Eiterfeld

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Marktgemeinde Eiterfeld

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I, S. 167), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 33 der Friedhofsordnung der Marktgemeinde Eiterfeld vom 17.05.2018 hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld am 17.05.2018 folgende

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Marktgemeinde Eiterfeld werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht genannten besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr im Einzelfall zu vereinbaren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat, wer sich der Gemeinde gegenüber zur Tragung der Gebühren verpflichtet, wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.

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§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) a) Bestattung einer Leiche in einem Einzel-, Doppel- oder Tiefgrab700,00 EUR
b) Tiefbestattung einer Leiche in einem Doppelgrab oder Tiefgrab900,00 EUR
c) Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr335,00 EUR
d) Beisetzung einer Urne300,00 EUR
(2) Für die Bestattung an Samstagen
a) Bestattung einer Leiche in einem Einzel-, Doppel- oder Tiefgrab875,00 EUR
b) Tiefbestattung einer Leiche in einem Doppelgrab oder Tiefgrab1.125,00 EUR
c) Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr420,00 EUR
d) Beisetzung einer Urne375,00 EUR
(3) Für die Bestattungsgebühren werden folgende Leistungen erbracht: Herstellung (ausheben, schließen und Hügelung) des Grabes.

§ 6

Gebühren für die Nutzung von Grabstätten

(1) Nutzungsdauer ohne gemeindliche Pflege der Gräber:
a) 40jährige Nutzung Doppelgrabstätte2.000,00 EUR
b) 40jährige Nutzung Tiefgrabstätte1.500,00 EUR
c) 30jährige Nutzung Einzelgrabstätte1.100,00 EUR
d) 30jährige Nutzung Urnengrabstätte900,00 EUR
e) 20jährige Nutzung Urnengrabstätte600,00 EUR
f) 20jährige Nutzung anonyme Urnengrabstätte einschl. Pflege1.600,00 EUR
g) 20jährige Nutzung Kindergrabstätte300,00 EUR

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(2) Verlängerung der Nutzungsdauer ohne gemeindliche Pflege der Gräber:

a) Verlängerung Doppelgrabstätte pro Jahr 70,00 EUR

b) Verlängerung Tiefgrabstätte pro Jahr 50,00 EUR

c) Verlängerung Einzelgrabstätte pro Jahr 40,00 EUR

d) Verlängerung Urnengrabstätte pro Jahr 45,00 EUR

e) Verlängerung Kindergrabstätte pro Jahr 15,00 EUR

(3) Nutzungsdauer mit gemeindlicher Pflege der Gräber (alternative Grabarten):

a) 20jährige Nutzung Urnengrabstätte Baumbestattung

  • mit gemeinschaftlicher Gedenkstele 2.100,00 EUR
  • mit persönlicher Gedenkplatte 1.980,00 EUR

b) 20jährige Nutzung Urnengrabstätte Urnengarten

  • mit gemeinschaftlicher Gedenkstele 2.300,00 EUR

c) 20jährige Nutzung Urnengrabstätte in Urnengemeinschaftsanlage als Rasengrabstätte

  • mit gemeinschaftlicher Gedenkstele 2.100,00 EUR
  • mit persönlicher Gedenkplatte 1.980,00 EUR
  • mit persönlichem Gedenkstein 1.980,00 EUR

d) 40jährige Nutzung Sarg-Rasengrabstätte

  • Tiefgrabstätte mit persönlichem Gedenkstein 3.880,00 EUR

30jährige Nutzung Sarg-Rasengrabstätte

  • Einzelgrabstätte mit persönlichem Gedenkstein 2.980,00 EUR

(4) Verlängerung der Nutzungsdauer mit gemeindlicher Pflege der Gräber (alternative Grabarten):

a) Urnengrabstätte Baumbestattung pro Jahr

  • mit gemeinschaftlicher Gedenkstele 100,00 EUR
  • mit persönlicher Gedenkplatte 100,00 EUR

b) Urnengrabstätte Urnengarten pro Jahr

  • mit gemeinschaftlicher Gedenkstele 110,00 EUR

c) Urnengrabstätte in Urnengemeinschaftsanlage als Rasengrabstätte pro Jahr

  • mit gemeinschaftlicher Gedenkstele 100,00 EUR
  • mit persönlicher Gedenkplatte 100,00 EUR
  • mit persönlichem Gedenkstein 100,00 EUR

d) Sarg-Rasengrabstätte pro Jahr

  • Tiefgrabstätte mit persönlichem Gedenkstein 100,00 EUR
  • Einzelgrabstätte mit persönlichem Gedenkstein 90,00 EUR

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§ 7

Sondergebühren

(1) Die Zulassungsgebühr beträgt für den Steinmetzbetrieb je Grab40,00 EUR
(2) Für das Verlegen der Begrenzungsplatten einschließlich Plattenlieferung mit umlaufender Fundamentherstellung werden pro Grabstelle folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Einzelgrab350,00 EUR
b) für ein Doppelgrab500,00 EUR
c) für ein Tiefgrab430,00 EUR
d) für ein Urnengrab250,00 EUR
(3) Für das Einebnen von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Einzelgrab250,00 EUR
b) für ein Doppelgrab/Tiefgrab300,00 EUR
c) für ein Urnengrab250,00 EUR
d) für ein Kindergrab250,00 EUR
(4) Für die Benutzung der Trauerhalle und der Kühlvitrine werden folgende Gebühren erhoben:
a) Trauerhalle bis 4 Tage50,00 EUR
b) Trauerhalle für jeden weiteren Tag30,00 EUR
c) Kühlvitrine pro Tag30,00 EUR
(5) Für die Namensgravur auf der gemeinschaftlichen Gedenkstele
a) Gravur des Namens, pro Buchstabe oder Zeichen15,00 EUR
(6) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)150,00 EUR

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Marktgemeinde Eiterfeld vom 21.11.2012 außer Kraft.

Eiterfeld, 25.05.2018 Der Gemeindevorstand Scheich Bürgermeister

Die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Marktgemeinde Eiterfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Eiterfeld, 25.05.2018 Der Gemeindevorstand Scheich Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtliche Bekanntmachung

FRIEDHOFSORDNUNG DER MARKTGEMEINDE EITERFELD

Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I, S. 167), in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I, S. 42), hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eiterfeld in der Sitzung vom 17.05.2018 für die Friedhöfe der Marktgemeinde Eiterfeld folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

##### § 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Marktgemeinde Eiterfeld:

Friedhof Ortsteil Arzell Friedhof Ortsteil Betzenrod Friedhof Ortsteil Buchenau Friedhof Ortsteil Dittlofrod Friedhof Ortsteil Eiterfeld Friedhof Ortsteil Giesenhain Friedhof Ortsteil Großentaft Friedhof Ortsteil Körnbach Friedhof Ortsteil Leibolz Friedhof Ortsteil Leimbach Friedhof Ortsteil Soisdorf Friedhof Ortsteil Treischfeld Friedhof Ortsteil Unterufhausen Friedhof Ortsteil Ufhausen Friedhof Ortsteil Wölf

##### § 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

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§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Marktgemeinde Eiterfeld waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) Tiere ohne Aufsicht umherlaufen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

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§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden nach Absprache mit den Geistlichen durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Bestattungen finden von montags bis samstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Von Oktober bis März bis spätestens 14.00 Uhr. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Trauerhalle des Friedhofs gebracht werden. Als öffentliche Trauerhallen gelten auch die Trauerhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Trauerhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Marktgemeinde Eiterfeld haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Trauerhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte wird von den Angehörigen vorbereitet oder erfolgt durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines von den Angehörigen beauftragten Beerdigungsinstitutes.

(8) Die Reinigung der Trauerhalle ist von den Angehörigen zu erledigen oder erfolgt durch ein von den Angehörigen beauftragtes Beerdigungsinstitut.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Grabsohle bei Gräbern für Leichen von Personen über fünf Jahren ist auf eine Tiefe von 1,80 m zu legen.

Die Grabsohle bei Tiefgräbern (zwei Särge übereinander) ist für die Erstbelegung auf eine Tiefe von 2,40 m zu legen.

Die Grabsohle bei Gräbern von Kindern unter fünf Jahren ist auf eine Tiefe von 1,40 m zu legen.

Die Grabsohle bei Urnengräbern ist auf eine Tiefe von 0,85 m zu legen.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

(5) Wenn wegen einer Zweitbelegung Grabmale oder -einfassungen abgehoben werden müssen, ist das von den Sorgepflichtigen auf deren Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Über die Notwendigkeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Marktgemeinde Eiterfeld nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Grabstätten ohne gemeindlicher Pflege
    • a) Einzelgrabstätten
    • b) Doppelgrabstätten, auch als Tiefgräber Der Aushub von Tiefgräbern ist abhängig von den Bodenverhältnissen. Ein Rechtsanspruch auf ein Tiefgrab besteht nicht. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung. In Unterufhausen werden keine Doppel- oder Tiefgräber und ab 01.01.2019 auch keine neuen Einzelgräber angelegt.
    • c) Kindergrabstätten
    • d) Urnengrabstätten
  2. 2. Grabstätten mit gemeindlicher Pflege Bestattungen von Ascheresten sind in besonders ausgewiesenen Urnengemeinschaftsanlagen als Rasengräber möglich.
    • a) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nur in Eiterfeld
    • b) Urnengrabstätte Baumbestattung - mit gemeinschaftlicher Gedenkstele oder - mit persönlicher Gedenkplatte
    • c) Urnengrabstätte Urnengarten mit gemeinschaftlicher Gedenkstele
    • d) Urnengrabstätte in Urnengemeinschaftsanlage als Rasengrabstätte - mit gemeinschaftlicher Gedenkstele oder - mit persönlicher Gedenkplatte oder - mit persönlichem Gedenkstein
    • e) Sarg-Rasengrabstätte als Tiefgrabstätte mit persönlichem Gedenkstein
    • f) Sarg-Rasengrabstätte als Einzelgrabstätte mit persönlichem Gedenkstein (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte und Nutzungszeit an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

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(3) Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls. (4) Einzel- und Kindergräber werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben (§ 12 Abs. 4). (5) Für Doppelgräber wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Das Recht auf Beisetzung für die Zweitbelegung besteht so lange das Nutzungsrecht die Ruhefrist der Zweitbelegung erreicht (d.h. die Zweitbelegung kann nur innerhalb der ersten 10 Jahre erfolgen). Bei Überschreiten der Dauer des Nutzungsrechts entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Genehmigung der Zweitbelegung. (6) Für Urnengräber wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Das Recht auf Beisetzung für die Zweitbelegung besteht so lange das Nutzungsrecht die Ruhefrist der Zweitbelegung erreicht (d.h. die Zweitbelegung kann nur innerhalb der ersten 10 Jahre erfolgen). Bei Überschreiten der Dauer des Nutzungsrechts entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Genehmigung der Zweitbelegung. (7) Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Antrag kann nur anlässlich eines Todesfalles gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst den Zeitraum der Ruhefrist der weiteren Belegung. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. (8) Ist die Umgestaltung des Grabfeldes vorgesehen, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich. (9) Ein Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstelle haben Angehörige. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Personen Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (10) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 9 Nummern 1 bis 4 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Marktgemeinde Eiterfeld sein.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

§ 16 Grabbelegung

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

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§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 18 Definition der Grabstätten

Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden und der Nutzungszeit zugeteilt.

§ 19 Maße der Grabstätten

(1) Die Einzelgräber haben folgende Maße:

a) für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m

b) für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,40 m (2) Die Doppelgräber haben folgende Maße:

a) für die Bestattung der Särge nebeneinander Länge 2,10 m, Breite 2,00 m, Abstand 0,40 m

b) für die Bestattung der Särge übereinander Länge 2,10 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m (3) Die Urnengräber haben folgende Maße: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist und die Nutzungszeit abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

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§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten

b) Grabstätten für Erdbestattungen

c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(2) In Urnengrabstätten, in Grabstätten für Erdbestattungen und in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte oder in einer Grabstätte für Erdbestattungen bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4) Die Beisetzung von Aschen darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 22 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 23 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und alternative Grabarten

(1) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Alternative Grabarten - pflegefreie Gräber Auf den Friedhöfen der Marktgemeinde Eiterfeld werden Bestattungsmöglichkeiten angeboten, bei denen durch die Angehörigen keine Grabpflege mehr erbracht werden muss. Im Gegensatz zu den bisherigen Grabformen, bei denen die Angehörigen durch die Friedhofsordnung zur Grabgestaltung und -pflege verpflichtet sind, gibt es sowohl für Urnen- als auch für Sargbestattungen sogenannte Rasengräber. Der Rasen auf dem Grab wird im Turnus der regelmäßigen Pflegearbeiten auf dem Friedhof durch den Bauhof mit gemäht. Im Gegensatz zu dem bereits vorhandenen anonymen Urnengrabfeld auf dem Friedhof in Eiterfeld handelt es sich bei den neu angebotenen Formen jedoch um Bestattungsmöglichkeiten, bei denen es persönliche Gedenkplatten/Gedenksteine oder gemeinschaftliche Gedenkstelen mit den Namen der Verstorbenen gibt. Die Urnengärten mit gemeinschaftlichen Gedenkstelen werden durch eine von der Friedhofsverwaltung beauftragte Fachfirma gärtnerisch angelegt

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und dauerhaft gepflegt. Bei diesen alternativen Grabarten ist eine individuelle Grabeinfassung nicht gestattet.

Für das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck und das Aufstellen von Grablichtern stehen spezielle Ablageflächen zur Verfügung. Außerhalb dieser vorgesehenen Ablageflächen ist das Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern nicht zulässig. Damit kann gewährleistet werden, dass die Pflege der Rasengräber durch den Bauhof ohne Beeinträchtigung abgewickelt werden kann.

Gestaltungsvorschriften alternative Grabarten:

  • Grabeinfassungen sind nicht gestattet
  • die gemeinschaftliche Gedenkstele wird von der Friedhofsverwaltung aufgestellt
  • die persönliche Gedenkplatte hat die Maße 40 x 40 x 8 cm (Breite/Höhe/Stärke)
  • der persönliche Gedenkstein hat die Maße 30 x 50 x 14 cm (Breite/Höhe/Stärke)
  • die genannten Normmaße dürfen nicht über- oder unterschritten werden
  • an Materialien dürfen verwendet werden: siehe § 25 Absatz 1
  • im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabstein zugelassen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 27 sein.
  4. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
  6. 6. Für die alternativen Grabarten gelten andere Gestaltungsvorschriften (siehe § 23 Abs. 2).

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§ 25 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sind Steine mit mittleren Farbwerten zu bevorzugen. Tiefschwarze oder reinweiße Werkstoffe können in Einzelfällen zugelassen werden.

b) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Terrazzo, Porzellan, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Kunststein, eloxiertem Metall, Tropfstein, mit Farbe bestrichene Grabmale. (2) Bearbeitung der Grabsteine

a) Die Vorder-, Seiten- und Rückansicht soll eine möglichst gleichwertige Bearbeitung aufweisen.

b) Ist die Rückseite durch eine Böschung oder Anpflanzung verdeckt, genügt eine gleichwertige Bearbeitung der Vorder- und Seitenansichten.

c) Zur Hervorhebung von Schriften oder Ornamenten ist Hochglanzschliff und Politur zulässig. (3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Normmaßen zulässig:

a) auf Einzelgräbern stehende Grabmale: Höhe: 1,10 m Breite: 0,60 m liegende Grabmale/Kissen-und Plattenform: Länge: 0,90 m Breite: 0,50 m

b) auf Doppelgräbern stehende Grabmale: Höhe: 0,90 m Breite: 1,10 m liegende Grabmale/Kissen-und Plattenform: Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m

c) auf Tiefgräbern (2,10 m/1,00 m) stehende Grabmale: Höhe: 1,10 m Breite: 0,70 m liegende Grabmale/Kissen-und Plattenform: Länge: 0,90 m Breite: 0,60 m

d) Kinder- und Urnengräber stehende Grabmale: Höhe: 0,60 m Breite: 0,40 m liegende Grabmale/Kissen-und Plattenform: Länge: 0,60 m Breite: 0,40 m

Die unter Absatz 3 a), b), c) und d) genannten Normmaße können bis 20 % über- oder unterschritten werden.

Liegende Grabmale/Kissen- und Plattenform sind mit einem Neigungswinkel von bis zu 15 % zu verlegen, dass der Unterbau nicht sichtbar ist. Die Unterkante muss mit dem Erdreich abschließen.

Grababdeckungen dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(4) Grabmale in Kreuzform sind zulässig: Einzelgräber: bis Höhe 1,10 m bis Breite 0,70 m Doppelgräber: bis Höhe 1,30 m bis Breite 1,00 m Tiefgräber: bis Höhe 1,10 m bis Breite 0,70 m Kindergräber und Urnen: bis Höhe 0,80 m bis Breite 0,50 m (5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt/Gemeinde verlegt werden.

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(6) Grabflächen dürfen nicht vollständig mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 25 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Absatze 1 bis 5 zulassen.

(8) Grabeinfassungen in Form von Platten oder Pflaster werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung beschafft und verlegt. Diese Grabeinfassungen sind von den Nutzungsberechtigten nach der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu zahlen. Die Befestigung oder Regulierung von Platten erfolgt im Rahmen der Mängelansprüchefristen nach VOB/B.

§ 26 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von drei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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§ 27 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 26 Absatz 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

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§ 28 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Mit Ablauf der Ruhefrist oder mit Ablauf der Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten in Eigenleistung oder in deren Auftrag auf deren Kosten zu entfernen.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit und rechtzeitiger, schriftlicher Ankündigung werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von zwei Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

Die Grabmale werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgeräumt. In der Friedhofsgebührenordnung ist ein entsprechender Gebührentatbestand enthalten.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 29 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen und der alternativen Grabarten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 30 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen und der alternativen Grabarten - müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhefrist/des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einbnen und einsähen lassen.

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VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 31 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Einzel-, Doppel-, Tief-, Kinder- und Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 32 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit Zuordnung zu der Art der Grabstätte mittels Auszug aus dem Bestands- und Belegungsplan und der Positionierung im anonymen Urnenfeld

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes

c) ein Verzeichnis nach § 27 Absatz 4 dieser Friedhofsordnung

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 33 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 34 Haftung

Die Marktgemeinde Eiterfeld haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Absatz 2 a) Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist,

c) entgegen § 7 Absatz 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Absatz 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Absatz 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Absatz 2 e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

g) entgegen § 7 Absatz 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Absatz 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Absatz 2 h) Tiere mitbringt, außer Blindenhunden,

j) entgegen § 7 Absatz 2 i) Tiere ohne Aufsicht umherlaufen lässt,

k) entgegen § 8 Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt,

l) entgegen § 9 Absatz 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

m) entgegen § 9 Absatz 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

n) entgegen § 23 Absatz 2 Grabeinfassungen herstellt oder außerhalb der speziellen Ablageflächen Blumen- und Grabschmuck ablegt oder Grablichter aufstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

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§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Eiterfeld vom 28.10.2010 außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Eiterfeld, 25.05.2018

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld gez. Scheich Bürgermeister

Vorstehende Friedhofsordnung der Marktgemeinde Eiterfeld vom 17.05.2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Eiterfeld, 25.05.2018

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld gez. Scheich Bürgermeister