Walkenried

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.02.2019 · Friedhofssatzung: 07.02.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.380 € Rasenreihenerdeinzelgrabstellen für 20 Jahre
Sargwahlgrab460 € Einzelgrab für 25 Jahre (Doppelgrab 1.100 €)
Urnenreihengrab930 € Rasenreihenurnengrabstellen für 20 Jahre
Urnenwahlgrab310 € Urnengrabstellen für 25 Jahre
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattung410 € Gemeinschaftsbaum für 25 Jahre (Einzelbaum 3.500 €)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)640 € (Sarg/Erwachsene), 300 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren laut § 3 Nr. 4
Trauerhalle / Halle175 € Friedhofskapelle (keine explizite Trauerhalle genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Satzung der Gemeinde Walkenried

über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Walkenried in seiner Sitzung am 07.02.2019 diese Satzung beschlossen.

§1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Friedhöfe in der Gemeinde Walkenried werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Zahlungspflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

a) der überlebende Ehegatte

b) die Erben des Verstorbenen

c) die als unterhaltspflichtig in BetrachtCOMMenden Verwandten

(2) Wer sich der Gemeinde Walkenried gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet hat, ist vor dem in Absatz 1 genommen Personenkreis verpflichtet. (3) Bei mehreren Verpflichteten haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder der sonstigen Leistungen. (2) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (3) Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Sie unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 3

Gebührensätze

Für den Erwerb und die Nutzung von Grabstellen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Einrichtungen sind zu entrichten:

1. Erwerb von Grabstätten

a) Einzelgrab für Kinder ab 7 Jahren und Erwachsenefür 25 Jahre460 €
b) Doppelgrab für Kinder ab 7 Jahren und Erwachsenefür 25 Jahre1.100 €
c) Grabstellen für Kinder bis zu 6 Jahrenfür 30 Jahre230 €
d) Urnengrabstellen – für jede Grabstellefür 25 Jahre310 €
e) Rasenreihenurnengrabstellen in der Gebühr für die Grabstelle ist eine Pflege der Grabstelle für die Liegezeit eingeschlossenfür 20 Jahre930 €
f) Baumbestattungenfür 25 Jahre
Gemeinschaftsbaumje410 €
Familien- und Freundschaftsbaum, Einzelbaum3.500 €
g) Rasenreihenerdeinzelgrabstellen in der Gebühr für die Grabstelle ist eine Pflege der Grabstelle für die Liegezeit eingeschlossenfür 20 Jahre1.380 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes

a) Erdbestattung je Stelle und Jahr35 €
b) Urnengräber je Stelle und Jahr30 €

3. Zulassungsgebühren für Urnenbeisetzungen

Für die Genehmigung zur Beisetzung in vorhandene Erdbestattungsgräber je Urne175 €

4. Bestattungsgebühren

a) Bestattung von Kindern bis zu 6 Jahren320 €
b) Bestattung von Erwachsenen und Kindern ab 7 Jahren640 €
c) Urnengebühren300 €

5. Ausgrabungen und Umbettungen

a) Ausgrabungen und Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof
aa) Kinder bis zu 6 Jahren1.225 €

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bb) Erwachsene und Kinder ab 7 Jahren1.885 €
cc) Urnen470 €
b) Bei Umbettungen auf demselben Friedhof sind zusätzlich zu den Ausgrabungskosten die jeweiligen unter Nr. 4 aufgeführten Bestattungsgebühren zu entrichten

6. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle

a) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall90 €
b) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall175 €

7. Genehmigungsgebühren für Grabdenkmäler

a) Einzelgrab75 €
b) Doppelgrab75 €
c) Urnengrab75 €
d) Rasenreihenurnen- und Rasenreihenerdeinzelgrab75 €

§ 4

Fälligkeit, Entrichtung und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden 1 Monat nach Zustellung der Gebührenrechnung fällig. Als Tag des Zugangs gilt der Tag der Aushändigung oder der dritte Tag nach dem Datum des Poststempels. (2) Alle Zahlungen sind an die Gemeindekasse zu leisten. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebühren sowie zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung dieser Gebühren ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Vor- und Zuname des Gebührenpflichtigen und dessen Kontaktdaten) im Wege automatisierter Abrufverfahren durch die Gemeinde Walkenried zulässig. (2) Die Gemeinde Walkenried darf für die Zwecke der Grundsteuern des Liegenschaftsbuches und des Melderechts besteht gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z.B. Finanz-Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln setzen, was auch im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen kann.

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§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft. Die Gebührensatzung der Gemeinde Walkenried vom 20. 09.2018 tritt damit außer Kraft.

Walkenried, den 07.02.2019

Gemeinde Walkenried

Der Bürgermeister In Vertretung

Wagner

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Satzung

der Gemeinde Walkenried über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsisches. Kommunalverfassungsgesetzes in der Verfassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat der Gemeinde Walkenried am 14.12.2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Friedhöfe in den Ortsteilen Walkenried, Wieda und Zorge im Eigentum der Gemeinde Walkenried.

(2) Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Walkenried ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer Grabstätte haben.

(3) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Gemeinde Walkenried. Die Beisetzung darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

§ 2

Verwaltung

Die Beaufsichtigung und Verwaltung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Walkenried. Die für die Trauerfeiern und Beisetzungen erforderlichen Formalitäten obliegen den Angehörigen der Verstorbenen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit nicht abgelaufen ist, die in

Familiengrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Walkenried in andere Grabstätten umgebettet. Umbettungen sollen jedoch grundsätzlich frühestens fünf Jahre nach der Bestattung vorgenommen werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Walkenried auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Familiengrabstätten/Urnengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.

(2) Die Gemeinde Walkenried kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren sollen nur in Begleitung Erwachsener die Friedhöfe betreten. Die von der Gemeinde Walkenried erlassenen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten. Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten.

(2) Tiere sind an der Leine und ausschließlich auf den Wegen zu führen.

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis der Gemeinde Walkenried vorliegt,

b) das Verteilen von Schriften ohne Genehmigung

c) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen,

d) das Fortwerfen von Papier und anderen Abfällen auf Wegen und Anlagen sowie das Ablagern von Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,

e) das unbefugte Abreißen oder Wegnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern und anderer Gegenstände von Gräbern und Anlagen,

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f) Gedächtnisfeiern ohne besondere Genehmigung der Gemeinde Walkenried zu veranstalten,

g) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Steinmetze, Bilderhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die (a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, (b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und (c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Zulassungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und Ihre Bediensteten haben die Zulassung dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassungskarte ist jährlich zu erneuern, bzw. zu beantragen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde eine Zulassung zu beantragen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

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§ 7

Grabstätten

Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

Die Grabstellen werden eingeteilt in:

a) Reihengrabstellen,

b) Rasenerdreihengrabstellen,

c) Anonyme Reihengrabstellen,

d) Kindergrabstellen,

e) Urnenreihengrabstellen,

f) Rasenurnenreihengrabstellen,

g) Anonyme Urnengrabstellen,

h) Halbanonyme Urnengrabstätten,

i) Baumreihengrabstellen,

j) Baumwahlgrabstellen.

Eine Unterscheidung erfolgt für Gräber für Erwachsene und Kinder ab 7 Jahren sowie für Kinder bis zu 6 Jahren.

§ 8

Anordnung der Grabstätten auf den Grabfeldern

Die genannten Bestattungen des § 7 a) - i) werden auf den vorgesehenen Grabfeldern fortlaufend vorgenommen.

§ 9

Reihengrabstellen

(1) Reihengrabstellen sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstelle darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.

(3) Die Reihengrabstellen sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Gemeinde auf Kosten des Erwerbers eingeebnet werden.

(4) Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt werden. Über die Wiederbelegung solcher Flächen entscheidet die Gemeinde.

§ 10

Rasenreihenerdgrabstellen

(1) Rasenerdreihensstellen sind Grabstellen, die auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe

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nach zur Erdbestattung für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Sie erhalten in der Rasenfläche nur eine ebenerdig eingesetzte Namensplatte. Bei der Rasenerdreihenstelle obliegt die Pflege der Rasenfläche für die gesamte Ruhezeit der Gemeinde Walkenried.

(2) Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt werden. Über die Wiederbelegung solcher Flächen entscheidet die Gemeinde.

§ 11

Anonyme Reihengrabstellen

(3) In anonymen Reihengrabstellen werden Verstorbene der Reihe nach innerhalb einer besonders dafür ausgewiesenen Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Bei anonymen Reihengrabstellen obliegt die Pflege der Rasenfläche für die gesamte Ruhezeit der Gemeinde. Individuelle Grabdenkmale, Grabeinfassungen oder die Ablage von Blumenschmuck o. ä. auf den Grabflächen ist nicht gestattet.

(4) Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt werden. Über die Wiederbelegung solcher Flächen entscheidet die Gemeinde.

§ 12

Kindergrabstellen

Für Kindergrabstellen gelten die gleichen Bedingungen wie für Reihengrabstellen. Flächen für anonyme Kindergrabstellen werden nicht vorgehalten.

§ 13

Urnenreihengrabstellen

Urnenbeisetzungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Urnenhain vorgenommen werden. Beisetzungen in andere Grabstätten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung, wobei jedoch je Grabstätte nur 2 Urnen beigesetzt werden können. Durch die Beisetzung in Erdbestattungsgräbern wird die Ruhefrist nicht verlängert. Sie läuft mit dem Ende der Ruhefrist des Erdgrabes ab.

§ 14

Rasenurnenreihengrabstellen

Rasenreihenurnenreihengrabstellen sind Aschegrabstätten, die auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Sie erhalten in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namensplatte. Bei Rasenurnenreihengrabstellen obliegt die Pflege der Rasenfläche für die gesamte Ruhezeit der Gemeinde.

§ 15

Anonyme Urnengrabstellen

In anonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach in gesondert ausgewiesenen

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Flächen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Auf anonymen Urnengrabstellen ist eine Bepflanzung und das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck nicht möglich.

§ 16

Halbanonyme Urnengrabstelle

(1) Halbanonyme Grabstellen werden für Urnenbestattungen vergeben.

(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Jedoch befindet sich auf diesem Grabfeld ein Gedenkstein, an dem mittels einheitlicher blattförmiger Schriftplatte der Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr und des Verstorbenen angebracht wird.

(3) Grabschmuck darf nur in dem Zeitraum November bis Ostern an dem Gedenkstein abgelegt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Schriftplatten nicht verdeckt werden. Die Bediensteten des Friedhofs sind berechtigt, unansehnlichen Grabschmuck sowie Grabschmuck der außerhalb des genehmigten Zeitraumes abgelegt wurde zu entfernen und zu entsorgen.

§ 17

Baumreihengrabstellen

(1) Baumreihengrabstellen werden auf den Friedhöfen in Walkenried, Wieda und Zorge ermöglicht - diese werden ausschließlich als Urnenbeisetzungen vorgenommen. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Beisetzungen erfolgen im Wurzelbereich eines Baumes. Die Bäume sind mit einer Registriernummer versehen.

(2) Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:

  • Gemeinschaftsbaum ( bis 10 Urnen Belegung),
  • Einzelbaum ( 1 Urne Belegung),
  • Familien- oder Freundschaftsbaum ( bis 10 Urnen Belegung).

(3) Namenstafeln, maximal 3-zeilig, am Baum zur Erinnerung an Verstorbene sind erlaubt. Die Herstellung und Anbringung erfolgt durch den Träger des Friedhofes. Die tatsächlichen Fertigungskosten sind dem Träger des Friedhofes zu erstatten.

(4) Das Nutzungsrecht sowie die Ruhefrist werden auf 25 Jahre festgesetzt. Eine Verlängerung der Liegezeit im Bereich Gemeinschafts- bzw. Einzelbaum ist ausgeschlossen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts eines Familien- oder Freundschaftsbaums kann die Verlängerung des Nutzungsrechtes gegen Zahlung einer Gebühr je beigesetzter Urne gewährt werden. Der Ablauf des Nutzungsrechtes am Familien- oder Freundschaftsbaum beginnt mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes. Auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch, sie kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn der Baum erkrankt ist oder aus anderem Grund entfernt werden muss, abgelehnt werden.

(5) Es ist nicht gestattet,

  • Grabmale und Gedenksteine zu errichten,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

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Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger zur Entsorgung berechtigt.

(5) Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege. Im Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch den Friedhofsträger ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe.

(6) Das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck oder sonstigen Grabbeigaben ist nur in dem Zeitraum November bis Ostern gestattet. Die Bediensteten des Friedhofs sind berechtigt, unansehnlichen Grabschmuck sowie Grabschmuck der außerhalb des genehmigten Zeitraumes abgelegt wurde zu entfernen und zu entsorgen.

§ 18

Baumwahlgrabstellen

(1) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen an einem neu zu pflanzen- dem Baum, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstellen werden angelegt für 4 Urnen, die in einem Radius von 1,50 Meter um den Mittelpunkt des Baumstammes beigesetzt werden. Die Neuanpflanzung erfolgt durch die Gemeinde Walkenried. Für den Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch die Gemeinde Walkenried ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe.

(3) Das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck oder sonstigen Grabbeigaben ist nur in dem Zeitraum November bis Ostern gestattet. Die Bediensteten des Friedhofs sind berechtigt, unansehnlichen Grabschmuck sowie Grabschmuck der außerhalb des genehmigten Zeitraumes abgelegt wurde zu entfernen und zu entsorgen.

(4) Namenstafeln, maximal 3-zeilig, am Baum zur Erinnerung an Verstorbene sind erlaubt. Die Herstellung und Anbringung erfolgt durch den Träger des Friedhofes. Die tatsächlichen Fertigungskosten sind dem Träger des Friedhofes zu erstatten. Es ist nicht gestattet, Grabmale und Gedenksteine zu errichten und Anpflanzungen vorzunehmen.

(5) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Den Nachweis über die Eignung des Materials der Urnen haben die Bestatter zu führen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren neu erworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann aus wichtigen Grund abgelehnt werden, insbesondere wenn der Baum erkrankt ist oder aus einem anderen Grund entfernt werden muss.

§ 19

Wiedererwerb einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist

Die Angehörigen eines Verstorbenen haben keine Anrechte auf Wiedererwerb einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist für die Vornahme einer zweiten Bestattung. Verlängerungen

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der Ruhefrist einer Grabstelle können nur bis zum Ablauf der Ruhefrist des betreffenden Gräberfeldes gewährt werden.

§ 20

Nutzungsrecht

(1) Die Grabstellen können nicht im Voraus erworben werden. Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit dem Erwerb der Grabstelle. Für Grabstätten von Kindern bis zu 6 Jahren wird die Nutzungszeit abweichend auf 30 Jahre festgesetzt. Die Nutzungszeit von Rasenreihenerdeinzelgrabstellen beträgt 20 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist eines Grabfeldes werden die Grabstellen eingeebnet und zur Wiederbelegung vorbereitet. Die beabsichtigte Wiederbelegung ist 6 Monate vor Abräumung des Grabfeldes öffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 21

Nutzungsrecht von Urnengrabstätten

Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte sowie die Ruhefrist werden auf 25 Jahre festgesetzt. Für den Erwerb sowie die Verlängerung des Nutzungsrechts gelten die Vorschriften für Grabstätten sinngemäß. Die Nutzungszeit von Rasenreihenurnengrabstellen beträgt 20 Jahre.

§ 22

Ablauf des Nutzungsrechtes

Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist hat die Gemeindeverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 23

Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Einrichtung von Grabmälern Einfriedigungen, Einfassungen und Umrandungen mit Grünpflanzen ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Walkenried gestattet. Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Das gilt insbesondere für Grabmale, -einfriedungen und -abdeckungen.

(2) Die Verwaltung ist berechtigt, die Genehmigung zu versagen, wenn die Anlagen sich nicht dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen sowie Werkstoffe, Form und Abmessungen solcher Anlagen bindend vorzuschreiben.

(3) Zeichen und Inschriften auf dem Grabdenkmal, woran ein natürliches Empfinden Anstoß nehmen könnte, sind unzulässig. Die Verwendung eines QR-Codes als Grabinschrift oder Ergänzung ist möglich. Es ist nicht gestattet, QR-Codes mit Inhalten bzw. Verknüpfungen zu Inhalten zu versehen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die Würde des Friedhofes verstoßen. Der Inhalt des QR-Codes ist bei der Beantragung der Genehmigung aufzuzeigen. Ohne Genehmigung errichtete Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde Walkenried entfernt werden.

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§ 24

Entfernung der Grabmäler und Einfriedungen

Die im § 21 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist nicht ohne Genehmigung der Verwaltung entfernt werden. Die Eigentumsverhältnisse an den nach § 21 eingebrachten Sachen richten sich nach §§ 946 ff i.V. mit § 94 BGB. Sechs Monate vor Ablauf der Ruhefrist sind die eingebrachten Sachen auf Verlangen der Erben herauszugeben.

§ 25

Grabdenkmäler

(1) Stehende Grabdenkmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und Kinder ab 7 Jahren sowie Kinder bis zu 6 Jahren 0,70 m sein. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und gegen Umstürzen ausreichend gesichert sein. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind einzuhalten.

(2) Die zur Unterhaltung Verpflichteten sind für alle Schäden haftbar, die Infolge mangelnder Ausführung und Unterhaltung, insbesondere durch Abstürzen von Teilen des Grabmals, verursacht werden.

(3) Bei Rasenreihenurnengrabstellen und Rasenreihenerdeinzelgrabstellen ist die Form des Grabdenkmals vorgeschrieben. Das Grabdenkmal besteht aus einem 5 cm starken Stein der Materialart „Granit“ mit den Maßen 30 x 40 cm.

§ 26

Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Gemeinde Walkenried nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen¹ folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland,

¹ [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung]

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Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt² voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,

  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte³ Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

² (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)

³ vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte)

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§ 27

Haftung

Die Gemeinde Walkenried übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Schnee, Windbruch oder Elementarereignisse sowie seitens Dritter oder auf andere Art an den Grabmälern entstehen.

§ 28

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen zu befestigen.

(2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt das BIV-Merkblatt 4.1 „Standsicherheitsprüfung von Grabmalen“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 29

Anlage, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Gemeinde Walkenried über.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Entfernung solcher Gewächse, die die benachbarten Gräber stören und das Gesamtbild des Friedhofs beeinträchtigen, vorzunehmen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an der dafür besonders bezeichneten Stelle abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist verboten.

(3) Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitere zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstelle von der Gemeinde Walkenried abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(4) Bänke und Stühle dürfen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung aufgestellt werden.

§ 30

Bestattungsvorschriften

(1) Die Vornahme einer Bestattung auf dem Friedhof ist spätestens am Tage nach dem Tode anzumelden. Hierbei ist die vom Standesamt ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalles sowie der Leichenpass, falls der Tote auswärts gestorben ist, vorzulegen. Bei

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der Urnenbeisetzung ist ferner die Urkunde über die erfolgte Einäscherung den o.a. Unterlagen beizufügen. Die Zeit der Bestattung wird unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Grundsätzlich sollen Beerdigungen in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 17.00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis 15.30 Uhr stattfinden.

(2) An Sonn- und Feiertagen finden allgemein keine Bestattungen statt. Ausnahmen bedürfen besonderer Genehmigung der Verwaltung.

§ 31 Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt auf Anordnung der Verwaltung.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen bedürfen, soweit sie nicht auf Anordnung der Verwaltung erfolgen, der Genehmigung.

§ 32 Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle steht für Bestattungsfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Särge sind in der Friedhofshalle geschlossen zu halten. Den Angehörigen ist es aber erlaubt, den Verstorbenen dort bis spätestens vor Beginn der Trauerfeier zu sehen. Die Särge rasch verwesender Leichen sind sofort zu verschließen und müssen geschlossen bleiben. Sind Personen an ansteckenden Krankheiten verstorben, so dürfen die Särge auf Wunsch der Angehörigen nur mit Genehmigung des Zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(2) Die Überführung in die Friedhofshalle muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ableben erfolgen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 5 - 6, 15 - 22 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 34 Datenschutz

(1) Die Gemeinde Walkenried darf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

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(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit a. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder b. der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.

§ 35

Schlussbestimmungen

Für die Bestattung und Ausgrabungen von Leichen gelten, soweit diese Satzung nichts Näheres bestimmt, die Vorschriften des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. GVBl. S. 381) in der jeweiligen gültigen Fassung.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe werden Gebühren nach einer zu dieser Satzung zu erlassenen Gebührensatzung erhoben.

§ 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Walkenried, den 14.12.2023

Gemeinde Walkenried

Der Bürgermeister

gez. Lars Deiters

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