Breitenbrunn/Erzgeb., Hochschulort

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.11.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.220,00 € Erdreihengrabstätte für 20 Jahre
Sargwahlgrab1.375,00 € Erdwahlgrabstätte als Einzelgrab für 20 Jahre (Doppelgrab: 2.170,00 €)
Urnenreihengrab775,00 € Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre
Urnenwahlgrab935,00 € Urnenwahlgrabstätte als Einzelgrab für 20 Jahre (Doppelgrab: 1.010,00 €)
Urnengrab anonym725,00 € Urnengemeinschaftsanlage anonym Antonsthal für 20 Jahre
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Gebührenverzeichnis enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)880,00 € / 345,00 € Separate Bestattungsgebühren für Sarg- bzw. Urnenbestattung einschließlich Grabauflösung
Trauerhalle / Halle200,00 € / 300,00 € Nutzungsgebühr je nach Dauer (bis 0,5 h / mehr als 0,5 h)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) i. V. m. §§ 1, 2, 8a, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) sowie § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. am 25.11.2025 mit Beschluss Nr. 09/53/25 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. (nachfolgend Gemeinde genannt) gelegenen kommunalen Friedhöfe sowie die kommunalen Feierhallen, die der Vorbereitung und Durchführung von Beisetzungen dienen:

Dazu gehören:

a) Friedhof Antonsthal einschließlich Feierhalle

b) Friedhof Steinheidel einschließlich Feierhalle

c) Friedhof Tellerhäuser einschließlich Feierhalle

d) Feierhalle Breitenbrunn

e) Feierhalle Rittersgrün

§ 2 Erhebungsgrundsatz

(1) Die Benutzung der communalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Sachen und Leistungen der Friedhofsverwaltung sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. (2)Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefugtem Gebührenverzeichnis. (3) Auf die Erhebung von Kosten bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens findet, soweit die Gebühren nicht bereits in dieser Satzung festgesetzt werden, die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Friedhofsgebührensatzung

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. derjenige, der Antrag auf Benutzung der in § 1 benannten kommunalen Einrichtungen und Leistungen stellt oder diese veranlasst,
  2. 2. der nach den Vorschriften der gültigen Friedhofssatzung Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer zur Kostentragung gesetzlich nach § 10 SächsBestG verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Pflicht Benutzungsgebühren zu entrichten, entsteht mit der Veranlassung (Antragstellung) der Benutzung, frühestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Bestattung- und Friedhofseinrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehenden Sachen und Leistungen.

(2) In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen durch die Gemeinde.

(3) Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsentgeltes als einmalige Gebühr zu Beginn der Nutzungsdauer.

(4) Im Falle der Verlängerung einer Nutzungsdauer entsteht die hierfür anfallende Gebühr (Nachlösegebühr) mit der Verleihung der Verlängerung. Die Nachlösegebühr wird als einmalige Gebühr für die Dauer der weiteren Nutzung, welche sich an die vorangegangene Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Nutzungszeit anschließt, erhoben. Die Berechnung der Nachlösegebühr erfolgt anteilig.

(5) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn sich aus dem Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit ergibt.

§ 5 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Gebührenerhebung für den kommunalen Friedhof Antonsthal der Gemeinde Breitenbrunn vom 10.12.2002, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Erlabrunn vom 02.03.2004 sowie die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof des Ortsteiles Tellerhäuser der Gemeinde Rittersgrün vom 07.10.1996 außer Kraft.

Breitenbrunn/Erzgeb., den 26.11.2025

Dsaak Bürgermeister

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Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Friedhofsgebührensatzung

Anlage: Gebührenverzeichnis

I. Grabnutzungsgebühren:

1. Reihengrabstätten

1.1 Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre 775,00 € 1.2 Erdreihengrabstätte für 20 Jahre 1.220,00 €

2. Wahlgrabstätten

2.1 Urnenwahlgrabstätte als Einzelgrab für 20 Jahre 935,00 € 2.2 Urnenwahlgrabstätte als Doppelgrab für 20 Jahre 1.010,00 € 2.3 Erdwahlgrabstätte als Einzelgrab für 20 Jahre 1.375,00 € 2.4 Erdwahlgrabstätte als Doppelgrab für 20 Jahre 2.170,00 €

3. Urnengemeinschaftsanlage

3.1 Urnengemeinschaftsanlage anonym Antonsthal für 20 Jahre (i. V. m. § 15 Abs.5 Friedhofssatzung) 725,00 €

4. Stille Wiese (Friedhof Antonsthal und Friedhof Tellerhäuser)

4.1 Urnengrabstätte auf der Stillen Wiese für 20 Jahre 1.025,00 € 4.2 Erdgrabstätte auf der Stillen Wiese für 20 Jahre 1.435,00 €

5. Stille Wiese (Friedhof Steinheidel)

5.1 Urnengrabstätte auf der Stillen Wiese für 20 Jahre (zzgl. der Kosten je Steinplatte, auf der die Namen der Verstorbenen stehen) 1.100,00 €

6. Verlängerung der Nutzungsrechte pro Jahr (ab 5 Jahre)

6.1 Veränderung Urnenwahlgrab (Einzelgrab) pro Jahr (2.1) 46,75 € 6.2 Veränderung Urnenwahlgrab (Doppelgrab) pro Jahr (2.2) 50,50 € 6.3 Veränderung Erdwahlgrab (Einzelgrab) pro Jahr (2.3) 68,75 € 6.4 Veränderung Erdwahlgrab (Doppelgrab) pro Jahr (2.4) 108,50 €

II. Trauerhallennutzungsgebühren:

  1. 1. Trauerhalle Antonsthal, Breitenbrunn, Rittersgrün, Steinheidel, Tellerhäuser bis zu 0,5 h pro Nutzung 200,00 €
  2. 2. Trauerhalle Antonsthal, Breitenbrunn, Rittersgrün, Steinheidel, Tellerhäuser mehr als 0,5 h pro Nutzung 300,00 €

III. Bestattungsgebühren einschließlich Grabauflösung:

  1. 1. Bestattungsgebühren Sargbestattung (Durchführung der Bestattung, Aufwand für die Grabherstellung etc.) 880,00 €

  1. 2. Bestattungsgebühren Urnenbestattung (Durchführung der Bestattung, Aufwand für die Grabherstellung etc.) 345,00 €

3. Sonstige Leistungen

3.1 Exhumierung und Wiederbeisetzung einer Leiche während der Ruhezeit innerhalb des Friedhofs 1.430,00 € 3.2 Exhumierung einer Leiche während der Ruhezeit zur Überführung an einen anderen Friedhof 835,00 € 3.3 Umbettung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofs 1.430,00 € 3.4 Umbettung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit zur Überführung an einen anderen Friedhof 835,00 € 3.5 Umbettung einer Urne (Metallurnen, keine Biournen) aus einem Urnengrabe innerhalb des Friedhofs 450,20 € 3.6 Umbettung einer Urne (Metallurnen, keine Biournen) aus einem Urnengrabe zur Überführung an einen anderen Friedhof 215,00 €

Weitere durch den Dienstleister entstehende Kosten werden zu den Selbstkosten an den Inanspruchnemenden berechnet.

IV. Verwaltungsleistungen:

  1. 1. Genehmigung zur Ausführung gewerbliche Tätigkeiten 35,00 €
  2. 2. Genehmigung fur Errichtung von Grabmalen 25,00 €
  3. 3. Umschreibung/Verlängerung des Nutzungsrechtes 35,00 €
  4. 4. Nachforschungsgebühren je angefangene halbe Stunde 25,00 €
  5. 5. Zweitschriften fur Urkunden uber Nutzungsrechte 25,00 €
  6. 6. Verwaltungsgebühr je Vorgang 45,00 €

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Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Friedhofsgebührensatzung

Bekanntmachungsanordnung

gemäß § 4 Absatz 4 der SächsGemO

Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Breitenbrunn/Erzgeb., den 26.11.2025

Dsaak Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. (Friedhofssatzung)

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) i. V. m. § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. am 25.11.2025 mit Beschluss-Nr. 09/52/25 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften ... 3

§ 1 Geltungsbereich 3 \(\S 2\) Friedhofszweck 3 § 3 Schliebung und Entwidmung 3

II. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Öffnungszteiten 4 § 5 Verhalten auf Friedhöfen 4 § 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 5

III. Bestattungsvorschriften ... 6

§ 7 Allgemeines 6 § 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen 7 § 9 Ausheben der Gräber 8 § 10 Ruhezeiten 8 § 11 Ausgrabungen und Umbettungen 8

IV. Grabstätten ... 9

§ 12 Allgemeines 9 § 13 Reihengrabstätten 10 § 14 Wahlgrabstätten 11 § 15 Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen 14 § 16 Stille Wiese 15

V. Gestaltung von Grabstätten ... 15

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ... 15

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Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb.

Friedhofssatzung

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen 15

\(\S 18\) Besondere Gestaltungsvorschriften 15 \(\S 19\) Zustimmungserfordernis. 17 \(\S 20\) Anlieferung der Grabmale 17 \(\S 21\) Standsicherheit der Grabmale 17 \(\S 22\) Unterhaltung der Grabmale 18 \(\S 23\) Entfernung von Grabmalen 19

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten 19

\(\S 24\) Herrichten und Unterhaltung 19 \(\S 25\) Bepflanzung der Grabstätten 21 \(\S 26\) Vernachlässigung der Grabpflege 21

VIII. Trauerhallen und Trauerfeier 22

\(\S 27\) Benutzung der Trauerhallen 22 \(\S 28\) Trauerfeier 22

IX. Schlussvorschriften 23

\(\S 29\) Alte Rechte 23 \(\S 30\) Haftung 23 \(\S 31\) Gebühren 23 \(\S 32\) Ordnungswidrigkeiten 23 \(\S 33\) Inkrafttreten/AuBerkrafttreten 25

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Friedhofssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile, die der Vorbereitung und Durchführung von Beisetzungen dienen.

Dazu gehören:

Friedhof Antonsthal einschließlich Trauerhalle Friedhof Steinheidel einschließlich Trauerhalle Friedhof Tellerhäuser einschließlich Trauerhalle

  • Trauerhalle Breitenbrunn/Erzgeb.
  • Trauerhalle Rittersgrün

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden, wenn nachweislich eine Verbindung zur Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. besteht. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsanfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. In thisem Falle erfolgt eine Umbettung der Verstorbenen in andere Grabstätten auf Kosten der Gemeinde, sofern bei Reihengrabstätten die Ruhezeit bzw. bei Wahlgrabstätten die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

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Friedhofssatzung

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einemAngehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten demNutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personen der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrräder) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden und anderer Berechtigter,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von gewerblichen Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen und Geldsammlungen durchzuführen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

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Friedhofssatzung

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu lärmen, zu spielen oder sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowieit diese dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes nicht entgegenstehen. (5) Veranstaltungen, die nicht dem Friedhofszweck dieren, sind nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind kirchliche Feiern anländlich des Johannistages und zur Gräbersegnung oder Totengedenkfeiern, sowie diese durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen ausgerichtet werden. Sie sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende) bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. (2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 24.09.1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) einen entsprechenden und ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen konnen.

Bei Dienstleistungserbringern mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Wesentlichen vergleichbare Nachweise und Sicherheiten anerkannt.

Die Friedhofsverwaltung kann von Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

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Friedhofssatzung

(3) Die Zulassung erfolgt schriftlich durch die Friedhofsverwaltung. Sie ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen in der Regel nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer widerrufen. (8) Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Antikel 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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Friedhofssatzung

(2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt. Bestattungen finden in der Regel montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr staat. (3) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. (4) Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 SächsBestG müssen Sargbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz (§ 1 Abs. 1 SächsBestG) beizusetzen, andernfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Eine Oberflächenbehandlung ist nur mit umweltverträglichen Mitteln zulässig. Nachweise der Umweltverträglichkeit sind für den Sarg und dessen Oberflächenbehandlung auf Verlangen der Friedhofsverwaltung bei Einlieferung beizufügen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht der Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapseeln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhefrist, die für die entsprechende Grabart gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. (5) Särge und Urnen, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

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Friedhofssatzung

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem von ihr beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Dabei entstehende Schäden werden nicht ersetzt.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend. (2) Bei Erstbelegung eines Wahlgrabes muss das Grabrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit laufen.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Für Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen ist

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zusätzlich die schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten bzw. unbelegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Ausgrabungen und Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Ausgrabungen und Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die jeweilige Nutzungsurkunde vorzulegen. Im Falle der Entziehung von Nutzungsrechten konnen Säre oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. dem von ihr Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. (6) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung bzw. Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Ausgrabungs- und Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (9) Umbettungen oder Ausgrabungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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Friedhofssatzung

(2) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage

f) Stille Wiese

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer aufgrund ihrer Art oder ihrer Lage nach bestimmten Grabstände oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) An allen Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Nutzungsrecht erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält bei Ersterwerb eines Nutzungsrechtes eine Nutzungsurkunde. Die Gebühr wird in der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung geregelt. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der gemäß Friedhofsgebührensatzung fälligen Gebühr und Aushängigung der Nutzungsurkunde wirksam. (5) Nutzungsrechte können nur von einer natürlichen Person, in der Regel anländlich eines Sterbefalles, erworben oder ausgeübt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Nutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen. (6) Nutzungsberechtigte haben jeder Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle des Unterlassens haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den darauf entstandenen Schaden. Nachforschungsaufträge über den Aufenthalt bei den Einwohnermeldeamtern durch die Friedhofsverwaltung sind kostenpflichtig.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Grabfelder werden wie folgt eingerichtet:

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Friedhofssatzung

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte Länge: 2,60 m

Breite: 1,40 m

Nettograbfläche der Einzelgrabstätte Länge: 2,05 m

Breite: 0,90 m

Unter der Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen werden. (5) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung durch Anschreiben an die Angehörigen hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht über sechs Monate hinaus besteht nicht. Die Einebnung der Grabstände wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. (6) Für den Übergang von Rechten gelten die Regelungen des § 14 Abs. 7 bis 11 entsprechend.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätte vergeben. Die Grabfelder werden wie folgt eingerichtet:

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte Länge: 2,60 m

Breite: 1,40 m

Nettograbfläche der Einzelgrabstätte Länge: 2,05 m

Breite: 0,90 m

Bruttograbfläche der Doppelgrabstätte Länge: 2,60 m

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Friedhofssatzung

Breite: 2,50 m

Nettograbfläche der Doppelgrabstätte

Länge: 2,05 m

Breite: 2,00 m

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Für mehrstellige Grabstätten ergibt sich die Bruttograbfläche aus dem Mehrfachen dieser Breite zzgl. der dazwischenliegenden Wegfläche.

(3) In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. (4) Bestattungen, die zur Währung der Ruhefrist eine Veränderung der Nutzungsdauer bedingen, können nur gegen Zahlung des auf diese Zeit entfallenden Gebührenteils zugelassen werden. Angefangene Jahre sind darauf voll zu rechnen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Nutzungsurkunde. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll dessen Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine solche Regelung, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Nutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

j) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

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Friedhofssatzung

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genommen Personen übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 2 a) bis i) der Nächste ist. jeder Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder Rechtsnachfolgers ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. (9) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal für mindestens 5 Jahre bis maximal 10 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückzahlung von Gebühren erfolgt nicht. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Der Nutzungsberechtigte ist zur Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstände nach Maßgabe dieser Satzung verpflichtet. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände für die Dauer von 3 Monaten, hingewiesen. (14) Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht über sechs

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Friedhofssatzung

Monate hinaus besteht nicht. Die Einebnung der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Aschen dürfen in Urnengrabstätten beigesetzt werden. (2) Die Urnengrabstätten werden unterschieden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlage

(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte

Länge: 1,40 m

Breite: 0,90 m

Nettograbfläche der Einzelgrabstätte

Länge: 0,90 m

Breite: 0,50 m

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung der Urne benötigte Fläche (Nettograbfläche) zzgl. der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Für die Urnenreihengrabstätten sind die Bestimmungen des § 13 (Reihengrabstätten) entsprechend anzuwenden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

Für die Urnenwahlgrabstätte sind die Bestimmungen des § 14 (Wahlgrabstätten) entsprechend anzuwenden.

Für das Urnenwahlgrab beträgt die

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte

Länge: 1,40 m

Breite: 0,90 m

Nettograbfläche der Einzelgrabstätte

Länge: 0,90 m

Breite: 0,50 m

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(5) Die Urnengemeinschaftsanlage Antonsthal ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen Beisetzungsstellen, deren Vergabe der Reihe nach erfolgt. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Beisetzung erfolgt anonym. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von üblichem Grabschmuck wie z. Bsp. Kränze, Gestecke oder Blumen ist nur in den dafür vorgesehenen Aufstellflächen zulässig.

In dieser Gemeinschaftsanlage werden ausschließlich Aschen von Verstorbenen, bei denen die Bestattungspflicht durch die Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. wahrgenommen werden muss, beigesetzt.

Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet.

Ein Nachweis der direkten Beisetzungsstelle wird nicht geführt.

§ 16 Stille Wiese

(1) Die Beisetzung auf der Stillen Wiese Antonsthal und Tellerhäuser ist für Erd- und Urnenbestattungen vorgesehen. Die Gräber haben die Höhe von Reihenräbern. (2) Die Stille Wiese Steinheidel ist eine Gemeinschaftsanlage für Urnen, in der Aschen der Reihe nach beigesetzt werden. (3) Für die Belegungszeit von 20 Jahren wird eine Gebühr erhoben. Diese beinhaltet die Pflege, Instandhaltung und Auflösung der Grabstände.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen sich in der Art des Friedhofes bzw. in der Art der jeweiligen Abteilung einordnen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Forderungen entsprechen:

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a) Für Grabmale darf Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe oder spiegelnde Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

bei SargeinzelgräbernHöhe:mind. 0,30 m, max. 0,70 m
Breite:mind. 0,40 m, max. 0,50 m
Mindeststärke:0,12 m

bei SargdoppelgräbernHöhe:mind. 0,70 m, max. 0,90 m
Breite:mind. 0,70 m, max. 1,00 m
Mindeststärke:0,12 m

bei UrnengräbernHöhe:mind. 0,40 m, max. 0,60 m
Breite:mind. 0,40 m, max. 0,50 m
Mindeststärke:0,12 m

Stille WieseHöhe:0,40 m
Breite:0,40 m
Mindeststärke:0,05 m

(2) Die Einfassung der Grabstätten ist zulässig und muss in Ausführung und Material dem Grabmal angepasst sein. Die Höhe der Einfassung darf 15 cm an keiner Stelle übersteigen und ist in Breite und Länge gemäß den vorgenannten Größen der jeweiligen Grabbeete herzustellen. (3) Bei der Stillen Wiese Steinheidel wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich eine Namensplatte mit den Name der beigesetzten Personen angelegt. Eine individuelle Bepflanzung sowie jegliches Abdecken oder Gestalten der Grabstätten mit lebendem oder totem Material ist nicht gestattet. Grabschmuck, Blumen, Kränze o. ä. können vor den Namensplatten abgelegt werden.

Ausnahmen sind:

Das Ablegen von üblichem Grabschmuck wie z. Bsp. Kränze, Gestecke oder Blumen aus Anlass der Beisetzung bis zum Herrichten der Grabstätte gemäß § 24.

(4) Anonyme Grabstätten (Grabstätten ohne Grabzeichen) sind außerhalb der Urnengemeinschaftsanlage nicht zulässig. (5) Die bis zum Eintritt der Rechtsverbindlichkeit dieser Satzung nach bisher gültigem Recht errichteten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen der Nutzungsberechtigten erhalten Bestandsschutz bis zum Ablauf der Liegefrist bei Reihengräbern und Ablauf der Nutzungsrechte an Wahlgräbern.

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§ 19 Zustimmungserfordernis

(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigem Grabzubehör bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 0,15 m x 0,30 m sind. Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (2) Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nachweis des Nutzungsrechtes,

b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht als Handskizze, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Fundamentierung

c) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 20 Anlieferung der Grabmale

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung jeweils der Bescheid zur Errichtung bzw. Änderung vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildheuerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu

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fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestesins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 20 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten.

§ 22 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der Verfügungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass ein Grabmal nicht standsicher ist, fordert sie den Nutzungsberechtigten umgehend schriftlich zur Gefahrenbeseitigung auf. Bei Gefahr in Verzug hat die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die

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Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird.

§ 23 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verpfugungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu halten.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und für die Dauer der Liegezeit instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Schmuck sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Charakter der Friedhofsteile sowie der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung bei Reihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Bei den Grabanlagen Stille Wiese und Urnengemeinschaftsanlage ist diesbezüglich ausschließlich die Friedhofsverwaltung zuständig. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern oder in deren Höhe nicht aufbewahrt werden. Sie können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (6) Eine Bedeckung des Sarggrabes mit luftundurchlüssigem Material ist aufgrund des biologisch notwendigen Luftaustausches nur bis max. einem Drittel der Gesamtfläche statthaft. Die Abdeckung muss in Ausführung und Material dem Grabmal angepasst sein. (7) Alle Grabstätten sollen bis 6 Monate nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. dem von ihr Beauftragten. (9) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkrautbekämpfung bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (10) Unzulässig ist:

das Umranden der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichen Material das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen das Aufstellen von Banken oder sonstigen Sitzgelegenheiten die Verwendung von Blechdosen oder ähnlichen Gefäßen als Vasen oder Schalen

(11) Alle Gegenstände, die ein ungehindertes Pflegen oder Mahen behindern, werden durch die Mitarbeiter der Gemeinde bzw. dessen Beauftragten entfernt und in unmittelbarer Höhe abgelegt. (12) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeinde. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Gemeinde beseitigt werden. § 22 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

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§ 25 Bepflanzung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Die Höhe der Grabbepflanzung darf die in der jeweiligen Abteilung zugelassenen Grabmale nicht überragen. Die Pflanzung von Gehölzen ist unzulässig. (3) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder nichtrechtzeitig erreichen, genegt ein Hinweis auf der Grabstätte, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Für Reihengrabstätten gilt weiterhin: Verschlechtert sich der Zustand der Grabstätte so sehr oder ist in dem Zustand, dass die umliegenden Grabstätten im Einzelnen oder der Friedhof im Gesamtbild beeinträchtigt sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung bzw. der von ihr Beauftragte die Grabpflege kostenpflichtig. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. (3) Für Wahlgrabstätten gilt weiterhin: Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen setzen oder nach vorheriger Androhung das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen oder entfernen zu halten. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Trauerhallen und Trauerfeier

§ 27 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihres Personals oder deren Beauftragten betreten werden. (2) Die Verstorbenen können in der Trauerhalle aufgebahrt werden. Dies geschieht in der Regel im geschlossenen Sarg; auf Wunsch der Angehörigen wird der Sarg geöffnet. (3) Zu den Betriebsräumen haben nur die Bediensteten der Friedhofsverwaltung und rechtlich dazu Befugte Zutritt. Den Angehörigen ist es gestattet, den Verstorbenen vor dem Schließen des Sarges zu sehen. (4) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Verstorbenen kann die Friedhofsverwaltung das sofortige Schließen des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung im Grab bzw. die Einäscherung anordnen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen, z. B. dass der Tod durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist, den Zutritt zur Trauerhalle sperren. (6) Bei Tod durch eine meldepflichtige Krankheit ist dies dem Annahmepersonal vor Übergabe des Verstorbenen durch den Einlieferer mitzuteilen.

§ 28 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können auf Wunsch der Angehörigen im darauf bestimmten Raum der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung oder Ähnliches bedarf auf den Friedhöfen außerhalb der Trauerhallen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen, soweit dies im Rahmen der Gesetzgebung erforderlich ist.

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IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs- und sonstigen Rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 oder § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder Asche.

§ 30 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteilen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Bestimmungen dieser Satzung verstößt:

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1

a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, indem die Ruhe bzw. die Ordnung des Friedhofes gestört werden oder

b) die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt

  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) Waren aller Art (insbesondere Kranze und Blumen) oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,

d) ohne Auftrag oder Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

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e) Druckschriften verteilt oder Geldsammlungen durchführ,

f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt, Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt

h) Tiere mitbringt,

i) lärmt, spielt oder sich mit bzw. ohne Spielgerät sportlich betätig.

  1. 3. als Dienstleistungserbringer

a) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,

b) entgegen § 6 Abs. 4 die Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

c) entgegen § 6 Abs. 5 außerhalb von Werktagen Arbeitsen durchfuhrt,

d) entgegen § 6 Abs. 6 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten Arbeits- und Lagerpläte nicht wieder in den ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

  1. 4. entgegen § 7 die Anzeigepflicht missachtet
  2. 5. entgegen § 8 die festgelegten Sargmaße nicht einhalt
  3. 6. entgegen § 9 die festgelegten Grabmaße nicht einhalt
  4. 7. gegen die in § 10 festgelegten Ruhezeiten verstöft
  5. 8. entgegen § 11 Ausgrabungen oder Umbettungen veranlasst
  6. 9. gegen der in §§ 12 ff. festgelegten Rechte oder Pflichten verstöft
  7. 10. gegen die in §§ 17 ff. festgelegten Gestaltungsvorschriften verstöft
  8. 11. entgegen § 19 die erforderliche Zustimmung für Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht einhalt
  9. 12. entgegen § 20 die Liefervorschriften bei Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen missachtet
  10. 13. entgegen § 21 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert
  11. 14. entgegen § 22 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand halt
  12. 15. entgegen § 23 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt

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  1. 16. entgegen § 24 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt
  2. 17. entgegen § 25 die Grabstätten bepflanzt
  3. 18. nach § 26 die Grabpflege vernachlässigt
  4. 19. entgegen § 27 ff. die Benutzungsvorschriften für Trauerhallen oder Verhaltensweisen bei Trauerfeiern nicht einhält
  5. 20. entgegen § 29 die Festlegungen bei Altrechten nicht einhält (2) Die in Abs. 1 angeführten Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden

§ 33 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den kommunalen Friedhof Antonsthal der Gemeinde Breitenbrunn vom 10.12.2002, die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den kommunalen Friedhof Steinheidel der Gemeinde Erlabrunn vom 02.03.2004 sowie die Satzung über die Benutzung des Friedhofes im Ortsteil Tellerhäuser der Gemeinde Rittersgrün vom 07.10.1996 außer Kraft.

Breitenbrunn/Erzgeb., den 26.11.2025

Dsaak Bürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung

gemäß § 4 Absatz 4 der SächsGemO

Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Breitenbrunn/Erzgeb., den 26.11.2025

Dsaak Bürgermeister

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