Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 22.10.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 625,00 € Entspricht Einzelgrabstätte (Erdbestattung) ab 5 Jahren; keine explizite Unterscheidung Reihengrab/Wahlgrab im Text |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Einzel- und Doppelgrabstätte (Erdbestattung) genannt |
| Urnenreihengrab | 375,00 € Entspricht Urnenerdgrabstätte; keine explizite Unterscheidung Reihengrab/Wahlgrab im Text |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Urnenerdgrabstätte und Urnengrabstätte unter Bäumen genannt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 900,00 € Urnengrabstätte unter Bäumen (Ruheobstgarten Egenhausen / Friedhof Urphertshofen) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 100,00 € Separate Gebühr für Beisetzung nach § 6 Abs. 2 |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten; nur Leichenhausnutzung aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Obernzenn vom 22.10.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Obernzenn folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Obernzenn erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofsbenutzungssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren pflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Obernzenn vom 22.10.2025
Seite 1 von 3
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhezeit ab dem 01.01.2026 für
a) eine Einzelgrabstätte (Erdbestattung) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG) 375,00 Euro
b) eine Einzelgrabstätte (Erdbestattung) für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 Euro
c) eine Doppelgrabstätte (Erdbestattung) 1.000,00 Euro
d) eine Urnenerdgrabstätte (Beisetzung in einem eigenen Erdgrab) 375,00 Euro
e) eine Urnengrabstätte unter Bäumen im „Ruheobstgarten“ im Friedhof Egenhausen 900,00 Euro
f) eine doppelte Urnengrabstätte nebeneinander unter Bäumen im „Ruheobstgarten“ im Friedhof Egenhausen (§ 13 Abs. 1 c FS) 1.200,00 Euro
g) eine Urnengrabstätte unter Bäumen im Friedhof Urphertshofen 900,00 Euro
h) eine doppelte Urnengrabstätte nebeneinander unter Bäumen im Friedhof Urphertshofen (§ 13 Abs. 1 c FS) 1.200,00 Euro (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Ab 01.01.2026 werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
- 1. Benutzung der Leichenhäuser (einmalig je Leiche)
- a) Leichenhaus Urphertshofen 100,00 Euro Leichenhaus Urphertshofen Reinigung 50,00 Euro
- b) Leichenhaus Obernzenn 100,00 Euro Leichenhaus Obernzenn Reinigung 50,00 Euro
- c) Leichenhaus Unternzenn 100,00 Euro Leichenhaus Unternzenn Reinigung 50,00 Euro
- d) Leichenhaus Unteraltenbernheim 100,00 Euro Leichenhaus Unteraltenbernheim Reinigung 50,00 Euro
- 2. Benutzung eines Kühlsarges (einmalig je Leiche)
- a) Kühlsarg im Leichenhaus Obernzenn 50,00 Euro
- b) Kühlsarg im Leichenhaus Unteraltenbernheim 50,00 Euro
- 3. Für die Aufbewahrung einer Urne (einmalig) 50,00 Euro
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Obernzenn vom 22.10.2025
Seite 2 von 3
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 100,00 Euro. (2) Die Gebühr für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne in einem bestehenden Erdgrab oder Urnenerdgrab sowie die Beisetzung einer Urne in einem reservierten Belegfeld bzw. bereits erworbenem zweiten Belegfeld einer Urnengrabstätte unter Bäumen beträgt 100,00 Euro. (3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung und die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben. (5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben. (6) Für die Herstellung der Metallplatte zur Anbringung auf den Natursteinplatten der Urnengrabstätten unter Bäumen werden die Kosten in tatsächlich entstandener Höhe verrechnet. (7) Für die Anforderung einer Urne zum Zweck der Bestattung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. (8) Für die Erlaubnis zur Umbettung wird eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 Euro erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Obernzenn vom 22.11.2011 außer Kraft.
Obernzenn, den 22.10.2025
L.S.
Siegel
gez.
Reiner Hufnagel
- 1. Bürgermeister
Markt Obernzenn
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Obernzenn vom 22.10.2025
Seite 3 von 3