Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 01.07.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € im Text als Leichenhalle bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
des Markt Nordhaben
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Nordhaben folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zur Leistung erhalten hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 32 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
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(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) Kindergrab 29,00 Euro
b) Urnengrab 29,00 Euro
c) Einzelgrab 54,00 Euro
d) Einzeltiefgrab 69,00 Euro
e) Doppelgrab 108,00 Euro
f) Doppeltiefgrab 137,00 Euro
g) Stele 47,50 Euro
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Die in Absatz 1 festsetzten Jahresgebühren sind jeweils im Voraus für die Dauer des Nutzungsrechts zu entrichten. Bei Aufgabe einer Grabstände vor Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt keine anteilige Erstattung der Grabnutzungsgebühren. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt
100,00 Euro
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 18 Friedhofs- und Bestattungssatzung und Veränderung des Grabnutzungsrechts nach § 17 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. (4) Für die Sicherung des Leichenzuges durch die Freiwillige Feuerwehr Nordhalben, wird eine Gebühr von 40,00 Euro erhoben. (5) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetriebenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmalen und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, beträgt 300,00 Euro für die Dauer von 5 Jahren. Für eine einmalige Genehmigung werden 35,00 Euro erhoben. (6) Bei einer Bestattung wird eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro erhoben.
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§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Nordhalben vom 26.02.1997, sowie die Änderungssatzungen vom 25.09.2001, vom 07.04.2015, vom 06.12.2016, vom 06.08.2019, vom 15.10.2020 außer Kraft.
Nordhalben, den 02.07.2025
Markt Nordhalben
Michael Wunder Zweiter Bürgermeister
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Markt Nordhalben
Leben und Arbeiten in perfekter Natur
Bekanntmachung
Der Marktgemeinderat Nordhalben hat in seiner Sitzung vom 01. Juli 2025 die
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
sowie die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung
neu erlassen.
Beide Satzungen liegen in der Zeit vom
- 04. Juli 2025 bis einschließlich 31. Juli 2025
während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aus.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Markt Nordhalben, 04.07.2025
Pannlein
- 1. Bürgermeister
ausgehängt am: 04.07.2025 abgenommen am: 04.08.2025
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Nordhalben folgende Satzung:
Teil I - Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Der Markt Nordhalben errichtet und unterhält die folgende Einrichtung für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:
a) den Friedhof in Nordhalben
b) die Leichenhalle (§ 25)
c) das Bestattungspersonal.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tod - und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
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§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigtem abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
Teil II - Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
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§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu laumen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Bepflanzungen, sowie Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störenden Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmahlen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Tage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Gemeinde anzeigen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung
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der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 c im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lageplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann von der Gemeinde aus dem Friedhof verwiesen werden. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei dann, sie stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.
Teil III - Grabstätten und Grabmahle
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 32) begründet. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln, natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten ist ab dem Zeitpunkt einer Beisetzung so zu verlangern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit beträgt. (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ausnahmen hiervon kann die Gemeinde bewilligen. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstände beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklärren. Die Graburkunde verliert dadurch ihre Gültigkeit. Bezahlte Grabgebühren werden bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts nicht erstattet. (6) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs es zu lasst, bzw. Belange der Friedhofsentwicklung nicht entgegenstehen. Voraussetzung für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist die Kürzung der langen Seite der Grabeinfassung auf eine Länge von 1,50 m, soweit bei bestehenden Einfassungen diese Länge übersritten wird. Diese Einschränkung ist notwendig um die erforderliche Breite der Gehwege zwischen den Grabreihen zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Veränderung zu sorgen. Daneben wird er von der Gemeinde über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen.
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(8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Gemeinde auf eine andere Person übertragen werden. Ist keine Bestimmung oder Regelung erfolgt, geht das Nutzungsrecht im Falle des Todes des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;
- 3. auf die Stiefkinder;
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Vater und Mutter;
- 5. auf die Eltern;
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister;
- 7. auf die Stiefgeschwister;
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
Der Inhaber der Graburkunde über den Erwerb bzw. Übergang des Nutzungsrechtes gilt im Zweifelsfall der Gemeinde gegenüber als Nutzungsberechtigter.
Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde mitzuteilen. Bei der Übertragung des Nutzungsrechts verliert die vorher ausgestellte Graburkunde ihre Gültigkeit.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstätten (§ 11)
b) Doppelgrabstätten (§ 11)
c) Kindergrabstätten (§ 12)
d) Urnengrabstätten (§13)
e) Urnenreihengräber (§14)
f) Grüfte (§15)
(2) Grüfte und Grabgebäude sind nur zugelassen, soweit sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen. (3) Soweit es die Untergrundverhältnisse im Friedhof zulassen, kann die Gemeinde doppeltiefe Erdbestattungen zulassen.
§ 11
Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten
(1) Einzel- / Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einer oder zwei Grabstellen. (2) In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Grabstelle kann erst nach Ablauf der Ruhezeit (§ 32) neubelegt werden. Für Urnenbeisetzungen in Einzel- bzw. Doppelgrabstätten gilt § 13 Abs. 2. (3) a) In Einzelgrabstätten kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. b) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig
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laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
§ 12
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. (2) In jeder Grabstände darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstände kann erst nach Ablauf der Ruhezeit (§ 32) neu belegt werden. Für Urnenbeisetzungen in Kindergrabstände gilt § 13 Abs. 2.
§ 13
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
(1) Urnengrabstätten dieren nur der Beisetzung von Urnen. In Urnengrabstätten konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Die Urnen konnen auch in den anderen Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchstabe a bis e beigesetzt werden. Dadurch wird das Nutzungsrecht um die entsprechende Ruhezeit (§ 32) verlangert. In einer Einzelgrabstätte konnen bis zu vier Urnen und in einer Doppelgrabstätte bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (5) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- / Doppelgräber entsprechend. Wird von der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 14
Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber, die bei Bedarf im Friedhof ausgewiesen werden, sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach in einem von der Gemeinde davon bestimmten Reihengrabfeld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche (§ 32) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 - 5 gelten entsprechend. (2) Das Urnenreihengrabfeld wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. (3) a) Urnenreihengrabfeld mit Grabplatten Die Gemeinde deckt die Grabstätten mit \(35\mathrm{cm}\times 35\mathrm{cm}\) großen Grabplatten aus Naturstein ab. Die Grabplatten werden mit Vor-, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet und von der Gemeinde beschafft. Die Kosten hierfür sind in der Grabgebühr enthalten. Die Bepflanzung der Grabstätten sowie das Ablegen bzw.
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Abstellen von Blumen- und sonstigen Grabschmuck ist nicht gestattet. Die §§ 19 bis 20 finden keine Anwendung.
b) Urnenreihengrabfeld mit Stelen
Die Stelen werden mit Vor-Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet.
Dies wird von der Gemeinde veranlasst. Die Kosten werden dem
Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt. Die Bepflanzung der
Grabstätten sowie das Ablegen bzw. Abstellen von Blumen- und sonstigen
Grabschmuck ist nicht gestattet. Die §§ 19 bis 20 finden keine Anwendung.
§15
Grüfte
Auf die bestehenden Grüfte sind die Vorschriften dieser Satzung analog anzuwenden. Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Einzel-/Familiengrabstätten können nicht als Grüfte hergestellt werden.
§ 16
Größe der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzel-/Familiengrabstätten (§ 11)
mit einer Grabstelle
Länge 2,20 m, Breite 0,90 m
mit zwei Grabstellen
Länge 2,20 m, Breite 1,80 m
- 2. Kindergrabstätten (§12)
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
- 3. Urnengrabstätten (§13)
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt (gemessen von Außenkante zu Außenkante) 0,30 cm.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt
bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m,
bei Urnengräbern wenigstens 0,80 m
ansonsten wenigstens 1,80 m.
(4) Doppeltiefe Bestattungen sind jeweils in einer Tiefe vorzunehmen, dass bei nachfolgenden Bestattungen die unter Abs. 3 genannten Mindesttiefen nicht unterschritten werden.
§ 17
Rechte an Grabstätten
(1) An einer beegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
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(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlangert werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Gemeinde wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 18
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beansprucht werden, wenn der Nutzungsberechtigte schriftlich auf das Grabnutzungsrecht (Verzichtserklarung) verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten wird das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ätere Person Vorrecht vor der Jüngeren. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
19 §
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 9 Abs. 8 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 9 Abs. 8) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 36). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 9 Abs. 8 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
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§ 20
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Die Fläche um die Grabstätte ist bis zu einer Entfernung von 0,30 m zu pflegen, insbesondere von Unkraut freizuhalten sowie mit Splitt (Grauwacke) oder einem gleichwertigen Material zu bedecken. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Nutzungsberechtigten trifft die Gemeinde Anordnungen. Bei der Neuanlage von Grabstätten ist hierfür die vorgesehene Planung maßgebend. (3) Bei der Verwendung von Grababdeckplatten ist 1/3 der Grabfläche mit einer Bepflanzung zu versehen. Die Gemeinde kann in Härtefallen Ausnahmen zulassen. (4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (5) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Strauchern kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 36). (7) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind unter Beachtung der Mülltrennungs-Behältnisse von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 21
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufugen
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen.
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(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten Entwurf oder werden diese ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnis-Antrag gestellt wird.
§ 22
Ausmaße der Gräber und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Bei Einzelgrabstätten (§11) Höhe: 1,40 m, Breite: 0,80 m
b) bei Doppelgrabstätten (§ 11) Höhe: 1,40 m, Breite: 1,80 m
c) bei Kindergrabstätten (§12) Höhe: 1,00 m, Breite: 0,50 m
d) bei Urnengrabstätten (§13) Höhe: 0,70 m, Breite: 0,50 m.
(2) Grabeinfassungen dürfen bei einer maximalen Länge von 1,50 m folgende Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
a) Bei Einzelgrabstätten (§ 11) 0,80 m
b) bei Doppelgrabstätten (§ 11) 1,80 m
c) bei Kindergrabstätten (§ 12) 0,50 m
d) bei Urnengrabstätten (§ 13) 0,50 m.
§ 23
Gestaltung der Grabmäler
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffe, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Sichtbare Fundamente müssen mit dem gleichen Material wie Grabeinfassungen ausgeführt bzw. verblendet werden. Fundamente dürfen nicht über die Grabeinfassungen hinausschauen.
§ 24
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. (2) Der Grabnutzungsberechtige hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
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(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 und 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und einzugründen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (§ 36). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmutz gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
Teil VI - Bestattungsvorschriften
§ 25
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Seiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 26
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in die gemeindliche Leichenhalle oder in einen Aufbahrungsraum eines privaten (gewerblichen) Bestattungsunternehmens zu
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verbringen. Dabei sind die bestattungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 5 Bestattungsgesetz zu beachten.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in die gemeinsliche Leichenhalle oder in einen Aufbahrungsraum eines privaten (gewerblichen) Bestattungsunternehmens zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
- 1. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
- 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführten wird.
§ 27
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen, das für die Verrichtung von Bestattungsdienstleistungen in den gemeindlichen Friedhöfen zugelassen ist (§ 7 Abs. 1 BestV). Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde. Für die Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu nutzen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten §§ 12 und 13 BestV.
§ 28
Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden, Einsargen, Aufbahren u. dgl. von Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen, dass für die Verrichtung von Bestattungsdienstleistungen im gemeindlichen Friedhof zugelassen ist (§ 7 Abs. 1 BestV). Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde.
§ 29
Bestattungspersonal
Der Grabaushub, die Verfüllung des Grabes, die Mitwirkung bei der Bestattung und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit einer Bestattung verbundenen Aufgaben obliegt den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen (§ 7 Abs. 1 BestV). Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde.
§ 30
Bestattungen
Bestattungen im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenstele geschlossen ist.
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§ 31
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 32
Ruhefrist
Die Ruhefrist wird festgesetzt
-für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf 10 Jahre,
-für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres auf 20 Jahre.
Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt einheitlich 20 Jahre. § 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 33
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde (§ 21 BestV). (2) Die Genehmigung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genommen Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwöhen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Teil V - Schlussbestimmungen
§ 34
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondereutzungsrechte von unbegrenzter Dauer enden mit Ablauf der Ruhefrist des in der jeweiligen Grabstände zuletzt Bestatteten. Sofern Nutzungsrechte verlangert wurden, enden Sondereutzungsrechte mit Ablauf der Veränderung. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neuen Sondereutzungsrecht begründet werden.
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§ 35
Einheitliche Stelle, Bearbeitungsfrist, Genehmigungsfiktion
Sämtliche auf dieser Satzung beruhenden Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die elektronische Verfahrensabwicklung ist möglich. Über die Anträge auf Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten entscheidet die Verwaltung des Marktes Nordhalben innerhalb einer Frist von einem Monat. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Verwaltung innerhalb dieser Frist nicht entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 36
Androhung für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anforderungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 37
Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen (z.B. Diebstahl, Vandalismus), durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, dessen Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§ 38
Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
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§ 39
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
d) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 31 Abs. 1),
e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 33),
f) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 21) oder diese entgegen § 24 Abs. 5 entfernt,
g) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 19 und 20).
§ 40
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Nordhalben vom 21.03.1989, sowie die Änderungssatzungen vom 01.03.2004, vom 08.11.2005 und vom 15.10.2020 außer Kraft.
Nordhalben, den 02.07.2025
Markt Nordhalben
Michael Wunder Zweiter Bürgermeister
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Markt Nordhalben
Leben und Arbeiten in perfekter Natur
Bekanntmachung
Der Marktgemeinderat Nordhalben hat in seiner Sitzung vom 01. Juli 2025 die
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
sowie die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung
neu erlassen.
Beide Satzungen liegen in der Zeit vom
04. Juli 2025 bis einschließlich 31. Juli 2025
während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aus.
*Um Kenntnisnahme wird gebeten.*
Markt Nordhalben, 04.07.2025
Pahnlein
- 1. Bürgermeister
ausgehängt am: 04.07.2025 abgenommen am: 01.08.2025