Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2017 · Friedhofssatzung: 09.11.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 20,00 Euro jährliche Grabgebühr für Wahlgrabstätte Einzelgrabplatz Erwachsene |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 25,00 Euro jährliche Grabgebühr für Urnengrabplatz |
| Urnengrab anonym | 15,00 Euro jährliche Gebühr für Beisetzung im Gruppengrab |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht gesondert aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 Euro im Text als Leichenhalle bezeichnet (100,00 Euro/1. Tag, 50,00 Euro/jeder weitere Tag) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über der Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
vom 09.11.2016
Auf Grund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) und Art. 20 und 21 Abs. 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-I-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) erlässt die Gemeinde Harsdorf folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihres Friedhofs und ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht,
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren nach den §§ 4 bis 6 dieser Satzung werden im Voraus für die Dauer des Grabnutzungsrechtes (§ 13 Friedhofsatzung) einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 10,00 Euro
b) eine Wahlgrabstätte bei einem Einzelgrabplatz für Erwachsene 20,00 Euro
c) eine Wahlgrabstätte bei einem Familiengrabplatz (Doppelgrab) 35,00 Euro
d) einen Urnengrabplatz 25,00 Euro (2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Gruppengrab beträgt pro Jahr 15,00 Euro. (3) Die Gebühr für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnengrabstätte während der Nutzungsdauer beträgt einmalig 75,00 Euro. (4) Erstreckt sich eine Ruhefrist (§ 28 Friedhofsatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts (§ 13 Friedhofsatzung) i. S. der Absätze 1 bis 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Für die Verlängerung der Ruhezeit und Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts werden die Gebühren der Absätze 1 und 2 erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt bei Erwachsenen und Kindern 100,00 Euro für einen Tag und 50,00 Euro für jeden weiteren Tag.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Verwaltungsgebühr für Leistungen der Friedhofsverwaltung beträgt 25,00 Euro. (2) Die Gebühr für die Genehmigung bei Ausgrabungen und Umbettungen beträgt 25,00 Euro. (3) Für die Genehmigung von Grabdenkmälern, die erstmals errichtet werden, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. (4) Für die Pflege des Gruppengrabes beträgt die Gebühr bei einer Beisetzung einer Urne einmalig 75,00 Euro. Für die Erstellung des Namensschildes wird eine Gebühr von einmalig 40,00 Euro fällig. (5) Werden Gebühren nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung entrichtet, erhebt die Gemeinde Harsdorf Säumniszuschläge. (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Harsdorf vom 6. November 2001 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 46 vom 14. November 2001) außer Kraft.
Harsdorf, den 09.11.2016
Gemeinde Harsdorf
Hübner Erster Bürgermeister
Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 46 vom
- 17. November 2016
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Mit Änderungen der Satzung vom 09.11.2016 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 46 vom 17.11.2016)
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 11.05.2016
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272),
erlässt die Gemeinde Harsdorf folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereiche
Die Gemeinde unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof Harsdorf.
- b) die Leichenhalle Harsdorf.
Die öffentlichen Einrichtungen befinden sich in Teilen auf der Fl.-Nr. 69/2 zu 0,129 ha im Eigentum der evang.-luth. Kirchenverwaltung Harsdorf, sowie auf den Fl-Nrn. 69 und 69/3 zu 0,479 ha im Eigentum der Gemeinde Harsdorf.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs folgt aus dem Abkommen zwischen der evang.-luth. Kirchenverwaltung Harsdorf und der Gemeinde Harsdorf vom 20.06.1963 und wird für den
gesamten Friedhof von der Gemeinde Harsdorf wahrgenommen. Die Gemeinde Harsdorf kann einen Friedhofspfleger bestellen, der im Benehmen mit dem ggf. von der evang.-luth. Kirchenverwaltung Harsdorf benannten Friedhofsbeauftragten tätig wird.
Der Belegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der von der Gemeinde Harsdorf im Benehmen mit der evang.-luth. Kirchenverwaltung Harsdorf festgesetzten und an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
- j) gewerbsmäßig zu fotografieren
- k) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege und zur Reinigung der Bestattungsstätten zu entnehmen
- l) mitgebrachten Abfall und Hausmüll zu entsorgen.(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(5) Zuwiderhandeln können vom Friedhof verwiesen werden. Sie setzen sich einer strafrechtlichen Verfolgung aus.(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der in § 1 Satz 1 genannten jeweiligen Friedhofseigentümer. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Kindergrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Ehrengrabstätten
e) Urnenfeld (Gruppengrab) (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Wahlgrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauern von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerb bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht entsteht nach schriftlicher Bestätigung und Zahlung der fälligen Gebühr. Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Friedhofsverwaltung die Graburkunde ausgehändigt. In Wahlgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es gibt keine Tiefgräber und somit keine Bestattung übereinander. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. In Wahlgrabstätten können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes, Geschwister des Berechtigten und Verlobte. (4) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnengrabstätten, in Wahlgrabstätten, und in Ehrengrabstätten von nahen Angehörigen, sofern deren Ruhezeit noch mindestens 10 Jahre beträgt. Urnengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. Sie kann die Nutzungsdauer festlegen und verlängern. Die Nutzungsdauer beträgt aber mindestens 20 Jahre. (6) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(7) Wird kein Wahlgrab bestimmt, so erfolgt die Zuweisung eines Wahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung.
(8) Die Belegung des Urnenfeldes regelt die Friedhofsverwaltung.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengrabstätten beigesetzt werden.
(3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Es dürfen die Aschereste in einem einstelligen Wahlgrab (§ 12 Nr. 2 Alternative 1) von bis zu drei und in einem zweistelligen Wahlgrab (§ 12 Nr. 2 Alternative 2) von bis zu sechs Verstorbenen beigesetzt werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu zwei Verstorbenen beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| 1. Kindergrabstätten - bei Kinder unter 10 Jahren | 1,80 m x 0,90 m x 1,30 m |
|---|---|
| - bei Kindern unter 7 Jahren | 1,10 m x 0,70 m x 1,10 m |
| 2. Wahlgrabstätten | 1,80 m x 0,90 m x 1,80 m |
| bei einem Familiengrab (zweistellig) | 1,80 m x 1,80 m x 1,80 m |
| 3. Urnengrabstätten | 0,80 m x 0,80 m x 0,70 m |
| 4. Ehrengrabstätten | 1,80 m x 0,90 m x 1,80 m |
| 5. Urnenfeld | Tiefe 0,70 m |
(2) Bei der Grabaushebung sind von den beauftragten Unternehmen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die
Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Zur Einkiesung der Zwischenräume zwischen den Gräbern dar nur grauer Edelsplitt verwendet werden.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen (Ersatzvornahme § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Die Grabmale dürfen die Breite (§ 12) des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmale müssen in Form handwerklich gut ausgestattet sein und sich in Größe, Form und Farbe harmonisch in das Gesamtbild einordnen. Die Friedhofsverwaltung ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(3) Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren; Texte, die im Widerspruch zu religiösen oder rechtsstaatlichen Anschauungen stehen, sind nicht gestattet.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 30).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Grabmale sind mit der Rückseite in eine Flucht zu setzen.
IV. Bestattungsvorschriften
##### § 21 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden gesondert untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Soweit ein Bestattungsunternehmen über ein eigenes Leichenhaus verfügt, kann die Aufbewahrung der Verstorbenen oder der Aschenreste auf Wunsch der Angehörigen auch dort erfolgen.
##### § 22 Leichenhallenbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 12 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
##### § 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind nur durch zugelassene beauftragte Unternehmen auszuführen, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
(2) Die bei der Aushebung eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. Sollten noch nicht vollständig verweste Leichen (Wachsleichen) vorgefunden werden, ist das Grab wieder zu schließen und die Friedhofsverwaltung zu verständigen. Diese weist bei Wahlgräbern nach Rücksprache mit den Angehörigen eine neue Grabstätte zu. Werden bei einer Aushebung die Reste einer noch nicht verrotteten oder eine noch vollständig erhaltene Urne gefunden, so wird diese auf den Boden der Grabstätte entleert und anschließend im Restmüll entsorgt.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
(3) Der Sarg kann am Tage der Bestattung, Aussegnung oder Überführung nochmals geöffnet werden. Er ist rechtzeitig vor der Erdbestattung oder der Überführung zur Feuerbestattung zu schließen.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Er haftet auch für den Schaden, der an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entsteht. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
V.
Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Harsdorf, den 11.05.2016
Gemeinde Harsdorf
Hübner
- 1. Bürgermeister