Bad Berka

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht angeboten (nur Urnenbestattung im Bestattungswald)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; entspricht ggf. Basisplatz (590,00 €)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; entspricht ggf. Platz im Bestattungswald (ab 890,00 €)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht angeboten
Baumbestattung590,00 € Basisplatz im Bestattungswald (günstigste Kategorie)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)450,00 € Separat in Entgelttabelle aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka in der Fassung der 2. Änderung vom 12.09.2022

Aufgrund der §§ 2, 19, 22, 26 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.und 31.07.2013 (GVBl 2013, S. 194) in Verbindung mit § 33 Thüringer Bestattungsgesetz vom 19.05.2004 (GVBl 2004, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2016 (GVBl 2016, S. 518), beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Berka in seiner Sitzung vom 12.09.2022 folgende Erste Änderung der Nutzungsordnung für den Bestattungswald Bad Berka. *Nachfolgend die Lesefassung in Form der 2. Änderung:*

Die Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka vom 13.03.2018

AusfertigungVeröffentlichung Im AmtsblattInkrafttreten
Entgeltordnung13.03.201803 / 201831.03.2018
1.Änderung10.06.202006 / 202027.06.2020
2.Änderung12.10.202210 / 202201.01.2023

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Bestattungswaldes Bad Berka werden auf der Grundlage der Nutzungsordnung vom 30.01.2017 Entgelte erhoben.

§ 2 Kostenschuldner

$^{1}$Schuldner des privatrechtlichen Entgeltes ist derjenige, der ein Nutzungsrecht im Bestattungswald Bad Berka erwirbt und die damit verbundenen Leistungen der Verwaltungshelferin oder eines von ihr beauftragten Dritten im Bestattungswald Bad Berka in Anspruch nimmt. $^{2}$Schuldner ist in jedem Falle auch der Antragsteller von Leistungen sowie diejenige Person, die sich zum Tragen der Kosten schriftlich verpflichtet hat. $^{3}$Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entgelte

  1. 1. $^{1}$Die Entgelte der Anlage „Entgelttabelle“ richten sich nach der jeweiligen Kategorie des gewählten Bestattungswaldbaumes oder Bestattungswaldplatzes. $^{2}$Bewertungskriterium bei der Berechnung des Entgeltes für die Vergabe eines Grabnutzungsrechtes bzw. der in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, ist die Art der Grabstätte, der Durchmesser des Bestattungsbaumes und dessen räumliche Lage. $^{3}$In den Entgelten enthalten ist die aktuelle Mehrwertsteuer, sofern keine Steuerbefreiung gegeben ist.

  1. 2. $^{1}$Mit den Entgelten sind das Nutzungsrecht an der Grabstätte sowie die erbrachten Dienstleistungen abgegolten. $^{2}$Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beinhaltet im Wesentlichen die Pflege des Bestattungswaldes, des einzelnen Bestattungsbaumes bzw. dessen Ausfall für eine forstliche Nutzung. $^{3}$Weiterhin deckt das Entgelt die Beratung bei der

Baumauswahl inkl. der Koordination der dafür nötigen Termine im Wald sowie die Erledigung sämtlicher Verwaltungsarbeiten ab.

  1. 3. Für die Koordination der Beisetzung inkl. der Verbringung der Urne in den Wald, die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne, das Verschließen des Grabes sowie das Erstellen der Beisetzungsbestätigung wird jeweils zur Beisetzung ein Entgelt berechnet, welches auch die Kosten für die biologisch abbaubare Urne enthält.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage Entgelttabelle:

Baumart / GrabstätteNutzungsrecht an der GrabstätteErbrachte DienstleistungGesamt- summe
Basisplatz
Eine von mehreren Einzelruhestätte an einem Baum, welche vom Förster ausgewählt wird.17,70 €572,30 €590,00 €
Platz im Bestattungswald
Eine Einzelruhestätte an einem Baum, welche selbst gewählt werden kann und bis zum Zeitpunkt der Beisetzung 'reserviert' bleibt.
Preiskategorie gelb-blau26,70 €863,30 €890,00 €
Preiskategorie gelb-grün35,70 €1.154,30 €1.190,00 €
Preiskategorie gelb-schwarz41,70 €1.348,30 €1.390,00 €
Baum im Bestattungswald
Ruhestätte für zwei Personen am selben Baum. Weitere Einzelplätze können sofort zusätzlich oder im Nachhinein erworben werden.
Preiskategorie rosa86,70 €2.803,30 €2.890,00 €
Preiskategorie weiß104,70 €3.385,30 €3.490,00 €
Preiskategorie grau119,70 €3.870,30 €3.990,00 €
Preiskategorie grün134,70 €4.355,30 €4.490,00 €
Preiskategorie rot149,70 €4.840,30 €4.990,00 €
Preiskategorie lila/violett164,70 €5.325,30 €5.490,00 €
Preiskategorie braun179,70 €5.810,30 €5.990,00 €
Preiskategorie schwarz194,70 €6.295,30 €6.490,00 €
Preiskategorie orange209,70 €6.780,30 €6.990,00 €
Preiskategorie blau224,70 €7.265,30 €7.490,00 €
Nachkaufplatz10,50 €339,50 €350,00 €
Sternschnuppenbaum000
Kostenlose Ruhestätte für Kinder bis zum dritten Lebensjahr
Beisetzung450,00 €450,00 €

Änderungen:

Art der Änderung
1. Änderung- Neufassung von § 3 Abs. 1, S. 1 - Neufassung von § 3 Abs. 1, S. 3 - Inkrafttreten nach öffentlicher Bekanntmachung
2. Änderung- Entgelte in der Entgelttabelle

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSSATZUNG

der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile *in der Fassung der dritten Änderungssatzung*

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Stadtrat in seiner Sitzung vom 15.04.2019 die folgende Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile.

*I. Allgemeine Bestimmungen*

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berka gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

(1) Friedhof Bad Berka (2) Friedhof Tannroda (3) Friedhof Bergern (4) Friedhof Meckfeld (5) Friedhof Gutendorf (6) *Friedhof Tiefengruben*

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Berka oder der Ortsteile waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof hatte,
  3. 3. *innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einen Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.*

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt oder eines Ortsteiles waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Stadt oder des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. Unbeschadet des § 25 Abs. 2 ThürBestG besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung.

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Stadtverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Stadtverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis dazu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung (Bauhof).
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  6. 6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  7. 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Punkt 3 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadtverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Stadtverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Stadtverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Stadtverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Stadtverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen (sonnabends bis 13:00 Uhr).

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen auf dem anonymen Urnenfeld beigesetzt.

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung dem Friedhofspersonal anzuzeigen. (4) Die Anlieferung des Sarges durch das Bestattungsinstitut erfolgt nach Absprache mit der Stadtverwaltung. (5) Särge aus Metall oder mit Metalleinsätzen sind nicht zulässig. Wurde die verstorbene Person in einem Metallsarg oder Holzsarg mit Metalleinfassung überführt, so bedarf die Bestattung der Zulassung durch die Stadtverwaltung. (6) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrotten.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

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§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes erteilt werden, hinter dem die Achtung der Totenruhe zurückzutreten hat. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 4 vorzulegen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadtverwaltung veranlass und mit. Die Stadtverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten

d) Ehrengrabstätten

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) bzw. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Frist nur auf Antrag des Berechtigten und nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden. Dies kann von einer ausreichend freien Belegungskapazität abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten aufmerksam gemacht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn durch die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschritten oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Enkelkinder,

g) auf die Großeltern,

h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

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Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung auf eine andere Person übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden bzw. bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Grabstätten für Erdbestattungen,

c) der Urnengemeinschaftsfläche.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Urnengemeinschaftsfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit. Die Anlegung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt auf den von der Stadt verwalteten Friedhöfen nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

(2) Die Urnengemeinschaftsfläche wird durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichnet. Die Gestaltung und Pflege erfolgt nur durch die Stadtverwaltung. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabfläche keine Grabmale errichten, Anpflanzungen oder andere individuelle Grabgestaltungen vornehmen. Auf der Grabflä-

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

che liegender Grabschmuck wird bei Pflegearbeiten nach Ermessen der Stadtverwaltung abgeräumt und gegebenenfalls entsorgt.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Urnengemeinschaftsgrabstätten - UGA

Die Beisetzung erfolgt auf einem Urnengemeinschaftsfeld mit einem Gemeinschaftsgrabmal. Auf diesem werden mittels einer Gedenkplatte (Stele) die Lebensdaten der Verstorbenen angebracht (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr). Die Gedenkplatte wird von der Stadt beschafft, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung sind der Gemeinde in tatsächlicher Höhe für die gesamte Ruhezeit zu erstatten.

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten – anonym

Eine Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit und in keiner Weise zulässig. Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Urnenfeld) erfolgen ohne Beisein der Angehörigen bzw. der Bestattungsinstitute durch die Stadtverwaltung. Eine Umbettungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt besteht nicht.

(4) Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten wird zur Ablage von Blumen und Grabschmuck eine gemeinsame Hinterlegungsmöglichkeit geschaffen.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadtverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen (§§ 19 und 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter besonderem Schutz.

(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die Grabstätten. Die Friedhofsmauer, Wege und Plätze sind Eigentum der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile, sie dürfen nicht in die Gestaltung einbezogen werden. Einfassungen und Sockel sind generell zulässig, ihr Einbau bedarf aber in jedem Fall der Genehmigung durch die Stadtverwaltung. Heckenanpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Grabanlagen und Grabmale müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und dauerhaft gegründet sein.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und handwerklich bearbeitet sein.
  2. 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig (bei geschliffenen Oberflächen bis Schliff C400, seidenmatt), ausgenommen Politur.
  3. 3. Politur ist nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

-Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile – Lesefassung-

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden maximalen Maßen zulässig:

  • stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgrabstätten im Hochformat:

Höhe: bis 1,00 m

Breite: bis 0,60 m

Stärke: ab 0,12 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe: bis 1,00 m

Breite: bis 1,40 m

Stärke: ab 0,12 m

  • liegende Grabmale:

(Kissensteine)

Länge: bis 0,60 m

(max. 1/3 der Grabstättenlänge)

Breite: ab 0,40 m

Stärke: ab 0,12 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  • liegende Grabmale:

(Kissensteine)

Länge: bis – 0,50 m

Breite: bis – 0,60 m

Höhe: bis 0,20 m

  • stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,95 m

Breite: bis 0,55 m

Stärke: ab 0,12 m

§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(7) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadtverwaltung bestimmen.

§ 22

Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Stadtverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Stadtverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Es gelten die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Arbeiten sind von entsprechend qualifizierten Fachleuten des Steinmetzhandwerks auszuführen.

(3) Die Fundamentstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale errechnet sich aus deren Größe und liegt im Verantwortungsbereich des Steinmetzbetriebes.

(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird je nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich von der Stadtverwaltung und den von ihr beauftragten Fachleuten überprüft.

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§ 24

Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen oder Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Zustimmung versagt werden.

(2) Nach Ablauf der der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, vorbehaltlich der Grabmale oder Anlagen nach § 24 Abs. 4, zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bad Berka über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, hat der je-

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weilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VIII. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
  4. 4. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  5. 5. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Stadtverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und Pflege übernehmen.
  6. 6. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  7. 7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal.
  8. 8. (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. 9. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

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§ 27

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätte kann vollständig bepflanzt oder mit einer Grababdeckung/Grabplatte versehen werden. Eine Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Grabstätten sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher nicht zugelassen.

(2) Grabeinfassungen bzw. Einfassungsschwellen müssen eine Mindestdicke von 6 cm aufweisen.

(3) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 23 ansonsten keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch gestaltet werden, Grababdeckungen bzw. Grabplatten sind verboten.

(2) Unzulässig sind:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Stadtverwaltung unter Beachtung der §§ 18 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann das Friedhofspersonal den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 30

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 31

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadtverwaltung.

(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle zu kirchlichen Anlässen ist anmelde- und gebührenpflichtig.

IX. Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die zurzeit für den Friedhof Tannroda festgelegten Nutzungszeiten für bestehende Familiengrabstätten bleiben bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen. Bestehende Reihengrabstätten werden nicht mehr ausgewiesen, sondern wie Wahlgrabstätten behandelt, d. h. das Nutzungsrecht kann auf Antrag ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechtes verlängert werden.

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§ 33

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des §§ 4 und 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadtverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    • e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2),
    • f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1),
    • g) Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
    • h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
    • i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs.8),
    • j) Grabstätten entgegen §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 18,26, 27 und 28 bepflanzt,
    • k) Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
    • l) die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des § 19 Abs. 1, Satz 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.08.2007 (BGBl. I S. 1786), findet Anwendung.

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§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berka verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Bad Berka Bad Berka, 06.05.2019

gez. Michael Jahn

(Bekanntmachung: 31.05.2019 Amtsblatt 05/2019)