) / 300,00 € (Tief) siehe Anlage III.1 und III.3
Trauerhalle / Halle90,00 € Benutzung der Leichenhalle pauschal, siehe Anlage V.1 a

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mörstadt vom 29.06.2023

Der Ortsgemeinderat Mörstadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mörstadt vom 10.11.2016 außer Kraft.

Mörstadt, den 24.07.2023

Hammer Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mörstadt vom 29.06.2023

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 420,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung 250,00€
  3. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung 450,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelwahlgrabstätte 550,00 €
    • b) eine Doppelwahlgrabstätte 1.100,00 €
    • c) jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte zu b) 550,00 €
    • d) eine Urnenwahlgrabstätte 400,00 €
    • e) eine Wiesengrabstätte - als Einfachgrab 900,00 € - als Tiefgrab 1.800,00 €
  2. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen je Jahr für
    • a) eine Einzelwahlgrabstätte 22,00 €
    • b) eine Doppelwahlgrabstätte 44,00 €
    • c) jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte zu b) 22,00 €
    • d) eine Urnenwahlgrabstätte 16,00 €
    • e) eine Wiesengrabstätte - als Einfachgrab 36,00 € - als Tiefgrab 72,00 €
  3. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber (mit Ausnahme Punkt 3.) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  2. 2. Bei Grabstätten mit einer Grababdeckplatte muss diese bei einer weiteren Belegung von einer Fachfirma entfernt und nach der Grabschließung wieder aufgelegt werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  3. 3. Das Ausheben und Schließen der Urnengräber wird durch das Friedhofspersonal vorgenommen. Die Gebühr hierfür beträgt 200,00 € bei Einfachgräbern und 300,00 € bei Tiefgräbern.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. a) Für die Benutzung der Leichenhalle pauschal90,00 €
b) Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle bis zu 5 Tagen100,00 €
für jeden weiteren Tag20,00 €
c) einer Urne in der Leichenhalle bis zu 10 Tagen60,00 €
für jeden weiteren Tag10,00 €
2. Für die Benutzung des elektrischen Pianos und der Anlage40,00 €

VI. Verwaltungsgebühren

Für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen30,00 €

VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 1. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen 1.1 Grabmal je Grabstelle 1.1.1 bei Einzelgrabstellen 200,00 € 1.1.2 je weitere Grabstelle extra 150,00 € 1.2 Einfassung je Grabstelle 1.2.1 bei Einzelgrabstellen 160,00 € 1.2.2 je weitere Grabstelle extra 100,00 € 1.3 Abdeckung je Grabstelle 1.3.1 bei Einzelgrabstellen 150,00 € 1.3.2 je weitere Grabstelle extra 100,00 €
  2. 2. Urnengrabstätten 2.1 Urnenwahlgrabstätten komplett 150,00 € 2.2 Urnenreihengrabstätten komplett 150,00 €
  3. 3. Kinderreihengrabstätten 120,00 €
  4. 4. Wiesengrabstätten 50,00 €

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. 2. vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Mörstadt oder der Verbandsgemeinde Monsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mörstadt, 24.07.2023

Hammer Ortsbürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mörstadt vom 29.06.2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Eigentum
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 8 Särge und Urnen
  • § 9 Grabherstellung
  • § 10 Ruhezeit
  • § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • § 13 Reihengrabstätten
  • § 14 Wahlgrabstätten
  • § 15 Wiesengrabstätten
  • § 16 Urnengrabstätten
  • § 17 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • § 19 Wahlmöglichkeit
  • § 20 Herrichten und Pflege der Grabstätten
  • § 21 Vernachlässigte Grabstätten
  • § 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

~ 2 ~

VI. Grabmale, Grabeinfassungen

  • § 23 Zustimmungserfordernis
  • § 24 Material, Form und Inschriften der Grabmale
  • § 25 Größe der Grabmale
  • § 26 Grabeinfassungen
  • § 27 Standsicherheit und Unterhaltung
  • § 28 Entfernung von Grabmalen

VII. Leichenhalle

  • § 29 Benutzung

VIII. Schlussvorschriften

  • § 30 Alte Rechte
  • § 31 Haftung
  • § 32 Ordnungswidrigkeiten
  • § 33 Gebühren
  • § 34 Inkrafttreten

~ 3 ~

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Mörstadt vom 29.06.2023

Der Ortsgemeinderat Mörstadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Eigentum

Der Friedhof ist im Eigentum der Ortsgemeinde Mörstadt, die nachfolgend als Friedhofsträger fungiert. Friedhofsverwaltung ist die Verbandsgemeinde Monsheim.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Mörstadt

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Mörstadt waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) Ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher langjährig Bürger der Ortsgemeinde war und seinen dortigen Wohnsitz nur wegen Aufnahme in einer auswärtigen Altenpflege- oder gleichartigen Einrichtung aufgeben musste oder aber seinen Wohnsitz zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen zu außerhalb der Ortsgemeinde wohnenden Angehörigen verlegen musste.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

~ 4 ~

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl. § 7 Bestattungsgesetz.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

~ 5 ~

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
  2. 2. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn 4.1. ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder 4.2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. zu rauchen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben sowie zu spielen,

~ 6 ~

  1. 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 8. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens acht Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

~ 7 ~

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

##### Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 6.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen sind ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger können aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.

§ 8

##### Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrotbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

~ 8 ~

(3) Urnen dürfen höchstens 30 cm hoch sein und einen Durchmesser von 25 cm haben. Bei der Bestattung von Urnen ist darauf zu achten, dass diese biologisch abbaubar sind. Die Verwendung größerer Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von dem Friedhofsträger gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.

(4) Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,80 m.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

~ 9 ~

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträger. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab / Urnenreihengrabstätte die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

~ 10 ~

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten
  3. 3. Urnenreihengrabstätten
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten
  5. 5. Ehrengrabstätten
  6. 6. Anonyme Urnenreihengrabstätten
  7. 7. Wiesengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(3) Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 0,70 m je Grabstätte
  2. 2. Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,30 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte.

~ 11 ~

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden (Ausnahmen gemäß § 7 Abs. 4).

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird rechtzeitig vorher den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist in der Regel nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(2) Es wird durch die Friedhofsverwaltung eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

~ 12 ~

(5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 4 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

(10) Die Wahlgrabstätte hat die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,20 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.

§ 15

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der dafür gemäß dem Friedhofsbelegungsplan vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.

(2) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von zwei Monaten von der Grabstätte zu entfernen.

~ 13 ~

(3) Wiesengrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten und zwar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Zwei Monaten nach einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden. Wenn die Entsorgung nicht durchgeführt wird, behält sich die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger vor, die Entsorgung selbst durchzuführen.

(5) Soweit für Wiesengrabstätten in dieser Satzung keine speziellen Vorschriften bestehen, gelten die Satzungsbestimmungen für Wahlgrabstätten entsprechend.

(6) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
  2. 2. in Wahlgrabstätten pro Grabstelle bis zu 2 Aschen,
  3. 3. in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,
  4. 4. in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Aschen,
  5. 5. in anonymen Urnenreihengrabstätten 1 Asche,
  6. 6. Wiesengrabstätten - als Einfachgrab bis zu 2 Aschen, - als Tiefgrab bis zu 4 Aschen.

(2) Die Größe beträgt für

  • Urnenreihengräber 0,60 m Länge und 0,60 m Breite,
  • Urnenwahlgräber 0,80 m Länge und 0,80 m Breite,
  • Anonyme Urnenreihengräber 0,50 m Länge und 0,50 m Breite.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3a) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. Die anonyme Urnenreihengrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Das anonyme Urnengrabfeld ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der die Urnen dicht nebeneinander beigesetzt werden. Soweit für Urnenreihengrabstätten in dieser Satzung keine speziellen Vorschriften bestehen, gelten die Sat-

~ 14 ~

zungsbestimmungen für Urnenreihengrabstätten entsprechend. Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(5) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Mörstadt.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Vorschriften der §§ 24 bis 26 sollen beachtet werden.

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(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind festgelegt und die besonderen Gestaltungsvorschriften der Grabmale und Grabeinfassungen näher bestimmt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23 ff.

(3) Bei der Zuweisung der Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob dies in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grab mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung auch in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 20

Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden.

(2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig.

(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen.

(6) Die Grabstätten müssen 6 Monate nach der Belegung hergerichtet sein.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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§ 21

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 22

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

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VI. Grabmale, Grabeinfassungen

§ 23

Zustimmungserfordernis

(1)Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2)Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. 1. Der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung,
  2. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(5)Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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§ 24

Material, Form und Inschriften der Grabmale

(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus Wetter beständigen, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.

Als Werkstoff sind zulässig:

  1. 1. Gesteine,
  2. 2. Holz,
  3. 3. Eisen und Bronze.

Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.

(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf die Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.

(3) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:

  1. 1. aus Baustoffen, die nicht Wetter beständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
  2. 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
  3. 3. mit in Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  4. 4. mit Farbanstrich auf Stein,
  5. 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
  6. 6. mit Lichtbildern.

(4) Es können errichtet werden:

  1. 1. stehende Grabmale,
  2. 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.

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§ 25

Größe der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. auf Reihengräbernbis zu 1 qm Ansichtsfläche
2. auf einstelligen Wahlgräbernbis zu 1 qm Ansichtsfläche
3. auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbernbis zu 2 qm Ansichtsfläche.

Grabmäler für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1: 1,5 bis 1: 2,5 betragen.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. auf Urnenreihengrabstättenbis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
2. auf Urnenwahlgrabstättenbis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

Die Höhe des Grabmals beträgt zwischen 0,70 m und 1,0 m.

(3) Auf anonymen Urnenreihengrabstätten ist die Verlegung einer Namenstafel sowie einer Einfassung nicht zulässig.

(4) Auf Wiesengrabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Liegende Namenstafeln

  • bei einer Belegung: 0,40 m breit x 0,30 m hoch
  • bei einer Doppelbelegung: 0,40 m breit x 0,50 m hoch
  • bei einer Dreifach-oder Vierfachbelegung: 0,40 m breit x 0,70 m hoch

Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 35 cm vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen. Auf anonymen Urnenreihengrabstätten sind Grabmale nicht gestattet. Eine Einfassung ist bei einer Wiesengrabstätte nicht zulässig.

(5) Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

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§ 26

Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,25 m zulässig.

(2) Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen – sind nicht gestattet, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will.

(3) Auf Wiesengrabstätten sind Grabeinfassungen und auch die Verlegung von Trittplatten nicht gestattet.

(4) Auf anonymen Urnenreihengrabstätten sind Grabeinfassungen und auch die Verlegung von Trittplatten nicht gestattet.

§ 27

Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

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(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 3 S. 2.

§ 28

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale durch die Nutzungsberechtigten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen angefordert.

(3) Die Nutzungsberechtigten können nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen einschl. Bepflanzung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die geräumte Grabfläche ist mit Erdmaterial eben zu planieren und mit Rasensamen zu versehen. Die Erstattung der nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dieses schriftlich durch die Friedhofsverwaltung bestätigt wurde.

VII. Leichenhalle

§ 29

Benutzung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.

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Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31

Haftung

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 4 betritt,

  1. 2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  2. 3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 – 8 verstößt,
  3. 4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  4. 5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
  5. 6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße und allgemeine Bestimmungen für Grabmale nicht einhält (§ 25),
  6. 7. 7. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet (§ 23 Abs. 1) oder verändert (§ 23 Abs. 3),
  7. 8. 8. Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28),
  8. 9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27 Abs. 2),

~ 23 ~

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 9),
  2. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 21),
  3. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl.S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Mörstadt verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle seither geltenden Bestimmungen über die Ordnung auf dem Friedhof außer Kraft.

Mörstadt, den 24.07.2023

Hammer Ortsbürgermeister

~ 24 ~

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. 2. vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Mörstadt oder der Verbandsgemeinde Monsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mörstadt, 24.07.2023

Hammer Ortsbürgermeister