Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 03.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 27,00 € entspricht Platz in der gemeinsamen Urnensammelstelle (§ 4 Abs. 1 f) |
| Baumbestattung | 52,00 € Urneneinzelgrab - Baumbeisetzung (§ 4 Abs. 1 g) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 90,00 € (Urnengrab) / 565,00 €-685,00 € (Sarggrab) zzgl. 100,00 € Mitwirkung Grabherstellung (§ 5 Abs. 4) und Mitwirkung bei der Bestattung (§ 5 Abs. 5) |
| Trauerhalle / Halle | 225,00 € Grundgebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle für den Tag der Trauerfeier (§ 5 Abs. 1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
(FGS) der Gemeinde Schwaig b.Nürnberg vom 03.12.2025
Aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist erlässt die Gemeinde Schwaig b.Nürnberg folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Die Leistungen des Bestattungswesens werden als hoheitliche Aufgabe im Auftrag der Gemeinde Schwaig b.Nürnberg von einem Bestattungsinstitut erbracht. Das Bestattungsinstitut tritt dadurch als Erfüllungsgehilfe auf. Es stellt die entsprechenden Bestattungsgebühren zur jeweiligen Weiterverrechnung an den Gebührenpflichtigen in Rechnung. (3) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Auftragserteilung. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) ein Kindergrab 23 €,
b) ein Familiengrab 67 €,
c) ein Doppelfamiliengrab 93 €,
d) ein Urnenfamiliengrab 44 €,
e) eine Urnennische 50 €,
f) einen Platz in der gemeinsamen Urnensammelstelle für die Friedhöfe Schwaig und Behringersdorf im Waldfriedhof Schwaig 27 €,
g) ein Urneneinzelgrab - Baumbeisetzung 52 €,
h) ein Urneneinzelgrab - Naturbeisetzung 34 €,
i) ein Urneneinzelgrab – Grabstätte der Erinnerung 56 €.
(2) An allen Grabstätten und Urnennischen wird beim erstmaligen Erwerb das Grabrecht auf die Dauer der Ruhezeit vergeben. Die Ruhezeit beträgt in beiden Friedhöfen bei Kindergräbern, Urneneinzelgräbern, Urnenfamiliengräbern, Urnennischen und der Urnensammelstelle jeweils 10 Jahre, bei den übrigen Grabstätten jeweils 12 Jahre. Auf Antrag kann das Grabrecht auch auf 20 Jahre vergeben werden.
(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Bei Verlängerung oder Erneuerung (Wiedererwerb) eines Grabrechts werden die Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Grundgebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle für die Abhaltung der Trauerfeier beträgt für den Tag der Trauerfeier 225 €
(2) Die Grundgebühr für die Nutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung der Leiche beträgt für jeden angefangenen Tag 79 €
(3) Die Gebühr für die Nutzung des Abschiedsraumes zur Aufbewahrung der Leiche ohne anschließende Trauerfeier (z.B. bei Überführung zur Bestattung nach auswärts) oder für eine Trauerfeier beträgt für jeden angefangenen Tag 79 €
(4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Grab öffnen und schließen) beträgt
a) für Kindergräber 115 €
b) für einfach tiefe Gräber 565 €
c) für doppelt tiefe Gräber 685 €
d) für Urnengräber 90 €
e) für Urnennischen 60 € zzgl. Erschwerniszuschlag Frost, Stein, Fels (z.B. Kompressoreinsatz) je Arbeitsstunde 65 €
(5) Die Gebühr für die Mitwirkung bei der Bestattung (1 Person) beträgt 100 €
(6) Regiearbeiten (insb. längere Anwesenheiten, zusätzliches Öffnen, Schließen), ausdrücklich durch Auftraggeber beauftragt, je Arbeitsstunde 60 €
(7) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt je Träger 35 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) 1. Umschreiben eines Grabrechts 25 €
- 2. Ausstellen eines Berechtigungsscheines zur Durchführung gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen
- a) Erlaubnis für ein Kalenderjahr 85 €
- b) Erlaubnis für den Einzelfall 25 €
- 3. Frontplatte aus Granit für die Urnennischenanlagen (Urnenwände) auf dem Waldfriedhof Schwaig und die in die Friedhofsmauer integrierte Urnenwand beim Friedhof Behringersdorf 125 €
- 4. eine Steintafel an der Stehle 135 €
- 5. Annahme von Verstorbenen
- a) pro Einsatz werktags zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr 65 €
- b) pro Einsatz werktags zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr 80 €
- c) pro Einsatz an Sonn- und Feiertagen 90 €
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 2 % der anfallenden Bruttokosten, mindestens jedoch 10 € erhoben.
(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31.12.2025 tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.03.2024 außer Kraft.
Schwaig b.Nürnberg, 03.12.2025 Gemeinde Schwaig b.Nürnberg
Thomas Wittmann Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung
der Gemeinde Schwaig b.Nürnberg über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 11.03.2024
Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, ber. S. 586, BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Gemeinde Schwaig b.Nürnberg folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten in den Friedhöfen § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Größe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist § 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Waldfriedhof Schwaig und den Friedhof Behringersdorf
b) die Leichenhäuser/die Aussegnungshallen Schwaig und Behringersdorf
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet und gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu lärmen, zu rauchen und alkoholische Getränke zu konsumieren,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. § 8 Abs. 8 bleibt unberührt.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Arbeitsgeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
k) Abfälle, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall abzulagern.
l) Wasser aus den Entnahmestellen für andere Zwecke, außer zum Gießen innerhalb der Friedhöfe, zu verwenden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (3) Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel
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auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) kennen und beachten.
(4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein in den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (5) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (6) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen nur die befestigten Hauptwege befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
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III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass auf den in § 1 genannten Friedhöfen alle in Abs. 1 genannten Gräber vorgehalten werden. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Kindergräber
b) Familiengräber
c) Doppelfamiliengräber
d) Urnennischen
e) Urnenfamiliengräber
f) Urneneinzelgräber-Baumbeisetzung
g) Urneneinzelgräber-Naturbeisetzung
h) Urneneinzelgräber in der Grabstätte der Erinnerung
i) Urnensammelstelle
(2) Die Anzahl der bestatteten und beigesetzten Verstorbenen gem. § 26 bestimmt sich nach der jeweiligen Grabart.
a) Kindergräber Kindergräber sind zur Bestattung von Kleinkindern (0-5 Jahre) bestimmt. In einem Kindergrab können bis zu zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung möglich).
b) Familiengräber In Familiengräbern können bis zu zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden (Erdbestattung). Zusätzlich können bis zu vier Urnen gem. § 11 in das Grab beigesetzt werden (Urnenbeisetzung).
c) Doppelfamiliengräber In Doppelfamiliengräbern können bis zu vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden (Erdbestattung). Zusätzlich können bis zu vier Urnen gem. § 11 in das Grab beigesetzt werden (Urnenbeisetzung).
d) Urnennischen In Urnennischen können bis zu 2 Urnen gem. § 11 mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
e) Urnenfamiliengräber In Urnenfamiliengräbern können bis zu 4 Urnen gem. § 11 mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
f) Urneneinzelgräber Baumbeisetzung, Naturbeisetzung und in der Grabstätte der Erinnerung Die Urneneinzelgräber befinden sich innerhalb einer besonderen Abteilung. Es kann eine Urne gem. § 11 beigesetzt werden.
g) Urnensammelstelle In der gemeinsamen Urnensammelstelle für die Friedhöfe Schwaig und Behringersdorf im Waldfriedhof Schwaig kann eine Urne gem. § 11 beigesetzt werden.
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§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten gem. § 10 Abs. 1 beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht erfolgt die Umbettung vorhandener Aschenreste in die Urnensammelstelle. (3) Die Urnensammelstelle ist eine Beisetzungsstätte für Urnen im Waldfriedhof Schwaig in besonders dafür bereitgestellten Erdkammern. In der Urnensammelstelle werden Urnen beigesetzt, die nicht in den Grabarten gem. § 10 Abs. 1 a bis h beigesetzt werden sollen/können. Eine Herausgabe oder Umbettung sowie die Besichtigung der Urne ist nach der Beisetzung nicht mehr möglich. Die Nutzungszeit nach Ablauf der Ruhefrist kann nicht verlängert werden. Die Beisetzung von Urnen in der Urnensammelstelle wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnenfamiliengräbern, Urneneinzelgräbern und Urnennischen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (Urnensammelstelle) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. (2) Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Grundsätzlich wird die erste Bestattung auf einer Tiefe von mindestens 2,40 m vorgenommen. Nach Bestattung einer Leiche in dieser Tiefe kann während deren Ruhezeit noch eine weitere Leiche in einer Tiefe von mindestens 1,80 m beigesetzt werden. Urnen werden in einer Tiefe von 0,80 m beigesetzt.
Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Kindergräber | Länge 1,20 m, Breite 0,70 m |
|---|---|
| Familiengräber | Länge 2,15 m, Breite 1,00 m |
| Doppelfamiliengräber | Länge 2,15 m, Breite 2,00 m |
| Urnenfamiliengräber | Länge 1,00 m, Breite 1,00 m |
| Aufgrund der örtlichen Beschaffenheit können die Maße abweichen. |
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Grabrechte können in der Regel nur Personen erwerben, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde können dann ein Grabrecht erwerben, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung für die Bestattung von Verstorbenen zu sorgen haben, für die nach § 3 dieser Satzung ein Bestattungsanspruch auf den gemeindlichen Friedhöfen besteht. Die Verleihung eines Grabrechts an andere als die vorgenannten Personen kann in begründeten Fällen erfolgen. Hier besteht aber kein Rechtsanspruch. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr je nach Grabart (Urnengräber 5, 10, 20 Jahre und Erdgräber 6, 12, 20 Jahre) verlängert werden. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, bzw. die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Ist der Berechtigte oder seine Anschrift nicht zu ermitteln, wird auf das Erlöschen des Grabrechts durch eine öffentliche Bekanntmachung an den Gemeindetafeln und einen Hinweis am Grab (Schild, Anhängerkarte o. ä.) hingewiesen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
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(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Der Gebührenanteil, der der Restdauer des Grabrechts in vollen Jahren entspricht, wird nicht zurückerstattet. (7) Jede Änderung der Anschrift/Namen des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann nach Genehmigung durch die/den 1. Bürgermeisterin/1. Bürgermeister das Recht an Gräbern, die noch nicht belegt sind, auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurücknehmen. Der Gebührenanteil, der der Restdauer des Grabrechts in vollen Jahren entspricht, wird zurückerstattet. (9) Muss ein Grabrecht im öffentlichen Interesse nach Belegung des Grabes zurückgenommen werden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Grabrechts auf die Restdauer des bisherigen Grabrechts.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer Frist von längstens 6 Monaten nicht einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibgebühr als Berechtigten in die Grabkartei ein. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Kinder-, Familien-, Doppelfamilien- und Urnenfamiliengräber sind spätestens 12 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei Grabstätten gem. § 15 Abs. 1 sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
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(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Bekanntmachung an den Gemeindetafeln. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Die Grabanlagen der Urneneinzelgräber werden durch die Gemeinde gärtnerisch angelegt und gepflegt. Einzelne Grabstellen dürfen nicht markiert werden. An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumenschmuck etc. abgelegt werden. Die vorübergehende Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur im Bereich der Gedenkplätze zulässig. Bei Nichteinhaltung behält sich die Gemeinde vor, abgelegte Gegenstände ohne vorherige Aufforderung und ohne Schadensersatzansprüche zu entfernen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung von Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Wege und Zwischenwege oder sonstige öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher sind nur zugelassen, wenn ihre Höhe die eines stehenden Grabmals nicht übersteigt. Gräber dürfen nicht mit Bäumen oder Sträuchern eingefasst werden. Es ist nicht erlaubt:
a) Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen (z. B. Porzellan, Papier, Wachs, Kunststoff) oder aus sonstigem Material gemäß, das gegen die Eigenart und Würde der Friedhöfe verstößt, an Gräber anzubringen,
b) Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen,
c) Kies, Splitt oder Steinmaterial außerhalb der Grabumrandung zu verwenden. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber, Wege und Zwischenwege oder sonstige öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen gehen alle sonst außerhalb von Grabbeeten gepflanzten Bäume und Sträucher in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (4) Verwelkte Kränze und Blumen oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Grabstätten zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Abfallboxen und Abfallbehälter abzulagern. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubte Gegenstände (z.B. Rechen, Besen, Vasen etc.) zu entfernen, wenn diese vom Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt wurden.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten bzw. durch den Steinmetzbetrieb, Bildhauer, Kunstschmiede zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des In-halts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht
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bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Bekanntmachung an den Gemeindetafeln. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Im Waldfriedhof Schwaig sind auf Grabstätten für Erdbestattungen grundsätzlich nur stehende Grabmäler zugelassen. Soweit es die Nutzungsberechtigten wünschen, können zusätzlich zu den stehenden Grabmälern auch liegende Grabmäler (Grabplatten) zugelassen werden. (2) Falls die Nutzungsberechtigten nur ein liegendes Grabmal (Grabplatte) wünschen, stehen dafür im Waldfriedhof Schwaig gesonderte Grababteilungen zur Verfügung. (3) Im Friedhof Behringersdorf sind auf Grabstätten für Erdbestattungen wahlweise stehende oder liegende Grabmäler im gesamten Friedhof zugelassen. (4) Auf Urnenfamiliengräbern sind nur liegende Grabmäler zugelassen, ausgenommen Urnengräber in älteren Abteilungen, die bereits bisher mit einem kleinen stehenden Grabmal versehen sind. Auf den in den Belegungsplänen der Friedhöfe gekennzeichneten Urneninseln (Urnenfelder mit 4 Urnenfamiliengräbern) sind kleine stehende Grabmale zugelassen. Diese müssen an der inneren Ecke positioniert werden. Weitere Einfassungen sind nicht zulässig. (5) Für stehende Grabmäler gelten folgende Maße:
a) Kindergräbern maximale Höhe 0,80 m, und Mindeststärke 0,15 m
b) Familien- und Doppelfamiliengräbern maximale Höhe 1,40 m, und Mindeststärke 0,18 m
c) Urnenfamiliengräber maximale Höhe 0,80m, und Mindeststärke 0,15 m
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Als Material werden alle Natursteine, Holz und Metall, (Schmiedeeisen, geschmiedete oder gegossene Bronze) zugelassen. Nicht zugelassen werden insbesondere Betonsteine, Kunststoff, Porzellan, Emaille und ähnliches Material. Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des Friedhofes verstoßen, dürfen auf Grabmälern und Grabstätten nicht angebracht werden. (3) Nicht zugelassen ist außerdem das Anmalen von Grabsteinen und das Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit aufdringlichen Farben sowie der Einbau elektronischer Bauteile in Grabmale. (4) Die Urnennischenanlagen sind mit rötlich-schwarzen Granitplatten versehen. Es ist nicht gestattet, andersartige Frontplatten einsetzen zu lassen. Auf der vorhandenen Frontplatte darf lediglich eine Bronzeschrift sowie zusätzlich aus Bronze gefertigte Symbole wie Kreuze, betende Hände, Rosen, Herzen o. ä. angebracht werden.
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(5) Die Namensbeschriftung der Urneneinzelgräber erfolgt an einer vorgegebenen Stelle in der Grabanlage. Bei Baumbeisetzungen werden Steintafeln an den zentralen Stelen auf Antrag gemäß der Friedhofsgebührensatzung (FGS) kostenpflichtig einheitlich beschriftet. Bei Naturbeisetzungen und Beisetzungen in der Grabstätte der Erinnerung können Namenstafeln in Absprache mit der Friedhofsverwaltung beschriftet werden. Hierzu ist eine Beauftragung über einen vorgegebenen Dienstleister erforderlich. Die Kosten werden dem Grabnutzungsberechtigten durch den Dienstleister in Rechnung gestellt.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen/abzubauen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit Grassamen anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Bekanntmachung an den Gemeindetafeln. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
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IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle in der Regel im geschlossenen Sarg aufbewahrt. Auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 15 der BestV) erfolgt die Aufbahrung im offenen Sarg, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen (dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes). Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für:
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d und der Ausschmückung nach Abs. 1f befreien.
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§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für Familiengräber und Doppelfamiliengräber auf 12 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenfamiliengräber, Urneneinzelgräber und Urnennischen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens zweitausendfünfhundert Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die Anforderungen nach den §§ 7, 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt (u.a. Verhalten in den Friedhöfen, erstmalige Anlage, Erlaubniseinholung Errichtung Grabmal, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten)
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.12.2008 und die Änderungssatzungen vom 10.12.2009 und 01.08.2012 außer Kraft.
Schwaig bei Nürnberg, 11.03.2024 Gemeinde Schwaig b.Nürnberg
Thomas Wittmann Erster Bürgermeister