Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.10.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 600,00 € (ab 5. Lebensjahr) / 360,00 € (bis 5. Lebensjahr) Preis je nach Alter des Verstorbenen |
| Sargwahlgrab | 600,00 € (Einzelgrabstätte) / 1.200,00 € (Doppelgrabstätte) Preis je nach Grabgröße |
| Urnenreihengrab | 250,00 € |
| Urnenwahlgrab | 500,00 € (bis 2 Aschen) / 750,00 € (bis 3 Aschen) / 1.000,00 € (bis 4 Aschen) Preis je nach Anzahl der Aschen |
| Urnengrab anonym | 450,00 € |
| Baumbestattung | 900,00 € Baumurnengrabstätte bis zu 2 Aschen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 136,00 € (Urnengräber) Sarggräber: Ausheben/Schließen durch gewerbliches Unternehmen, Kosten als Auslagen zu ersetzen |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Monsheim vom 15.10.2024
Der Ortsgemeinderat Monsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt zum 15.10.2024 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Monsheim vom 01. Januar 2022 außer Kraft.
Monsheim, 07.10.2024 Ausgefertigt:
(Zakostelny) Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Monsheim vom 15.10.2024
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 600,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 250,00 €
- 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 450,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelwahlgrabstätte 600,00 €
b) eine Doppelwahlgrabstätte 1.200,00 €
c) jeder weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte 600,00 €
d) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen 500,00 €
e) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 3 Aschen 750,00 €
f) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Aschen 1.000,00 €
g) eine Wiesengrabstätte, für jeder Grabstände 900,00 €
h) eine Urnenwiesengrabstätte bis zu 4 Aschen 900,00 €
i) eine Baumurnengrabstätte bis zu 2 Aschen 900,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen je Jahr für
a) eine Einzelwahlgrabstätte 24,00 €
b) eine Doppelwahlgrabstätte 48,00 €
c) jeder weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte 24,00 €
d) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen 20,00 €
e) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 3 Aschen 30,00 €
f) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Aschen 40,00 €
g) eine Wiesengrabstätte, für jeder Grabstelle 36,00 €
h) eine Urnenwiesengrabstätte 36,00 €
i) eine Baumurnengrabstätte bis zu 2 Aschen 36,00 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Das Ausheben und schließen der Gräber (mit Ausnahme der Urnengräber) wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Für das Ausheben und Schließen der Urnengräber beträgt die Gebühr 136,00 €.
IV. Namenstafeln an der Gedenkstele auf dem Baumgrabfeld
Die Beauftragung der Beschaffung der Namenstafeln erfolgt durch die Ortsgemeinde. Im Vorfeld stimmen die Nutzungsberechtigten die Gestaltung der Namenstafeln direkt mit dem gewerblichen Unternehmen nach dem von der Ortsgemeinde vorgegebenen Muster ab. Die Anbringung der Tafeln wird durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes gewerbliches Unternehmen ausgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. Benutzung der Leichenhalle pauschal | 200,00 € |
|---|---|
| 2. Für die Benutzung des Harmoniums | 40,00 € |
VII. Verwaltungsgebühren
| Für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen | 30,00 € |
|---|
VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
| 1. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen | |
|---|---|
| 1.1 Grabmal je Grabstelle | |
| 1.1.1 bei Einzelgrabstellen | 200,00 € |
| 1.1.2 je weitere Grabstelle extra | 150,00 € |
1.2 Einfassung je Grabstelle 1.2.1 bei Einzelgrabstellen 200,00 € 1.2.2 je weitere Grabstelle extra 100,00 € 1.3 Abdeckung je Grabstelle 1.3.1 bei Einzelgrabstellen 150,00 € 1.3.2 je weitere Grabstelle extra 100,00 €
- 2. Urnengrabstätten 2.1 Urnenwahlgrabstätten komplett 150,00 € 2.2 Urnenreihengrabstätten komplett 150,00 €
- 3. Kinderreihengrabstätten 120,00 €
- 4. Wiesengrabstätten und Wiesenurnengrabstätten je Grabstelle 50,00 €
- 5. Baumurnengrabstätte (Namenstafel an Stele) 50,00 €
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Monsheim oder der Verbandsgemeinde Monsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Monsheim, 07.10.2024
Zakostelny Ortsbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSSATZUNG
der Ortsgemeinde Monsheim
in der Verbandsgemeinde Monsheim
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Außerdienststellung und Schließung
II. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
- § 7 Allgemeines
- § 8 Särge und Urnen
- § 9 Ausheben der Gräber
- § 10 Ruhezeit
- § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 12 Allgemeines
- § 13 Reihengrabstätten
- § 14 Wahlgrabstätten
- § 14 a Wiesengrabstätten
- § 14 b Baumgrabstätten
- § 15 Urnengrabstätten
- § 16 Ehrengrabstätten
- § 17 Memoriam-Garten
V. Gestaltung der Grabstätten
- § 17 a Allg. Gestaltungsgrundsätze
- § 18 Wahlmöglichkeiten
- § 19 Herrichten und Pflege der Grabstätten
- § 20 Vernachlässigung
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
- § 21 Zustimmungserfordernis
- § 22 Material, Form und Inschriften der Grabmale
- § 23 Größe der Grabmale
- § 24 Grabeinfassungen
- § 25 Standsicherheit und Unterhaltung
- § 26 Entfernung
VII. Leichenhalle
- § 27 Benutzung
VIII. Schlussvorschriften
- § 28 Alte Rechte
- § 29 Haftung
- § 30 Listenführung
- § 31 Ordnungswidrigkeiten
- § 32 Gebühren
- § 33 Inkrafttreten
~ 2 ~
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL. S. 419) die folgende Satzung beschlossen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Ortsgemeinde Monsheim gelegenen, in ihrem Eigentum stehenden und von ihr verwalteten Friedhöfe im Ortsteil Monsheim und im Ortsteil Kriegsheim. Die Ortsgemeinde fungiert nachfolgend als Friedhofsträger. Friedhofsverwaltung ist die Verbandsgemeinde Monsheim.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Monsheim.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher langjährig Bürger der Ortsgemeinde war und seinen dortigen Wohnsitz nur wegen Aufnahme in einer auswärtigen Altenpflege- oder gleichartigen Einrichtung aufgeben musste oder aber seinen Wohnsitz zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen zu außerhalb der Ortsgemeinde wohnenden Angehörigen verlegen musste.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.
~ 3 ~
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden; dass selbe gilt für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzen für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Ortsgemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers.
~ 4 ~
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden für Arbeiten von Gewerbetreibenden gem. § 6 und für Arbeiten der Gemeindearbeiter,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- 4. gewerbemäßig zu fotografieren, es sei denn, 4.1 ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder 4.2 die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 9. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Sie sind mindestens 5 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
~ 5 ~
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen sind ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger können aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
~ 6 ~
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden; sie müssen die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern und verrotten.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von dem Friedhofsträger gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
(4) Urnen dürfen höchstens 30 cm hoch sein und einen Durchmesser von 25 cm haben. Bei der Bestattung von Urnen im Bereich des Baumurnenfeldes ist darauf zu achten, dass diese biologisch abbaubar sind. Die biologische Abbaubarkeit gilt ebenfalls für die Verwendung von Überurnen. Die Verwendung größerer Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
~ 7 ~
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
~ 8 ~
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 4. Urnenwahlgrabstätten
- 5. Ehrengrabstätten
- 6. Anonyme Urnenreihengrabstätten
- 7. Wiesengrabstätten
- 8. Wiesenurnengrabstätten
- 9. Grabstätten mit privatrechtlichem Pflegevertrag (Memoriam-Garten)
- 10. Baumurnengrabstätten
- 11. Anonyme Baumurnengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(3) Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte sind nicht zugelassen.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 0,70 m je Grabstätte
- 2. Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,20 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte.
~ 9 ~
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden (Ausnahmen gem. § 7 Abs. 3).
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird rechtzeitig vorher öffentlich bekanntgemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist in der Regel nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Aushändigung einer Verleihungsurkunde erworben. Bei späteren Bestattungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
~ 10 ~
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 4 über.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 4 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Die Wahlgrabstätte hat die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,20 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
§ 14a
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der dafür gemäß dem Friedhofbelegungsplan vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.
(2) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten von der Grabstätte zu entfernen.
~ 11 ~
(3) Nach Ablauf von zwei Monaten seit einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen, etc. auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden. Wenn die Entsorgung nicht durchgeführt wird, behält sich die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger vor, die Entsorgung selbst durchzuführen.
(4) Soweit für Wiesengrabstätten in dieser Satzung keine speziellen Vorschriften bestehen, gelten die Satzungsbestimmungen für Wahlgrabstätten entsprechend.
(5) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 14b
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der dafür gemäß dem Friedhofbelegungsplan vorgesehenen Belegungsfläche belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.
(2) Die Baumgrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten von der Grabstätte zu entfernen.
(3) Nach Ablauf von zwei Monaten seit einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen, etc. auf der Baumgrabstätte aufgestellt werden. Wenn die Entsorgung nicht durchgeführt wird, behält sich die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger vor, die Entsorgung selbst durchzuführen.
(4) Soweit für Baumgrabstätten in dieser Satzung keine speziellen Vorschriften bestehen, gelten die Satzungsbestimmungen für Wahlgrabstätten entsprechend.
(5) Baumgrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Wahlgrabstätten pro Grabstelle bis zu 2 Aschen,
- 2. in Urnenreihengrabstätten in der Größe 0,60 m Länge und 0,60 m Breite 1 Asche,
- 3. in Urnenwahlgrabstätten in der Größe 0,80 m Länge und 0,80 m Breite bis zu 2 Aschen,
- 4. in Urnenwahlgrabstätten in der Größe 0,80 m Länge und 1,20 m Breite bis zu 4 Aschen,
~ 12 ~
- 5. in anonymen Urnenreihengrabstätten in der Größe 0,50 m Länge und 0,50 m Breite 1 Asche,
- 6. in Wiesengrabstätten je Grabstelle bis zu 2 Aschen
- 7. in Wiesenurnengrabstätten, je Grabstelle bis zu 4 Aschen
- 8. in Baumurnengrabstätten, je Grabstelle bis zu 2 Aschen
(2) Für die Größe der Reihengrabstätten und der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ist der Friedhofsplan maßgebend.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3a) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. Die anonyme Urnenreihengrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Das anonyme Urnengrabfeld ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der die Urnen dicht nebeneinander beigesetzt werden. Soweit für Urnenreihengrabstätten in dieser Änderungssatzung keine speziellen Vorschriften bestehen, gelten die Satzungsbestimmungen für Urnenreihengrabstätten entsprechend. Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(5) In einer Urnenwahlgrabstätte mit der Größe 0,80 m Länge und 0,80 m Breite dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in einer Urnenwahlgrabstätte der Größe 0,80 m Länge und 1,20 m Breite bis zu 4 Aschen.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Monsheim.
~ 13 ~
§17
Memoriam-Garten
Eine Beisetzung in diesen Flächen ist mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Pflegevertrages über die Dauer des gesamten Nutzungsrechts zur Dauergrabpflege über die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG verbunden. In dieser Anlage auf dem Friedhof in Monsheim werden Einzel- und Wahlgräber angeboten. Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des privatrechtlichen Pflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals bzw. Grabtafel einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich einer etwaigen Wechselbeetpflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag. Ein vorzeitiger Verzicht auf die Grabstelle ist nicht möglich.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 a
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Vorschriften der §§ 22 bis 24 sollen beachtet werden.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. Für die Gestaltung der Grabstätten gelten die §§ 21 ff. dieser Satzung unter Berücksichtigung der nachstehenden Einschränkungen:
- In denjenigen Friedhofsteilbereichen, in welchen eine in der Kostenlast des Friedhofsträgers erstellte Grabmalfundamentierung vorhanden ist, sind Grabeinfassungen nicht zulässig; § 24 findet auf diese Friedhofsteilbereiche keine Anwendung.
- In denjenigen Friedhofsteilbereichen, in welchen eine in der Kostenlast des Friedhofsträgers erstellte Grabmalfundamentierung vorhanden ist, verlegt der Friedhofsträger die Grabzwischenräume mit Trittplatten.
- Die Tiefe der Grabmale ist so zu wählen, dass höchstens die Hälfte der 30 cm breiten Grabmalfundamentierung in Anspruch genommen wird (Grabmalstärke
~ 14 ~
max. 15 cm).
- In dem Friedhofsteilbereich, südlich der alten Einfriedigungsmauer, sind keine Grababdeckplatten, auch keine Teilabdeckungen zulässig.
- In dem Friedhofsteilbereich, südlich der alten Einfriedigungsmauer, sind Grab-einfassungen nicht zulässig; § 24 findet auf diesen Friedhofsteilbereich keine Anwendung.
- In dem Friedhofsteilbereich, südlich der alten Einfriedigungsmauer, verlegt der Friedhofsträger die Grabzwischenräume mit Trittplatten, mit Ausnahme der Teilbereiche, für welche anonyme Urnenreihengrabstätten und Wiesengrabstätten ausgewiesen sind.
- Bei Baumgrabstätten sind Grabmale nicht zulässig. Die Angehörigen können Namenstafeln in Form aufgesetzter Buchstaben und Zahlen erwerben, die an der dafür vorgesehenen Stele angebracht werden. Das Muster und die Größe der Tafeln wird durch die Ortsgemeinde vorgegeben. Die Beschaffung und Befestigung wird durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Steinmetzbetrieb ausgeführt, um eine sach- und fachgerechte Ausführung zu gewährleisten
(3) Bei der Zuweisung der Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob dies in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grab mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung auch in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 19
Herrichten und Pflege der Grabstätte
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 a hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden.
(2) Die Pflege und Betreuung der Grabstätten im gärtnerbetreuten Grabfeld (Memoriam-Garten) obliegen ausschließlich dem ausführenden Friedhofsgärtner über die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG.
(2 a) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig.
~ 15 ~
(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern.
(6) Die Grabstätten müssen 6 Monate nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Davon ausgenommen ist das gärtnerbetreute Grabfeld (Memoriam-Garten).
(8) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 20
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender 1 monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
§ 20a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
~ 16 ~
Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
- 1. Der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung,
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung vorgebracht werden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
~ 17 ~
§ 22
Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus Wetter beständigen, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf die Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.
(3) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:
- 1. aus Baustoffen, die nicht Wetter beständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
- 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit in Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 6. mit Lichtbildern.
(4) Es können errichtet werden:
- 1. stehende Grabmale,
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.
~ 18 ~
§ 23
Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern bis zu 1 qm Ansichtsfläche
- 2. auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 1 qm Ansichtsfläche
- 3. auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 2 qm Ansichtsfläche.
Grabmäler für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Urnenreihengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
- 2. auf Urnenwahlgrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.
Die Höhe des Grabmals soll bis zu 0,70 m betragen.
(2a) Auf Wiesengrabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Liegende Namenstafeln 0,30 m x 0,40 m
Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen.
Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 35 cm vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen. Auf anonymen Urnenreihengrabstätten sind Grabmale nicht gestattet.
Abweichend von der Regelung in Abs. 1 sind auf den südlich an die alte Friedhofsmauer angrenzenden Wiesengrabstätten und zwar für den Teilbereich zwischen Hauptweg West und Hauptweg Ost, stehende Grabmale mit einer max. Höhe von 0,50 m, einer max. Breite von 0,40 m und einer max. Tiefe von 0,15 m zulässig. Vor dem Grabstein ist ein 10 cm breites Splittfeld ohne überstehenden Tiefbord zu legen. Für eine zweistellige Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen.
(4) Im gärtnerbetreuten Grabfeld (Memoriam-Garten) auf dem Friedhof in Monsheim stehen ausschließlich standardisierte, der Grabart entsprechende bestimmte Grabmale bzw. Grabtafeln gemäß privatrechtlichem Pflegevertrag zur Verfügung.
~ 19 ~
§ 24
Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,25 m zulässig.
(2) Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen – sind nicht gestattet, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will.
(3) Auf Wiesen- und Baumgrabstätten sind Grabeinfassungen und auch die Verlegung von Trittplatten nicht gestattet.
(4) Auf anonymen Urnenreihengrabstätten und anonymen Baumgrabstätten sind Grabeinfassungen und auch die Verlegung von Trittplatten nicht gestattet.
(5) Auf dem gärtnerbetreuten Grabfeld (Memoriam-Garten) auf dem Friedhof in Monsheim sind Grabeinfassungen nicht gestattet.
§ 25
Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen
~ 20 ~
durchführen zu lassen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 S. 2.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld nach § 31 verhängt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen angefordert.
(3) Die Nutzungsberechtigten können nach Anzeige und auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen einschl. Bepflanzung selbst vornehmen oder durch Gewerbetreibende nach § 6 vornehmen lassen. Die geräumte Grabfläche ist mit Erdmaterial eben zu planieren und mit Rasensamen zu versehen. Die Erstattung der nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dieses schriftlich durch die Friedhofsverwaltung bestätigt wurde. Eine entsprechende Abnahme der Arbeiten vor Ort ist mit der Friedhofsverwaltung zu terminieren.
~ 21 ~
VII. Leichenhalle
§ 27
Benutzung
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Es können bestimmte Zeiten festgelegt werden, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen Person sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten der Friedhofssatzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter Dauer erlöschen nach Ablauf von 30 Jahren vom Zeitpunkt der Erstbestattung in der Wahlgrabstätte an gerechnet, sofern nicht eine längere Nutzungszeit nachgewiesen werden kann. Eine längere Nutzungszeit gilt aufgrund weiterer Bestattungen vor dem 28.08.1976 auf Dauer von 30 Jahren von dem letzten Bestattungszeitpunkt in der Wahlgrabstätte an gerechnet, als nachgewiesen.
(3) Das vor dem Inkrafttreten der Satzung für einzelne Grabstellen einer Familienwahlgrabstätte verliehene Nutzungsrecht von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleibt gewahrt; eine spätere Vergrößerung der Familienwahlgrabstätte bleibt hiervon unberührt.
~ 22 ~
§ 29
Haftung
Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 30
Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt:
je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten und der Aschengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 – 9 verstößt,
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
- 5. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 19 Abs. 9),
- 6. Grabstätten vernachlässigt (§ 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet (§ 21 Abs. 1) oder verändert (§ 21 Abs. 3),
- 8. Bestimmungen über zulässige Maße und allgemeine Bestimmungen für Grabmale nicht einhält (§ 23),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 2),
- 10. vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers entfernt (§ 26 Abs. 1),
~ 23 ~
- 11. Die Leichenhalle entgegen § 27 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung zum 15.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle seither geltenden Bestimmungen über die Ordnung auf dem Friedhof außer Kraft.
Monsheim, 07.10.2024
Zakostelny Ortsbürgermeister
~ 24 ~
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Monsheim oder der Verbandsgemeinde Monsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Monsheim, 07.10.2024
Zakostelny Ortsbürgermeister