Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2019 · Friedhofssatzung: 01.04.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 45,00 € pro Jahr Grabgebühr nach § 4 Abs. 1 a) für Einzelgrabstätte (Reihengrab) |
| Sargwahlgrab | 45,00 € pro Jahr (Einzelgrab) / 60,00 € pro Jahr (Familien-/Doppelgrab) Grabgebühr nach § 4 Abs. 1 a) und b) |
| Urnenreihengrab | 29,00 € pro Jahr Grabgebühr nach § 4 Abs. 1 c) für Urnengrabstätte (Erdbestattung) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 401,00 € einmalig Grabgebühr nach § 4 Abs. 1 e) für anonyme Urnengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 220,00 € (Sarg), 115,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr nach § 5 (Öffnen und Schließen des Grabes) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Markt Randersacker Friedhofsgebührensatzung
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Satzung
des Marktes Randersacker über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Randersacker folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,
Markt Randersacker Friedhofsgebührensatzung
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c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
| a) eine Einzelgrabstätte (Reihengrab und Wahlgrab) | 45,00 € pro Jahr |
|---|---|
| b) eine Familien-/Doppelgrabstätte (Wahlgrab) | 60,00 € pro Jahr |
| c) eine Urnengrabstätte (Erdbestattung) | 29,00 € pro Jahr |
| d) eine Urnengrabstätte (Urnennische in der Urnenmauer (inkl. des Erwerbes der Nischenplatte) | 58,50 € pro Jahr |
| e) eine Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit | 401,00 € einmalig |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts kann wahlweise für 5, 10 oder 20 Jahre erfolgen. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in Höhe des entsprechenden Gebührensatzes nach Abs. 1 erhoben. Erstreckt sich die Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Bei einer Verlängerung um 5 oder 10 Jahre wird die Gebühr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 von Hundert erhoben.
(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühren betragen für
| 1. | Allgemeine Dienstleistungen | |
|---|---|---|
| 1.1 | Vorbereitung, Aufbahrung und Durchführung der Trauerfeier | 60,00 € |
| 1.2 | Beerdigungsdienst (Verrechnungssatz pro Sarg-, Kreuz bzw. Urnenträger) | 25,00 € |
| 2. | Erdbestattungen | |
| 2.1 | Öffnen und Schließen von Einzelgrabstätten (Reihengräbern) (Normaltiefe bis zur Sohle 1,80 m) | 220,00 € |
| 2.2 | Öffnen und Schließen von Familiengrabstätten (Wahlgräbern) (Normaltiefe bis zur Sohle 1,80 m) je Grab | 220,00 € |
| 2.3 | Zuschlag für felsiges Erdreich oder bei Bodenfrost-zu Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 | 80,00 € |
| 2.4 | Zuschlag zu Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 u. 2.4 für Tieferlegungen (Tiefe bis zur Sohle 2,40 m) | 80,00 € |
| 3. | Urnenbeisetzungen | |
| 3.1 | Öffnen und Schließen des Grabes bei Erdbestattung | 115,00 € |
| 3.2 | Öffnen und Schließen des Grabes bei Urnenbeisetzungen in einer Urnennische in der Urnenwand | 75,00 € |
| 3.3 | Öffnen und Schließen des Grabes bei Urnenbeisetzungen im Bereich des Anonymen Urnenfeldes (Anonyme Bestattungen), Rasenbeet mit 58 Urnenplätzen | 85,00 € |
Markt Randersacker Friedhofsgebührensatzung
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| (Nr. 1.1 bis 1.19, Nr. 2.1 bis 2.19, Nr. 3.1 bis 3.11 und 4.1 bis 4.9) | ||
|---|---|---|
| 4. Besondere Aufwendungen | ||
| 4.1 | Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Regelbestattungszeiten | 120,00 € |
| 4.2 | Entsorgung des überflüssigen Erdreichs pro Sarg | 30,00 € |
| 4.3 | Entsorgung des überflüssigen Erdreichs pro Urne | 7,50 € |
| 5. Umbettungen innerhalb des Friedhofes | ||
| 5.1 | Es werden die Gebühren nach den Nrn. 2 bzw. 3 zzgl. folgender Gebühr erhoben: Umbettung von Leichen und Aschenresten vor Ablauf der Ruhezeit | 300,00 € |
| 5.2 | Umbettung von Leichen und Aschenresten nach Ablauf der Ruhezeit | 150,00 € |
| 6. Benutzung des Leichenhauses | 130,00 € |
§ 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Die Gebühr für die Entgegennahme und Prüfung der für die Errichtung von Grabmälern erforderlichen Anzeige beträgt 40,00 €
- 2. Gebühr für die Errichtung eines Fundaments für das Grabmal durch den Markt; dies ist erforderlich bei den Gräbern im Erweiterungsteil 1990 des Friedhofs Randersacker sowie bei den Gräbern Nrn. 701 mit 710, im Altteil des Friedhofs Randersacker und für die Gräber im Neuen Friedhof Teil 2 Erweiterung links im Friedhof Lindelbach (die Gebühr ist einmalig bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten):
a) je Einzelgrabstätte (Reihengrab) 150,00 €
b) je Familiengrabstätte (Wahlgrab) 300,00 €
- 3. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 01.12.2017 außer Kraft.
Randersacker, 04.02.2019
gez.
(DSA)
Sedelmayer
Erster Bürgermeister
Markt Randersacker Friedhofsgebührensatzung
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Bekanntmachungsvermerk:
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Marktes Randersacker Nr. 05-06 vom 08.02.2019. Der vollständige Text der Satzung wurde abgedruckt.
Die Satzung wurde am 08.02.2019 im Rathaus Randersacker zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt.
Die Anschläge an den Amtstafeln wurden angeheftet am 08.02.2019 und wieder entfernt am 11.03.2019. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung und der Text der Satzung auf der Homepage veröffentlicht.
Randersacker, 11.03.2019
gez.
(DSA)
Sedelmayer
Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
des Marktes Randersacker (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Widmungszweck § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Bestattungsanspruch
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8 Allgemeines § 9 Arten der Grabstätten § 10 Einzelgrabstätten (Reihengräber) § 11 Einzel- und Familien-/Doppelgrabstätten (Wahlgräber) § 12 Urnengrabstätten (Aschebeisetzungen) § 13 Weitere Regelungen zum Nutzungsrecht § 14 Ausmaße der Grabstätten § 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 16 Anzeigepflicht – Errichtung und Änderung von Grabmalen § 17 Ausmaße der Grabmäler § 18 Gestaltung der Grabmäler § 18 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 19 Standsicherheit § 20 Entfernung der Grabmäler
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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Vierter Teil: Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhaus
Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Sechster Teil: Bestattungsvorschriften
§ 23 Anzeigepflicht § 24 Ruhezeiten § 25 Umbettungen
Siebter Teil: Übergangs- / Schlussbestimmungen
§ 26 Alte Nutzungsrechte § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel § 29 Inkrafttreten
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Randersacker folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Randersacker und in Lindelbach (nachfolgend Friedhof genannt) (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–20),
- 2. die gemeindlichen Leichenhäuser in Randersacker und in Lindelbach (nachfolgend Leichenhaus genannt) (§ 21),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 22),
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) – untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt.
- 1. Wege und Plätze zu verunreinigen;
- 2. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 4. ohne Genehmigung des Marktes Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten oder störendes Verhalten an den Tag zu legen;
- 6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße zwischen den Gräbern zu hinter stellen;
- 7. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist beim Markt – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Die Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(3) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Särge, der Sargausstattungen und der Bekleidung der Leichen wird auf § 30 der Bestattungsverordnung – BestV verwiesen.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
- 2. Familien-/Doppelgrabstätten (Wahlgräber, § 11),
- 3. Urnengrabstätten (als Erdgrabstätte, Urnennische in der Urnenwand oder anonyme Urnengrabstätte) (§ 12).
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch einen Urnenbeisetzung angemeldet, weist der Markt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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§ 10
Einzelgrabstätten (Reihengräber)
(1) Reihengräber sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden freigegeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Während deren Ruhezeit darf jedoch dann noch eine weitere Leiche auf einer Sohle von 1,80 m (Normaltiefe) beigesetzt werden, wenn die zuvor beigesetzte Leiche auf einer Sohle von 2,40 m (Tieferlegung) beigesetzt wurde. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
§ 11
Einzel- und Familien-/Doppelgrabstätten (Wahlgräber)
(1) Wahlgräber sind Einzel- oder Familien-/Doppelgrabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24), längstens für die Dauer von 20 Jahre begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist,
- 3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen, sofern die Voraussetzung des Abs. 2 vorliegen. Ausnahmsweise kann der Markt andere Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder unwirksame Bestimmung getroffen, so geht da Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(8) In Familien-/Doppelgräbern können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit höchstens 4 Leichen beigesetzt werden.
§ 12
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengrabstätten (als Erdgrabstätte, Urnennische in der Urnenwand oder anonyme Urnengrabstätte) sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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(2) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für Urnenbestattungen (Erd-, Nischen- und anonyme Urnenbestattungen) dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird vom Markt entsprechend §11 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(5) In einer kleinen Urnenerdgrabstätte können bis zu 2 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.
(6) In der großen Urnenerdgrabstätte können bis zu 4 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.
(7) In der Urnengrabstätte in der Urnenwand können bis zu 4 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.
(8) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) abgegeben werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jedem anonymen Urnengrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird vom Markt Randersacker gestaltet und gepflegt. Grabsteine und sonstige Ausstattungen dürfen nicht angebracht werden. Zum Gedenken der Verstorbenen dient die Sitzecke mit Steinplatte am nordöstlichen Rand des Gräberfeldes. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für anonyme Urnengräber entsprechend. Wird vom Markt Randersacker entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 2 über das anonyme Urnengrab verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs Randersacker die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Weitere Regelungen zum Nutzungsrecht
(1) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) erteilt.
(2) In den Fällen, in welchen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche über die Zeit des bereits erteilten Nutzungsrechts hinausreicht, muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Für diese Zeiten sind Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu entrichten.
(3) Das Nutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Ansonsten kann die Gemeinde über das Grab anderweitig verfügen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann wahlweise für 5, 10 Jahre oder 20 Jahre erfolgen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen.
Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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§ 14
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Alter Friedhof Randersacker (Teil 1) und Lindelbach (Teil 5)
| 1. Einzelgräber (Reihengräber) – (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) | Länge: 2,00 m, Breite: 1,40 m |
|---|---|
| 2. Wahlgräber (§ 11) | |
| a) Einzelgräber | Länge: 2,00 m, Breite: 1,40 m |
| b) Familien-/Doppelgräber | Länge: 2,00 m bis 2,20 m, Breite: 2,40 m bis 3,40 m |
| 3. Urnenerdgrabstätten – klein (§ 12 Abs. 5): | Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m |
| 4. Urnenerdgrabstätten – groß (§ 12 Abs. 6) | Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m |
b) Neuer Friedhof (Teil 2 Erweiterung - links)
| 1. Einzelgräber (Reihengräber) – (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) | Länge: 2,00 m, Breite: 1,40 m |
|---|---|
| 2. Wahlgräber (§ 11) | |
| a) Einzelgräber | Länge: 2,00 m, Breite: 1,40 m |
| b) Familien-/Doppelgräber | Länge: 2,00 m, Breite: 2,40 m |
c) Neuer Friedhof (Teil 3 - oben)
| 1. Urnenerdgrabstätten – klein (§ 12 Abs. 5): | Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m |
|---|---|
| 2. Urnenerdgrabstätten – groß (§ 12 Abs. 6) | Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m |
| 3. anonyme Urnengrabstelle (§ 12 Abs. 8) | Gemeinschaftsfläche |
d) Neuer Friedhof (Teil 4 - oben)
| 1. Bestattungsnische in der Urnenwand | Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m |
|---|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Dies gilt nicht bei den Urnenerdgrabstätten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 1,30 m. Bei Urnen beträgt die Beisetzungstiefe wenigstens 0,60 m.
(4) Im anonymen Gräberfeld werden Urnen der Reihe nach in die vorbereiteten Grabstellen für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) beigesetzt. Eine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen (Verfügung von Todes wegen) oder eines berechtigten Angehörigen für die Beisetzung ist notwendig. Der Außendurchmesser der Urnen mit Anbauteilen darf maximal 24 cm betragen.
§ 15
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Die Höhe der Bepflanzungen (Sträucher, Bäume) auf den Grabstätten, darf 1,00 m nicht überschreiten. Ausnahmen hinsichtlich der Höhe sind nur innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Bestattungen zulässig.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm angelegt werden.
Markt Randersacker Friedhofs- und Bestattungssatzung
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(5) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.
(6) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt die in Abs. 5 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 16
Errichtung und Änderung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern ist dem Markt schriftlich anzuzeigen. Für sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Skulpturen und Grabplatten, gelten die Vorschriften für Grabmälern entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, und gegebenenfalls der Grabplatten
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung,
- 4. Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass das Vorhaben den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach schriftlich bestätigtem Eingang der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Marktes in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung schriftlich geltend gemacht wurden.
Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn der Markt schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bestimmungen dieser Satzung und die Vollständigkeit der Anzeige bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Werden Grabmäler im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung errichtet oder geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass eine vollständige Anzeige (Abs. 1 und 2) eingereicht wird.
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§ 17
Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber) i.S.v. § 10 Abs. 1 | Höhe bis 1,40 m; Breite max. 2/3 der Grabbreite Es sind keine Skulpturen zulässig. |
|---|---|
| 2. Einzel- und Familien-/Doppelgrabstätten (Wahlgräber) i.S.v. § 11 | Höhe bis 1,40 m; Breite max. 2/3 der Grabbreite Es sind keine Skulpturen zulässig. |
| 3. Urnenerdgrabstätten – klein (§ 12 Abs. 5) | Grabmal: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m Skulptur: Höhe bis 0,30 cm über der Erdoberfläche Breite 0,40 m x 0,40 m Grabplatte: Länge 0,40 m x Breite 0,40 m sowie eine Höhe von bis zu 0,10 m über der Erdoberfläche |
| 4. Urnengrabstätten – groß (§ 12 Abs. 6) | Grabmal: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m Skulptur: Höhe bis 0,40 cm über der Erdoberfläche Breite 0,80 m x 0,80 m Grabplatte: Länge 0,80 m x Breite 0,80 m sowie eine Höhe von bis zu 0,10 m über der Erdoberfläche |
§ 18
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 18a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl-2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 19
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragzeigende (§ 15) hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann diese nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Anzeigenden entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Einreichung der Anzeige ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
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§ 20
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ersetzt.
(3) Die Grabnutzungsberechtigten können ausnahmsweise unter schriftlichem Verzicht auf alle Rechte am Grab, Grabstein, Grabeinfassung uns sonstigen Bestandteilen des Grabes dieses an den Markt zurückgeben. Die Räumung des Grabes wird in diesem Fall durch den Markt veranlasst.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21
Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in einem entsprechenden und geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmers aufgebahrt wird.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen.
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SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 23
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. Bestattungen sollen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr stattfinden (Regelbestattungszeiten).
§ 24
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
(2) Für Aschenreste gilt eine Ruhezeit von 20 Jahren.
§ 25
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 26
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
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§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzeigt (§ 23 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
§ 28
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 01.12.2017 außer Kraft.
Randersacker, 04.02.2019
gez.
(DSA)
Sedelmayer
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Marktes Randersacker Nr. 05-06 vom 08.02.2019. Der vollständige Text der Satzung wurde abgedruckt.
Die Satzung wurde am 08.02.2019 im Rathaus Randersacker zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt.
Die Anschläge an den Amtstafeln wurden angeheftet am 08.02.2019 und wieder entfernt am 11.03.2019. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung und der Text der Satzung auf der Homepage veröffentlicht.
Randersacker, 11.03.2019
gez.
(DSA)
Sedelmayer
Erster Bürgermeister