Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 450,00 € für Personen ab 10 Jahren (Pos. 2.31); unter 10 Jahren: 200,00 € |
| Sargwahlgrab | 900,00 € Wahlgrab, je Einzelgrabfläche (Pos. 2.61) |
| Urnenreihengrab | 200,00 € für Personen ab 10 Jahren (Pos. 2.41); unter 10 Jahren: 100,00 € |
| Urnenwahlgrab | 450,00 € Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche (Pos. 2.62) |
| Urnengrab anonym | 500,00 € geführt als Urnenplatz im halbanonymen Gräberfeld (Pos. 2.5) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 700,00 € / 275,00 € separat als Bestattungsgebühr (Pos. 2.11) bzw. Beisetzung von Aschen (Pos. 2.21) aufgeführt; nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 120,00 € Benutzung der Friedhofshalle/Aussegnungshalle für die ersten 3 Tage (Pos. 2.71) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenverzeichnis Friedhöfe ab 01.01.2020
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 30 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller | |
| 1.21 | Einzelfall | 10 € |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 20 € |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 60 € |
| 2. | Bestattungs- und Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 700,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten | 150,00 € |
| 2.14 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen am Samstagen und Feiertagen von | 50,00 % |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | regelmäßig | 275,00 € |
| 2.22 | ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen am Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50,00 % |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 450,00 € |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 200,00 € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 2.41 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 200,00 € |
| 2.42 | für Personen unter 10 Jahren | 100,00 € |
| 2.5 | Urnenplatz im halbanonymen Gräberfeld | 500,00 € |
| 2.6 | Verleihung von besonderen Grabnutztungsrechten | |
| 2.61 | Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 900,00 € |
| 2.62 | Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche | 450,00 € |
| 2.63 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.63.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.61 bzw. 2.62 |
| 2.63.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.7 | Aussegnungshalle/Leichenhalle/Kühlzelle | |
| 2.71 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) für die ersten 3 Tage | 120,00 € |
| 2.72 | Benutzung einer Leichenzelle/Kühlzelle je weiteren angefangenen Tag | 30,00 € |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | |
| 2.81 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen innerhalb des Friedhofes | Nach Aufwand |
| 2.82 | Zuschlag zu 2.81 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 2.83 | Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine | 450,00 € |
| 2.9 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 | 100 % |
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kleines Wiesental
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz), der Novelle zum Bestattungsgesetz vom 24.03.2009, in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.06.2013 die nachstehende Friedhofssatzung, zuletzt geändert am 18.12.2019 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Gemeindeeinwohner, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ihren Lebensabend in einem Heim außerhalb der Gemeinde beschlossen haben, werden wie Gemeindeeinwohner berücksichtigt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neuenweg, er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Bürchau und Neuenweg
- b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Raich, er umfasst das Gebiet der Gemarkung Raich
- c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Elbenschwand, er umfasst das Gebiet der Gemarkung Elbenschwand
- d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tegernau, er umfasst das Gebiet der Gemarkung Tegernau
- e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wies, er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wies ohne den Teil Demberg,
- f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Demberg, er umfasst das Gebiet von Demberg
- g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sallneck, er umfasst das Gebiet der Gemarkung Sallneck,
- h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wieslet, er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Wieslet und steht auch Bürgern der Gemarkung Enkenstein offen.
(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
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(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge, Sargausschläge und Sterbewäsche dürfen nicht aus synthetischen Materialien hergestellt sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
##### § 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Kleines Wiesental werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber für Erdbestattungen,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber für Erdbestattungen,
- 4. Urnenwahlgräber.
- 5. ein Feld halbanonymer Urnenreihengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Neue Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
##### § 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
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(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3
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gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen. In den Urnenreihengräbern wird jeweils nur eine Urne beigesetzt.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
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§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Gräber mit Grabbeeten sind rundum einzufassen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
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(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(8) Die halbanonymen Grabfelder werden durch die Gemeinde hergerichtet und gepflegt. Bei Bestattungen dürfen Blumen und Kränze beim symbolischen Grabmal niedergelegt werden. Diese Blumen und Kränze werden nach Ablauf einer Woche durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Grabschmuck auf den halbanonymen Grabfeldern und Grabschmuck, der nicht im Zusammenhang mit einer Beisetzung niedergelegt wurde, wird entfernt. Zu dem halbanonymen Grab gehört eine von der Gemeinde in Auftrag gegebene kleine Tafel, auf welcher der Name, das Geburts- und das Sterbedatum des Bestatteten vermerkt sind. Diese Tafeln werden auf geeigneten Stelen oder großen Steinen von der Gemeinde angebracht.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Kühlräume, Aussegnungshallen, Friedhofskapellen und Trauerfeiern
Sofern auf den Friedhöfen eine Friedhofs- oder Aussegnungshalle vorhanden ist, gelten folgende Bestimmungen:
§ 21 Benutzung der Kühlräume, Aussegnungshallen, Friedhofskapellen
(1) Die Kühlräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, einem Gemeindebediensteten oder mit Zustimmung der Gemeinde oder der zugelassenen Bestatter betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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(3) Aussegnungshallen und Friedhofskapellen dienen außerdem der Abhaltung von Aussegnungsfeierlichkeiten. Sie stehen allen Religionsgemeinschaften und den zugelassenen Beerdigungsinstituten zur Verfügung.
§ 22 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle oder den Friedhofskapellen, am Grab oder aus besonderem Anlass auf dem Ehrenfeld abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern allgemeiner Art, die nicht im Rahmen einer Beisetzung stattfinden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
- 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals oder zuständigen Gemeindemitarbeitern nicht befolgt
- 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. h) Druckschriften verteilt.
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- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
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Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 12.06.2013 außer Kraft.
Kleines Wiesental, den 18.12.2019
Gerd Schönbett
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kleines Wiesental unter Bezeichnung des Sachverhalts, der diese Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Ist eine Verletzung form- und fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich Jedermann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist auf diese Verletzung berufen.
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 30 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller | |
| 1.21 | Einzelfall | 10 € |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 20 € |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 60 € |
| 2. | Bestattungs- und Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 700,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten | 150,00 € |
| 2.14 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen am Samstagen und Feiertagen von | 50,00 % |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | regelmäßig | 275,00 € |
| 2.22 | ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen am Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50,00 % |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 450,00 € |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 200,00 € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 2.41 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 200,00 € |
| 2.42 | für Personen unter 10 Jahren | 100,00 € |
| 2.5 | Urnenplatz im halbanonymen Gräberfeld | 500,00 € |
| 2.6 | Verleihung von besonderen Grabnutztungsrechten | |
| 2.61 | Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 900,00 € |
| 2.62 | Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche | 450,00 € |
| 2.63 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.63.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.61 bzw. 2.62 |
| 2.63.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.7 | Aussegnungshalle/Leichenhalle/Kühlzelle | |
| 2.71 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) für die ersten 3 Tage | 120,00 € |
| 2.72 | Benutzung einer Leichenzelle/Kühlzelle je weiteren angefangenen Tag | 30,00 € |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | |
| 2.81 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen innerhalb des Friedhofes | Nach Aufwand |
| 2.82 | Zuschlag zu 2.81 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 2.83 | Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine | 450,00 € |
| 2.9 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 | 100 % |
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