Niefern-Öschelbronn

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.10.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.460,-- € Nutzungsgebühr ab 10 Jahre, Nutzungsdauer 25 Jahre
Sargwahlgrab3.240,-- € Einzelwahlgrab einfachstief, Nutzungsdauer 30 Jahre
Urnenreihengrab1.180,-- € Nutzungsdauer 15 Jahre
Urnenwahlgrab4.030,-- € bis zu 4 Urnen, Nutzungsdauer 30 Jahre
Urnengrab anonym1.020,-- € Nutzungsdauer 15 Jahre
Baumbestattung1.050,-- € Urnenreihengrab an Reihenbelegungsbaum im Bestattungswald, Nutzungsdauer 15 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)402,-- € / 2.022,-- € Beisetzung einer Urne: 402,-- €; Sargbestattung ab 10 J.: 2.022,-- € (separate Bestattungsgebühren)
Trauerhalle / Halle392,-- € Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gemeinde

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Enzkreis

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in Verbindung mit der Friedhofssatzung und der Friedhofsatzung für den Bestattungswald der Gemeinde Niefern-Öschelbronn, hat der Gemeinderat am 24. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 16,-- €
  2. 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 2.1. für einen Einzelfall 13,-- € 2.2. für eine Dauerzulassung mit Befristung auf 5 Jahre 53,-- €

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  1. 3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 33,-- €
  2. 4. für die Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit 33,-- €
  3. 5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 201,-- €
  4. 6. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen 33,-- € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

A. Bestattungsgebühren

1. Für die Benutzung der Leichenhalle

1.1 Benutzung einer Leichenzelle, pro Tag 120,-- € 1.2 Benutzung der Kühlzelle, pro Tag 228,-- € 1.3 Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier 392,-- € 1.4 Benutzung des Aussegnungsplatz im Bestattungswald 196,-- € 1.5 Organist, pro Einsatz (2 Trauerlieder) 100,-- €

2. Für die Erdbestattung

2.1 Bestattung von Personen im Alter ab 10 Jahren (einfachstief) 2.022,-- € 2.2 Bestattung von Personen unter 10 Jahren 1.216,-- € 2.3 Bestattung von Personen ab 10 Jahren mit Tieferlegung 2.314,-- €

3. Für die Beisetzung von Aschen

3.1 Beisetzung einer Urne 402,-- € 3.2 Ausgraben einer Urne 250,-- €

B. Grabnutzungsgebühren

In den Grabnutzungsgebühren sind die Kosten für die Verlegung von Grabwegplatten und Grabsteinfundamente enthalten.

6. Erdreihengräber

6.1 Nutzungsgebühren für Personen im Alter ab 10 Jahren 2.460,-- € (Nutzungsdauer 25 Jahre) 6.2 Nutzungsgebühren für Personen im Alter unter 10 Jahren 1.220,-- € (Nutzungsdauer 25 Jahre) 6.3 Nutzungsgebühren im gärtnergepflegten Grabfeld 2.460,-- € (Nutzungsdauer 25 Jahre), Vertrag mit Genossenschaft abzuschließen

7. Erdwahlgraber

7.1 Einzelwahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) 7.1.1 einfachstief 3.240,-- € 7.1.2 doppeltief 3.740,-- € 7.2 Doppelwahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) 7.2.1 einfachstief 4.950,-- € 7.2.2 einseitig doppeltief 5.460,-- € 7.2.3 doppeltief 5.960,-- € 7.3 Wird das Grabnutzungsrecht verlängert, wird für den Verlängerungszeitraum eine anteilige Grabnutzungsgebühr nach 7.1 bis 7.2 in der Höhe erhoben, welche dem Verhältnis des Nutzungszeitraum für das erstmalige Grabnutzungsrecht zu dem Nutzungszeitraum des neues Grabnutzungsrecht entspricht.

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8. Urnenreihengräber

8.1Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.180,--€
8.2Urnenreihengrab anonym (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.020,-- €
8.3gärtnergepflegtes Urnenbaumgrab (Nutzungsdauer 15 Jahre), Vertrag mit Genossenschaft abzuschließen1.020,-- €
8.4Urnenreihengrab an Reihenbelegungsbaum im Bestattungswald (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.050,-- €

9. Urnenwahlgräber

9.1Urnenwahlgrab, bis zu 4 Urnen (Nutzungsdauer 30 Jahre)4.030,-- €
9.2Urnensondergrab, bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.360,-- €
9.3gärtnergepflegtes Urnengrab, bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 15 Jahre), Vertrag mit Genossenschaft abzuschließen1.330,-- €
9.4Urnenwahlgrab an Wahlbelegungsbaum im Bestattungswald (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.460,-- €
9.5Wird das Grabnutzungsrecht verlängert, wird für den Verlängerungszeitraum eine anteilige Grabnutzungsgebühr nach 9.1 bis 9.5 in der Höhe erhoben, welche dem Verhältnis des Nutzungszeitraum für das erstmalige Grabnutzungsrecht zu dem Nutzungszeitraum des neues Grabnutzungsrecht entspricht.

10. Hinzubestattungen

Hinzubestattungen weitere Stellen über die Belegungsplätze nach 7. oder 9. hinaus.250,-- €

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung – vom 10.04.1979 einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen außer Kraft.

Niefern-Öschelbronn, den 24.10.2023

Bürgermeisterin

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gemeinde

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Enzkreis

Friedhofsatzung

*(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)*

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 10.05.2016 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen, zuletzt geändert am 24.10.2023:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Gemeinde Niefern-Öschelbronn unterhält 3 kommunale Friedhöfe (Friedhof Niefern, Friedhof Öschelbronn, Bestattungswald). Das Friedhofswesen / Bestattungswesen ist eine gemeinsame öffentliche Einrichtung der Gemeinde Niefern-Öschelbronn. Der Bestattungswald der Gemeinde Niefern-Öschelbronn ist in einer separaten Satzung geregelt. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Anträge sind spätestens vier Tage vorher schriftlich einzureichen.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,3 m. (3) Tiefgräber sind bei der Erstbelegung bis zu einer Tiefe von 2,30 m auszuheben. (4) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt ebenfalls 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines

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dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen; es sei denn, es liegt ein Drittverschulden vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Urnensondergräber
  6. 6. anonyme Urnengemeinschaftsstätten
  7. 7. gärtnergepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld für Erd- und Urnenbestattungen sowie Baumbestattungen (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Urnenbeisetzungen in Reihengräbern sind zulässig, soweit die Nutzungszeit von 25 Jahren des Grabes nicht überschritten wird. In Reihengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Nutzungszeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Wahlgrab kann, wenn schon eine normale Bestattung durchgeführt wurde, eine spätere Tieferlegung nicht zugelassen werden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis

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zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der bzw. die Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit des Urnenreihengrab beträgt 15 Jahre. (3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei Nichtausreichen der verbleibenden Nutzungszeit muss die Nutzungszeit des Grabes entsprechend verlängert werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

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(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 14 Urnensondergrabfelder und anonyme Urnengemeinschaftsstätten

(1) Die Nutzungszeit der Gräber und die Ruhezeit der Urnen in den Sondergrabfeldern beträgt jeweils 15 Jahre. Es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei Beisetzung einer zweiten Urne ist das Nutzungsrecht des Grabes bis zum Ende der Ruhezeit der Urne zu verlängern. (2) Weiterhin sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen angelegt; sie haben den Status eines Urnenreihengrabes. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und den Platz der Beisetzung statt. (3) Auf den Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen ist die Ablegung bzw. das Befestigen von Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht erlaubt. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.

§ 14 a Gärtnergepflegte Grabfelder

(1) Auf den Friedhöfen Niefern und Öschelbronn werden in begrenzter Anzahl Reihengräber, Urnenreihengräber, Wahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnenbaumgräber ausgewiesen. Die Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld ist nur möglich, wenn zeitgleich eine Dauergrabpflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten abgeschlossen wird. (2) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die in § 10 Abs 2, Nr. 1 – 4 aufgeführten Grabarten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Gestaltung und Pflege durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig. (4) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalles verfügbaren freien Grabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem

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Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Die Werkstoffe müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig, bruchsicher und ohne Politur sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf sichtbaren Flächen gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein,
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Der Grabstein auf Einzel- oder Mehrfachgrabstätten soll die Höhe von 1,10 m nicht übersteigen. (5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
  6. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  7. 2. mit Farbanstrich auf Stein
  8. 3. mit Glas, Email, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  9. 4. mit Lichtbildern (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  10. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  11. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche. (7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  12. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale (Grabplatten) bis zur vollen Abdeckung der Erdfläche,
  13. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,3 m²

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Ansichtsfläche zulässig, die Höhe soll 0,90 m nicht überschreiten; liegende Grabmale (Grabplatte) bis zur vollen Abdeckung der Erdfläche.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (9) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (10) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Urnensondergrabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Gräber müssen mit einer Platte vollständig abgedeckt sein. Die Farbe und Bearbeitung können frei gewählt werden. Felsen und Findlinge sind nicht zulässig. (2) Die Stärke der Platten soll bei 12 bis 20 cm über dem Niveau des Plattenweges liegen. Die Platten müssen aus einem Stück bestehen und dürfen keinen Durchlass (Öffnung) für eine Bepflanzung haben. Die Oberfläche muss glatt und eben sein.

§ 18 a Besondere Gestaltungsvorschriften für das gärtnergepflegte Gemeinschaftsgrabfeld

(1) Die Gestaltung der gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfelder muss den besonderen Gestaltungsvorschriften entsprechen. Die Gesamtfläche des gärtnergepflegten Grabfeldes wird durch einen von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG beauftragten Friedhofsgärtner gepflegt und gestaltet und dauerhaft unterhalten. Eine individuelle Bepflanzung einzelner Grabstätten ist nicht zulässig. Grabmale und Gedenktafeln für mehrere Gräber sind zulässig. Die Grabsteine sollen sich in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. ist nur nach Absprache mit dem privaten Gartenbaubetrieb möglich. (2) Die individuellen Grabmale dürfen folgende Größen nicht überschreiten:

a) Liegende Platten: max. 40 x 40 cm

b) Grabmale für Urnenreihen- und Wahlgräber: Höhe max. 0,90 m und bis zu 0,3 m² Ansichtsfläche

c) Grabmale für Sargbestattungen: Höhe max. 1,10 m und bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärke nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 15 cm.

Sie dürfen nur von fachkundigen Personen errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten durch die Angehörigen bzw. Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen, soweit nicht eine teilweise oder vollständige Abdeckung mit einer Platte erlaubt ist. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

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§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter

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freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde der Orte entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung – in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.

§ 33 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.

Niefern-Öschelbronn, den 12.05.2016

gez. Förster Bürgermeisterin

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