Merdingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.07.2022 · Friedhofssatzung: 26.07.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab877,00 € Erdreihengrab
Sargwahlgrab1.564,00 € Einzelwahlgrab
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht separat aufgeführt
Urnenwahlgrab724,00 € Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym609,00 € anonymes Urnengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)989,00 € / 207,00 € Separate Gebühren: Sarg (ab 10 J.) 989,00 €, Urne 207,00 €
Trauerhalle / Halle73,00 € Benutzung der Leichenhalle je angefangenem Tag

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung_202022.pdf

Gemeinde Merdingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 26.07.2022

(in der ab 30.11.2022 geltenden Fassung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat am 26.07.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 12, 12a zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Als besondere Fälle gelten insbesondere:

  • Verstorbene, die früher in Merdingen Einwohner waren;
  • Verstorbene, deren Eltern, Kinder oder Geschwister in der Gemeinde Einwohner sind.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu lärmen und zu spielen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere muss die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Der überdeckte Zwischenraum zwischen zwei Särgen bei Tiefengräbern beträgt mindestens 0,30 m.

(4) Vor Ausheben eines Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, sonstiges Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen von 25 Jahren nach altem Satzungsrecht gemäß § 30 kann durch schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Bei Verstorbenen ist eine Verkürzung der Ruhezeit auf 20 Jahre und bei Aschen auf 15 Jahre möglich.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbene, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es

sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Grabstätten ohne öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht

  • Erdreihengrab (§ 11)
  • Anonymes Urnengrab (11a)

b) Grabstätten mit öffentlich-rechtlichem Nutzungsrecht

  • Einzelwahlgrab (§ 12)
  • Doppelwahlgrab (§ 12)
  • Urnenwahlgrab (§ 12a)
  • Urnenstelengrab (§ 12a)
  • Urnenwiesengrab (§12a)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  • Erdreihengräber

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener, eine Fehlgeburt oder ein Ungeborenes beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. In Einzelreihengräbern können zusätzlich auch maximal vier Urnen beigesetzt werden, wenn hierdurch die Mindestruhezeit des zuerst beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 11a Anonyme Urnengräber

(1) Im Grabfeld für anonyme Urnengräber wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabstätte kein Grabmal errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabschmuck o. ä. auf diesem Feld nicht gestattet. Sind dennoch Gegenstände dieser Art niedergelegt, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(3) Beisetzungen auf dem anonymen Urnengräberfeld werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die genaue Stelle der Beisetzung von der Gemeinde durchgeführt.

(4) Das Grabfeld für anonyme Urnengräber ist durch eine Hinweistafel gekennzeichnet.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  • a) Einzelwahlgräber
  • a) Doppelwahlgräber
  • b) Urnenwahlgräber
  • b) Urnenstelengräber
  • b) Urnenwiesengräber

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Abs. 2 lit. a) werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Abs. 2 lit. b) werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Beim Wiedererwerb eines Nutzungsrechts kann auf Antrag eine kürzere Nutzungszeit festgelegt werden. Nach Ablauf der verkürzten Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht wiedererworben werden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Belegung des Grabplatzes. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(6) Wahlgräber für Erdbestattungen – Abs. 2 lit. a) - können ein- und mehrstellige Gräber mit Tieferlegung sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Es können zusätzlich zur Belegung pro Grabplatz bei Wahlgräbern für Erdbestattungen maximal vier Urnen beigesetzt werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis d und f bis h wird jeweils zunächst eine/r ortsansässige/r Angehörige/r, ansonsten die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 8 Satz 3 an seine Stelle. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 12a Urnenwahlgräber, Urnenstelengräber und Urnenwiesengräber

(1) Urnenwahlgräber, Urnenstelengräber und Urnenwiesengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (0,5 m²), Röhren oder Stelen mit Abdeckplatten die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Wahlgrab für Urnenbeisetzungen (§ 12 Abs. 2 lit. b) können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte: • Urnenwahlgrab: bis maximal 4 Urnen • Urnenstelengrab bis maximal 4 Urnen

• Urnenwiesengrab bis maximal 2 Urnen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. Urnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Für Urnenwiesengräber und Urnenstelengräber gelten besondere Gestaltungsvorschriften nach § 16a. Es gibt keine Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften. Eine Auswahlmöglichkeit besteht daher nicht.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen im gesamten Erscheinungsbild der Würde des Ortes entsprechen und sich in Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der einzelnen Bestandteile sowie der Anlage als Ganzes an den Charakter der Region, des Friedhofs sowie der unmittelbaren Grabplatzumgebung anpassen.

§ 16 Gestaltung der Grabfelder

(1) Auf den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Grabmale, die ganz oder teilweise aus Gips, Zement, Glas oder Kunststoff bestehen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  3. 3. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung mit plakativen oder auffälligen (mehrfarbigen) Farbanstrichen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  4. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  5. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 Quadratmeter Ansichtsfläche.
  6. 3. Grabsteine dürfen höchstens 1,20 m, Kreuze höchstens 1,60 m hoch sein. (5) Zusätzliche Abdeckungen mit liegenden Grabplatten sind bis zu einer Fläche von 2/3 eines Grabplatzes gemäß §§ 15 und 16 Abs. 2 zulässig. Eine Kombination mit einer Einkiesung gem. § 21 Abs. 7 ist nicht zulässig. (6) Auf Urnenwahlgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  7. 1. stehende Grabmale bis 0,80 m Höhe und 0,50 m Breite

  1. 2. flache oder flachgeneigte Grabmale / Grabplatten bis zu einer Fläche von 2/3 des Grabplatzes (nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig)

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16a Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Urnenwiesengräber

(1) Die Urnenstelengräber sowie die Urnenwiesengräber werden ausschließlich mit den von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten (Granitplatten) verschlossen. Das Anbringen und Abnehmen der Abdeckplatten wird ausschließlich durch die Gemeinde selbst vorgenommen.

(2) a) Die Abdeckplatten für Urnenwiesengräber haben eine Größe von 40 x 40 cm. Es besteht die Auswahlmöglichkeit der Granitplatte in der Farbe Rot (Multicolor Red) oder Grau (Viscont White). Mit der Wahl der Farbe wird die Lage der Grabstätte bestimmt.

b) Die Abdeckplatten für Urnenstelengräber haben eine Größe von 38 x 38 cm und sind ausschließlich in der Farbe Rot (Multicolor Red) verfügbar.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet unmittelbar nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Abdeckplatte vornehmen zu lassen. Sämtliche hierbei anfallenden Kosten für die Gravur / Beschriftung etc. sind vom Antragsteller selbst zu tragen.

(4) Auf den Abdeckplatten sind Vorname und Name, Geburts- und Todesdaten (mindestens die Jahrgangszahlen) der Verstorbenen einzugravieren. Die Beschriftung darf ausschließlich als Gravur in der Abdeckplatte ausgeführt werden. Die eingravierten Buchstaben und Ziffern können in Natur belassen bleiben oder mit schwarzer Füllfarbe gestaltet werden.

Eine der folgenden Schriftarten ist hierbei verbindlich:

Römische Kapitalis (Quadrata)

Block Antiqua

Klassische Antiqua mit Kleinbuchstaben

Bei der Auswahl der Schriftart ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Abdeckplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Von der Außenkante der Platte ist ein Abstand von 2 cm von jeglicher Beschriftung und Symbolen freizuhalten. Buchstaben und Ziffern dürfen maximal 5 cm hoch sein. Die Gravur von Symbolen auf den Abdeckplatten (z. B. religiöse Symbole) hat in derselben Typik der Schriftart zu erfolgen. Jegliche Art von aufgesetzten oder aufgetragenen Materialien auf den Abdeckplatten sind unzulässig.

(5) Die Abdeckplatten bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden von der Gemeinde nach Terminvereinbarung zur Beschriftung an den Steinmetz oder den Antragsteller ausgehändigt. § 18 Abs. 2 ist zu beachten. Der jeweilige Beschriftungsentwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Beschriftung beizufügen. Die vom Steinmetz beschriftete Platte ist bei der Gemeinde zur Anbringung abzugeben.

(6) Abdeckplatten, die den Gestaltungsvorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

(7) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten oder auf andere Weise beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Fall vom Verursacher die Urnenstele komplett ersetzen lassen.

(8) Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art (Blumenschmuck, Kerzen u. Ä.) ist an den Urnenwiesengräbern sowie an den Urnenstelengräbern bis zu zwei Monate nach der Bestattung zulässig. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art unzulässig. Wird Grabschmuck unerlaubterweise abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm mal 30 cm und einfache Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. Der Zeitpunkt der Lieferung ist der Gemeinde rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten beziehungsweise der Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu

tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die

  1. 1. die angrenzenden Grabstätten,
  2. 2. die Grabzwischenwege und sonstige öffentlichen Anlagen,
  3. 3. die Lesbarkeit der Grabinschriften nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Auf nicht mit Grabplatten belegten Grabflächen sind Einlagen aus Kies oder Stein bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Eine Kombination mit Grabplatten gem. § 16 Abs. 6 ist nicht zulässig.

(8) Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabflächen muss den erhöhten Anforderungen des Ortes entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. § 15 gilt entsprechend.

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung ist so zu pflegen, dass eine Höhe von 0,80 m nicht überschritten wird.

(9) Das Aufstellen von Bänken und anderen Gegenständen außerhalb der Grabfläche ist nicht zulässig.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Allgemeine Benutzungsvorschriften

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auch auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1)

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte von 25 Jahren bleiben bis zum Ablauf dieser Frist unberührt. Jegliche weiteren Ansprüche enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 31.01.2012 außer Kraft.

Merdingen, den 26.07.2022

Martin Rupp, Bürgermeister

in Übereinstimmung mit Original signiert Rupp, Martin 26.03.2024 10:32:19 +01 Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Merdingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Evtl. Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Personen.

Deklaratorischer Hinweis:

Die Friedhofsatzung vom 26.07.2022 wurde bereits am 29.07.2022 bekannt gemacht. Die erneute Bekanntmachung erfolgt ausschließlich zur Anpassung des Hinweises zur Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO auf die aktuelle Rechtslage. Die Frist nach § 4 Abs. 4 S. 1 GemO beginnt mit dieser Bekanntmachung.

**Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen:

Gebührenverzeichnis vom 26.07.2022**

1. Überlassung von Reihengräbern und Verleihung von Grabnutzungsrechten
1.1 Reihengräber
1.11 Erdreihengrab877,00 €
1.12 anonymes Urnengrab609,00 €
1.2 Wahlgräber
1.21 Einzelwahlgrab1.564,00 €
1.22 Doppelwahlgrab2.205,00 €
1.23 Urnenwahlgrab724,00 €
1.24 Urnenstelengrab2.150,00 €
1.25 Urnenwiesengrab1.335,00 €
2. Bestattungsgebühren
2.1 Erdbestattung
2.11 Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren989,00 €
2.12 Bestattung von Personen unter 10 Jahren494,00 €
2.13 Bestattung von Tot- und Fehlgeburten207,00 €
2.14 Zuschlag für Tieferlegung207,00 €
2.2 Beisetzung von Aschen
2.21 Beisetzung in Erdgrab207,00 €
2.22 Beisetzung in Urnenstele und Urnenröhre148,00 €
2.3 Weitere Bestattungsdienstleistungen
2.31 Bestattungsordner119,00 €
2.32 Bereitstellung von Sargträgern, je Träger51,00 €
2.4 Zuschlag für Bestattungsleistungen 2.1 bis 2.3 für Bestattungen nach 17 Uhr und an Samstagen30%
3. Benutzungsgebühren
3.1 Benutzung der Leichenhalle je angefangenem Tag73,00 €
3.2 Besondere Leistungen
3.21 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen, je Arbeitskraft u. Stunde51,00 €
3.3 Grabräumung
3.31 Grab einfach breit262,00 €
3.32 Doppelwahlgrab327,00 €
3.33 Urnenwahlgrab131,00 €

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung_202022.pdf

Gemeinde Merdingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 26.07.2022

(in der ab 30.11.2022 geltenden Fassung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat am 26.07.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 12, 12a zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Als besondere Fälle gelten insbesondere:

  • Verstorbene, die früher in Merdingen Einwohner waren;
  • Verstorbene, deren Eltern, Kinder oder Geschwister in der Gemeinde Einwohner sind.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu lärmen und zu spielen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere muss die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Der überdeckte Zwischenraum zwischen zwei Särgen bei Tiefengräbern beträgt mindestens 0,30 m.

(4) Vor Ausheben eines Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, sonstiges Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen von 25 Jahren nach altem Satzungsrecht gemäß § 30 kann durch schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Bei Verstorbenen ist eine Verkürzung der Ruhezeit auf 20 Jahre und bei Aschen auf 15 Jahre möglich.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbene, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es

sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Grabstätten ohne öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht

  • Erdreihengrab (§ 11)
  • Anonymes Urnengrab (11a)

b) Grabstätten mit öffentlich-rechtlichem Nutzungsrecht

  • Einzelwahlgrab (§ 12)
  • Doppelwahlgrab (§ 12)
  • Urnenwahlgrab (§ 12a)
  • Urnenstelengrab (§ 12a)
  • Urnenwiesengrab (§12a)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  • Erdreihengräber

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener, eine Fehlgeburt oder ein Ungeborenes beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. In Einzelreihengräbern können zusätzlich auch maximal vier Urnen beigesetzt werden, wenn hierdurch die Mindestruhezeit des zuerst beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 11a Anonyme Urnengräber

(1) Im Grabfeld für anonyme Urnengräber wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabstätte kein Grabmal errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabschmuck o. ä. auf diesem Feld nicht gestattet. Sind dennoch Gegenstände dieser Art niedergelegt, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(3) Beisetzungen auf dem anonymen Urnengräberfeld werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die genaue Stelle der Beisetzung von der Gemeinde durchgeführt.

(4) Das Grabfeld für anonyme Urnengräber ist durch eine Hinweistafel gekennzeichnet.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  • a) Einzelwahlgräber
  • a) Doppelwahlgräber
  • b) Urnenwahlgräber
  • b) Urnenstelengräber
  • b) Urnenwiesengräber

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Abs. 2 lit. a) werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Abs. 2 lit. b) werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Beim Wiedererwerb eines Nutzungsrechts kann auf Antrag eine kürzere Nutzungszeit festgelegt werden. Nach Ablauf der verkürzten Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht wiedererworben werden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Belegung des Grabplatzes. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(6) Wahlgräber für Erdbestattungen – Abs. 2 lit. a) - können ein- und mehrstellige Gräber mit Tieferlegung sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Es können zusätzlich zur Belegung pro Grabplatz bei Wahlgräbern für Erdbestattungen maximal vier Urnen beigesetzt werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis d und f bis h wird jeweils zunächst eine/r ortsansässige/r Angehörige/r, ansonsten die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 8 Satz 3 an seine Stelle. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 12a Urnenwahlgräber, Urnenstelengräber und Urnenwiesengräber

(1) Urnenwahlgräber, Urnenstelengräber und Urnenwiesengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (0,5 m²), Röhren oder Stelen mit Abdeckplatten die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Wahlgrab für Urnenbeisetzungen (§ 12 Abs. 2 lit. b) können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte: • Urnenwahlgrab: bis maximal 4 Urnen • Urnenstelengrab bis maximal 4 Urnen

• Urnenwiesengrab bis maximal 2 Urnen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. Urnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Für Urnenwiesengräber und Urnenstelengräber gelten besondere Gestaltungsvorschriften nach § 16a. Es gibt keine Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften. Eine Auswahlmöglichkeit besteht daher nicht.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen im gesamten Erscheinungsbild der Würde des Ortes entsprechen und sich in Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der einzelnen Bestandteile sowie der Anlage als Ganzes an den Charakter der Region, des Friedhofs sowie der unmittelbaren Grabplatzumgebung anpassen.

§ 16 Gestaltung der Grabfelder

(1) Auf den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Grabmale, die ganz oder teilweise aus Gips, Zement, Glas oder Kunststoff bestehen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  3. 3. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung mit plakativen oder auffälligen (mehrfarbigen) Farbanstrichen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  4. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  5. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 Quadratmeter Ansichtsfläche.
  6. 3. Grabsteine dürfen höchstens 1,20 m, Kreuze höchstens 1,60 m hoch sein. (5) Zusätzliche Abdeckungen mit liegenden Grabplatten sind bis zu einer Fläche von 2/3 eines Grabplatzes gemäß §§ 15 und 16 Abs. 2 zulässig. Eine Kombination mit einer Einkiesung gem. § 21 Abs. 7 ist nicht zulässig. (6) Auf Urnenwahlgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  7. 1. stehende Grabmale bis 0,80 m Höhe und 0,50 m Breite

  1. 2. flache oder flachgeneigte Grabmale / Grabplatten bis zu einer Fläche von 2/3 des Grabplatzes (nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig)

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16a Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Urnenwiesengräber

(1) Die Urnenstelengräber sowie die Urnenwiesengräber werden ausschließlich mit den von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten (Granitplatten) verschlossen. Das Anbringen und Abnehmen der Abdeckplatten wird ausschließlich durch die Gemeinde selbst vorgenommen.

(2) a) Die Abdeckplatten für Urnenwiesengräber haben eine Größe von 40 x 40 cm. Es besteht die Auswahlmöglichkeit der Granitplatte in der Farbe Rot (Multicolor Red) oder Grau (Viscont White). Mit der Wahl der Farbe wird die Lage der Grabstätte bestimmt.

b) Die Abdeckplatten für Urnenstelengräber haben eine Größe von 38 x 38 cm und sind ausschließlich in der Farbe Rot (Multicolor Red) verfügbar.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet unmittelbar nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Abdeckplatte vornehmen zu lassen. Sämtliche hierbei anfallenden Kosten für die Gravur / Beschriftung etc. sind vom Antragsteller selbst zu tragen.

(4) Auf den Abdeckplatten sind Vorname und Name, Geburts- und Todesdaten (mindestens die Jahrgangszahlen) der Verstorbenen einzugravieren. Die Beschriftung darf ausschließlich als Gravur in der Abdeckplatte ausgeführt werden. Die eingravierten Buchstaben und Ziffern können in Natur belassen bleiben oder mit schwarzer Füllfarbe gestaltet werden.

Eine der folgenden Schriftarten ist hierbei verbindlich:

Römische Kapitalis (Quadrata)

Block Antiqua

Klassische Antiqua mit Kleinbuchstaben

Bei der Auswahl der Schriftart ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Abdeckplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Von der Außenkante der Platte ist ein Abstand von 2 cm von jeglicher Beschriftung und Symbolen freizuhalten. Buchstaben und Ziffern dürfen maximal 5 cm hoch sein. Die Gravur von Symbolen auf den Abdeckplatten (z. B. religiöse Symbole) hat in derselben Typik der Schriftart zu erfolgen. Jegliche Art von aufgesetzten oder aufgetragenen Materialien auf den Abdeckplatten sind unzulässig.

(5) Die Abdeckplatten bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden von der Gemeinde nach Terminvereinbarung zur Beschriftung an den Steinmetz oder den Antragsteller ausgehändigt. § 18 Abs. 2 ist zu beachten. Der jeweilige Beschriftungsentwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Beschriftung beizufügen. Die vom Steinmetz beschriftete Platte ist bei der Gemeinde zur Anbringung abzugeben.

(6) Abdeckplatten, die den Gestaltungsvorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

(7) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten oder auf andere Weise beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Fall vom Verursacher die Urnenstele komplett ersetzen lassen.

(8) Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art (Blumenschmuck, Kerzen u. Ä.) ist an den Urnenwiesengräbern sowie an den Urnenstelengräbern bis zu zwei Monate nach der Bestattung zulässig. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art unzulässig. Wird Grabschmuck unerlaubterweise abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm mal 30 cm und einfache Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. Der Zeitpunkt der Lieferung ist der Gemeinde rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten beziehungsweise der Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu

tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die

  1. 1. die angrenzenden Grabstätten,
  2. 2. die Grabzwischenwege und sonstige öffentlichen Anlagen,
  3. 3. die Lesbarkeit der Grabinschriften nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Auf nicht mit Grabplatten belegten Grabflächen sind Einlagen aus Kies oder Stein bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Eine Kombination mit Grabplatten gem. § 16 Abs. 6 ist nicht zulässig.

(8) Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabflächen muss den erhöhten Anforderungen des Ortes entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. § 15 gilt entsprechend.

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung ist so zu pflegen, dass eine Höhe von 0,80 m nicht überschritten wird.

(9) Das Aufstellen von Bänken und anderen Gegenständen außerhalb der Grabfläche ist nicht zulässig.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Allgemeine Benutzungsvorschriften

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auch auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1)

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte von 25 Jahren bleiben bis zum Ablauf dieser Frist unberührt. Jegliche weiteren Ansprüche enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 31.01.2012 außer Kraft.

Merdingen, den 26.07.2022

Martin Rupp, Bürgermeister

in Übereinstimmung mit Original signiert Rupp, Martin 26.03.2024 10:32:19 +01 Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Merdingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Evtl. Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Personen.

Deklaratorischer Hinweis:

Die Friedhofsatzung vom 26.07.2022 wurde bereits am 29.07.2022 bekannt gemacht. Die erneute Bekanntmachung erfolgt ausschließlich zur Anpassung des Hinweises zur Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO auf die aktuelle Rechtslage. Die Frist nach § 4 Abs. 4 S. 1 GemO beginnt mit dieser Bekanntmachung.

**Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen:

Gebührenverzeichnis vom 26.07.2022**

1. Überlassung von Reihengräbern und Verleihung von Grabnutzungsrechten
1.1 Reihengräber
1.11 Erdreihengrab877,00 €
1.12 anonymes Urnengrab609,00 €
1.2 Wahlgräber
1.21 Einzelwahlgrab1.564,00 €
1.22 Doppelwahlgrab2.205,00 €
1.23 Urnenwahlgrab724,00 €
1.24 Urnenstelengrab2.150,00 €
1.25 Urnenwiesengrab1.335,00 €
2. Bestattungsgebühren
2.1 Erdbestattung
2.11 Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren989,00 €
2.12 Bestattung von Personen unter 10 Jahren494,00 €
2.13 Bestattung von Tot- und Fehlgeburten207,00 €
2.14 Zuschlag für Tieferlegung207,00 €
2.2 Beisetzung von Aschen
2.21 Beisetzung in Erdgrab207,00 €
2.22 Beisetzung in Urnenstele und Urnenröhre148,00 €
2.3 Weitere Bestattungsdienstleistungen
2.31 Bestattungsordner119,00 €
2.32 Bereitstellung von Sargträgern, je Träger51,00 €
2.4 Zuschlag für Bestattungsleistungen 2.1 bis 2.3 für Bestattungen nach 17 Uhr und an Samstagen30%
3. Benutzungsgebühren
3.1 Benutzung der Leichenhalle je angefangenem Tag73,00 €
3.2 Besondere Leistungen
3.21 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen, je Arbeitskraft u. Stunde51,00 €
3.3 Grabräumung
3.31 Grab einfach breit262,00 €
3.32 Doppelwahlgrab327,00 €
3.33 Urnenwahlgrab131,00 €