Gerdau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.05.2019 · Friedhofssatzung: 23.05.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab390,00 € für Verstorbene ab 5 Jahren für 30 Jahre (bis 5 Jahre: 230,00 €)
Sargwahlgrab675,00 € je Grabstelle für 30 Jahre
Urnenreihengrab300,00 € für 30 Jahre
Urnenwahlgrab390,00 € je Grabstelle für Urnen für 30 Jahre
Urnengrab anonym750,00 € je Grabstelle für anonyme Urnenbestattungen
Baumbestattung1.650,00 € Urnbaumgrabstätte je Grabstelle inkl. Granitplatte für 30 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)450,00 € / 190,00 € separate Gebühr für Aushub und Verfüllen der Gruft: 450,00 € Sarg (ab 5 J.), 190,00 € Urne
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; stattdessen Friedhofskapelle für 100,00 € je Bestattung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Samtgemeinde Suderburg

Auf Grund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Suderburg in seiner Sitzung am 23.05.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung ihrer Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Samtgemeinde Suderburg Gebühren nach dieser Gebührensatzung. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und/oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Reihengrabstätten mit der Bestattung,

b) bei Wahlgrabstätten mit der Überlassung der Grabstätte,

c) in allen übrigen Fälle mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Suderburg vom 03.04.2003 außer Kraft.

Suderburg, den 23.05.2019

SAMTGEMEINDE SUDERBURG (Siegel) Schulz Samtgemeindebürgermeister

Anlage

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Suderburg vom 23.05.2019

I. Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengrabstätte

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 30 Jahre 230,00 €

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für 30 Jahre 390,00 €

2. Wahlgrabstätte

a) je Grabstelle fur 30 Jahre 675,00 €

b) fur jeder Jahr der Verlangerung je Grabstelle 22,50 €

c) je Grabstelle fur Urnen fur 30 Jahre 390,00 €

d) fur jeder Jahr der Verlangerung je Grabstelle 13,00 €

3. Urnenreihengrabstätte

für 30 Jahre 300,00 €

4. Urnendoppelgrabstätte

a) je Grabstelle fur 30 Jahre 450,00 €

b) fur jeder Jahr der Verlangerung je Grabstelle 15,00 €

5. Rasenreihengrabstätte

für 30 Jahre 2.100,00 €

6. Rasendoppelgrabstätte

a) je Grabstelle fur 30 Jahre 2.220,00 €

b) fur jeder Jahr der Verlangerung je Grabstelle 74,00 €

7. Rasenurnenreihengrabstätte

für 30 Jahre 750,00 €

8. Urnengemeinschaftsgrabstätte

für 30 Jahre 750,00 €

9. Urnenbaumgrabstätte

a) je Grabstelle, inkl. Granitplatte in Stele und Gravur für 30 Jahre 1.650,00 €

b) fur jeder Jahr der Verlangerung je Grabstelle 55,00 €

10. Gebühren für anonyme Urnenbestattungen

je Grabstelle 750,00 €

II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattung 100,00 €

III. Gebühren für die Beisetzung

(Aushub und Verfüllen der Gruft)

  1. 1. für eine Erdbestattung

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €

  1. 2. für eine Urnenbestattung 190,00 €
  2. 3. Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag von \(30\%\) auf die unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Gebührensätze erhoben.

IV. Gebühren für Umbettungen

  1. 1. für die Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €
  2. 2. für die Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 €
  3. 3. für die Ausgrabung einer Urne 380,00 €

V. Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen sowie für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen

  1. 1. für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 20,00 €
  2. 2. für die laufende Prüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts 120,00 €
  3. 3. für die laufende Prüfung der Standsicherheit bei Veränderung des Nutzungsrechts für jeder Jahr der Veränderung 4,00 €

VI. Gebühren für die Einebnung von Grabstätten

  1. 1. Nach Ablauf der Ruhezeit

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 30,00 €

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 40,00 €

c) bei Urnengrabstätten je Grabstelle 25,00 €

  1. 2. Vor Ablauf der Ruhezeit

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle/Jahr 40,00 €

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle/Jahr 50,00 €

c) bei Urnengrabstätten je Grabstelle/Jahr 30,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Suderburg

Auf Grund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 13 a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Suderburg in seiner Sitzung am 23.05.2019 folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Suderburg beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Samtgemeinde Suderburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Böddenstedt, Dreilingen und Räber.

(2) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde Suderburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Suderburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Samtgemeinde bzw. des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

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e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen. (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Gewerbetreibende haben auf Anforderung den Nachweis der ordnungsgemäßen Anzeige ihres Gewerbes zu erbringen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Samtgemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 5

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde anzumelden. (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, Urnendoppelgrabstätte oder Rasendoppelgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Samtgemeinde setzt im Benehmen mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 6

Särge

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde zu erstatten.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 9

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Ausnahmsweise kann den Angehörigen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht auf Umbettung zustehen. Die Umbettung bedarf der Zustimmung der Samtgemeinde. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Umbettungen innerhalb der eigenen Friedhöfe sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. (5) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Samtgemeinde schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (6) Leichen und Aschenreste in Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Suderburg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Rasenreihengrabstätten

d) Rasenurnenreihengrabstätten

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e) Wahlgrabstätten

f) Urnendoppelgrabstätten

g) Rasendoppelgrabstätten

h) Urnengemeinschaftsgrabstätten

i) Urnenbaumgrabstätten

j) Anonyme Urnengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu bestatten.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird die verantwortliche Person drei Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 12

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde ist nicht zulässig. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(3) Wahlgrabstätten werden mit zwei oder mehreren Grabstellen vergeben.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Samtgemeinde nicht rechtzeitig vor der Bestat-

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tung mitgeteilt werden, so ist die Samtgemeinde nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 13

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Rasenurnenreihengrabstätten,

c) Urnendoppelgrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

e) Urnenbaumgrabstätten,

f) Anonymen Urnengrabstätten und

g) Wahlgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung nur einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(4) Urnendoppelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Dabei ist je Grabstätte die Beisetzung von max. zwei Aschen zulässig.

(5) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 14

Rasengrabstätten

(1) Es werden Rasengrabstätten eingerichtet als:

a) Rasenreihengrabstätten

b) Rasenurnenreihengrabstätten

c) Rasendoppelgrabstätten

(2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

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(4) Rasendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Rasendoppelgrabstätte können max. zwei Leichen bestattet werden.

(5) Das Nutzungsrecht an Rasendoppelgrabstätten kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Rasendoppelgrabstätte möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde ist nicht zulässig. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(6) In einer Rasendoppelgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Samtgemeinde nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Samtgemeinde nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Rasendoppelgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Rasendoppelgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, bei denen die Beisetzung der Totenasche im Traufenbereich eines Baumes erfolgt. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Eine private Bepflanzung ist ausgeschlossen.

(3) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in § 21 sind zu beachten.

§ 15 a

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung einer Asche, die von der Samtgemeinde angelegt und gepflegt werden. Eine Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätten werden in Form einer Heidefläche oder sonstig zu gestaltenden Fläche gestaltet.

(3) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für eine Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren verliehen.

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(4) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden als Urnenreihengrabstätten eingerichtet. Die einzelnen Urnengräber werden der Reihe nach auf Antrag im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen. (5) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Samtgemeinde abgeräumt. (6) Denkmäler sind nur als naturbelassene, unbehandelte Liegesteine zulässig. Die Samtgemeinde entscheidet, in welcher Form Denkmäler in den jeweiligen Grabfeldern aufgebaut werden dürfen. Die maximale Breite für die Liegesteine beträgt 60 cm. Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden. (7) Eine Veränderung der bestehenden Grabanlage ist nicht zulässig.

§ 16

Anonyme Urnengrabstätten

Zulässig sind anonyme Urnenbestattungen nach den Vorgaben der Samtgemeinde.

§ 17

Größe der Grabstätten

(1) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) Für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m

b) Für Särge von Erwachsenen: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m

c) Für Urnen: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m (2) Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz der Samtgemeinde. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 19

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (4) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflan-

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zen von Bäumen und hochwüchsigen Sträuchern ist nicht erlaubt. Eine Grababdeckung mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen oder ähnlichem ist nicht gestattet. Eine Abdeckung mit Natursteinen ist bis zur Hälfte der Grabstätte zulässig.

(5) Grabhügel dürfen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten. (6) Die Grabstätten sind mit Naturstein oder mit einer Hecke einzufassen. (7) Auf Rasengräbern muss je Grabstelle eine Grabplatte in einer Größe von max. 0,40 m x 0,60 m bündig mit dem Boden eingesetzt werden, die mindestens Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum oder -jahr enthält. Die Grabplatte muss aus Granit bestehen. (8) Zur Herrichtung, Unterhaltung und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts. (9) Die Samtgemeinde ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. (10) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde. (11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet. (12) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (13) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist verpflichtet, die angrenzenden Wege bis zur Wegmitte sauberzuhalten.

§ 20

Besondere Vorschriften für Rasengräber

(1) Die Grabstätten werden von der Samtgemeinde ohne Grabhügel angelegt. Nachdem sich das Grab gesetzt hat, wird die Fläche mit Rasen eingesät. (2) Das Mähen des Rasens für die Zeit des Nutzungsrechts sowie das Auffüllen mit Erde bei eingefallenen Gräbern wird von der Samtgemeinde übernommen. (3) Eine private Grabpflege ist ausgeschlossen. Blumenschmuck, Kränze, Gestecke und anderer Grabschmuck können auf Rasengräbern und Wegeflächen während der Vegetationszeit nicht niedergelegt oder aufgestellt werden. Sie werden bei anfallenden Pflegearbeiten entfernt. (4) Kränze, Sträuße, Blumenschalen etc. müssen bis spätestens sechs Wochen nach der Bestattung entfernt werden.

§ 21

Besondere Vorschriften für Urnenbaumgrabstätten

Bei Urnenbaumgrabstätten wird der Name des Verstorbenen an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage von der Samtgemeinde angebracht. An den betreffenden Bäumen darf kein weiterer Hinweis erfolgen. Für den Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch die Samtgemeinde ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe.

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§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Samtgemeinde die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Samtgemeinde auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Die Samtgemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

VI. Grabmale, Einfriedungen und bauliche Anlagen

§ 23

Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedete oder gegossene Materialien verwendet werden. Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder ein Nachweis nach § 13 a Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) vorgelegt wird.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Samtgemeinde.

(3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Die Schriftenzeichnung ist vorzulegen.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Zustimmung zur Errichtung bzw. Veränderung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfriedung oder sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. Das gleiche gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

(6) Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

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§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die mit der Aufstellung der Grabmale beauftragte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Aufstellens der Grabmale keine Schäden innerhalb des Friedhofsgeländes, etwa an benachbarten Grabstätten, entstehen. Wird dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, so ist die betreffende Person für alle Schäden, die durch das Aufstellen der Grabmale entstehen, schadensatzpflichtig.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

(3) Die nutzungsberechtigten Personen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26

Entfernung

(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erfolgt das Abräumen der Grabstätte sowie das Entfernen der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch die Samtgemeinde. Die Gebühren hierfür ergeben sich aus der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung. Nimmt der Nutzungsberechtigte das Abräumen der Grabstätte, die Entfernung der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem von der Samtgemeinde gesetzten Termin selbst vor, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

(3) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit können Grabmale auf besonderen Wunsch von den Nutzungsberechtigten zur weiteren Aufbewahrung an einem von der Samtgemeinde bestimmten Platz auf den Friedhöfen liegend abgelagert werden. Für die Pflege dieser Grabmale ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Samtgemeinde im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Zustimmung entfernt oder abgeändert werden.

(5) Die Samtgemeinde ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle

Eine Leichenhalle zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung steht nicht zur Verfügung.

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen der Samtgemeinde Suderburg werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Suderburg vom 03.04.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.07.2014 außer Kraft.

Suderburg, den 23.05.2019

*SAMTGEMEINDE SUDERBURG* *(Siegel)* *Schulz* *Samtgemeindebürgermeister*