Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2020 · Friedhofssatzung: 30.07.2020 (Beschluss) / 01.09.2020 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben kein expliziter Preis genannt |
| Urnenreihengrab | 22,00 € pro Jahr |
| Urnenwahlgrab | 24,00 € einstellig; zweistellig 39,00 € (pro Jahr) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Der Markt Kastl erlässt aufgrund der Art. 2, Abs. 1 i.V. mit Art. 8 Abs. 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bek. vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 460, ber. S. 580) folgende
Satzung
§ 1
Gebührenarten
(1) Die Marktgemeinde Kastl erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühren (§ 5)
c) Gebühren für sonstige Leistungen (§ 6)
(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden Gebühren entsprechend dem Umfang und Wert der Leistung festgelegt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden festgesetzt. Sie sind mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
2
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen in allen gemeindlichen Friedhöfen pro Jahr, für ein:
a) einstelliges Wahlgrab (Erdgrab)
- Familiengrab
- Urnengrab 24,00 €
- Kindergrab 8,00 €
b) zweistelliges Wahlgrab (Erdgrab)
- Familiengrab
- Urnengrab 39,00 €
c) - Urnenkammer (für 2 Urnen) 24,00 € Urnenkammer (für 4 Urnen) 39,00 €
d) - Urnenreihengrab 22,00 €
e) - Standplatz Stehlenkammer 24,00 €
(2) Bei Verlängerung eines Grabnutzungsrechts wird die Gebühr nach Satzung festgesetzt, die im Zeitpunkt der Verlängerung gültig ist.
§ 5
Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt: 35,-- € Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt: 35,-- €
§ 6
Gebühren für sonstige Leistungen
(1) Für das Verbringen einer bei der Marktgemeinde eingegangenen Urne in das Leichenhaus 10,00 € (2) Für die Bescheinigung über die Bestattungsmöglichkeit einer Urne 5,00 € (3) Für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf Antrag 15,00 € (4) Für die Umbettung einer Urne 25,00 € (5) Für die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfassung und sonstigen baulichen Anlagen sowie Genehmigungen von Änderungen (§ 19 Bestattungssatzung) 85,-- €
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(5) Abdeckplatte für Urnenwand (ohne Beschriftung)
100,-- €
§ 7 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am 01. September 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatz des Marktes Kastl vom 06. September 2010 außer Kraft.
Kastl, den 31.08.2020
gez.
Andreas Otterbein 2. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat Kastl in seiner Sitzung am 30.07.2020 beschlossen.
Auf den Erlass der Satzung und deren Niederlegung im Rathaus, wurde vom 31.08.2020 bis 15.09.2020 durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung
Über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Kastl
(Friedhofssatzung)
Der Markt Kastl erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Kastl.
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck und Bestattungsanspruch
- § 3 Friedhofsverwaltung
- § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 5 Öffnungszeiten
- § 6 Verhalten auf dem Friedhof
- § 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
- § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- § 10 Ausführung der Bestattung
- § 11 Grabausmaße
- § 12 Ruhezeit
- § 13 Umbettungen und Exhumierungen
IV. Grabstätten
- § 14 Allgemeines und Begriffsbestimmung
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§ 15 Wahlgrabstätten § 16 Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen) § 16 a Urnenwand § 16 b Urnenbeisetzung in Wahlgrabstätten § 16 c Urnenreihengräber § 16 d Urnenstelen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 18 Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten
VI. Grabmale
§ 19 Begriffsbestimmung § 20 Material und Gestaltung § 21 Einfassungen § 22 Zustimmungserfordernis § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Unterhaltung § 25 Entfernung § 26 Provisorien
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines § 28 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten
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I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Marktes Kastl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. den Friedhof Kastl
- 2. den Friedhof Pfaffenhofen
- 3. den Friedhof Utzenhofen
- 4. die gemeindlichen Leichenhäuser einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen
- 5. die für die Bestattung auf den gemeindlichen Friedhöfen bereitgestellten Einrichtungen
- 6. das für das Bestattungswesen tätige gemeindliche Personal
(2) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen des Marktes Kastl (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2
Friedhofszweck und Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung es Marktes Kastl. Sie dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Marktgemeinde als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
(2) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Kastl ihren Wohnsitz hatten, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BestG
b) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BestG
c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG
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(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Verstorbenen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Marktes Kastl im Einzelfall. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden vom Markt Kastl verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Kastl so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Der Markt Kastl kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Der Markt Kastl kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
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(1) Die Friedhöfe sind während der an den Ordnungstafeln bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Der Markt Kastl kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Würde des Ortes und die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher sind zu achten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater), zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Kinderwagen, Rollstühle oder ähnliche Hilfsmittel
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen und das Sammeln von Spenden
c) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
g) zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken und zu rauchen sowie zu lagern
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Behindertenbegleithunde. Von den Tieren darf keine Störung der Totenruhe sowie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehen, Friedhofsflächen dürfen durch sie nicht verunreinigt werden
i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege
Der Markt Kastl kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und vorher beim Markt Kastl zu beantragen.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Kastl, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe d) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Markt Kastl die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig-
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keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1-3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.
III.
Bestattungsvorschriften
##### § 8
###### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei dem Markt Kastl anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen nach § 20 BestV beizufügen.
Für eine Erdbestattung gilt § 16 BestV und für eine Feuerbestattung § 17 BestV.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Ausnahmen können eingeräumt werden.
(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften, § 9 Abs. 1 und 2 BestG.
##### § 9
###### Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist.
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(3) Die Särge sollen höchstens 2 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Marktes Kastl bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Urnen und Überurnen bei einer Urnenerdbestattung dürfen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und innerhalb der Ruhefrist ohne Rückstände vergehen. Bei einer Stele müssen die Rückstände von verrottbaren Urnen in das Erdreich eindringen können. Bei Urnen, die über der Erde in einer Urnenkammer einer Urnenwand beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.
(5) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausführung der Bestattung
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen haben durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen, § 13) einschließlich notwendiger Umsargungen
§ 11
Grabausmaße
(1) Das einstellige Familiengrab (Einzelgrab) hat maximal folgende Ausmaße:
| Länge: | 2,10 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Friedhof Kastl: | |
|---|---|
| Länge: | 1,60 m |
| Breite: | 0,80 m |
(2) Das Urnenreihengrab hat folgende Ausmaße:
| Länge: | 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 0,60 m |
(3) Urnenkammern und Urnenstelengräber haben individuell unterschiedliche Größen.
(4) Familiengräber mit mehr als einer Grabstelle (Doppelgrab) besitzen die entsprechende Mehrbreite eines einstelligen Familiengrabes.
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(5) Tiefgräber sind nur im Friedhof Utzenhofen zugelassen. (6) Kindergräber sind Grabstätten, die ausschließlich für die Beisetzung von Kindern bis einschließlich 5 Jahren vorgesehen sind. Kindergräber befinden sich nur im Friedhof Kastl. (7) Kindergräber haben eine Länge von 0,90 m, eine Breite von 0,60 m und eine Tiefe von 1,20 m. (8) Kindergräber werden nur einstellig ausgewiesen. (9) Kinder nach Abs. 6 können auch in sonstigen Wahlgräbern beigesetzt werden. (10) Die Breitenabstände von Familiengrab zu Familiengrab betragen in den Friedhöfen Pfaffenhofen und Utzenhofen 0,50 m. Im Friedhof Kastl: 0,30 m (11) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (12) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
§ 13
Umbettungen und Exhumierungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Marktes Kastl. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung des Marktes Kastl auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 27 Abs. 3). (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsverhältnis.
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(6) Alle Umbettungen werden durch von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Fachpersonal durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
IV.
Grabstätten
§ 14
Allgemeines und Begriffsbestimmung
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen könne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Zur Grabstätte gehört neben dem Grab auch das unmittelbare Umfeld. Bei Setzungen infolge von Arbeiten die an der Grabstätte durchgeführt werden (z.B. Bestattungen), muss die Verkehrssicherheit der Grabstätte wiederhergestellt werden, § 27 Abs. 1. Als Grabstätten gelten auch die Segmente in den Urnenstelen und die Urnenkammern in den Urnenwänden.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts ohne bestehende Ruhefrist hat der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, das Nutzungsrecht wahlweise um 5, 10 oder 15 Jahre zu verlängern. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Markt Kastl kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 Abs. 2 beabsichtigt ist.
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(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, duch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, wird nach dem Tode des Nutzungsberechtigten das Grabnutzungsrecht auf die Person umgeschrieben, der es in einer letztwilligen Verfügung wirksam zugedacht wurde. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, wird die Umschreibung entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, c) das Recht in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, § 27 Abs. 3.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16
Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung:
a) Urnenwand
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengräber
d) Urnenstelen
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(2) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Kastl vorher rechtzeitig anzumelden. Für die einzureichenden Unterlagen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Kastl berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 16 a
Urnenwand
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten werden in Urnenwänden eingerichtet.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwand beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art der Nischen. Es gibt Urnenkammern und Urnendoppelkammern. In einer Urnenkammer können bis zu zwei, in einer Urnendoppelkammer bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Markt Kastl auf Antrag.
(3) Farbe und Form der Verschlussplatten an den Urnennischen gibt der Markt Kastl vor.
§ 16 b
Urnenbeisetzung in Wahlgrabstätten
(1) Urnenbeisetzungen sind auch in Einzel- bzw. Familiengräbern gestattet.
(2) Urnen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen anstelle eines Sarges.
§ 16 c
Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) der zu Bestattenden bereitgestellt werden.
(2) In ein Urnenreihengrab dürfen max. 2 Urnen bestattet werden.
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(3) Die Abgrenzung zwischen den Reihengräbern durch Natursteine werden vom Markt Kastl zur Verfügung gestellt und bleiben in dessen Eigentum.
§ 16 d
Urnenstelen
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit bis zu zwei übereinanderstehenden Segmenten. Die einzelnen Urnenstelenkammern sind in der Reihenfolge von unten nach oben zu belegen.
(2) In einem Stelensegment kann eine Urne beigesetzt werden. In zwei übereinanderstehenden Segmenten können maximal drei Urnen beigesetzt werden.
(3) Eine Urnenstele mit zwei übereinanderstehenden Segmenten darf eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
(4) Die Fundamente für die Stelen werden durch den Markt Kastl hergestellt. Die Stelen sind vom Graberwerber auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Farbe und Form der Stelen gibt der Markt Kastl vor; die Genehmigung für die Stelen erteilt der Markt Kastl. Außerdem sind die den Anforderungen von Stelengräbern entsprechend verrottbare Urnen zu verwenden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Stelen zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung des Marktes Kastl entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum des Marktes Kastl über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.
§ 18
Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten
(1) Die Verschlussplatten bei den Urnenstelen und der Urnenwand können frei beschriftet werden. Die Größe der Verschlussplatten darf die vorgegebene Öffnung nicht über- oder
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unterschreiten und muss als Mindestbeschriftung den Namen des Grabnutzungsberechtigten oder des zuletzt Bestatteten aufweisen.
(2) An den Urnenwänden und Urnenstelen ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübel, Nägel und ähnlichem untersagt. Für Blumenschmuck und Kerzen ist nur der vorgesehene Platz vor den Urnenwänden und Urnenstelen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die dem Markt Kastl dadurch entstehen.
(3) Des Weiteren gilt für die Gestaltung der Urnengrabstätten § 20 für das Material und die Gestaltung von Grabmalen entsprechend.
VI.
Grabmale
§ 19
Begriffsbestimmung
Ein Grabmal ist ein Gedenk- und Erinnerungsmal an der Grabstätte. Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die auf Dauer an einer Grabstätte angebracht werden wie z.B. Grabsteine, Grabplatten und Grabkreuze.
§ 20
Material und Gestaltung
(1) Als Werkstoff werden alle Natursteine, Kunststeine in werkgerechter Ausführung sowie Holz und Metall zugelassen; über Ausnahmen entscheidet der Markt Kastl auf Antrag.
(2) Gegenstände und Inschriften, welche gegen die Würde und die Eigenart des Friedhofs verstoßen, dürfen auf Grabmalen nicht angebracht werden.
(3) Grabsteine und –kreuze unter 0,60 m und über 1,50 m Gesamthöhe sind nicht gestattet; über Ausnahmen entscheidet die Marktgemeinde auf Antrag. Grabmale bis zu 1 m Gesamthöhe (einschließlich Sockel und Fundament) müssen eine Mindeststärke von 0,12 m, Grabmale über 1 m Gesamthöhe 0,14 m haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Grabmale an Urnenreihengräbern. Die Höhe der Grabmale an Urnenreihengräbern soll 80 cm nicht überschreiten.
(4) Die Grabmale dürfen die in Abs. 3 angegebenen Maximalmaße nicht überschreiten.
(5) Im Friedhof Utzenhofen sind Eisenkreuze nur im Bereich I Reihe 8 mit einer Gesamthöhe bis zu 2,20 m zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Markt Kastl auf Antrag.
§ 21
15
Einfassungen
(1) Grabeinfassungen müssen der Grabstätte angepasst sein. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätte noch das Gesamtbild des Friedhofteils beeinträchtigen. (2) Pflanzliche Einfassungen der Grabstätten sind mit Ausnahme im Friedhof Kastl zugelassen. Sie dürfen eine Höhe von 20 cm einschließlich der Höhe des Grabbeets (§ 27 Abs. 2) nicht überschreiten und nicht über die Grabstätte hinausragen. (3) Einfassungen aus anderem Material sind nicht zulässig. (4) In den Friedhöfen Utzenhofen und Pfaffenhofen sind Steineinfassungen unzulässig.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Marktes Kastl. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungsbezeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungsbezeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Ablage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale, einschließlich ihrer Fundamentierung sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 24
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Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt Kastl auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt Kastl berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Der Markt Kastl ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Marktes Kastl von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Sind die Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes Kastl. Sofern Wahlgrabstätten von dem Markt Kastl abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 26
Provisorien
Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aufgestellt werden, das als Mindestbeschriftung Vor- und Zuname des zuletzt Bestatteten aufweist. Unansehnlich gewordene Provisorien können durch die Marktgemeinde entfernt werden, frühestens jedoch 2 Jahre nach der Aufstellung. Die Aufstellung eines Provisoriums bedarf keiner Genehmigung.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
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(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und nach § 24 dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Der Markt Kastl kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Markt Kastl.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflorisitk, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 28
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung dem Markt Kastl die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Markt Kastl die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, bzw. dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
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(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes Kastl betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX.
Schlussvorschriften
§ 30
Haftung
(1) Der Markt Kastl haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet der Markt Kastl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro kann gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 3, a) – i) handelt,
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 4. entgegen § 22 Abs.1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
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- 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in gutem oder verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 8. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Oktober 2010 außer Kraft.
Kastl, den 31.08.2020
gez.
Andreas Otterbein
- 2. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde vom Marktgemeinderat Kastl in seiner Sitzung am 30.07.2020 beschlossen.
Auf den Erlass der Satzung und deren Niederlegung im Rathaus, wurde vom 31.08.2020 bis 15.09.2020 durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen.