Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.000,00 Euro Erwachsene ab 5. Lebensjahr (allgemeine Gestaltungsvorschriften); Kinder bis 5 Jahre: 420,00 Euro, besondere Vorschriften: 680,00 Euro |
| Sargwahlgrab | 1.730,00 Euro Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung); Einzelgrab nicht separat aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 310,00 Euro Erdbestattung; weitere Varianten (Kissengrab, Urnenmauer) zwischen 300,00 und 350,00 Euro |
| Urnenwahlgrab | 660,00 Euro Erdbestattung; weitere Varianten (Kissengrab, Urnenmauer) zwischen 500,00 und 700,00 Euro |
| Urnengrab anonym | 200,00 Euro Anonyme Urnenreihengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 380,00 Euro (Sarg) / 160,00 Euro (Urne) Separat nach § IV Ausheben und Schließen der Gräber; Sargbeisetzung variiert je Grabtyp (380,00-450,00 Euro) |
| Trauerhalle / Halle | 70,00 Euro Benutzung der Aussegnungshalle/Trauerhalle je Sterbefall |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Waldesch vom 13.09.2022
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
\(\S 1\) Allgemeines 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ... 3
I. Reihengrabstätten 3 II. Gemischte Grabstätten 3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 IV. Ausheben und Schlieben der Graber 4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4 VI. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofshalle 4 VII. Raumung von Grabstätten 5
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§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.12.2013 außer Kraft.
Waldesch, den 13.09.2022
Karlheinz Schmalz Ostsubgemeinsor
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an (besonderen Gestaltungsvorschriften) 680,00 Euro
c) vom vollendeten 5. Lebensjahr an (allgemeine Gestaltungsvorschriften) 1.000,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
a) Urnenreihengrabstätte Erdbestattungen 310,00 Euro
b) Anonyme Urnenreihengrabstätte 200,00 Euro
c) Urnenreihengrabstätten als Kissengrab im Urnengarten 350,00 Euro
Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 200,00 Euro
d) Urnenreihengrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 350,00 Euro Grab- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Ruhezeit 200,00 Euro
e) eine Urnenreihengrabstätte in der Urnenmauer (1/4 Urnenkammer) 300,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 310,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung) 1.730,00 Euro
- b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr: aa) eine Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung) 58,00 Euro
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 660,00 Euro bb) eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenmauer 700,00 Euro cc) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 500,00 Euro
Grab- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Nutzungszeit 300,00 Euro
dd) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab im Urnengarten 500,00 Euro
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Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 300,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr für aa) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 26,00 Euro bb) eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenmauer 20,00 Euro cc) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 20,00 Euro Grab - bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Nutzungszeit 10,00 Euro dd) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab im Urnengarten 20,00 Euro Pflege der gartnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 10,00 Euro
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 380,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 160,00 Euro
- 2. Wahlgräber - Einfachgräber -
a) Doppelwahlgrabstätte für erstige Bestattung 380,00 Euro für eine weitere Sargbestattung 450,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 160,00 Euro
- 3. Urnengrabstätten für Verstorbene
a) Urnenreihen- und -wahlgräber als Erdbestattung je Beisetzung 160,00 Euro
- 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Für die Wiederbeisetzung von Leichen und Aschen werden erneut Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
VI. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofshalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche je angefangenen Tag 40,00 Euro
b) einer Leiche in einer Kuhlzelle je angefangenen Tag 50,00 Euro
b) einer Urne je angefangenen Tag 20,00 Euro
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- 2. Für die Benutzung der Aussegnungshalle/Trauerhalle
a) je Sterbefall
70,00 €uro
VII. Räumung von Grabstätten
Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstigen baulichen Anlagen einer
a)Reihengrabstätte 300,00 €uro
b) Doppelwahlgrabstätte 400,00 €uro
c) Urnen- und Kindergrabstätte 250,00 €uro
d) Urnengrabstätte in der Urnenmauer 50,00 €uro
d) Kissensteingraber (Rasen und Urnengarten) 50,00 €uro
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Waldesch vom 13.09.2022
Der Gemeinderat von der Ortsgemeinde Waldesch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften...3
\(\S 1\) Geltungsbereich 3 \(\S 2\) Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften...4
\(\S 4\) Verhalten auf dem Friedhof. 4 \(\S 5\) Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 4
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften...5
\(\S 6\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5 \(\S 7\) Sarge 5 \(\S 8\) Grabherstellung 5 \(\S 9\) Ruhezeit. 6 \(\S 10\) Umbettungen 6
- 4. Grabstätten...7
\(\S 11\) Allgemeines, Arten der Grabstätten 7 \(\S 12\) Reihengrabstätten 7 \(\S 12a\) Gemischte Grabstätten 7 \(\S 13\) Wahlgrabstätten 8 \(\S 14\) Spezielle Wahlgraber 9 \(\S 15\) Ehrengrabstätten 10
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale...10
\(\S 16\) Wahlmöglichkeit 10 \(\S 17\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 18\) Besondere Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 19\) Errichten und Andern von Grabmalen 11 \(\S 19a\) Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit. 12 \(\S 20\) Standsicherheit der Grabmale 12 \(\S 21\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 12 \(\S 22\) Entfernen von Grabmalen 13
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 13 § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten... 13 § 24 Vernachlässigte Grabstätten... 13
- 7. Leichenhalle... 14 § 25 Benutzen der Leichenhalle... 14
- 8. Schlussvorschriften... 14 § 26 Alte Rechte... 14 § 27 Haftung... 14 § 28 Ordnungswidrigkeiten... 14 § 29 Gebühren... 15 § 30 Inkrafttreten... 15
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Waldesch gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Waldesch steht.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsteile Mariaroth und Naßheck der Ortsgemeinde Dieblich waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
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(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen angeleinte Hunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens fünf Tage vorher anzumelden.
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die
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gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 7
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,77 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 8
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften$^{1}$, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
¹ Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
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4. Grabstätten
§ 11
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
c) Spezielle Wahlgräber
d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Anonyme Grabfelder
Anonyme Grabstätten sind Urnenreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in den Urnen in einer Fläche von 0,60 m x 0,60 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die gärtnerische Gestaltung der Flächen außerhalb der Grabmale, obliegt dem Friedhofträger.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 12a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §12 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-
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stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten oder in Form des § 14 vergeben. In den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind maximal bis zu 4 Beisetzungen zulässig, aber maximal 2 Leichen. In Urnenwahlgrabstätten sind bis zu maximal bis zu 3 Urnen zulässig. (4) Wahrend der Nutzungszeit dar eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lasen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
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(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 14
Spezielle Wahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten in der Rasenfläche
Kissengrabstätten als Rasengrab sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten auf einem bestimmten Grabfeld, in die Urnen in einer Fläche von 0,60 m x 0,60 m Abstand: 0,60 m für die Dauer der Ruhezeit, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beigesetzt werden. In den Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten sind maximal bis zu 2 Beisetzungen zulässig. Auf der Grabstätte sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Diese Grabplatte hat die Maße 0,45 m x 0,45 m x 0,04 m und muss der beigefügten Anlage 1 entsprechen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die gärtnerische Gestaltung der Flächen außerhalb der Grabmale, obliegt dem Friedhofträger. Das eigenständige Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege, obliegt ausschließlich der Gemeinde. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Kissengrabstätten.
(2) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten im Urnengarten
Kissengrabstätten im Urnengarten sind Urnenreihen- und Urnenwahlgräber auf einem bestimmten Grabfeld, in die Urnen in einer Fläche von 0,60 x 0,60 m Abstand: 0,60 m die Dauer der Ruhezeit, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beigesetzt werden. In den Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten sind maximal bis zu 2 Beisetzungen zulässig. Auf der Grabstätte sind Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Diese Grabplatte hat die Maße 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m und muss der beigefügten Anlage 2 entsprechen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die gärtnerische Gestaltung der Flächen außerhalb der Grabmale, obliegt dem Friedhofträger. Das eigenständige Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet, jedoch dürfen nach Rücksprache mit dem Friedhofträger Grabschalen abgestellt werden. Die Entscheidung über die Häufigkeit bzw. über die Art der Pflege, obliegt ausschließlich der Gemeinde. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Kissengrabstätten.
(3) Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauer (1 Asche)
Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauer auf dem Friedhof Waldesch werden für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Hier wird ¼ einer Urnenkammer überlassen. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gilt die Vorschrift für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauer.
(4) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenmauer (bis zu 4 Aschen)
Urnenwahlgrabstätten in der Urnenmauer auf dem Friedhof Waldesch werden für die Dauer der Nutzungszeit vergeben. In der Urnenkammer dürfen maximal bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten in der Urnenmauer.
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§ 15
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind Holz, Metall oder Natursteine wie Granit, Marmor oder Basalt zu verwenden.
b) Die Inschriften sind aus Bronze-, Alu- oder Edelstahl anzufertigen oder werden in Gravuren ausgeführrt.
c) Jede Grabstände besteht eine Grabeinfassung, welche aus den o.g. Materialien gefertigt ist. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Grabeinfassung: 1,20 m x 0,70 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,85 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlange 0,50 m, Hohe bis 0,30 m.
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b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
Grabeinfassung: 2,00 m x 0,80 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Hochstlange 0,70 m, Hohe bis 0,30 m.
c) Wahlgrabstätten:
Grabeinfassung: 2,00 m x 2,00 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Lange bis 0,70 m, Hohe bis 0,30 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten:
Grabeinfassung: 1,00 m x 0,70 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Lange 0,40 m, Hohe: bis 0,20 m.
b) Urnengrabstätten als Kissengrabstätten:
Auf den Kissengrabstätten sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Die Kissensteine sind in ihrer Gestaltung der beigefügten Anlage anzupassen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
c) Urnengrabstätten in der Urnenmauer:
Für die Urnengrabstätten in der Urnenmauer sind einheitliche Schrifttafeln aus Bronze mit den Maßen 0, 15 m x 0,15 m anzubringen.
(4) Grababdeckungen sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu \( \frac{1}{2} \) der Grabfläche zulässig. Bei reinen Urnengrabstätten sind Vollabdeckungen zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer
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den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs- satzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sümmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.²
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
² Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesin- nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abraumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
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7. Leichenhalle
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf 30 Nutzungszeit nach § 13 Abs. 1 oder § 14 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 2. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
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- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 9. Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 10. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.03.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Waldesch, den 13.09.2022
Karlheinz Schmalz Ortsbürgermeister
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