Niederlauer

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten keine separate Gebühr ausgewiesen
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Niederlauer

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Niederlauer folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungsplatzes, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 36 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Leichenhausgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Kindergrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) 78,00 €,

b) eine Kindergrabstätte (Nutzungsdauer 15 Jahre) 96,00 €,

c) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 79,80 €,

d) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) 98,40 €,

e) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 120,00 €,

f) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) 140,40 €,

g) Grabkammer 205,20 €,

h) Urnengrabstätte 140,40 €,

i) Naturnahe Urnengrabstätte 106,80 €,

j) Naturnahe Sammelurnengrabstätte 90,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bzw. Aussegnungsplatzes beträgt 150,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

(1) Schriftliche Auskünfte10,00 €
(2) Gestattung von Ausnahmen11,00 - 103,00 €
(3) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes21,00 €
(4) Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung einer Leiche26,00 €
(5) Zulassung eines Gewerbetreibenden in den Friedhöfen100,00 €
(6) Zustimmung der Gemeinde zur Tieferlegung einer Leiche26,00 €
(7) Zustimmung der Gemeinde zur Verlängerung der Bestattungszeit13,00 €
(8) Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung10,00 €
(9) Erneuerung eines Grabkammer-Kohle-Aktiv-Filters mit Belüftungsgehäuse und diffusionsoffene Membrane (Sarg)200,00 €
(10) Erneuerung der diffusionsoffenen Membrane (Urne)30,00 €
(11) Erwerb und Einbau eines Stahlrahmens150,00 €
(12) Edelstahl Grabschild für eine naturnahe Bestattung inkl. Beschriftung und Montage (naturnahe Bestattung in Ober- bzw. Unterebersbach)63,63 €
(13) Bronzeguss Grabschild für eine naturnahe Bestattung inkl. Beschriftung und Montage (naturnahe Bestattung in Ober- bzw. Unterebersbach)233,63 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Niederlauer vom 18.12.2013, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 27.07.2020, außer Kraft.

Niederlauer, den 21.12.2021

Erster Bürgermeister

Die 1. Änderungssatzung vom 10.11.2025 ist in die vorstehende Satzung eingearbeitet und tritt am 01.01.2026 in Kraft.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niederlauer (Friedhofssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Gemeinde Niederlauer folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereiche

Die Gemeinde errichtet und unterhält folgende Einrichtung für das Bestattungswesen als gemeinsame öffentliche Einrichtung

  • a) je einen Friedhof mit einem Leichenhaus in den Ortsteilen Niederlauer, Oberebersbach und Unterebersbach,
  • b) je einen Leichentransportwagen in den Ortsteilen Niederlauer, Oberebersbach und Unterebersbach,
  • c) das erforderliche Bestattungspersonal, bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig werdende Vertragsfirmen.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe der Gemeinde dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV).
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

  • 2 -

§ 4

Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus oder einem zugelassenen Bestattungshaus

b) Durchführung der Erdbestattungen (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges)

c) Durchführung von Bestattungen in Grabkammern im Friedhof Niederlauer

d) Beisetzung von Urnen (2) Im Friedhof Niederlauer ist, mit Ausnahme von Urnenbestattungen, die Bestattung in Grabkammern zwingend vorgeschrieben. Urnenbeisetzungen sind im Friedhof Niederlauer in Urnengräbern oder Grabkammern zulässig. Ausgenommen von diesen Bestimmungen in Satz 1 und 2 sind die Bestattungen von Ehegatten bis zum Ablauf des Jahres 2020, sofern ein Ehepartner bereits in einem Erdgrab im Friedhof Niederlauer bestattet ist. (3) Im Friedhof in Unterebersbach sind im Friedhofsteil südlich der Peterskirche, Grabreihen C bis J nur die Bestattungen von Personen in das Grab ihres verstorbenen letzten Ehegatten zulässig. Ab dem Jahr 2031 sind im Friedhofsteil nach Satz 1 keine Bestattungen mehr zulässig. (4) Im Friedhof Unterebersbach dürfen im Friedhofsteil „Innerhalb der Natursteinmauer um die Peterskirche“ auf eingeebneten Grabstellen keine neuen Grabnutzungsrechte mehr vergeben werden. (5) Bei Überführungen nach Auswärts gilt nur Abs. 1 a; dabei werden Leichenräume in einer Senioreneinrichtung, die sich in der Gemeinde befindet, dem Leichenhaus als gleich erachtet, soweit diese Räume den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. (6) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfingen der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§ 5

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

  • 3 -

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  • 4 -

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt einen Berechtigungsschein aus. (1) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (2) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Beendigung ist der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Arbeiten und der betroffenen Grabstelle anzuzeigen (3) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen oder gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Grabkammern

d) Kindergrabstätten

e) Urnengrabstätten

f) Naturnahe Urnengrabstätten

g) Naturnahe Sammelgrabstätten

h) Ehrengrabstätten

  • 5 -

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 11

Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Einzeltiefgräber. Es können bis zu zwei Leichen (Übereinanderbettung) darin beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit eine Ehegattenbestattungsregelung nach § 4 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen ist, kann abweichend von Abs. 1 nur noch der betroffene Ehegatte in einer Einzelgrabstätte beigesetzt werden. (3) Auf dem Friedhof in Oberebersbach ist keine Tieferbelegung möglich.

§ 12

Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten können aus bis zu vier Grabstellen (zweiteilig durch Tieferlegung) bestehen. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch 4 Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit eine Ehegattenbestattungsregelung nach § 4 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen ist, kann abweichend von Abs. 1 nur noch der betroffene Ehegatte in einer Doppelgrabstätte beigesetzt werden. (3) Auf dem Friedhof in Oberebersbach ist keine Tieferbelegung möglich.

§ 13

Grabkammern

Grabkammern sind Einzelgrabstätten Es können bis zu zwei Leichen (Übereinanderbettung) darin beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 14

Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr.

  • 6 -

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. (2) In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts, kann die Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (4) Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 16

Naturnahe Urnengrabstätten

(1) In den Friedhöfen Niederlauer, Ober- und Unterebersbach können Urnen in naturnahen Erdurnengräbern beigesetzt werden. (2) In einer naturnahen Urnengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die naturnahen Urnengrabstätten im Friedhof Niederlauer erhalten von der Gemeinde vorgehaltene gleichgestaltete Grabplatten. Die bodenbündige Verlegung der Grabplatte und deren Gravur ist von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu veranlassen. (4) Die naturnahen Urnengrabstätten in den Friedhöfen Ober- und Unterebersbach erhalten gleichgestaltete Grabplatten, welche von der Gemeinde vorgehalten und verlegt werden. Die individuelle Beschriftung der Grabplatten erfolgt mittels Bronze oder Edelstahltafeln in Abstimmung mit dem Friedhofsamt der Gemeinde. Die Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. (5) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind im Belegungsplan nummeriert. (6) Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und soweit notwendig gepflegt. Die Ablage von Blumen und Grabutensilien auf der Grabfläche ist nicht erlaubt. (7) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts, kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen. Hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

§ 17

Naturnahe Sammelurnengrabstätten

(1) Auf Wunsch der Bestattungspflichtigen können im Friedhof Niederlauer Urnen in naturnahen Sammelurnengrabstätten unterirdisch beigesetzt werden. (2) Die Beisetzung erfolgt anonym. Die Gemeinde registriert solche Bestattungen im Belegungsplan. In der Natur erfolgt keine Kennzeichnung. (3) Die Beisetzung von Urnen in einer naturnahen Sammelurnengrabstätte erfolgt der Reihe nach. In jeder Grabstelle wird nur eine Urne beigesetzt. (4) Die Graboberfläche der naturnahen Sammelurnengrabstätten wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Die Ablage von Blumen und Grabutensilien auf der Grabfläche ist nicht erlaubt.

  • 7 -

(5) Die Abräumung von Grabstellen nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. (6) Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 18

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen zu entsorgen.

§ 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. Die Unterhaltung einer Ehrengrabstätte durch die Gemeinde erfolgt auf Dauer der Ruhefrist der Ehrungsperson. Die Gemeinde kann nach Ablauf der Ruhefrist der Ehrungsperson an anderer Stelle im Friedhof ein Symbol des ehrenden Gedenkens schaffen.

§ 20

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten Länge: 2,20 m Breite: 0,80 m

b) Doppelgrabstätten Länge: 2,20 m Breite: 1,80 m

c) Grabkammern Länge: lichtes Innenmaß 2,19 m Breite: lichtes Innenmaß 0,84

d) Kindergrabstätten Länge: 1,30 m Breite: 0,70 m

e) Urnengrabstätten Länge: 1,10 m Breite: 1,00 m (lichte Weite 1,00 m x 0,80 m)

f) Naturnahe Urnengrabstätten Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m

g) Naturnahe Sammelgrabstätten Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m (2) Die Tiefe des einzelnen Erdgrabes beträgt bei Einzelbelegung von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei einem Tiefgrab mindestens 2,40 m Sohlentiefe (Übereinanderbettung). Urnen müssen in einer Tiefe von 0,60 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

  • 8 -

Bei Grabkammern beträgt die Sohlentiefe ab Oberkante Erdreich ca. 2,00 m.

§ 21

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles oder bereits vor einem Todesfall erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Verlängerung auf Wunsch des Nutzungsberechtigten aufgegeben, werden ihm hierfür keine Gebühren erstattet. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Im Friedhofsteil in Niederlauer, innerhalb der Natursteineinfriedungsmauer, sowie im Friedhofsteil in Unterebersbach, innerhalb der Natursteineinfriedungsmauer um die Peterskirche sind nur noch Bestattungen nach § 4 Absätze 2 bis 4 möglich. Der Erwerb von Grabnutzungsrechten in diesen Friedhofsbereichen ist entsprechend eingeschränkt.

§ 22

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in be-

  • 9 -

gründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 23

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dabei sind die nachfolgenden §§ 23 bis 25 zu beachten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 21 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 21 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 21 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

  • 10 -

§ 24

Besonderer Geltungsbereich im Friedhof Unterebersbach

(1) Im Friedhof Unterebersbach wurde die Erweiterungsfläche außerhalb des Bereiches um die Peterskirche neu gestaltet. Diese Fläche wird als sogen. „Immergrüner Friedhof“ eingerichtet. Dieser Abschnitt ist im Belegungsplan ausgewiesen. (2) Für den sogen. Immergrünen Friedhof“ im Gemeindeteil Unterebersbach werden folgende Besondere Festlegungen getroffen:

a) Es sind Einzelgrabstätten zugelassen, die mit bis zu zwei Grabstellen belegt werden können (nur Übereinanderbettung).

b) Die Größe der Pflanzfläche, einschließlich Grabstein beträgt jeweils: Länge 1,20 m, Breite 1,00 m. Der übrige Teil der Grabstelle ist berast.

c) Das Grab ist ebenerdig anzulegen. Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. Ebenso sind Einfassungen anderer Art (z.B. Einfassungen mit Stahlblech) unzulässig. Zwischen den einzelnen Gräbern werden seitens der Gemeinde Bodenplatten verlegt.

d) Das Grabmal ist auf die vorgerichteten Streifenfundamente zu errichten.

§ 25

Besonderer Geltungsbereich im Friedhof Niederlauer

(1) Im Friedhof Niederlauer wurde eine Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften sogen. „Immergrüner Friedhof“ eingerichtet. Dieser Abschnitt ist im Belegungsplan ausgewiesen. (2) Für den sogen. Immergrünen Friedhof“ im Gemeindeteil Niederlauer werden folgende Besondere Festlegungen getroffen:

  1. 1. Es sind Einzelgrabstätten zugelassen, die mit bis zu zwei Grabstellen belegt werden können (Doppelbelegung Übereinander). Es können zusätzlich noch zwei Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. Die Größe der Pflanzbeete einschließlich der Standfläche des Grabsteines beträgt jeweils: Länge 1,10m, Breite 0,90m. Der übrige Teil der Grabstelle ist berast.
  3. 3. Das Grab ist ebenerdig anzulegen. Die Gemeinde setzt vorgehaltene einheitliche Stahlrahmen. Andere Grabeinfassungen sowie Grababdeckplatten sind nicht zulässig. Sofern kein Pflanzbeet gewünscht wird, kann die Rasenfläche belassen werden.
  4. 4. Das Grabmal ist auf die vorgerichteten Streifenfundamente zu errichten.

§ 26

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

  • 11 -

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze sind nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 27

Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Bei Kindergrabstätten: Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
  2. 2. Bei Einzelgrabstätten: Höhe 1,30m, Breite 0,80 m
  3. 3. Bei Doppelgrabstätten Höhe 1,30 m Breite 1,80 m
  4. 4. Bei Grabkammern Höhe 1,30 m Breite 0,80 m

Die Grabmäler sind, sofern Streifenfundamente vorgerichtet sind, auf diesen zu errichten.

Kreuze auf Grabstätten nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 dürfen in allen Friedhöfen bis zu 1,60 m hoch sein.

(3) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante nicht überschreiten)

  1. 1. Bei Kindergrabstätten: 0,70 m
  2. 2. Bei Einzelgrabstätten: 0,80 m
  3. 3. Bei Doppelgrabstätten 1,80 m (4) Grabmale auf Urnengräbern können entweder stehend oder liegend als „Kissen“ ausgeführt werden. Körperhaften Zeichen (Würfel, Quader, Zylinder) ist der Vorrang zu geben. Grabmale oder Tafeln dürfen nicht an der Friedhofsmauer (Wand) angebracht werden. Die Höhe der Grabmale darf 70 cm nicht überschreiten. Abdeckplatten/Teilplatten dürfen max. 2/3 der Grabfläche bedecken (5) Für die besonderen Gestaltungsbereiche, sogen. „Immergrüner Friedhof“ gelten außerdem die Vorschriften der §§ 24 und 25. (6) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf nicht der Genehmigung der Gemeinde, sofern diese den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 9 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Gleiches gilt auch für Grabeinfassungen, soweit diese zugelassen sind.

  • 12 -

§ 28

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren und sauberen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in den §§ 21 und 22 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 25) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den sonst Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 29

Beschaffenheit von Särgen, Grabkleidung und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Urnen und Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

  • 13 -

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 30

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung das Leichenhaus betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Die Reinigung der Leichenhäuser wird von der Gemeinde, oder von ihr beauftragter Dritter durchgeführt.

§ 31

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,

d) die Leiche in ein zugelassenes Bestattungshaus überführt wird.

§ 32

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

  • 14 -

§ 33

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  • d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde hat mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragt. Von der Benutzungspflicht nach Satz 1 Nrn. 1 c und 1 e ausgenommen ist das Verbringen der Leiche oder der Aschenreste zum Grab, sowie das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle, soweit die Bestattungspflichtigen hierfür in pietätvoller Weise selbst sorgen.

§ 34

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde und in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.

§ 35

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 36

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt in den Friedhöfen Niederlauer und Oberebersbach 30 Jahre und im Friedhof Unterebersbach 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in den Friedhöfen Niederlauer und Oberebersbach 20 Jahre, im Friedhof Unterebersbach 15 Jahre. Die Ruhefrist für Leichen, die in Grabkammern beigesetzt werden beträgt 12 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt in allen Gemeindeteilen 15 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen, die in Grabkammern beigesetzt werden, beträgt 12 Jahre. (3) Die vorgenannten Ruhezeiten werden ab dem Beerdigungstag gerechnet.

  • 15 -

§ 37

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 38

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 39

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 40

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

  • 16 -

§ 41### Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungsatzung vom 12.7.2004 und die darauffolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

Niederlauer, den 18.12.2013

Gemeinde Niederlauer

gez.

Richard Knaier

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachung: 20.12.2013

Inkrafttreten: 28.12.2013

Die 1. Änderungssatzung vom 27.07.2020 ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet.

Bekanntmachung: 07.08.2020

Inkrafttreten: 14.08.2020

Die 2. Änderungssatzung vom 21.12.2021 ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet.

Bekanntmachung: 22.12.2021

Inkrafttreten: 01.01.2022

Die 3. Änderungssatzung vom 04.09.2023 ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet.

Bekanntmachung: 27.09.2023

Inkrafttreten: 01.10.2023

Die 4. Änderungssatzung vom 17.12.2025 ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet,

Bekanntmachung: 19.12.2025

Inkrafttreten: 01.01.2026