Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2018 · Friedhofssatzung: 18.12.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 473,30 EUR Erdreihengrab (Verstorbene bis/über 5 Jahre) für 20 Jahre |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 236,60 EUR für 20 Jahre |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 852,40 EUR Urnengemeinschaftsanlage (UGA) für 20 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 30,80 EUR Urnenbeisetzung; Erdbestattung entfällt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Benutzung des Bergfriedhofes auf dem Berg Oybin - Friedhofsgebührensatzung -der Gemeinde Oybin mit den Ortsteilen Kurort Oybin und Luftkurort Lückendorf )
Auf Grundlage des § 4 der der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, und §§ 2 und 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oybin in seiner Sitzung am 18.12.2018 folgende Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Oybin beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Der kommunale Friedhof „Bergfriedhof auf dem Berg Oybin“ und seine Einrichtungen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Oybin. Für die Benutzung der Einrichtungen sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer die Nutzung der communalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
b) der Nutzungsberechtigte,
c) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
d) der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
e) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,
b) bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit,
c) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen.
(3) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb des Friedhofes erfolgt eine Anrechnung. (4) Friedhofsunterhaltungsgebühren für Gräber, die durch den Friedhofsträger gepflegt werden, werden mit Beginn der Nutzung einmalig für den gesamten Nutzungszeitraum fällig. Friedhofsunterhaltungsgebühren für Gräber, die nicht durch den Friedhofsträger gepflegt werden, werden jährlich zum 31.08. eines Jahres fällig. Alle anderen Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde Oybin erhebt nachfolgend genannte Benutzungsgebühren:
- 1. Grabnutzungsgebühren
- 1. Urnenreihengrab 20 Jahre 236,60 EUR
- 2. Erdreihengrab (Verstorbene bis 5 Jahre) 20 Jahre 473,30 EUR
- 3. Erdreihengrab (Verstorbene über 5 Jahre) 20 Jahre 473,30 EUR
- 4. Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 20 Jahre 852,40 EUR
- 5. Verlängerung Urnenreihengrab pro Jahr 11,80 EUR
- 6. Verlängerung Erdreihengrab (Verstorbene bis 5 Jahre) 23,60 EUR pro Jahr
- 7. Verlängerung Erdreihengrab (Verstorbene über 5 Jahre) pro Jahr 23,60 EUR
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2. Bestattungsgebühren
- 1. Erdbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) entfällt
- 2. Zuschlag fur Erdbestattung bei Frost nach Aufwand
- 3. Erdbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) entfällt
- 4. Zuschlag fur Erdbestattung bei Frost nach Aufwand
- 5. Urnenbeisetzung 30,80 EUR
- 6. Zuschlag für Urnenbeisetzung bei Frost nach Aufwand
- 7. Urnenumbettung auf demselben Friedhof 46,20 EUR
- 8. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden 20,50 EUR Friedhof
- 9. Einbettung bei Überführung von einem fremden 20,50 EUR Friedhof
3. Friedhofsunterhaltungsgebühren
(1) allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 24,40 EUR (2) Insoweit durch den Friedhof Leistungen erbracht werden, für die in Absatz 1 kein Bemessungssatz festgesetzt ist, bestimmt sich das Entgelt für die erbrachte Leistung abweichend von den vorstehend verzeichneten Bemessungssätzen nach den tatsächlich entstehenden Aufwendungen.
§ 5
Verwaltungsgebühren
Die Gemeinde Oybin erhebt nachfolgend genannte Verwaltungsgebühren:
- 1. Grabmalgenehmigung 11,10 EUR
- 2. Umschreibung von Nutzungsrechten 11,10 EUR
- 3. Auszug Friedhofsordnung 6,30 EUR
- 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen 6,30 EUR
- 5. Genehmigung der Umbettung 11,10 EUR 6.Zustellung Graburkunde 6,30 EUR 7.Zustellung Grabausweise/Verlangerung 6,30 EUR
§ 6
Auslagen
Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der öffentlichen Einrichtung Friedhof entstehen, werden in voller, tatsächlich entstandener Höhe zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
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§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungskostenordnung vom 18.12.2001 außer Kraft.
Oybin, den 19.12.2018
Tobias Steiner Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. innerhalb der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
des Bergfriedhofes auf dem Berg Oybin - Friedhofssatzung -
der Gemeinde Oybin mit den Ortsteilen Kurort Oybin und Luftkurort Lückendorf
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Oybin am 18.12.2018 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Begriffsbestimmungen \(\S 4\) -Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszteiten § 6 - Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines § 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 10 - Ausheben der Gräber § 11 - Ruhezeit § 12 - Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines § 14 - Grabstätten § 15 - Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener § 16 - Bestandsgrabstätten
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 18 - Einschränkung der Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 19 - Gestaltungsvorschriften \(\S 20\) -Gestaltungsvorschriften fur Bestandsgrabstätten \(\S 21\) -Zustimmungserfordernis \(\S 22\) -Anlieferung und Aufstellung \(\S 23\) -Standsicherheit der Grabmale \(\S 24\) -Unterhaltung \(\S 25\) -Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 - Allgemeines \(\S 27\) -Gartnerische Gestaltung \(\S 28\) -Bestandsgrabstätten \(\S 29\) - Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 - Leichenhalle § 31 -Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 32 - Alte Rechte § 33 - Haftung § 34 - Gebühren § 35 - Ordnungswidrigkeiten § 36-In-Kraft-Treten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Gemeinde Oybin, hier insbesondere für den Bergfriedhof Oybin. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oybin.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der Bergfriedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Oybin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände haben.
- 2. Die Bestattung anderer Personen kann durch die Gemeinde zugelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verpfungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verpfungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhofen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Mänglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verpfugungsberechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verpfugungsberechtigten möglich.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten entsprechen denen der Burg- und Klosteranlage. Ausnahmen sind unter Abstimmung mit der Burg- und Klosterverwaltung zulässig. (2) Die Gemeinde Oybin kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Bedeutung und Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des der Gemeindeverwaltung, der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonales sind zu befolgen. (2) Kinder unter acht Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nahe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
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i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;
j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Gemeinde rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen.
(4) Totengedenkfeiern sind vierzehn Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursichen. (2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringern, die trotzmündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände/Urnengrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Aufraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, einschließlich der Sargübe 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften ist die Sarggestaltung mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen und durch diese schriftlich zu genehmigen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapsseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Anlegen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde bzw. deren Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre
Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
(2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.
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(3) Bei Öffnen einer Grabstelle ist diese unverzüglich zu schließen, wenn nicht verweste Teile gefunden werden.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richerlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verpfugung steht. In den Fällen des §29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten oder Urnengemeinschaftsanlagen umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Aus Gemeinschaftsanlagen finden grundsatzlich keine Ausgrabungen oder Umbettungen staat.
IV. Grabstätten
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§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabstätten für Erdbestattung
b) Urnengrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsanlagen,
f) Bestandsgrabstätten (hist. Grüfte)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Grabstätten, an Urnengrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ausnahmen können insbesondere für Ehrengrabstätten gewährt werden.
(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entstehen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verpfugungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Grabstätten
(1) Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte jeweils in 5-Jahres-schritten möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsurkunde. (3) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu
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seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6, Satz 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der damit Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (7) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 5 und 6 entsprechend. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden und in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (11) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Nähres ergibt sich aus § 25 Abs. 2.
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(12) Reservierungen für eine bestimmte Grabstelle können bei entsprechend vorhandener Kapazität erfolgen.
§ 15 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten,
b) Gemeinschaftsanlagen,
c) Grabstätten und Bestandsgrabstätten.
(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnengräber)dürfen mit maximal 4Urnen belegt werden. (3) Gemeinschaftsanlagen sind Urnenanlagen, in denen nach erfolgten Urnenbeisetzungen ein oder mehrere Grabmale errichteten werden, die sich gestalterisch und harmonisch in die Gesamtanlagen einfugen. Die Namensnennung beschrankt sich auf Vorname (Rufname), Name, Geburts- und Sterbejahr. Titel und sonstige Zusätze werden nicht dargestellt. (4) In einem Gemeinschaftsgrab konnen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. (5) Für Gemeinschaftsgrabanlagen besteht das Nutzungsrecht für die gesetzliche Ruhezeit. Diese Grabanlagen werden durch die Gemeinde Oybin instandgehalten. Es besteht kein Anspruch auf die Gestaltung und Unveränderlichkeit der Grabanlage. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Bestandsgrabstätten (hist. Grüfte)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Bestandsgrabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde / Gemeinderat. Unter Bestandsgrabstätten fallen auch Familiengrabstätten und Familiengrüfte. Die Vergabe der Bestandsgrabstätten erfolgt auf
Antrag zur Folgenutzung dieser Grabstätten als Ruhestätte und deren baulicher Erhaltung und Zugänglichkeit.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 27 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 Einschränkung der Wahlmöglichkeit
Freie Gestaltungsmöglichkeiten der Grabstätten sind wegen der Größe und der Besonderheit eines Bergfriedhofes nicht gegeben.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Nicht zulässig sind insbesondere:
a) Steinerne Grabmale mit einer Höhe über 70 cm,
b) Steinerne Grabmale mit einer Breite über 50 cm,
c) Holzkreuze mit einer Höhe über 100 cm,
d) Kunststoffe, Gips, Glas, Beton oder ähnliche Materialien für Ornamente und Grabmale,
e) das Anbringen von Lichtbildern, Firmenbezeichnungen und Farbanstrichen auf Stein außerhalb der üblichen Beschriftung.
(4) Die Grabeinfassungen sind in ihren Außenmaßen auf die Umgebung abzustimmen. (5) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflichtgemäßem Ermessen über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
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(6) Die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen obliegt der Gemeinde. Sie soll einheitlich durch Aufstellen eines Holzkreuzes für jedes Gemeinschaftsgrab und Beifügung einer Namenstafel entsprechend § 15, Abs. 3 erfolgen.
§ 20 Gestaltungsvorschriften für Bestandsgrabstätten
Für Bestandsgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 19 nur eingeschränkt. Die Gestaltung ist mit der Gemeinde unter Beachtung der allgemeinen Regeln und der Wahrung der Würde des Ortes entsprechend abzustimmen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringem im Sinne von § 23 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind mittels amtierlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwaltung bereitgestellt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Verpfugungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung erreicht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Gemeinde auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfern den halten.
§ 22 Anlieferung und Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Gemeinde überprüft werden können
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(2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern ermittel und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkennnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestesins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 21 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachteten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Gemeinde jährlich geprüft. Dies entbindet die Verpfugungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 24 Abs. 1).
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich davon ist der Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
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unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Oybin ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Gemeinde zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Oybin. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstände. (4) Grabstätten/Urnengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeinde. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Gemeinde beseitigt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen.
§ 27 Gärtnerische Gestaltung
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen konnen für die Bepflanzung der Grabstätten keinere Flächen als die Grabstättengröbe vorgeschreiben und{nahere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 28 Bestandsgrabstätten
Bei Bestandsgrabstätten und insbesondere Grüften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 26) und der Besonderheit der Grabstelle.
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen
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oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3- monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungs- bescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Leichenhalle
Für den Bergfriedhof ist keine Leichenhalle vorhanden.
§ 31 Trauerfeiern
(1) Für Trauerfeiern ist auf dem Berg Oybin keine Räumlichkeit vorhanden. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden. (2) Trauerfeiern am Grab sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist davon verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
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§ 33 Haftung
(1) Die Gemeinde Oybin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Oybin nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Oybin verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhofen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befahr;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nahe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhr;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;
- e) Druckschriften verteil, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
- f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert;
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g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofs-gelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spiel oder lagert;
j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
k) Hunde unangeleinit mitfuhr;
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchfuhrt;
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchfuhrt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerpläte bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhofen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhofen reinigt;
- 6. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 23 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 24 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand halt;
- 10. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 29 Abs. 1 trotze einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlüssigt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Olbersdorf als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Olbersdorf.
§ 36 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.03.1997 außer Kraft.
Kurort Oybin, den 19.12.2018
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung:
Nach § 4, Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52, Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO genannten Frist,
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung Oybin unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.