Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.08.2023 · Friedhofssatzung: 04.08.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.921,00 € Aufgeführt als 'Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren'. Für unter 10 Jahre: 960,00 €. |
| Sargwahlgrab | 3.143,00 € Aufgeführt als 'Einstelliges Tiefgrab als Wahlgrab'. Weitere Optionen: Familiengrab 4.226,00 €, Kurzgrab 3.266,00 €. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt, obwohl in § 10/13 der Satzung erwähnt. |
| Urnenwahlgrab | 2.976,00 € Aufgeführt als 'Urnen-Erdgrab für max. 4 Urnen Urnen-Wahlgrab 4 Stellen'. |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht im Text oder Gebührenverzeichnis enthalten. |
| Baumbestattung | 815,00 € / 1.600,00 € Aufgeführt als 'Baumurnenreihengrab' (1 Stelle / 2 Stellen). |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 700,00 € / 1.198,00 € (Sarg), 264,00 € / 186,00 € (Urne) Separat unter 'Bestattungsgebühren' aufgeführt, nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 199,00 € Aufgeführt als 'Benutzung der Aussegnungshalle (je Tag)'. |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
friedhofssatzung-zaisenhausen-2023-mit-gebuehren.pdf
Gemeinde Zaisenhausen Landkreis Karlsruhe
AZ: 752.031
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
Beschluss der Satzung durch den Gemeinderat am 25.07.2023. Veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 31/32 am 03.08.2023, wirksam 04.08.2023. Vorlage bei der Rechtsaufsicht am 06.12.2023
Friedhofssatzung Gemeinde Zaisenhausen
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Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Zaisenhausen am 25.07.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
| (1) | Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er steht allen Einwohnern unabhängig von ihrer Religion und Weltanschauung zur Verfügung. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. |
|---|---|
| (2) | Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
| (1) | Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. |
|---|---|
| (2) | Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. |
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
| (1) | Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. |
|---|---|
| (2) | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: |
| Nr. 1 | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, |
| Nr. 2 | während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, |
| Nr. 3 | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| Nr. 4 | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, |
| Nr. 5 | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| Nr. 6 | Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| Nr. 7 | Druckschriften zu verteilen. |
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
| (3) | Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. |
|---|
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
| (1) | Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den |
|---|
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| Umfang der Tätigkeiten festlegen. | |
|---|---|
| (2) | Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. |
| (3) | Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. |
| (4) | Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. |
| (5) | Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. |
| (6) | Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden: § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. |
| III. Bestattungsvorschriften | |
| § 5 Allgemeines | |
| (1) | Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (2) | Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. |
| § 6 Särge und Urnen | |
| Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Urnen haben aus biologisch abbaubaren Materialien zu bestehen. Auch Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. | |
| § 7 Ausheben der Gräber | |
| (1) | Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. |
| § 8 Ruhezeit | |
| Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Tot- |
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| und Fehlgeburten sowie Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. | |
|---|---|
| § 9 Umbettungen | |
| (1) | Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. |
| (3) | Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. |
| (4) | In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. |
| (5) | Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| (6) | Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. |
| (7) | Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| IV. Grabstätten | |
| § 10 Allgemeines | |
| (1) | Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
| Nr. 1 | Reihengräber |
| Nr. 2 | Urnenreihengräber |
| Nr. 3 | Wahlgräber |
| Nr. 4 | Urnenwahlgräber |
| (3) | Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. |
| (4) | Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig. |
| § 11 Reihengräber (Einzelgräber) | |
| (1) | Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im |
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| Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: | |
|---|---|
| Nr. 1 | wer für die Beisetzung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), |
| Nr. 2 | wer sich dazu verpflichtet hat, |
| Nr. 3 | der Inhaber der tatsächlichen Gewalt |
| (2) | Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: |
| Nr. 1 | Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. |
| Nr. 2 | Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab. |
| (3) | In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Einzige Ausnahme bildet das Baumurnengrab zur Doppelbelegung. |
| (4) | Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. |
| (5) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. |
| § 12 Wahlgräber | |
| (1) | Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. |
| 2) | Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Särge werden für die Dauer von 25 Jahren bzw. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls vergeben werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. |
| 3) | Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber anzuwenden. |
| (4) | Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. |
| (5) | Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. |
| Nr. 1 | Einstellige Tiefgräber sind Wahlgräber in denen maximal zwei Verstorbene übereinander bestattet werden können. In begründeten Fällen können zusätzlich Urnen beigesetzt werden (Tiefengräber). |
| Nr. 2 | Mehrstellige Tiefgräber sind Wahlgräber in denen maximal vier Verstorbene neben- und übereinander bestattet werden können (Familiengräber). In begründeten Fällen können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. |
| (6) | Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Nutzungsrechte werden als ganze Monate vergeben. |
| (7) | Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden Personenkreis zu |
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| benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über | |
|---|---|
| Nr. 1 | auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, |
| Nr. 2 | auf die Kinder |
| Nr. 3 | auf die Stiefkinder |
| Nr. 4 | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| Nr. 5 | auf die Eltern, |
| Nr. 6 | auf die Geschwister, |
| Nr. 7 | auf die Stiefgeschwister, |
| Nr. 8 | auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. |
| Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. | |
| (8) | Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. |
| 9) | Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis nach Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. |
| (10) | Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. |
| (11) | Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. |
| (12) | gestrichen |
| (13) | In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. |
| § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber | |
| (1) | Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelenanlagen, Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. |
| (2) | In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht abgelaufen ist. |
| (3) | Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und Art der Aschengrabstätte und kann dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis entnommen werden. |
| (4) | Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. |
| § 14 Urnenstelenkammern | |
| (1) | In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten zur Verfügung gestellt (Urnenstelenkammern). Urnennischen sind mit einer Verschlussplatte versehene Kammern. |
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| (2) | In einer Urnenstelenkammer dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Eine Weiterbelegung ist nur dann möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne noch nicht abgelaufen ist. |
|---|---|
| (3) | Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Nische besteht nicht. |
| (4) | Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstelenkammern |
| § 15 Rasengrabstätten | |
| (1) | Rasengräber sind Grabstätten für Urnen in Sonderlage. |
| (2) | Rasengrabstätten am Baum sind als Urnenbestattungen möglich (Baumgräber). Es gelten die Bestimmungen der Reihengräber. |
| 3) | Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Anlegen von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. ist nach Ablauf von 14 Tagen nach der Beisetzung nicht gestattet. Dieser kann von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn er z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Reihengräber. |
| V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen | |
| § 16 Auswahlmöglichkeiten | |
| Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. | |
| § 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz | |
| Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. | |
| § 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften | |
| (1) | In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. |
| (2) | Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder sonstige witterungsbeständige Materialien verwendet werden. |
| (3) | Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: |
| Nr. 1 | Schriftbrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. |
| Nr. 2 | An Stelenkammern, an denen eine Ablage vorgesehen ist, darf nur auf diesen Ablagen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. abgelegt werden. Für Stelenkammern an Stelen der ersten Generation stellt die Gemeinde dafür vorgesehene Blumenvasen zum Kauf bereit. Das Ablegen von Grabschmuck wie Blumenschmuck und Kerzen vor allen Stelen ist nur 14 Tage nach der Beisetzung erlaubt. Dieser kann von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn er z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Der Schriftzug auf den Urnenstelen ist einheitlich vorgegeben. |
| Nr. 3 | Material und Größe sowie der Schriftzug der Grabplatten der Urnenbaumgräber und im gepflegten Urnengrabfeld sind einheitlich vorgegeben. |
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| Nr. 4 | Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden |
|---|---|
| (4) | Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: |
| Nr. 1 | auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche |
| Nr. 2 | auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche. |
| (5) | Auf Urnenerdgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: |
| Nr. 1 | auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche. |
| Nr. 2 | auf zwei- oder mehrstelligen Urnengrabstätten insgesamt bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. |
| (6) | Bei den Baumgräbern, sowie den gärtnerisch gepflegten Urnen- und Tiefgräbern erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. ist nach Ablauf von 14 Tagen nach der Bestattung bzw. Beisetzung nicht gestattet. Dieser kann von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn er z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. |
| (7) | An Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden ab dem 15. Tag nach der Beisetzung. Eine Ausnahme bilden die Ablagen an Stelenkammern, die dafür vorgesehen sind, und die bei der Gemeindeverwaltung erhältlichen Urnenstelenvasen. |
| (8) | Die Höhe von Ganzgrababdeckungen wird auf max. 0,20 m über den Grabzwischenwegen/Trittplatten festgelegt. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf den Grabstätten aufgebracht werden. Ganzgrababdeckungen sollen möglichst eine Pflanzöffnung haben. Bei Ganzgrababdeckungen ohne Pflanzöffnung muss ein Luftaustausch durch geeignete Maßnahmen (Auflagefläche der Grabplatte aus durchlässigem Material bzw. Hohlraum unter der Grabplatte, seitlicher Luftaustausch durch Öffnungen in der Einfassung) gewährleistet sein. |
| § 19 Genehmigungserfordernis | |
| (1) | Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. |
| (3) | Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. |
| (4) | Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. |
| (5) | Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. |
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| (6) | Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. |
|---|---|
| § 20 Standsicherheit | |
| Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. | |
| § 21 Unterhaltung | |
| (1) | Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. |
| (2) | Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. |
| § 22 Entfernung | |
| (1) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich aller Fundamente zu entfernen und ordentlich zu entsorgen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist erfüllt, so kann die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Sachen drei Monate auf. |
| VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte | |
| § 23 Allgemeines | |
| (1) | Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. |
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| (2) | Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. |
|---|---|
| (3) | Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Von dieser Regelung ausgenommen sind alle Grabarten, bei denen die gärtnerische Pflege durch die Gemeinde vorgenommen wird. |
| (4) | Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. |
| (5) | Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
| (6) | Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. |
| (7) | Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. |
| § 24 Vernachlässigung der Grabpflege | |
| (1) | Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde dir Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. |
| (2) | Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. |
| (3) | Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. |
| VII. Benutzung der Leichenhalle | |
| § 25 Benutzung der Leichenhalle | |
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. |
| (2) | Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. |
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| VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten | |
|---|---|
| § 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung | |
| (1) | Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. |
| (2) | Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte über, so haften diese als Gesamtschuldner. |
| (3) | Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. |
| § 27 Ordnungswidrigkeiten | |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| Nr. 1 | den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt |
| Nr. 2 | entgegen § 3 Abs. 1 und 2 |
| a) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, |
| b) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, |
| c) | während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, |
| d) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
| e) | Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, |
| f) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, |
| g) | Waren und gewerbliche Dienste anbietet, |
| h) | Druckschriften verteilt. |
| Nr. 3 | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), |
| Nr. 4 | als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1), |
| Nr. 5 | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1). |
Friedhofssatzung
Gemeinde Zaisenhausen
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| IX. Bestattungsgebühren | |
|---|---|
| § 28 Erhebungsgrundsatz | |
| Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. | |
| § 29 Gebührenschuldner | |
| (1) | Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, |
| Nr. 1 | wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, |
| Nr. 2 | wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. |
| (2) | Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, |
| Nr. 1 | wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, |
| Nr. 2 | die bestattungspflichtigen Angehörigen des verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). |
| (3) | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren | |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht |
| Nr. 1 | bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung, |
| Nr. 2 | bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. |
| (2) | Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. |
| § 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren | |
| (1) | Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. |
| (2) | Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. |
| (3) | Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. |
| § 32 Auswärtigenzuschläge | |
| (1) | Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag von 50 % zu der Ziffer III des als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Als Auswärtiger im Sinne dieser Regelung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Zaisenhausen ist. |
| (2) | Ausgenommen sind |
| Nr. 1 | Personen, die in einem auswärtigen Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht waren, unmittelbar davor aber in Zaisenhausen gewohnt haben. |
| Nr. 2 | Personen oder Ehegatten von Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte |
Friedhofssatzung Gemeinde Zaisenhausen
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| besitzen. | |
|---|---|
| Nr. 3 | der überlebende Ehegatte eines in einem Wahlgrab bestatteten einheimischen Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird. |
| X. Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 33 Alte Rechte | |
| Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden übernommen. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. | |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 26.01.2016 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. |
Zaisenhausen 25.07.2023
Cathrin Wöhrle Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Absatz GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Zaisenhausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenverzeichnis zu §31 der Friedhofssatzung
| I. Verwaltungsgebühren für Leistungen im Zusammenhang mit Friedhofseinrichtungen und Bestattungen | |
|---|---|
| Genehmigung zur Aufstellung/ Veränderung eines Grabmals oder einer Einfassung | 16,00 € |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 22,00 € |
| Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (Einzelfall) | 22,00 € |
| Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (Dauergenehmigung) | 100,00 € |
| II. Friedhofsgebühren | |
| 1. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
| Benutzung der Aussegnungshalle (je Tag) | 199,00 € |
| Benutzung der Leichenzelle (je Tag) | 63,00 € |
| 2. Bestattungsgebühren | |
| Sargbestattung einfachtief | 700,00 € |
| Sargbestattung doppeltief | 1.198,00 € |
| Sargbestattung Kindergrab | 186,00 € |
| Bestattung Tot- und Fehlgeburt | 186,00 € |
| Urnenbeisetzung in Erdgrab | 264,00 € |
| Urnenbeisetzung in Urnenstele | 186,00 € |
| III. Grabnutzungsgebühren (Überlassung) | |
| Sarggräber | |
| Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.921,00 € |
| Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 960,00 € |
| Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene | 230,00 € |
| Einstelliges Tiefgrab als Wahlgrab | 3.143,00 € |
| Nutzungsverlängerung Einstelliges Tiefgrab als Wahlgrab pro Jahr | 125,00 € |
| Einstelliges Tiefgrab als Wahlgrab mit gärtnerischer Pflege | 6.178,00 € |
| Nutzungsverlängerung Einstelliges Tiefgrab als Wahlgrab mit gärtnerischer Pflege pro Jahr | 247,00 € |
| Familiengrab einfachtief als Wahlgrab | 4.226,00 € |
| Nutzungsverlängerung Familiengrab einfachtief als Wahlgrab pro Jahr | 169,00 € |
| Kurzgrab als Wahlgrab mit halber Pflanzfläche | 3.266,00 € |
| Nutzungsverlängerung Kurzgrab als Wahlgrab mit halber Pflanzfläche pro Jahr | 130,00 € |
| zusätzl. Urne in Wahlgrab | 691,00 € |
| Nutzungsverlängerung zusätzl. Urne in Wahlgrab pro Jahr | 46,00 € |
| Urnengräber | |
| Urnen-Erdgrab für max. 4 Urnen Urnen-Wahlgrab 4 Stellen | 2.976,00 € |
| Nutzungsverlängerung Urnen-Erdgrab für max. 4 Urnen pro Jahr | 198,00 € |
| Urnennische in Stelenanlage max 3 Stellen | 2.390,00 € |
| Nutzungsverlängerung Urnennische in Stelenanlage pro Jahr | 159,00 € |
| Gärtnerisch gepflegtes Urnengrabfeld 1-stellig, doppelt tief | 2.306,00 € |
| Nutzungsverlängerung gärtnerisch gepflegtes Urnengrabfeld pro Jahr | 153,00 € |
| Baumurnenreihengrab 1 Stelle | 815,00 € |
| Baumurnenreihengrab 2 Stellen | 1.600,00 € |
| Nutzungsverlängerung Baumurnengrab 2 Stellen pro Jahr | 106,00 € |