Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 310,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 412,50 € Verleihung des Nutzungsrechts an eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte (Doppelgrabstätte: 825,00 €) |
| Urnenreihengrab | 110,00 € Im Text nur 'anonyme Urnenrasenreihengrabstätte' unter Reihengräbern aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 175,00 € Urnensondergrabstätte einstellig (zweistellig: 325,00 €) |
| Urnengrab anonym | 110,00 € Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 892,50 € (Normalgrab), 380,80 € (Urnengrab) Gebühren für Ausheben und Schließen der Gräber (§ III), separat von der Grabüberlassung |
| Trauerhalle / Halle | 152,00 € Benutzung der Leichenhalle (Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
In der Fassung der Änderungssatzung vom 09.01.2023
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Dellfeld 23.12.2015
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Änderungssatzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.11.2011 und 22.01.2013 außer Kraft.
Dellfeld, den 23.12.2015
Schindler Ortsbürgermeisterin
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dellfeld
I. Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 128,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 310,00 €
- 2. Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 110,00 €
- 3. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
- a) Rasenreihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr 2.100,00 €
- b) anonyme Urnenrasenreihengrabstätte/Kinderrasenreihengrabstätte 1.100,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 412,50 €
- b) eine Doppelgrabstätte/Rasendoppelgrabstätte/Tiefengrabstätte/Rasentiefgrabstätte -einstellig, für 2 Bestattungen 825,00 €
- c) Urnensondergrabstätte einstellig 175,00 €
- d) Urnensondergrabstätte zweistellig 325,00 €
- e) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 575,00 €
- 2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 je jahr
- a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 16,50 €
- b) eine Doppelgrabstätte/Rasendoppelgrabstätte/Tiefengrabstätte -einstellig, für 2 Bestattungen- 33,00 €
- c) Urnensondergrabstätte einstellig 7,00 €
- d) Urnensondergrabstätte zweistellig 13,00 €
- e) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 23,00 €
- 3. a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 110,00 €
- b) Für die Anpassung der Nutzungszeit der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 c) und d) erhoben
- 4. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 a) und b) auf die Dauer der Nutzungszeit
a) Rasengrabstätte einstellig 2.500,00 €
b) Rasengrabstätte zweistellig 4.500,00 €
- 5. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 4 a) und b) bei späteren Bestattungen je Jahr
- a) Rasengrabstätte einstellig 100,00 €
- b) Rasengrabstätte zweistellig 180,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
- a) Kindergrab (bis 120 cm Länge) 559,30 €
- b) Normalgrab 892,50 €
- c) Tiefgrab für die Beisetzung in der Tiefe 1.047,20 €
- d) Urnengrab 380,80 €
- 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., an Sonntagen und Feiertagen von 120 v.H. berechnet.
- 3. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlage von 90 v. H. erhoben. Zuschlag gilt nicht für Urnengräber.
- 4. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet
- a) Facharbeiterstunde 71,40 €
- b) Hilfsarbeiterstunde 59,50 €
- c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels 345,10 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 152,00 €
- b) für jeden weiteren Tag 38,00 €
- c) vorübergehende Einstellung bei Beisetzung je Tag 58,00 €
- d) einer Urne bis zu 10 Tagen 77,00 €
- e) für jeden weiteren Tag 7,00 €
- 3. Reinigung der Leichenhalle
11,00 €
VI. Gebühr für die Bereitstellung von Splitt
(Befestigung der Abstände zwischen den Grabstätten)
| a) Kindergrab | 41,00 € |
|---|---|
| b) Einzelgrab | 46,00 € |
| c) Doppelgrab | 59,00 € |
| d) Urnensondergrab einstellig | 31,00 € |
| e) Urnensondergrab zweistellig | 41,00 € |
VII. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 11,00 € |
|---|